Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6885/2018 Urteil vom 12. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2), dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2018 - eröffnet am 28. November 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. A15, A16), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 23. November 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass dem Beschwerdeführer - aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) zu schliessen - am 13. Februar 2018 von der niederländischen Vertretung in Ankara ein vom 18. Februar 2018 bis zum 4. April 2018 gültiges Schengen-Visum (Reisezweck: Tourismus) ausgestellt worden war (SEM-act. A5 und A7), dass das SEM die niederländischen Behörden am 28. September 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A11), dass die niederländischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. November 2018 zustimmten (SEM-act. A14), dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegeweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Verfahrens am 19. September 2018 gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlande zu Protokoll gab, er habe sich gar nie in diesem Land aufgehalten (SEM-act. A8, Ziff. 8.01), dass er zwar tatsächlich mit dem von den Niederlanden ausgestellten Schengen-Visum legal nach Europa gereist und sich jeweils für ein paar Tage in Österreich, Deutschland, der Schweiz und wieder in Deutschland aufgehalten habe, dann aber von dort aus mit dem Autobus in die Türkei zurückgekehrt sei (SEM-act. A8, Ziff. 2.03), dass er die Türkei am 6. September 2018 erneut - diesmal illegal und in einem von einem Schlepper organisierten Lastwagen versteckt - verlassen habe und auf diese Weise direkt in die Schweiz gelangt sei (SEM-act. A8, Ziff. 5), dass derjenige Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, welcher der antragstellenden Person ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass dieser Mitgliedstaat zuständig bleibt, sofern das Visum, mit dem die antragstellende Person in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, und diese Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III-VO), dass das niederländische Schengen-Visum des Beschwerdeführers bis am 4. April 2018 gültig war und demzufolge bei Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 11. September 2018 (vgl. zum massgeblichen Zeitpunkt Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) noch nicht sechs Monate abgelaufen waren, dass der Beschwerdeführer gegen eine Zuständigkeit der Niederlande zur Behandlung seines Asylgesuchs einwendet, er sei zwar mit dem Visum legal nach Europa geflogen und habe sich danach in Deutschland, Österreich und der Schweiz aufgehalten, sei dann aber nach einem zirka zweiwöchigen Aufenthalt in die Türkei zurückgereist, dass er wegen seines Bruders, der als Journalist tätig gewesen sei und dem eine Verbindung zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werde, ebenfalls ins Visier der Polizei geraten sei und deshalb die Türkei am 6. September 2018 erneut verlassen habe, dass er demnach das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten während mehr als vier Monaten verlassen gehabt habe und die Zuständigkeit der Niederlande, trotz deren Zustimmung der Übernahme, erloschen sei, dass das SEM in seiner einlässlich begründeten Verfügung argumentiert, die behauptete Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen- beziehungsweise Dublin-Hoheitsgebiet mit anschliessendem Aufenthalt in der Türkei und die erneute (diesmal illegale) Reise im September 2018 aus der Türkei in die Schweiz seien weder mit Beweismitteln belegt noch glaubhaft geschildert worden, dass in der Tat nicht plausibel ist, wieso der mit einem gültigen Schengen-Visum angeblich nach Österreich gereiste Beschwerdeführer nach zweiwöchigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten freiwillig in die Türkei zurückgereist sein soll, zumal er dort wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders schon vorher in akuter Gefahr gewesen sein will (SEM-act. A8, Ziff. 7.01 und 7.02), dass der Beschwerdeführer - obwohl schon von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Problematik der Beweislosigkeit und oberflächlicher, unsubstantiierter Schilderungen aufmerksam gemacht - im Rechtsmittelverfahren weder Beweise für die behauptete Reise zurück in die Türkei und den dortigen Aufenthalt nachreicht noch seine Ausführungen dazu mit Details ergänzt, dass eine Beweisführung zum behaupteten Sachverhalt ohne weiteres hätte möglich sein müssen, dass somit kein Anlass zur Annahme besteht, die im Zusammenhang mit der Visumserteilung entstandene Zuständigkeit der Niederlande sei durch einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erloschen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass sich die niederländischen Behörden - obwohl im Übernahmegesuch von den Schweizer Kollegen ausdrücklich auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt aufmerksam gemacht - ebenfalls nicht auf diesen Erlöschensgrund beriefen, dass aus den genannten Gründen die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach wie vor gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die niederländischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Niederlande werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es demnach keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand: