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E-894/2019

E-894/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-894/2019 Urteil vom 7. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Lorenz Noli Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, wo er am 4. Dezember 2018 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mit der Wahrung seiner Rechte beauftragte, dass er in Anwesenheit einer Rechtsvertretung am 6. Dezember 2018 summarisch zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg befragt wurde (BzP Protokoll in den SEM-Akten: A11/7) und am 17. Dezember 2018 das persönliche Dublin-Gespräch stattfand (Protokoll in den SEM-Akten: A17/4), dass ihm im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für sein Asylgesuch gewährt wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht dorthin zurückkehren, weil er dort auf der Strasse gelebt und nichts zu Essen gehabt habe, dass er auch insofern missbraucht worden sei, als er eine Woche lang als (...) gearbeitet, dabei lediglich 50 Euro verdient habe und aufgrund fehlender Papiere keine Anzeige bei der Polizei habe erstatten können, dass er sexuelle Übergriffe erlebt habe und auch ein Mann, der ihm eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten habe, ihn habe sexuell missbrauchen wollen, und dass er daraufhin versucht habe, sich mit Medikamenten umzubringen, dass er Angst habe, die französischen Behörden brächten ihn in sein Heimatland zurück und lieferten ihn dadurch dem Tod aus, dass er weiter ausführte, er sei in Frankreich aufgrund von Problemen am linken Bein, an der rechten Hand und an den Zähnen in Behandlung gewesen, man habe ihm aber lediglich Schlafmittel gegeben und die Hand sei noch nicht gut, dass er zum medizinischen Sachverhalt weiter angab, es gehe ihm nicht gut, er wolle aber nicht über seine Probleme reden, da es ihn störe, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seinen medizinischen Sachverhalt mit diversen ärztlichen Berichten belegte (vgl. SEM-Akten: A14/2, A26/2, A29/2, A30/4, A31/6) sowie Beweismittel zu seinen Asylgründen einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2019 - eröffnet am 14. Februar 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer anordnete und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, dass er weiter begehrt, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er als Beweismittel eine Beschwerdeeingabe betreffend die Ablehnung seines Schutzersuchens in Frankreich vom (...) 2017 zu den Akten gab, dass er ferner eine ärztliche Bestätigung von Dr. C._______, Médecine et Droit d'Asile, D._______ (F) vom (...) 2017 beilegte, in welchem festgehalten wird, die angegebenen psychologischen Symptome (Albträume, Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen) aber auch die somatischen Leiden (gezogene Zähne, Narben) liessen sich mit den dargelegten Ursachen (Übergriffe im Heimatland) vereinbaren, dass er auch ein Sitzungsprotokoll der psychiatrischen Konsultation vom (...) 2019 bei Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, F._______ zu den Akten reichte, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Februar 2019 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. Februar und 1. März 2019 zwei Sitzungsprotokolle der psychiatrischen Konsultationen vom (...) und (...) 2019 bei Dr. med. E._______ (a.a.O.) sowie ein Rezept für Medikamente des (...) vom (...) 2019 zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass für das vorliegende Verfahren, soweit das AsylG (SR 142.31) zur Anwendung gelangt, das bisherige Recht gilt (vgl. Ziffer 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 - 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss "Eurodac"-Datenbank am (...) 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akten: A10/1), dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 24. Dezember 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte (vgl. SEM-Akten: A19/7), dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. Januar 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten (vgl. SEM-Akten: A23/1 ff.), dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass festzustellen ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass nicht anzunehmen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-255/2019 vom 22. Januar 2019), dass davon auszugehen ist, Frankreich verhalte sich auch bei einer allfälligen Abschiebung von Antragstellern mit rechtskräftig abgewiesenen Gesuchen in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform, dass diesbezüglich die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung gelangt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Asylverfahren in Frankreich sei rechtskräftig abgeschlossen, was angesichts der auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestützten Gutheissung des Wiederaufnahmegesuches und der Bemerkung, für das Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers sei die préfecture de G._______ zuständig, plausibel scheint, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es drohe ihm eine Verletzung des Refoulement-Verbots durch Frankreich, dass nämlich einerseits aus dem Umstand, dass sein Schutzersuchen im französischen Asylverfahren wegen wenig präziser Aussage abgelehnt worden sei - was sich der eingereichten Beschwerdeschrift vom (...) 2017 entnehmen lasse - geschlossen werden müsse, sein in psychischer Hinsicht angeschlagener Gesundheitszustand sei im französischen Asylverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich dies auch daraus ergebe, dass ihm der Zugang zu einer psychiatrischen Betreuung verwehrt worden sei, dass sich andererseits aus einer Statistik des Migration Policy Institute (https://www.migrationpolicy.org/programs/data-hub/charts/asylum-recognition-rates-euefta-country-2008-2017) eklatante Unterschiede in den Schutzquoten im Jahr 2017 zwischen Frankreich und der Schweiz ergäben, was vermuten lasse, Frankreich prüfe Asylgesuche von Personen aus Kongo (Kinshasa) nicht rechtskonform, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen offensichtlich die Einschätzung des SEM, Frankreich habe auch in seinem Fall bei der Prüfung seiner Asylgründe die völkerrechtlichen Bestimmungen eingehalten nicht in Frage zu stellen vermag und ein ernsthaftes und konkretes Risiko für ihn aus einer Nichtbeachtung des Non Refoulement-Gebotes damit nicht dargetan ist, dass es sich überdies beim Vorbringen, die französischen Behörden hätten ihm den Zugang zu einer hinreichenden medizinischen (psychiatrischen) Betreuung verwehrt, um eine Behauptung handelt, die er nicht zu belegen vermag, zumal sich aus dem eingereichten ärztlichen Bericht zumindest ergibt, dass er Zugang zu medizinischen Leistungen hatte und die Vermutung, Frankreich habe sich auch in seinem Fall an massgebliche Bestimmungen (konkret die Aufnahmerichtlinie) gehalten, eher stärkt, dass das SEM im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen und in der Schweiz dazu eingereichten diesbezüglichen Beweismitteln (Parteiausweis, Fotos) hinsichtlich seines Heimatstaates zu Recht darauf verwiesen hat, dass er sich auch mit neuen Asyl- und Wegweisungshindernisgründen an die französischen Behörden zu wenden habe (vgl. dazu u.a. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie), dass nicht bestritten werden soll, dass in Frankreich, wie in diversen anderen Staaten des Dublin-Raumes auch, angesichts der grossen Anzahl von Schutz suchenden Personen, die Lebensbedingungen schwierig sein können, dass es auch keinen Grund gibt, daran zu zweifeln, dass um Schutz nachsuchende Personen Opfer von Missbrauch und Übergriffen seitens dritter Personen werden können, dass das SEM diesbezüglich aber zu Recht darauf verwiesen hat, Frankreich halte sich vermutlich auch an die in diesem Zusammenhang massgeblichen Richtlinien für asylsuchende Personen (u.a. Aufnahmerichtlinie) und der Beschwerdeführer hätte sich - auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen seitens dritter Personen - gegebenenfalls an die zuständigen französischen Behörden wenden müssen, dass es im Zusammenhang mit seinen Vorbringen nach Abschluss des rechtskräftigen Asylverfahrens zu Recht auf die innerstaatlichen französischen Vorschriften verweist, wobei erneut darauf hingewiesen werden kann, dass Frankreich die EMRK vermutungsweise einhält, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Überstellung an Frankreich verstosse aus gesundheitlichen Gründen gegen Art. 3 EMRK, dass er in diesem Zusammenhang unter anderem auf das Urteil des BVGer E-4850/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2 verweist, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.), dass sich zum aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergibt, dass er sich (...) 2019 in stationärer Behandlung befunden habe, nachdem er gemäss eigenen Angaben am (...) 2019 in suizidaler Absicht eine zu hohe Dosis seiner Medikation eingenommen und daraufhin mehrfach erbrochen habe (vgl. vorläufiger Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ [(...)] vom (...) 2019 [vgl. SEM-Akten: A31/6]), dass die behandelnden Ärzte darin festhalten, der Beschwerdeführer befinde sich in gutem Allgemeinzustand und habe sich bereits bei Eintritt und danach jederzeit von Suizidalität distanziert gezeigt und sei diesbezüglich absprachefähig, wobei die bei Eintritt berichtete posttraumatische Symptomatik in Form von Intrusionen und Schlafstörungen mit Albträumen sich unter einer Umstellung der Medikation leicht rückläufig zeige, dass dem Beschwerdeführer darin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) diagnostiziert und ihm mehrere Medikamente verschrieben wurden, dass die behandelnden Ärzte schliesslich darin festhalten, bei Austritt bestehe weder Eigen- noch Fremdgefährdung und es werde nebst dem Beibehalten der Medikation die ambulante Anbindung mit psychotherapeutischer Traumatherapie in französischer Sprache empfohlen, dass es sich gestützt auf die vorhandenen Akten beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person handelt, ohne dass sein Leiden verharmlost werden soll, dass auch die auf Beschwerdestufe nachgereichten Sitzungsprotokolle der psychiatrischen Konsultationen vom (...) und (...) 2019 an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, dass ihnen im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer könne versprechen, sich nicht das Leben zu nehmen und die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers habe sich aufgrund der medikamentösen und psychotherapeutischen Massnahmen verbessert, dass im Übrigen die Vorinstanz - wie sie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat - dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits bei der Organisation der Überstellung nach Frankreich Rechnung tragen sowie die französischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren wird, wodurch die ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden kann, dass zwar das Argument des SEM, wonach es stossend wäre, wenn der Beschwerdeführer die Behörden durch Berufung auf Selbstmordgefahr zum Einlenken zwingen könnte, angesichts der fachärztlich diagnostizierten Erkrankung des Betroffenen tatsächlich unangebracht ist, dass allerdings gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und dies im Übrigen auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteil des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018), dass auch einer allfällig wieder akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden hinreichend Rechnung getragen werden kann, dass schliesslich auch der Hinweis auf das Urteil des BVGer E- 4850/2018 E. 5.2.2 nicht zu einer anderen Einschätzung führt, zumal diesem Urteil eine ganz andere Konstellation zu Grunde liegt, dass davon ausgegangen werden darf, Frankreich beachte auch für die Zeit nach der Überstellung die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere die Rückführungsrichtlinie (vgl. u.a. Art. 5c), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist und deshalb der diesbezüglich Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung abzuweisen ist, dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 22. Februar 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus