Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3937/2023 Urteil vom 19. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 28. Mai 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 15. Juni 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 29. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens und einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, sei aber von der Polizei aufgegriffen und festgehalten worden, wobei er mehrere Stunden - teils in der Kälte und ohne etwas zu essen oder zu trinken zu erhalten - habe warten müssen, dass er schliesslich mitten in der Nacht in ein Gefängnis verlegt worden sei, wo ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass er in der Folge in ein Camp gebracht worden sei, in welchem das Badezimmer dreckig und das Essen ungeniessbar gewesen sei sowie Vieles nicht funktioniert habe, dass er das Camp am nächsten Tag verlassen habe und in die Schweiz weitergereist sei, dass er ferner angab, es gehe ihm physisch und psychisch gut, er sei indessen am Morgen beim Arzt gewesen, weil er sich schwindlig gefühlt habe; der Arzt habe nach der Untersuchung aber gesagt, es sei alles in Ordnung, dass er bereits zuvor einmal einen Arzt aufgesucht habe wegen Wunden an den Beinen und eines Ausschlags; er habe eine Salbe und ein Shampoo erhalten und es gehe ihm diesbezüglich besser, dass das SEM mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 6. Juli 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 7. Juli 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 6. Juli 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er eventualiter beantragte, die Angelegenheit sei zur Klärung seiner individuellen Situation sowie für Abklärungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Kroatien an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt seiner Ankunft in Kroatien Obdach, Nahrung und eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie unentgeltliche Prozessführung ersuchte; zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (engl. take back) gestützt auf Art. 23-25 Dublin-III-VO grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1), dass der Beschwerdeführer zwar erklärte, er habe in Kroatien nie ein Asylgesuch einreichen wollen, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank indessen ergab, dass er am 28. Mai 2023 in Kroatien aufgegriffen wurde und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-Akte [...]-7/1), dass die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz zugestimmt haben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihm unter Zwang und Anwendung von Gewalt seine Fingerabdrücke abgenommen, unbehelflich ist und nichts daran ändert, dass die kroatischen Behörden ein Asylverfahren ihn betreffend eröffnet haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe geltend machte, er möchte gegenüber den schweizerischen Asylbehörden unbedingt die Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates darlegen und er erachte es als sehr merkwürdig, dass die Vorinstanz bereits vor seinem Dublin-Gespräch ein Übernaheersuchen an die kroatischen Behörden gerichtet habe, dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass eine asylsuchende Person im Falle der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates die Möglichkeit hat, die Gründe für die Ausreise aus dem Heimatstaat gegenüber den Asylbehörden des zuständigen Mitgliedsstaates - vorliegend Kroatien - geltend zu machen, dass das SEM bei Nichteintretensentscheiden nicht gehalten ist, die Asylsuchenden zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates zu befragen, dass das Rückübernahmeersuchen an Kroatien vorliegend auf Grundlage eines Eurodac-Treffers erfolgte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Anfrage an die kroatischen Behörden bereits vor Durchführung des Dublin-Gesprächs erfolgte, dass sich dieses Vorgehen auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt, zumal die schweizerischen Behörden jederzeit die Möglichkeit hätten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben oder den kroatischen Behörden relevante Informationen aus dem Dublin-Gespräch nachzuliefern, dass der Beschwerdeführer sodann vorbrachte, seine Erlebnisse in Kroatien seien nicht mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar und stellten eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention [FoK], SR 0.105) dar, dass er nichts von dem verstanden habe, was ihm in Kroatien gesagt worden sei, da es keinen Übersetzer und nicht einmal Informationen auf Englisch gegeben habe, was den Anforderungen von Art. 4 Dublin-III-VO widerspreche, dass er in Afghanistan sehr viel Traumatisierendes erlebt habe und ihn sowohl die Ereignisse in der Heimat als auch jene in Kroatien sehr belasten würden, dass er unter einer Art Schwindel leide und schwarze Punkte sehe; er sei deswegen bei der Pflege gewesen, habe aber das Gefühl gehabt, er werde nicht richtig ernst genommen, dass er in Kroatien keine ärztliche Hilfe erwarten könne und es dort auch kein Screening auf Traumatisierungen gebe, womit psychische Erkrankungen unerkannt blieben, dass die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien insbesondere bei psychischen Problemen nicht gewährleistet sei, was durch verschiedene Berichte bestätigt werde, dass er Kroatien überdies nicht als rechtsstaatliches Land erlebt und Angst davor habe, von dort aus nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, dass die Situation für Asylsuchende in Kroatien katastrophal sei und sie oft unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt seien, dass die betreffenden Missstände breit dokumentiert seien - etwa im jüngsten Bericht von Solidarité sans frontières und Droit de Rester vom 28. Juni 2023 - und das Gericht ersucht werde, festzustellen, dass das kroatische Aufnahme- und Asylsystem systemische Schwachstellen aufweise, dass er verzweifelt sei und die Schweiz angesichts der Lage in Kroatien bitte, sein Asylverfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO durchzuführen oder gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO nach eigenem Ermessen auf sein Asylgesuch einzutreten, dass im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen ist, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, der Folterkonvention und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben, dass insbesondere keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer von den kroatischen Asylbehörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und trotz allfällig drohender Verfolgung im Heimatstaat entgegen den auch für Kroatien geltenden flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen nach Afghanistan abgeschoben würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem publizierten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - bestätigt hat, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden, dass das Gericht dabei insbesondere festgehalten hat, dass von einer Überstellung nur in Ausnahmefällen abzusehen ist, in welchen die Gesuchstellenden substantiiert darlegen können, dass in ihrem Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Überstellung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 9.5), dass jedoch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Gesprächs, wonach er namentlich bei der Registrierung in Kroatien schlecht behandelt worden sei, keinen solchen Ausnahmefall zu begründen vermögen, dass an dieser Einschätzung auch die in der Beschwerde erwähnten Berichte von Nichtregierungsorganisationen, in welchen diese zu anderen Schlussfolgerungen als das Bundesverwaltungsgericht kommen, nichts zu ändern vermögen, dass damit auch keine Veranlassung besteht, die Sache zur erneuten Prüfung auf Basis der betreffenden Berichte an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und nach wie vor nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien weise systemische Schwachstellen auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei traumatisiert und leide an Schwindel, wobei er befürchte, weiteren Belastungen nicht Stand zu halten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass ein solcher gemäss neuerer Praxis des EGMR etwa dann vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs angab, er sei psychisch und physisch gesund, aber wegen Schwindel beim Arzt gewesen, wobei dieser gesagt habe, es sei alles in Ordnung; der Schwindel trete auch nur ab und zu auf (vgl. SEM-Akte [...]-16/2, S. 3), dass im Fall des Beschwerdeführers nicht von gravierenden gesundheitlichen Problemen auszugehen ist, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten, zumal keine konkreten Erkrankungen diagnostiziert wurden (vgl. dazu auch SEM-Akte [...]-19/1), dass Kroatien ohnehin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass das SEM bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einholen muss (vgl. Urteil des BVGer E-1736/2023 vom 4. April 2023, E. 7.4), dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: