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D-5365/2023

D-5365/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5365/2023 Urteil vom 6. März 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 19. Juli 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 7. Juli 2023 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 19. Juli 2023 um Informationen darüber ersuchte, mit welchen Personalien der Beschwerdeführer in Kroatien registriert und ob ihm dort internationaler Schutz gewährt worden sei, dass am 11. August 2023 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durchgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer in der EB UMA das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt wurde, dass das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ am 29. August 2023 im Auftrag des SEM ein Gutachten zur Altersschätzung erstellte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 31. August 2023 schriftlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens gewährte und ausführte, es beabsichtige, sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens auf den (...) anzupassen, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2023 durch seine Rechtsvertretung dazu Stellung nahm und ausführte, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden und es sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen, dass das SEM am 7. September 2023 das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS anpasste und versehen mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...) festsetzte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 8. September 2023 unter Hinweis auf das Ergebnis des Altersgutachtens um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die kroatischen Behörden das Gesuch am 22. September 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2023 - eröffnet am 26. September 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zudem feststellte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2023 einen Arztbericht der (...) vom 22. September 2023 zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt seiner Ankunft in Kroatien Obdach, Nahrung sowie eine adäquate, regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs-behörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er als Beweismittel einen Bericht des "Centre for peace studies" betreffend das kroatische Asylsystem sowie Fotos, welche seine Misshandlungen dokumentieren sollen, und einen Arztbericht der (...) vom 28. September 2023, gemäss welchem eine stationäre Behandlung seiner psychischen Probleme geplant sei, zu den Akten reichte, dass die Instruktionsrichterin der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 die aufschiebende Wirkung erteilte und feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sowie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, innert Frist ein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung zu stellen, eine Rechtsvertretung zu benennen und einen aktuellen Arztbericht einzureichen, dass der Beschwerdeführer dem Gericht am 25. Oktober 2023 die Mandatierung seiner Rechtsvertreterin anzeigte, die Beiordnung derselben als amtliche Rechtsbeiständin beantragte und ein medizinisches Datenblatt der (...) vom 28. September 2023, einen Bericht der (...) vom 17. Oktober 2023 und den bereits bei der Vor-instanz eingereichte Arztbericht der (...) vom 22. September 2023 einreichte, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 3. November 2023 guthiess, dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beiordnete und das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung aufforderte, dass das SEM am 10. November 2023 eine Vernehmlassung einreichte und der Beschwerdeführer am 23. November 2023 replizierte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zwar bestreitet, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, jedoch ein entsprechender Eurodac-Eintrag vorliegt und die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt und sich gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO bereit erklärt haben, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Kroatien gar kein Asylgesuch stellen wollen und man habe ihm einfach seine Fingerabdrücke abgenommen, unbehilflich ist und nichts daran ändert, dass die kroatischen Behörden ein Asylverfahren den Beschwerdeführer betreffend eröffnet haben (BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, er sei in Kroatien durch die Behörden schlecht behandelt worden, er sei geschlagen und rassistisch beleidigt worden und habe über längere Zeit kein Essen und kein Wasser erhalten, dass er zudem sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik geltend machte, das Asylverfahren in Kroatien weise aufgrund der tiefen Anerkennungsquote von Flüchtlingen und den schlechten Aufnahmebedingungen schwere systemische Schwachstellen auf, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass demnach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind, dass das Gericht im Referenzurteil insbesondere festgehalten hat, dass von einer Überstellung nur in Ausnahmefällen abzusehen ist, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass in ihrem Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Überstellung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lassen (vgl. E-1488/2020 E. 9.5), dass jedoch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei der Registrierung in Kroatien schlecht behandelt worden, die Annahme der Zulässigkeit der Überstellung nicht umzustossen vermögen, dass an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht "Centre for peace studies" betreffend das kroatische Asylsystem nichts zu ändern vermag, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 umfassend mit den Vorhalten auseinandergesetzt hat, die schon seit einigen Jahren und von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden, dass diese Vorhalte - auf die der Beschwerdeführer im Wesentlichen auch in der Beschwerde sowie in der Replik ausführlich Bezug nimmt - vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden, betreffen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil anerkannte, dass es vor Ort zu Abweisungen direkt an der Aussengrenze und unzulässigen Push-Backs kommt, wie auch zu exzessiver Gewaltanwendung gegenüber Asylsuchenden, für die sich oftmals der Zugang zum kroatischen Asylverfahren als unverhältnismässig schwierig erweist (vgl. a.a.O., E. 9.1-9.3 und E. 9.3.5), dass jedoch im Referenzurteil aufgrund der Berichtslage aber ebenso ausgeführt wird, dass sich die Sachlage anders darstellt, sofern Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, zumal sich keine bestätigten Hinweise dafür finden lassen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden, und auch keine Berichte beziehungsweise dokumentierten Fälle existieren, aus denen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4), dass das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangte, dass Gesuchstellende, die - wie der Beschwerdeführer - gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt würden, dass demnach auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers, welche Schläge von kroatischen Grenzbeamten dokumentieren sollen, nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, dass nach der eben aufgeführten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch die in der Replik vorgebrachte Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde ohne adäquate Prüfung seiner Asylvorbringen nach Afghanistan abgeschoben werden, unbegründet ist, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM angesichts dieser Ausführungen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht gehalten war, vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Abklärungen im Hinblick auf allfällige systemische Schwachstellen des kroatischen Asylverfahrens vorzunehmen, sondern sich (wie in der angefochtenen Verfügung erfolgt, vgl. SEM-Akte A33 S. 8) auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht stützen durfte, dass somit auch die vorgebrachten formellen Rügen, das SEM habe die Situation in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und hätte weitere Untersuchungen zu den Verhältnissen in diesem Staat vornehmen müssen, unbegründet sind, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung - namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem - vertritt, keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften begründet, und die diesbezüglichen Ausführungen denn auch eher materielle als formelle Aspekte betreffen, dass demnach der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei psychisch stark angeschlagen und es bestehe diesbezüglich akuter Handlungsbedarf, da er unter schweren Schlafstörungen, Suizidgedanken, anhaltender Unruhe, Haarausfall und Stresszuständen leide, und nicht davon auszugehen sei, dass er in Kroatien Zugang zur notwendigen Behandlung erhalten werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik (erneut) auf seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand hinwies und ausführte, eine Überstellung nach Kroatien sei nicht möglich, da er dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten werde, er aber in der Schweiz regelmässig (zuletzt am 14. November 2023 bei der [...]) den psychiatrischen Notdienst aufsuche, dass dem Gericht verschiedene Arztberichte vorliegen (vgl. oben S. 4), aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, depressiver Entwicklung und Suizidalität, einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer akuten polymorphen (=vielgestaltig; Anmerkung des Gerichts) psychotischen Störung ohne Anzeichen einer Schizophrenie, an Schlafproblemen sowie unter Albträumen leidet, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft, da es sich bei seinem Krankheitsbild nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung handelt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2023 anlässlich der Einreichung eines aktuellen Arztberichtes ausführte, ein ursprünglich geplanter stationärer Aufenthalt habe aufgrund eines Termins mit seiner Rechtsvertreterin nicht stattgefunden, er sei jedoch (erneut) beim psychiatrischen Notfalldienst vorstellig geworden, dass er sich demnach nicht - wie anlässlich der Beschwerdeeinreichung aufgrund des vorgelegten Arztberichtes hat angenommen werden müssen - in stationäre Behandlung begeben hat, jedoch gemäss dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 17. Oktober 2023 wiederholt beim psychiatrischen ambulanten Notfalldienst vorstellig geworden ist, mit ihm ein Notfallplan besprochen und ihm ein Neuroleptikum ([...]) verschrieben wurde, dass das SEM in seiner Vernehmlassung korrekt festhielt, es sei nie eine stationäre Einweisung erfolgt, der Beschwerdeführer nehme regelmässig Medikamente für die Behandlung seiner psychischen Beschwerden ein, es stünden im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen keine weiteren Arzttermine an; die temporäre Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei offensichtlich auf die Eröffnung der angefochtenen Verfügung zurückzuführen und diese Verschlechterung habe mithilfe einer laufenden Behandlung und einer angepassten Medikation wieder stabilisiert werden können, dass zudem betreffend seinen labilen psychischen Zustand festzuhalten ist, dass Kroatien im Hinblick auf die notwendige Behandlung seiner psychischen Erkrankung über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013]) sowie den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass nach Informationen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien auch weiterhin als gesichert erachtet werden darf, da die Organisation «Médecins du Monde Belgique» (MdM) ihre Arbeit in den kroatischen Aufnahmezentren wieder aufgenommen hat und die psychosoziale Versorgung durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt wird, dass somit auch angesichts der Vorbringen zum Gesundheitszustand und den durch ärztliche Berichte belegten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers von einer Rücküberstellung nicht Abstand genommen werden muss, da kein Grund zur Annahme besteht, ihm würde in Kroatien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden, dass der Beschwerdeführer insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass diesen Ausführungen zufolge das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass das SEM bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen hat (vgl. BVGer E-1736/2023 vom 4. April 2023, E. 7.4), dass vorliegend keine Gründe bestehen, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass aber die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, gehalten sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten zu informieren sind (Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer in seiner Replik unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2679/2021 vom 17. August 2023 geltend machte, eine Rücküberstellung nach Kroatien bringe eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit sich, weshalb das SEM den Verlauf seiner gesundheitlichen Beschwerden eingehend hätte prüfen und einen Selbsteintritt hätte vornehmen müssen, dass hierzu festzuhalten ist, dass es sich dabei in medizinischer Hinsicht um zwei gänzlich unterschiedliche Konstellationen handelt und die Asylbehörden bei der Beurteilung eines allfälligen Selbsteintritts jeweils eine spezifische Einzelfallbeurteilung vornehmen, dass insbesondere im vorliegenden Fall nicht erstellt ist, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in direktem Zusammenhang mit seinen Erlebnissen bei der Einreise nach Kroatien stehen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten - insbesondere auch im Hinblick auf einen Selbsteintritt aufgrund gesundheitlicher Vorbringen - keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass somit die verfahrensrechtliche Rüge, das SEM habe in medizinischer Hinsicht den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, weil das Ausmass seiner psychischen und körperlichen Beschwerden noch nicht einschätzbar sei, unbegründet ist, dass somit der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, weshalb keine Kosten zu erheben sind, dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2023 seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, weshalb dieser ein amtliches Honorar für ihre Aufwendungen zu entrichten ist, dass - wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 3. November 2023 festgehalten - bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet werden kann, da der notwendige Aufwand für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der amtlichen Rechtsbeiständin ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Lara Hoeft wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: