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E-5002/2023

E-5002/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die tschechischen Behörden seiner Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Somit bleibe die Tschechische Republik für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, auch wenn sein Asylverfahren in der Tschechischen Republik bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Soweit er vorbringe, er habe nicht beabsichtigt, in der Tschechischen Republik einen Asylantrag zu stellen sei festzuhalten, dass es nicht Sache der betroffenen Person sei, den zuständigen Staat frei zu wählen. Im Übrigen sei nicht bekannt, dass die tschechischen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuch zwingen würden, abgesehen davon hätten sie in ihrem Zustimmungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt, dass er ein Asylgesuch eingereicht habe. Auch unter Berücksichtigung seiner Aussagen zum Ablauf des dortigen Asylverfahrens würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die Tschechische Republik ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein, hätte er diesen bei den zuständigen Behörden anzufechten respektive allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse dort geltend zu machen. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die tschechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Weiter gehe das SEM nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Tschechische Republik gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuches unter Verletzung des Non-Refoulement in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Sollte er sich dort vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, so könne er sich an die zuständige Polizei werden. Die von ihm erwähnten gesundheitlichen Beschwerden schliesslich hätten keine Konsultation des medizinischen Personals der Unterkunft erfordert und ihn auch nicht davon abgehalten, mehrere Monate quer durch Europa zu reisen. Zudem seien sie auch in der Tschechischen Republik behandelbar, wo er sich erforderlichen Falls an eine Gesundheitsinstitution wenden könne. Weder lägen Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel vor noch ergebe sich eine Verpflichtung zum Eintritt aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, was er bereits im Dublin-Gespräch vorbrachte, insbesondere habe er in der Tschechischen Republik nie ein Asylgesuch stellen wollen, sei dort ungerechtfertigt verhaftet und inhaftiert worden und die Polizei sei nicht eingeschritten, als er vor deren Augen von Dritten attackiert worden sei, weshalb er das Vertrauen in die dortigen Behörden verloren habe. Ihm sei dort jeglicher Schutz verwehrt und schliesslich auch sein Asylgesuch abgelehnt worden. Im Widerspruch zur Flüchtlingskonvention würde er nach Indien zurückgeschickt, wo ihm der Tod drohe.

E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 4.1.2 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2022 in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht hat. Sein Einwand, wonach dort die Abgabe seiner Fingerabdrücke nur zur Feststellung seiner Nationalität erfolgt sei, ändert daran nichts; es kann diesbezüglich auf die zutreffende Erwägung des SEM verwiesen werden. Es kommt hinzu, dass ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich sodann auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Die tschechischen Behörden stimmten schliesslich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO dem Wiederaufnahmeersuchen innert der massgeblichen Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 4.1.3 Damit steht die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich fest. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben möchte, vermag daran nichts zu ändern, da die Dublin-III-VO kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der den Antrag prüfen soll (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.2 Mit zutreffender Begründung verneint die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im tschechischen Asylsystem. Darauf kann verwiesen werden. Diese Annahme wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, welches in konstanter Praxis davon ausgeht, dass die Tschechische Republik ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1190/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6 und E-792/2022 vom 22. Februar 2022 S 6, je m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit der pauschalen Behauptung, wonach ihm in Tschechien jeglicher Schutz verwehrt worden sei, nichts zu ändern.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, die Tschechische Republik anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Um die Vermutung, die tschechische Republik halte ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, zu widerlegen, braucht es konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, seine Inhaftierung in der Tschechischen Republik sei unrechtmässig erfolgt, ist vorab festzustellen, dass diese - etwa im Zusammenhang mit einem allfälligen illegalen Aufenthalt, zumal der Beschwerdeführer angibt, er habe kein Asylgesuch einreichen wollen in der Tschechischen Republik - nicht per se als unrechtmässig zu betrachten ist. Zwar scheinen die geltend gemachten 70 Tage durchaus lange. Unabhängig davon, dass das Vorbringen wenig substanziiert vorgebracht wird, macht der Beschwerdeführer aber selbst geltend, mit Hilfe einer Rechtsvertretung sei er aus der Haft entlassen worden, was die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne sich, sollte er sich in der Tschechischen Republik unrechtmässig behandelt fühlen, an die zuständigen tschechischen Behörden wenden, gerade bestätigt. Der Beschwerdeführer wird sich auch nach seiner Rückkehr gegebenenfalls an die zuständigen tschechischen Behörden zu wenden haben, sei dies an übergeordnete Instanzen, sollte er sich von einzelnen Behördenmitgliedern unrechtmässig behandelt fühlen, oder aber an die Polizei, sollte er sich gar vor Übergriffen von Drittpersonen fürchten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er fürchte sich vor einem unrechtmässigen Refoulement in seinen Heimatstaat Indien, wo ihn der Tod erwarte, bringt er nicht annähern konkret vor, inwiefern die diesbezügliche Einschätzung des SEM unzutreffend wäre. Es liegen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass sein Asylentscheid in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte und insbesondere in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips ergangen wäre. Zutreffend verweist das SEM auch darauf, dass er nach seiner Rückkehr in die Tschechische Republik den innerstaatlichen Rechtsweg beschreiten könne. Tritt hinzu, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Vermutung, die Tschechische Republik gewähre die ihm nach der Aufnahme- oder der Rückführungsrichtlinie zustehenden Lebensbedingungen, nicht umzustossen. Bei einer allfälligen Einschränkung wäre der Beschwerdeführer diesbezüglich gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern. Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Tschechische Republik die (auch) abgewiesenen Asylsuchenden zukommende notwendige medizinische Betreuung nicht gewähren würde. Insgesamt bestehen keine zwingenden Selbsteintrittsgründe, womit auch für die Einräumung individueller Garantien kein Raum besteht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Rückweisungsantrag wird in der Beschwerde nicht näher begründet und ist abzuweisen. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig erstellt (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6) und das SEM hat alle entscheidenden Umstände des Einzelfalls in seine Prüfung einbezogen.

E. 5 Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5002/2023 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. August 2022 in der Tschechischen Republik um Asyl ersucht hatte. B. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 6. September 2023 (sog. Dublin-Gespräch) gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...] [A] 13). Der Beschwerdeführer machte geltend, er wolle nicht in die Tschechische Republik zurückkehren, zumal er dort keinen beziehungsweise nur versehentlich einen Asylantrag gestellt habe. Es habe damals ein Missverständnis gegeben, womöglich auch mit dem Übersetzer. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die tschechischen Behörden hätten dadurch seine Nationalität feststellen wollen. Er würde den Asylantrag lieber in der Schweiz stellen; hier sei die Kriminalitätsrate sehr tief. In Tschechien gebe es auch Probleme mit der Polizei. Er habe sich dort in Haft befunden und sei nach 70 Tagen freigelassen worden, auch durch die Hilfe seiner Rechtsvertretung. Während der Haft sei ihm eine Brustverletzung zugefügt worden; er sei attackiert worden, obwohl die Sicherheitskräfte anwesend gewesen seien. Aus der Tschechischen Republik sei er nach Österreich, Italien, Frankreich und Spanien gereist, dann erst sei er in die Schweiz eingereist. In medizinischer Hinsicht gab er an, nebst der bereits erwähnten Brustverletzung habe er Depressionen wegen Angst gehabt. Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm viel besser. Zwar habe er in Frankreich Medikamente erhalten, doch in der Schweiz fühle er sich sicherer und besser, zumal es hier weniger indische Staatsbürger gebe. Er lebe jedoch weiterhin unter Angst. Das SEM machte den Beschwerdeführer abschliessend darauf aufmerksam, dass er allfällige Beschwerden jederzeit beim Gesundheitsdienst melden könne. C. Am 6. September 2023 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO hiessen die tschechischen Behörden das Ersuchen am 7. September 2023 gut. D. Gemäss Auskunft des Gesundheitsdiensts des BAZ B._______ vom 8. September 2023 ist der Beschwerdeführer nur im Rahmen der medizinischen Erstinformation und der medizinischen Eingangskontrolle vorstellig geworden (vgl. A17). E. Mit Verfügung vom 8. September 2023 (eröffnet am 11. September 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Tschechische Republik an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 11. September 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Am 15. September 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 8. September 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in der Tschechischen Republik umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in die Tschechische Republik abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. H. Am 18. September 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die tschechischen Behörden seiner Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Somit bleibe die Tschechische Republik für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, auch wenn sein Asylverfahren in der Tschechischen Republik bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Soweit er vorbringe, er habe nicht beabsichtigt, in der Tschechischen Republik einen Asylantrag zu stellen sei festzuhalten, dass es nicht Sache der betroffenen Person sei, den zuständigen Staat frei zu wählen. Im Übrigen sei nicht bekannt, dass die tschechischen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuch zwingen würden, abgesehen davon hätten sie in ihrem Zustimmungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt, dass er ein Asylgesuch eingereicht habe. Auch unter Berücksichtigung seiner Aussagen zum Ablauf des dortigen Asylverfahrens würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die Tschechische Republik ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein, hätte er diesen bei den zuständigen Behörden anzufechten respektive allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse dort geltend zu machen. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die tschechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Weiter gehe das SEM nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Tschechische Republik gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuches unter Verletzung des Non-Refoulement in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Sollte er sich dort vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder solche erleiden, so könne er sich an die zuständige Polizei werden. Die von ihm erwähnten gesundheitlichen Beschwerden schliesslich hätten keine Konsultation des medizinischen Personals der Unterkunft erfordert und ihn auch nicht davon abgehalten, mehrere Monate quer durch Europa zu reisen. Zudem seien sie auch in der Tschechischen Republik behandelbar, wo er sich erforderlichen Falls an eine Gesundheitsinstitution wenden könne. Weder lägen Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel vor noch ergebe sich eine Verpflichtung zum Eintritt aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. 3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, was er bereits im Dublin-Gespräch vorbrachte, insbesondere habe er in der Tschechischen Republik nie ein Asylgesuch stellen wollen, sei dort ungerechtfertigt verhaftet und inhaftiert worden und die Polizei sei nicht eingeschritten, als er vor deren Augen von Dritten attackiert worden sei, weshalb er das Vertrauen in die dortigen Behörden verloren habe. Ihm sei dort jeglicher Schutz verwehrt und schliesslich auch sein Asylgesuch abgelehnt worden. Im Widerspruch zur Flüchtlingskonvention würde er nach Indien zurückgeschickt, wo ihm der Tod drohe. 4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.1.2 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2022 in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht hat. Sein Einwand, wonach dort die Abgabe seiner Fingerabdrücke nur zur Feststellung seiner Nationalität erfolgt sei, ändert daran nichts; es kann diesbezüglich auf die zutreffende Erwägung des SEM verwiesen werden. Es kommt hinzu, dass ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich sodann auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Die tschechischen Behörden stimmten schliesslich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO dem Wiederaufnahmeersuchen innert der massgeblichen Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO. 4.1.3 Damit steht die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich fest. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben möchte, vermag daran nichts zu ändern, da die Dublin-III-VO kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der den Antrag prüfen soll (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.2 Mit zutreffender Begründung verneint die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im tschechischen Asylsystem. Darauf kann verwiesen werden. Diese Annahme wird auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, welches in konstanter Praxis davon ausgeht, dass die Tschechische Republik ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1190/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6 und E-792/2022 vom 22. Februar 2022 S 6, je m.w.H.). An dieser Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit der pauschalen Behauptung, wonach ihm in Tschechien jeglicher Schutz verwehrt worden sei, nichts zu ändern. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, die Tschechische Republik anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Um die Vermutung, die tschechische Republik halte ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, zu widerlegen, braucht es konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, seine Inhaftierung in der Tschechischen Republik sei unrechtmässig erfolgt, ist vorab festzustellen, dass diese - etwa im Zusammenhang mit einem allfälligen illegalen Aufenthalt, zumal der Beschwerdeführer angibt, er habe kein Asylgesuch einreichen wollen in der Tschechischen Republik - nicht per se als unrechtmässig zu betrachten ist. Zwar scheinen die geltend gemachten 70 Tage durchaus lange. Unabhängig davon, dass das Vorbringen wenig substanziiert vorgebracht wird, macht der Beschwerdeführer aber selbst geltend, mit Hilfe einer Rechtsvertretung sei er aus der Haft entlassen worden, was die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne sich, sollte er sich in der Tschechischen Republik unrechtmässig behandelt fühlen, an die zuständigen tschechischen Behörden wenden, gerade bestätigt. Der Beschwerdeführer wird sich auch nach seiner Rückkehr gegebenenfalls an die zuständigen tschechischen Behörden zu wenden haben, sei dies an übergeordnete Instanzen, sollte er sich von einzelnen Behördenmitgliedern unrechtmässig behandelt fühlen, oder aber an die Polizei, sollte er sich gar vor Übergriffen von Drittpersonen fürchten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er fürchte sich vor einem unrechtmässigen Refoulement in seinen Heimatstaat Indien, wo ihn der Tod erwarte, bringt er nicht annähern konkret vor, inwiefern die diesbezügliche Einschätzung des SEM unzutreffend wäre. Es liegen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass sein Asylentscheid in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte und insbesondere in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips ergangen wäre. Zutreffend verweist das SEM auch darauf, dass er nach seiner Rückkehr in die Tschechische Republik den innerstaatlichen Rechtsweg beschreiten könne. Tritt hinzu, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Vermutung, die Tschechische Republik gewähre die ihm nach der Aufnahme- oder der Rückführungsrichtlinie zustehenden Lebensbedingungen, nicht umzustossen. Bei einer allfälligen Einschränkung wäre der Beschwerdeführer diesbezüglich gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern. Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Tschechische Republik die (auch) abgewiesenen Asylsuchenden zukommende notwendige medizinische Betreuung nicht gewähren würde. Insgesamt bestehen keine zwingenden Selbsteintrittsgründe, womit auch für die Einräumung individueller Garantien kein Raum besteht. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.4 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Rückweisungsantrag wird in der Beschwerde nicht näher begründet und ist abzuweisen. Der Sachverhalt erweist sich als richtig und vollständig erstellt (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6) und das SEM hat alle entscheidenden Umstände des Einzelfalls in seine Prüfung einbezogen. 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: