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D-521/2024

D-521/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (hier: italienisch), jedoch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Urteil wird deshalb auf Deutsch verfasst.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist in Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) derjenige Staat zuständig, in welchem der Antrag gestellt wurde.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers aus, dass es ihm nicht gelungen sei, die dargelegte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. So habe er keine Identitätsdokumente im Original eingereicht. Die eingereichte Kopie seiner Tazkira sei nicht fälschungssicher, weswegen ihr Beweiswert sehr eingeschränkt sei. Weiter hätten die kroatischen Behörden einer Rückübernah-me zugestimmt, da er auch in Kroatien mit dem Geburtsdatum vom (...) registriert sei und als volljährig gelte. Zuletzt seien auch seine Aussagen in Bezug auf seine Biographie, seine Schulbildung und seine Familie unstimmig geblieben. So sei er in der Lage gewesen, den Monat seiner Ausreise aus Afghanistan und das genaue Datum seiner Einreise in die Schweiz zu nennen, jedoch habe er keine genauen Angaben zum Geburtsdatum seiner Eltern oder dazu, wann genau er als etwa (...) die Schule abgebrochen und zu arbeiten begonnen habe, machen können. Auch die Beschreibung seiner Reise weise Unstimmigkeiten auf. So habe er eine Liste von Ländern genannt, die er durchquert habe, und dazu jeweils die entsprechende Aufenthaltsdauer genannt, wobei sich zusammengezählt ein Aufenthalt bis (...) ergebe; der Beschwerdeführer sei jedoch erst im (...) in die Schweiz eingereist.

E. 4.2 In der Beschwerde wird unter anderen eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) sowie der Informationspflicht und der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten gemäss Dublin-III-VO gerügt. Zur Begründung der Untersuchungspflichtverletzung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Volljährigkeit festgestellt, indem sie sich einzig auf seine vermeintlich unglaubhaften Aussagen gestützt habe, gleichzeitig aber den eingereichten Beweismitteln jeglichen Beweiswert abgesprochen habe. Der Umstand, dass Kroatien nicht von sich aus Zweifel an seiner Volljährigkeit angebracht habe, könne nicht als Beleg für seine Volljährigkeit gewertet werden, da er sich nur sehr kurze Zeit in Kroatien aufgehalten habe und auch kein Gespräch mit ihm durchgeführt worden sei. Das SEM habe sodann die Informationspflicht und die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten gemäss der Dublin-III-VO verletzt, indem es den kroatischen Behörden seine Angabe, er sei minderjährig, und die von ihm eingereichten Beweismittel (Tazkira, Sportsurkunden) verschwiegen habe. Da kein Altersgutachten vorliege, sei die Beweislage nicht eindeutig, weshalb seine Angaben vollständig hätten übermittelt werden müssen. Das Ersuchen an die kroatischen Behörden sei daher nicht gültig gestellt worden, da durch das Verschweigen von Angaben weitere Rückfragen der kroatischen Behörden verunmöglicht worden seien. Die zustimmende Antwort der kroatischen Behörden basiere somit auf einem unzureichenden Sachverhalt und könne nicht als gültig erachtet werden.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz bezüglich der Anfrage zur Rückübernahme, dass diese den rechtlichen Anforderungen ent-spreche. Die Dublin-III-VO verpflichte die Mitgliedsstaaten nicht, die ursprüngliche Identität von Asylsuchenden zu übermitteln, sondern nur diejenigen Aspekte, die die Zuständigkeit auf der Grundlage der in der Verordnung festgelegten Kriterien begründeten. Zum damaligen Zeitpunkt sei seine Minderjährigkeit als unwahrscheinlich angesehen worden, weshalb er für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig betrachtet worden sei. Folglich sei im Antrag seine Volljährigkeit angegeben. Die kroatischen Behörden hätten keine Einwände dagegen und das im Eurodac-Formular angegebene Alias des Beschwerdeführers erhoben, sondern ihre Zuständigkeit anerkannt. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch in Kroatien als Erwachsener bekannt sei. Zudem habe der Gesuchsteller selbst angegeben, dass ihm die kroatischen Behörden seine Minderjährigkeit nicht geglaubt hätten. Zusammengefasst seien den kroatischen Behörden korrekt alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden, um die Zuständigkeit auf der Grundlage der in der Dublin-Verordnung festgelegten Kriterien zu bestimmen. Bezüglich der festgestellten Volljährigkeit hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

E. 4.4 In der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, es sei irreführend, wenn die Vorinstanz einerseits behaupte, es müssten keine früheren Identitäten der Gesuchstellenden übermittelt werden, gleichzeitig aber beim Übernahmeersuchen das alternative Geburtsdatum vom (...) angegeben und weitere relevante Angaben verschwiegen habe. Die Vorinstanz habe trotz fehlendem Altersgutachten die vermeintliche Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit festgestellt, ohne die kroatischen Behörden über diesen Umstand zu informieren oder Gründe für diese Feststellung zu nennen. Die kroatischen Behörden seien gestützt auf das Formular fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Angaben vollständig seien. Entsprechend könne auch nicht auf ihre Antwort abgestellt werden.

E. 5.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange-zeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am (...) geboren und minderjährig, demzufolge sei sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Vorab ist in Bezug auf das im Personalienblatt angegebene Geburtsdatum vom (...) festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer diese offensichtlich unzutreffende Altersangabe nicht entgegengehalten werden kann, zumal er das SEM umgehend nach Feststellen dieser falschen Altersangabe um Berichtigung bat (vgl. Bst. A.c hievor). Zu Recht geht denn auch das SEM nicht von der Richtigkeit jener Altersangabe aus. In Bezug auf die Aussagen zu seiner Biographie ist festzuhalten, dass es entgegen der Auffassung des SEM nicht ungewöhnlich erscheint, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die über (...) Jahre zurückliegenden Erinnerungen aus seiner (...) Kindheit auf den Monat genau zu datieren. Auch lassen sich nach Auffassung des Gerichts weder aus der fehlenden Kenntnis der Geburtsdaten der Eltern noch aus den ungenau datierten Angaben zum Reiseweg oder den lückenhaften Angaben zu seiner früheren Kindheit Hinweise zu seinem Alter entnehmen. Im vorliegenden Kontext kann sodann auch dem in Kroatien festgehaltenen Geburtsdatum sowie der Zustimmung Kroatiens zur Rückübernahme kein besonderes Gewicht zur Bestimmung des Alters beigemessen werden, zumal unklar bleibt, wie das in Kroatien festgehaltene Datum zustande kam. Ausserdem hielt sich der Beschwerdeführer nur kurze Zeit dort auf und es wurden offenbar weder eine Anhörung noch eine Altersuntersuchung durchgeführt. Entsprechend kann auch nichts daraus abgeleitet werden, dass die kroatischen Behörden von sich aus keine Zweifel an der Volljährigkeit angebracht haben, da die notwendigen Verfahrensschritte zur amtlichen Überprüfung der Personalien noch gar nicht eingeleitet worden waren und ausserdem das SEM in seinem Übernahmeersuchen die kroatischen Behörden auch nicht auf den Umstand, dass die Frage der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit bestritten ist, aufmerksam gemacht hat (vgl. dazu nachstehend). Schliesslich erlauben auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu seinen sportlichen Aktivitäten während seiner Jugendzeit im Heimatland sowie die eingereichte Tazkira keine abschliessende Beurteilung der Minder- oder Volljährigkeit, da diesen Dokumenten aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit ungeachtet des Umstandes, dass sie bloss in Kopie zu den Akten gereicht wurden, nur ein geringer Beweiswert zukommt. Zusammenfassend ist mangels eindeutiger Hinweise aufgrund der Aktenlage eine abschliessende, rechtsgenügliche Beurteilung der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen oder einen Volljährigen handelt, nicht möglich.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Abklärungen bezüglich der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers insgesamt zu spärlich ausgefallen sind und die Vorinstanz somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Auch wenn ein Altersgutachten nicht zwingend zu erstellen ist, erscheint es aufgrund der vorliegenden Sachlage als angebracht, ein entsprechendes Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers zu erstellen, da in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebliche Konsequenzen bestünden, wenn der Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig qualifiziert würde. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Unrecht auf weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers verzichtet, zumal entsprechende Abklärungen nicht nur einfach mittels Altersgutachten, sondern auch zeitnah hätten veranlasst werden können. Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt insgesamt nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt.

E. 6.1 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist gemäss dessen Abs. 4 ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 und F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2). Eine Verletzung der Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteil des BVGer D-2271/2023 vom 3. Mai 2023 E. 6.1 m.w.H.).

E. 6.3 Im vorliegenden Fall ist das SEM mit dem in Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgesehenen Standardformblatt an die kroatischen Behörden gelangt, hat jedoch in Verletzung der soeben genannten Bestimmung nichts von der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit oder den eingereichten Beweismitteln erwähnt. Vielmehr hat die Vorinstanz bloss das von ihr festgelegte Geburtsdatum (...) sowie - dem Formulartext zufolge als vom Beschwerdeführer selbst angegebenes Alter - den (...) aufgeführt - obwohl sie bereits im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer das in der Personalienaufnahme fälschlicherweise angegebene Geburtsdatum vom (...) berichtigt und als sein Geburtsdatum den (...) eingetragen haben wollte. Durch diese unvollständige beziehungsweise falsche Information mussten die kroatischen Behörden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den schweizerischen Behörden vorbehaltlos als volljährig erklärt hat. Dadurch hat die Vorinstanz ihre Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin-III-VO verletzt und es dem ersuchten Mitgliedstaat verunmöglicht, seine potenzielle Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO zu prüfen. Hätten die kroatischen Behörden in Kenntnis der bestrittenen Volljährigkeit über das Wiederaufnahmeersuchen entscheiden können, hätten sie dieses in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO möglicherweise abgelehnt, und die Vorinstanz für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig erklärt oder ihre Zustimmung von einem Altersgutachten abhängig machen können. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Zustimmung der kroatischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 6. November 2023 keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. Urteil des BVGer D-2271/2023 vom 3. Mai 2023 E. 6.3.3).

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt hat und die kroatischen Behörden auf wesentliche sachdienliche Angaben und Beweismittel nicht hingewiesen hat. Damit hat es sowohl die Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) sowie die Informationspflicht und die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten gemäss Dublin-III-VO verletzt.

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.3 Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt und die kroatischen Behörden wurden auf wesentliche Umstände, die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung sein könnten, nicht hingewiesen, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt.

E. 9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts - namentlich die notwendigen Abklärungen zur rechtsgenüglichen Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers - und zur neuen Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer - ungeachtet der mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2024 gutgeheissenen unentgeltlichen Prozessführung - keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-521/2024 Urteil vom 1. Juli 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______ , geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 13. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren zu sein. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.c. Mit Eingabe vom 20. September 2023 teilte er dem SEM mit, er sei am (...) geboren und somit noch minderjährig. Er ersuchte um entsprechende Berichtigung seiner Personendaten. Der Eingabe waren eine Erklärung, in welcher er die geltend gemachten Personendaten mit Unterschrift bestätigte, sowie eine Kopie seiner Tazkira, wonach er zum Zeitpunkt der Ausstellung (...) vom Aussehen und vom Körperbau her als (...) Jahre alt angesehen werde, beigelegt. A.d. Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 23. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem Nichteintreten der Vorinstanz zu äussern. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zum Zweifel der Vorinstanz an seiner behaupteten Minderjährigkeit sowie zu ihrer Absicht, ihn für die weitere Dauer des Verfahrens als volljährig zu betrachten, gewährt. Dabei machte er geltend, er sei gemäss dem afghanischen Kalender am (...) geboren und (zum Zeitpunkt der Befragung) etwa (...) Jahre alt. Sein afghanisches Geburtsdatum sei in einem Koran in Afghanistan notiert worden und er selbst habe es bei seiner Einreise in die Schweiz erfahren. Die in Kopie eingereichte Tazkira habe er im Jahr (...) erhalten, als er (...) Jahre alt gewesen sei. In Bezug auf das bei der Registrierung angegebene Geburtsdatum vom (...) machte er geltend, eine türkischsprachige Person habe die Personalien für ihn ausgefüllt. Zwar habe er zu jenem Zeitpunkt bereits sein Geburtsdatum gekannt und auch versucht, dieses der anderen Person mitzuteilen. Aufgrund der Sprachbarriere sei die Kommunikation aber stark erschwert gewesen. Erst durch das darauffolgende Gespräch mit seiner Rechtsvertretung habe er erfahren, dass fälschlicherweise der (...) als Geburtsdatum aufgenommen worden sei. Zu seinem biographischen Hintergrund gefragt gab er an, er habe im Alter von (...) die Schule besucht. In der Folge habe er seinem Vater als Hirte und Landwirt oder zu Hause geholfen. Da er damals noch klein gewesen sei, habe er ausser dem Neujahr über kein kalendarisches Zeitverständnis verfügt und könne daher keine genauen Zeitangaben zu seiner Hirten- und Landwirtstätigkeit machen. Zum Alter seiner Familienmitglieder gab er an, seine Mutter sei ungefähr (...) bis (...) Jahre und sein Vater ungefähr (...) Jahre alt. Zu seiner Flucht befragt gab er an, er sei (...) nach der Machtübernahme der Taliban im (...) im Alter von (...) Jahren geflohen. In Kroatien sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er habe den kroatischen Behörden seinen Namen, den Namen seines Vaters und sein Herkunftsland genannt. Nach seinem Geburtsdatum gefragt, habe er geantwortet, er sei (...) alt. Er wisse nicht, welches Geburtsdatum daraufhin registriert worden sei. A.e. Gleichentags änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2005. A.f. Ebenfalls am 23. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Dabei gab es im entsprechenden Formular als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) an. Die Formularfrage, ob der Beschwerdeführer andere Namen (Personalien) angebe, bejahte es und führte - nebst dem rubrizierten Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit - das Geburtsdatum vom (...) an. A.g. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu seinen jugendlichen sportlichen Leistungen im Heimatland ein und ersuchte um Erstellung eines rechtsmedizinischen Altersgutachtens. A.h. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM am 6. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut und gaben an, der Beschwerdeführer sei bei ihnen als «(...) , geboren am (...) (...) » registriert worden. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, es sei in seinem Asylverfahren von seiner Minderjährigkeit auszugehen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 25. Januar 2024 einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2024 hiess sie das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2024 replizierte. G. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 teilte die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 das Bundesasylzentrum in (...) verlassen habe und seither unbekannten Aufenthaltes sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und eine aktuelle, von ihm unterzeichnete Erklärung einreichen, aus welcher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hervorgehe, unter Androhung, dass bei ungenutzter Frist von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben würde. I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine durch ihn unterschriebene Bestätigung des aktuellen Rechtschutzinteresses ein und teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dieser sich stets in der Schweiz aufgehalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (hier: italienisch), jedoch kann das Verfahren auch in einer anderen Amtssprache geführt werden, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das vorliegende Urteil wird deshalb auf Deutsch verfasst. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist in Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) derjenige Staat zuständig, in welchem der Antrag gestellt wurde. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers aus, dass es ihm nicht gelungen sei, die dargelegte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. So habe er keine Identitätsdokumente im Original eingereicht. Die eingereichte Kopie seiner Tazkira sei nicht fälschungssicher, weswegen ihr Beweiswert sehr eingeschränkt sei. Weiter hätten die kroatischen Behörden einer Rückübernah-me zugestimmt, da er auch in Kroatien mit dem Geburtsdatum vom (...) registriert sei und als volljährig gelte. Zuletzt seien auch seine Aussagen in Bezug auf seine Biographie, seine Schulbildung und seine Familie unstimmig geblieben. So sei er in der Lage gewesen, den Monat seiner Ausreise aus Afghanistan und das genaue Datum seiner Einreise in die Schweiz zu nennen, jedoch habe er keine genauen Angaben zum Geburtsdatum seiner Eltern oder dazu, wann genau er als etwa (...) die Schule abgebrochen und zu arbeiten begonnen habe, machen können. Auch die Beschreibung seiner Reise weise Unstimmigkeiten auf. So habe er eine Liste von Ländern genannt, die er durchquert habe, und dazu jeweils die entsprechende Aufenthaltsdauer genannt, wobei sich zusammengezählt ein Aufenthalt bis (...) ergebe; der Beschwerdeführer sei jedoch erst im (...) in die Schweiz eingereist. 4.2 In der Beschwerde wird unter anderen eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) sowie der Informationspflicht und der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten gemäss Dublin-III-VO gerügt. Zur Begründung der Untersuchungspflichtverletzung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Volljährigkeit festgestellt, indem sie sich einzig auf seine vermeintlich unglaubhaften Aussagen gestützt habe, gleichzeitig aber den eingereichten Beweismitteln jeglichen Beweiswert abgesprochen habe. Der Umstand, dass Kroatien nicht von sich aus Zweifel an seiner Volljährigkeit angebracht habe, könne nicht als Beleg für seine Volljährigkeit gewertet werden, da er sich nur sehr kurze Zeit in Kroatien aufgehalten habe und auch kein Gespräch mit ihm durchgeführt worden sei. Das SEM habe sodann die Informationspflicht und die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten gemäss der Dublin-III-VO verletzt, indem es den kroatischen Behörden seine Angabe, er sei minderjährig, und die von ihm eingereichten Beweismittel (Tazkira, Sportsurkunden) verschwiegen habe. Da kein Altersgutachten vorliege, sei die Beweislage nicht eindeutig, weshalb seine Angaben vollständig hätten übermittelt werden müssen. Das Ersuchen an die kroatischen Behörden sei daher nicht gültig gestellt worden, da durch das Verschweigen von Angaben weitere Rückfragen der kroatischen Behörden verunmöglicht worden seien. Die zustimmende Antwort der kroatischen Behörden basiere somit auf einem unzureichenden Sachverhalt und könne nicht als gültig erachtet werden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz bezüglich der Anfrage zur Rückübernahme, dass diese den rechtlichen Anforderungen ent-spreche. Die Dublin-III-VO verpflichte die Mitgliedsstaaten nicht, die ursprüngliche Identität von Asylsuchenden zu übermitteln, sondern nur diejenigen Aspekte, die die Zuständigkeit auf der Grundlage der in der Verordnung festgelegten Kriterien begründeten. Zum damaligen Zeitpunkt sei seine Minderjährigkeit als unwahrscheinlich angesehen worden, weshalb er für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig betrachtet worden sei. Folglich sei im Antrag seine Volljährigkeit angegeben. Die kroatischen Behörden hätten keine Einwände dagegen und das im Eurodac-Formular angegebene Alias des Beschwerdeführers erhoben, sondern ihre Zuständigkeit anerkannt. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch in Kroatien als Erwachsener bekannt sei. Zudem habe der Gesuchsteller selbst angegeben, dass ihm die kroatischen Behörden seine Minderjährigkeit nicht geglaubt hätten. Zusammengefasst seien den kroatischen Behörden korrekt alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden, um die Zuständigkeit auf der Grundlage der in der Dublin-Verordnung festgelegten Kriterien zu bestimmen. Bezüglich der festgestellten Volljährigkeit hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. 4.4 In der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, es sei irreführend, wenn die Vorinstanz einerseits behaupte, es müssten keine früheren Identitäten der Gesuchstellenden übermittelt werden, gleichzeitig aber beim Übernahmeersuchen das alternative Geburtsdatum vom (...) angegeben und weitere relevante Angaben verschwiegen habe. Die Vorinstanz habe trotz fehlendem Altersgutachten die vermeintliche Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit festgestellt, ohne die kroatischen Behörden über diesen Umstand zu informieren oder Gründe für diese Feststellung zu nennen. Die kroatischen Behörden seien gestützt auf das Formular fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Angaben vollständig seien. Entsprechend könne auch nicht auf ihre Antwort abgestellt werden. 5. 5.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als ange-zeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am (...) geboren und minderjährig, demzufolge sei sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Vorab ist in Bezug auf das im Personalienblatt angegebene Geburtsdatum vom (...) festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer diese offensichtlich unzutreffende Altersangabe nicht entgegengehalten werden kann, zumal er das SEM umgehend nach Feststellen dieser falschen Altersangabe um Berichtigung bat (vgl. Bst. A.c hievor). Zu Recht geht denn auch das SEM nicht von der Richtigkeit jener Altersangabe aus. In Bezug auf die Aussagen zu seiner Biographie ist festzuhalten, dass es entgegen der Auffassung des SEM nicht ungewöhnlich erscheint, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die über (...) Jahre zurückliegenden Erinnerungen aus seiner (...) Kindheit auf den Monat genau zu datieren. Auch lassen sich nach Auffassung des Gerichts weder aus der fehlenden Kenntnis der Geburtsdaten der Eltern noch aus den ungenau datierten Angaben zum Reiseweg oder den lückenhaften Angaben zu seiner früheren Kindheit Hinweise zu seinem Alter entnehmen. Im vorliegenden Kontext kann sodann auch dem in Kroatien festgehaltenen Geburtsdatum sowie der Zustimmung Kroatiens zur Rückübernahme kein besonderes Gewicht zur Bestimmung des Alters beigemessen werden, zumal unklar bleibt, wie das in Kroatien festgehaltene Datum zustande kam. Ausserdem hielt sich der Beschwerdeführer nur kurze Zeit dort auf und es wurden offenbar weder eine Anhörung noch eine Altersuntersuchung durchgeführt. Entsprechend kann auch nichts daraus abgeleitet werden, dass die kroatischen Behörden von sich aus keine Zweifel an der Volljährigkeit angebracht haben, da die notwendigen Verfahrensschritte zur amtlichen Überprüfung der Personalien noch gar nicht eingeleitet worden waren und ausserdem das SEM in seinem Übernahmeersuchen die kroatischen Behörden auch nicht auf den Umstand, dass die Frage der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit bestritten ist, aufmerksam gemacht hat (vgl. dazu nachstehend). Schliesslich erlauben auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu seinen sportlichen Aktivitäten während seiner Jugendzeit im Heimatland sowie die eingereichte Tazkira keine abschliessende Beurteilung der Minder- oder Volljährigkeit, da diesen Dokumenten aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit ungeachtet des Umstandes, dass sie bloss in Kopie zu den Akten gereicht wurden, nur ein geringer Beweiswert zukommt. Zusammenfassend ist mangels eindeutiger Hinweise aufgrund der Aktenlage eine abschliessende, rechtsgenügliche Beurteilung der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen oder einen Volljährigen handelt, nicht möglich. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Abklärungen bezüglich der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers insgesamt zu spärlich ausgefallen sind und die Vorinstanz somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Auch wenn ein Altersgutachten nicht zwingend zu erstellen ist, erscheint es aufgrund der vorliegenden Sachlage als angebracht, ein entsprechendes Gutachten zum Alter des Beschwerdeführers zu erstellen, da in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebliche Konsequenzen bestünden, wenn der Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig qualifiziert würde. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Unrecht auf weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers verzichtet, zumal entsprechende Abklärungen nicht nur einfach mittels Altersgutachten, sondern auch zeitnah hätten veranlasst werden können. Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt insgesamt nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt. 6. 6.1 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist gemäss dessen Abs. 4 ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 und F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2). Eine Verletzung der Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteil des BVGer D-2271/2023 vom 3. Mai 2023 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Im vorliegenden Fall ist das SEM mit dem in Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgesehenen Standardformblatt an die kroatischen Behörden gelangt, hat jedoch in Verletzung der soeben genannten Bestimmung nichts von der vom Beschwerdeführer angegebenen Minderjährigkeit oder den eingereichten Beweismitteln erwähnt. Vielmehr hat die Vorinstanz bloss das von ihr festgelegte Geburtsdatum (...) sowie - dem Formulartext zufolge als vom Beschwerdeführer selbst angegebenes Alter - den (...) aufgeführt - obwohl sie bereits im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens Kenntnis davon hatte, dass der Beschwerdeführer das in der Personalienaufnahme fälschlicherweise angegebene Geburtsdatum vom (...) berichtigt und als sein Geburtsdatum den (...) eingetragen haben wollte. Durch diese unvollständige beziehungsweise falsche Information mussten die kroatischen Behörden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den schweizerischen Behörden vorbehaltlos als volljährig erklärt hat. Dadurch hat die Vorinstanz ihre Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin-III-VO verletzt und es dem ersuchten Mitgliedstaat verunmöglicht, seine potenzielle Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO zu prüfen. Hätten die kroatischen Behörden in Kenntnis der bestrittenen Volljährigkeit über das Wiederaufnahmeersuchen entscheiden können, hätten sie dieses in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO möglicherweise abgelehnt, und die Vorinstanz für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig erklärt oder ihre Zustimmung von einem Altersgutachten abhängig machen können. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Zustimmung der kroatischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 6. November 2023 keine Rechtswirkung entfaltet (vgl. Urteil des BVGer D-2271/2023 vom 3. Mai 2023 E. 6.3.3). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt hat und die kroatischen Behörden auf wesentliche sachdienliche Angaben und Beweismittel nicht hingewiesen hat. Damit hat es sowohl die Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) sowie die Informationspflicht und die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten gemäss Dublin-III-VO verletzt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 8.3 Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt und die kroatischen Behörden wurden auf wesentliche Umstände, die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung sein könnten, nicht hingewiesen, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt.

9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts - namentlich die notwendigen Abklärungen zur rechtsgenüglichen Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers - und zur neuen Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer - ungeachtet der mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2024 gutgeheissenen unentgeltlichen Prozessführung - keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: