Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5800/2018 Urteil vom 16. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien X._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. September 2018 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge am 31. August 2018 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 10. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten summarisch zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg befragte (BzP; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A5), dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2016 bereits in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. A3), dass das SEM ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit der Niederlande gewährte, dass der Beschwerdeführer einwendete, er wolle nicht dorthin zurückkehren, dass er dort einen Monat beziehungsweise 20 Tage nach Einreichung des Asylgesuchs für sechs Monate in Ausschaffungshaft genommen worden sei, nur weil er keine Papiere gehabt habe, dass das reine Willkür gewesen sei, jedoch - hätte man ihm von Anfang an gesagt, er solle die Niederlande verlassen - "halb so schlimm gewesen wäre", da die Niederlande für ihn "nicht in Frage" gekommen sei (SEM-act. A5, S. 9), dass das SEM die niederländischen Behörden am 13. September 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A8), dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen am 21. September 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen (SEM-act. A11), dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2018 - eröffnet am 8. Oktober 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 25. September 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er eventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangte, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständigen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer - gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank - am 20. Dezember 2016 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die niederländischen Behörden am 13. September 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. September 2018 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht zu haben (SEM-act. A5, S. 3, Ziff. 1.15), dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlanden somit gegeben ist, und diese auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen bleibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass systemische Schwachstellen im niederländischen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu verneinen sind, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass nichts darauf hindeutet, die Niederlande würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe nach einer Überstellung in die Niederlande eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung in die Niederlande Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, den Akten jedoch - entgegen den Behauptungen - nichts dergleichen zu entnehmen ist, dass angesichts der von den Niederlanden eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, soweit es dies nicht schon getan hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter geltend macht, die von ihm verlangte Rückkehr in die Niederlande würde eine drastische Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands nach sich ziehen, da er dort ungerechtfertigterweise im Gefängnis gewesen sei, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und dem Beschwerdeführer der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung - d.h. zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen, wie sie sich aus dem Dublin-System ergibt - zu gewähren ist (vgl. Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]), dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme die Durchführung des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person - einschliesslich ihrer allenfalls unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Wunsch des Beschwerdeführers, mithilfe eines neuen Asylantrags einen für ihn positiven Verfahrensausgang herbeizuführen, keine Zuständigkeit der hiesigen Behörden begründen kann, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem Beschwerdeführer mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird, dass in seinem Fall auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vor-instanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass hingegen dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand: