Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das vorliegende Verfahren wurde mit jenem der Mutter des Beschwerdeführers, C._______ (E-2118/2023) koordiniert behandelt. Das Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper und zum gleichen Datum.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung mit der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens, an welcher das vom Beschwerdeführer beim Grenzübertritt Erlebte nichts ändere. Dies, weil von der sogenannten Push-back Problematik Personen betroffen seien, welche illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen würden und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten. Diese Problematik könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Abklärungen des SEM hätten auch keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet gebe es keinen Grund zur Annahme, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werde oder die kroatischen Behörden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Aus dem Umstand, dass seine Mutter sich ebenfalls in der Schweiz befinde, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Es bestünden auch keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter. Ausserdem sei das SEM auf das Asylgesuch der Mutter ebenfalls nicht eingetreten und sie sei auch nach Kroatien weggewiesen worden. Das SEM werde die zuständige kantonale Vollzugsbehörde in Kenntnis setzen, dass die Überstellung nach Kroatien nach Möglichkeit koordiniert erfolgen solle. Die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers könnten sodann auch in Kroatien behandelt werden. Das Land verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und erbringe angemessene medizinische Versorgungsleistungen. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei dort grundsätzlich gewährleistet.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei nachträglich derselben Asylregion wie seine Mutter zugewiesen worden aus dem Grund, dass gemäss damaligen Informationen seine Mutter «auf ihren Sohn angewiesen sei»; demnach bestehe sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis. Er begleite seine Mutter zu allen Terminen, da sie aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands nicht in der Lage sei, diese wahrzunehmen oder ihren Alltag zu bewerkstelligen. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiaterin leide die Mutter an einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf ihn angewiesen. Es bestünden deutlich Hinweise auf eine mögliche Langzeittraumatisierung seiner Mutter, welche einer Wegweisung nach Kroatien entgegenstehe. Eine Rückkehr dorthin würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend notwendig sei.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM insbesondere entgegen, das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses müsse nicht weiter geprüft werden, da beide, der Beschwerdeführer und seine Mutter, nach Kroatien weggewiesen worden seien. Dort könne er um Asyl ersuchen und die ihm gemäss der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie zustehenden Leistungen und Rechte in Anspruch nehmen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replik auf jene im Beschwerdeverfahren seiner Mutter und hält am geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis fest. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei überdies aufzufordern, Belgien gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO zu ersuchen, ihn und seine Mutter aus humanitären Gründen aufzunehmen.
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht rügt, weil das SEM ohne weitere Abklärungen ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter verneint habe, kann in erster Linie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Unabhängig davon, ob aufgrund der Erkrankung seiner Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis im massgeblichen Sinne zwischen dem Beschwerdeführer und ihr bejaht werden könnte, war das SEM nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, da es mit Verfügung vom gleichen Tag sowohl die Wegweisung des Beschwerdeführers als auch seiner Mutter nach Kroatien verfügte. Es wies sodann bei beiden daraufhin, dass die Überstellung gemeinsam zu erfolgen habe. Die Rüge ist demnach unberechtigt und es besteht keine Veranlassung, die Sache deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. Soweit in der Replik erstmals vorgebracht wird, das SEM sei anzuweisen, Belgien um Aufnahme des Beschwerdeführers (und seiner Mutter) zu ersuchen, kann auf die Erwägungen im Urteil betreffend seine Mutter verwiesen werden (E-2118/2023, E. 4.1.2 und E. 6.3). Es wird an Kroatien als dem für die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter zuständigen Staat einerseits und Belgien, wo die Geschwister des Beschwerdeführers leben würden, andererseits liegen, gegebenenfalls eine Familienzusammenführung zu vereinbaren.
E. 6 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Wird auf Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer wurden am 28. September 2022 in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen und die kroatischen Behörden haben am 4. Januar 2023 seiner Übernahme zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, wozu ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien, ändert daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren geltend macht, ist richtig, dass die Mutter stark auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen ist, dies ergibt sich aus den Akten. Insofern ist die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung, es seien keine Hinweise darauf vorhanden, nicht korrekt. Ob ein massgebliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ist aber hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage vorliegend nicht entscheidend, da Kroatien sowohl für das Asylgesuch der Mutter als auch für jenes des Beschwerdeführers zuständig ist. Die beiden Verfahren wurden sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt. Es wird nach dem koordinierten Abschluss der Verfahren von den zuständigen Behörden sicherzustellen sein, dass auch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien koordiniert mit jener seiner Mutter erfolgen kann. Die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu verneinen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers gegeben.
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3; F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7.2; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig.
E. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 9.2 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Durch seine Weiterreise in die Schweiz umgehend nach Erfassung seiner Fingerabdrücke hat er sich einem dortigen Asylverfahren entzogen. Er wird nach seiner Rückkehr nach Kroatien die Möglichkeit haben, ein Asylgesuch einzureichen und wird so Zugang zum Asylverfahren und den entsprechenden Aufnahmestrukturen erhalten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement in seinem Falle missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erlebnisse nach der illegalen Einreise in Kroatien - Schläge, Tritte in den Bauch, respektloses Verhalten und nicht zuletzt miterleben zu müssen, wie seine Mutter misshandelt wurde, für ihn sehr belastend waren und sind. Sie sind auch weder zu relativieren noch zu beschönigen. Nach der Überstellung und der Einreichung eines Asylgesuches wird er sich jedoch, wie erwähnt, in einer anderen Situation befinden als nach der illegalen Einreise. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen er bei einer Überstellung in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen rechtswidrig behandelt fühlen, hat er sich an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 9.3 Auch der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Ohne relativieren zu wollen, dass das von ihm Erlebte für den Beschwerdeführer belastend ist, sind seine aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK zu rechtfertigen vermöchten (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Während des Dublin-Gesprächs führte der Beschwerdeführer aus, dass er durch die Erlebnisse in Kroatien traumatisiert sei und Schmerzen in den Füssen habe. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass er, abgesehen vom 11. November 2022, als er sich beim BAZ meldete, keine Arzttermine wahrgenommen hat. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, nicht umzustossen.
E. 10 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalls hinreichend wahrgenommen und berücksichtigt und es liegen keine Ermessensfehler vor.
E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2127/2023 Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im April 2022 und suchte am 4. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Vorhabens-Nr. [...]; nachfolgend SEM-Akten [A]). B. Gemäss einer Abfrage in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 6. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer am 28. September 2022 in Kroatien daktyloskopiert. C. Am 7. Oktober 2022 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen und am 21. Oktober 2022 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht zugunsten der Rechtsvertretung im BAZ B._______, nachdem er dorthin verlegt worden war. D. Am 4. November 2022 erfolgte im Beisein seiner Rechtsvertretung das sogenannte Dublin-Gespräch (Protokoll in den SEM Akten A18). Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bei seiner rechtswidrigen Einreise nach Kroatien gemeinsam mit seiner Mutter (C._______, E-2118/2023) von der Polizei festgenommen und schlecht behandelt worden. Seine Mutter sei auf den Boden geschubst worden und ihn habe man mit Füssen getreten; er habe Angst gehabt. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, und er habe eine Wegweisungsverfügung erhalten. Nach der Haftentlassung habe er keinen weiteren Kontakt mehr mit der Polizei gehabt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Rückkehr nach Kroatien führte der Beschwerdeführer aus, er habe Albträume aufgrund des in Kroatien Erlebten und sei schreckhaft. Er und auch seine Mutter seien dort misshandelt worden und er könne nicht nach Kroatien zurückkehren. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts gab er an, er sei traumatisiert und seine Füsse würden schmerzen aufgrund der langen Märsche. E. Gleichentags ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 4. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 11. April 2023 (eröffnet am 12. April 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. April 2023 beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die Verfügung vom 11. April 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. H. Am 20. April 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2023 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. K. Am 26. Mai 2023 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie seiner Geburtsurkunde. Daneben reichte er medizinische Unterlagen betreffend seine Mutter sowie eine E-Mail der belgischen Behörden an den Beistand seines minderjährigen Bruders in Belgien betreffend eine Familienzusammenführung, eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Passkopie seines Bruders in Belgien sowie eine Kopie der Todesurkunde seines Vaters ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das vorliegende Verfahren wurde mit jenem der Mutter des Beschwerdeführers, C._______ (E-2118/2023) koordiniert behandelt. Das Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper und zum gleichen Datum. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung mit der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens, an welcher das vom Beschwerdeführer beim Grenzübertritt Erlebte nichts ändere. Dies, weil von der sogenannten Push-back Problematik Personen betroffen seien, welche illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen würden und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten. Diese Problematik könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Abklärungen des SEM hätten auch keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet gebe es keinen Grund zur Annahme, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werde oder die kroatischen Behörden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Aus dem Umstand, dass seine Mutter sich ebenfalls in der Schweiz befinde, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sie nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Es bestünden auch keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter. Ausserdem sei das SEM auf das Asylgesuch der Mutter ebenfalls nicht eingetreten und sie sei auch nach Kroatien weggewiesen worden. Das SEM werde die zuständige kantonale Vollzugsbehörde in Kenntnis setzen, dass die Überstellung nach Kroatien nach Möglichkeit koordiniert erfolgen solle. Die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers könnten sodann auch in Kroatien behandelt werden. Das Land verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und erbringe angemessene medizinische Versorgungsleistungen. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei dort grundsätzlich gewährleistet. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei nachträglich derselben Asylregion wie seine Mutter zugewiesen worden aus dem Grund, dass gemäss damaligen Informationen seine Mutter «auf ihren Sohn angewiesen sei»; demnach bestehe sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis. Er begleite seine Mutter zu allen Terminen, da sie aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands nicht in der Lage sei, diese wahrzunehmen oder ihren Alltag zu bewerkstelligen. Gemäss Einschätzung der behandelnden Psychiaterin leide die Mutter an einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf ihn angewiesen. Es bestünden deutlich Hinweise auf eine mögliche Langzeittraumatisierung seiner Mutter, welche einer Wegweisung nach Kroatien entgegenstehe. Eine Rückkehr dorthin würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend notwendig sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM insbesondere entgegen, das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses müsse nicht weiter geprüft werden, da beide, der Beschwerdeführer und seine Mutter, nach Kroatien weggewiesen worden seien. Dort könne er um Asyl ersuchen und die ihm gemäss der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie zustehenden Leistungen und Rechte in Anspruch nehmen. 4.4 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replik auf jene im Beschwerdeverfahren seiner Mutter und hält am geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis fest. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei überdies aufzufordern, Belgien gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO zu ersuchen, ihn und seine Mutter aus humanitären Gründen aufzunehmen. 5. Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht rügt, weil das SEM ohne weitere Abklärungen ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter verneint habe, kann in erster Linie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Unabhängig davon, ob aufgrund der Erkrankung seiner Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis im massgeblichen Sinne zwischen dem Beschwerdeführer und ihr bejaht werden könnte, war das SEM nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, da es mit Verfügung vom gleichen Tag sowohl die Wegweisung des Beschwerdeführers als auch seiner Mutter nach Kroatien verfügte. Es wies sodann bei beiden daraufhin, dass die Überstellung gemeinsam zu erfolgen habe. Die Rüge ist demnach unberechtigt und es besteht keine Veranlassung, die Sache deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. Soweit in der Replik erstmals vorgebracht wird, das SEM sei anzuweisen, Belgien um Aufnahme des Beschwerdeführers (und seiner Mutter) zu ersuchen, kann auf die Erwägungen im Urteil betreffend seine Mutter verwiesen werden (E-2118/2023, E. 4.1.2 und E. 6.3). Es wird an Kroatien als dem für die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter zuständigen Staat einerseits und Belgien, wo die Geschwister des Beschwerdeführers leben würden, andererseits liegen, gegebenenfalls eine Familienzusammenführung zu vereinbaren. 6. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 7. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Wird auf Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 7.2 Dem Beschwerdeführer wurden am 28. September 2022 in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen und die kroatischen Behörden haben am 4. Januar 2023 seiner Übernahme zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, wozu ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien, ändert daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren geltend macht, ist richtig, dass die Mutter stark auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen ist, dies ergibt sich aus den Akten. Insofern ist die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung, es seien keine Hinweise darauf vorhanden, nicht korrekt. Ob ein massgebliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ist aber hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage vorliegend nicht entscheidend, da Kroatien sowohl für das Asylgesuch der Mutter als auch für jenes des Beschwerdeführers zuständig ist. Die beiden Verfahren wurden sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht koordiniert behandelt. Es wird nach dem koordinierten Abschluss der Verfahren von den zuständigen Behörden sicherzustellen sein, dass auch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien koordiniert mit jener seiner Mutter erfolgen kann. Die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu verneinen. 7.3 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers gegeben. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3; F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7.2; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. 9. 9.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 9.2 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Durch seine Weiterreise in die Schweiz umgehend nach Erfassung seiner Fingerabdrücke hat er sich einem dortigen Asylverfahren entzogen. Er wird nach seiner Rückkehr nach Kroatien die Möglichkeit haben, ein Asylgesuch einzureichen und wird so Zugang zum Asylverfahren und den entsprechenden Aufnahmestrukturen erhalten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement in seinem Falle missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erlebnisse nach der illegalen Einreise in Kroatien - Schläge, Tritte in den Bauch, respektloses Verhalten und nicht zuletzt miterleben zu müssen, wie seine Mutter misshandelt wurde, für ihn sehr belastend waren und sind. Sie sind auch weder zu relativieren noch zu beschönigen. Nach der Überstellung und der Einreichung eines Asylgesuches wird er sich jedoch, wie erwähnt, in einer anderen Situation befinden als nach der illegalen Einreise. Aus den geschilderten Erlebnissen können daher keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen er bei einer Überstellung in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt wäre. Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen rechtswidrig behandelt fühlen, hat er sich an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 9.3 Auch der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Ohne relativieren zu wollen, dass das von ihm Erlebte für den Beschwerdeführer belastend ist, sind seine aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK zu rechtfertigen vermöchten (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Während des Dublin-Gesprächs führte der Beschwerdeführer aus, dass er durch die Erlebnisse in Kroatien traumatisiert sei und Schmerzen in den Füssen habe. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass er, abgesehen vom 11. November 2022, als er sich beim BAZ meldete, keine Arzttermine wahrgenommen hat. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 9.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, nicht umzustossen.
10. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat die spezifischen Umstände des Einzelfalls hinreichend wahrgenommen und berücksichtigt und es liegen keine Ermessensfehler vor. 11. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden sind angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien mit jener seiner Mutter (Urteil des BVGer E-2118/2023 vom 23. April 2024 N [...]) zu koordinieren.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Kinza Brunner Versand: