Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-833/2017 Urteil vom 9. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass ein am 21. Oktober 2016 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 5. November 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem gleichentags ergab, dass dem Beschwerdeführer am (...) August 2016 durch die niederländische Botschaft in Tiflis (Georgien) ein vom (...) August 2016 bis (...) November 2016 für die Schengenstaaten gültiges Visum für mehrfache Einreisen ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2016 im EVZ zur Person befragt wurde (BzP) und hierbei erklärte, in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens ein Bleiberecht unbestimmter Art erhalten zu haben, er jedoch im März 2016 zwecks Teilnahme an der Beerdigung (...) freiwillig und mit behördlicher Erlaubnis in seine Heimat zurückgekehrt sei, dass er Georgien am (...) Oktober 2016 aus wirtschaftlichen und politischen Gründen auf dem Luftweg erneut verlassen habe und via Griechenland und Italien mit dem Zug in sein Zielland Schweiz gelangt sei, wo ihm alsbald seine Sachen mit seinem Reisepass abhandengekommen seien, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands oder der Niederlande gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in diese Staaten gewährt wurde, dass er dabei erklärte, er ziehe die Schweiz als zuständiges Land für das Asylverfahren vor, weil es hier mehr Sicherheit und Hoffnung für sich und seine Familie, die er nachzuziehen gedenke, gebe, er sich aber kaum einer Wegweisung nach Deutschland oder in die Niederlande würde widersetzen können, dass er die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit (...) beantwortete, dass er, obwohl auf Aufforderung des SEM hin in Aussicht gestellt, weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab, dass das SEM die niederländischen Behörden am 15. November 2016 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit des ein gültiges Visum erteilenden Dublin-Mitgliedstaates) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die niederländischen Behörden dem Ersuchen am 12. Januar 2017 ausdrücklich stattgaben, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Januar 2017 - eröffnet am 24. Januar 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und zudem Einsicht in die editionspflichtigen Akten gewährte, dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) seien die visumserteilenden und die Übernahme des Beschwerdeführers akzeptierenden Niederlande für die Anhandnahme des Asylverfahrens (nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO) zuständig, dass der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz irrelevant sei, weil die betroffene Person den zuständigen Staat nicht selber bestimmen könne, die Niederlande Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass das Land ferner die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie der EU umgesetzt habe und nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat überstellt, dass auch keine systemischen Mängel im niederländischen Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prüfungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 auszumachen seien, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügten, zu welcher auch illegal anwesende Ausländer Zugang hätten, und keine begründeten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land nach Einreichung eines Asylgesuchs in Missachtung der Aufnahmerichtlinie eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigern würde, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei, dass die Überstellung an die Niederlande - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis am 12. Juli 2017 zu erfolgen habe, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 30. Januar 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben hat und dabei sinngemäss dessen Aufhebung, das Eintreten auf sein Asylgesuch in der Schweiz und den Verzicht auf eine Wegweisung beantragt, dass er in der Begründung sein Bedauern über die Nichtanhandnahme seines Asylgesuchs ausdrückt und seine Befürchtung äussert, dass die Niederlande ihn im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs in seine Heimat wegweisen könnten, wo er verfolgt und die Situation für seine Familie schlecht sei, dass demgegenüber die Schweiz Integrations- und Erwerbsmöglichkeiten biete, ethnisch vielfältig sei und er dieses Land wahrhaftig liebe, weshalb er gerne hier bleiben möchte, dass das SEM die Eingabe am 7. Februar 2017 und die vorinstanzlichen Akten (Art. 109 Abs. 1 AsylG) zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies, wo sie am 8. Februar 2017 eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht (und nicht das SEM) auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der ein gültiges Visum erteilende Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, von der niederländischen Botschaft in Tiflis ein gültiges Schengenvisum ausgestellt erhalten zu haben und die Niederlande seine Übernahme ausdrücklich akzeptiert hat, dass die Zuständigkeit der Niederlande somit, wie vom SEM zutreffend erkannt, gegeben ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die weiteren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist, da diese keinen Grund zur Beanstandung liefern, dass einzig eine redaktionelle Unsorgfalt insoweit festzustellen ist, als der Beschwerdeführer nicht in den Niederlanden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2, zweimalig), sondern in Deutschland um Asyl ersucht hat, welches Sachverhaltselement vorliegend aber ohnehin nicht wesentlich ist, dass die zwar unschwer als Laienbeschwerde erkennbare, aber inhaltlich dennoch volle Klarheit aufweisende Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt und insbesondere keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO liefert, dass der Beschwerdeführer in aller Deutlichkeit und wiederholt darauf aufmerksam zu machen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass es sich erübrigt, auf den Beschwerdeinhalt weiter einzugehen, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: