Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 31. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz zum Asylgesuch [SEM-I-act.] 1/2 und 2/2). Ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführerinnen von den portugiesischen Behör- den am 24. Mai 2023 Schengen-Visa, gültig vom 24. Mai 2023 bis am
7. Juli 2023, ausgestellt worden waren (SEM-I-act. 12/1 und 14/1). B. Am 15./18. Dezember 2023 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen (SEM-I- act. 27/8, 28/2 und 30/2) gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Nach einer Ergän- zung der Gesuche am 14. Februar 2024 (SEM-I-act. 37/8 und 38/3) stimm- ten die portugiesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführe- rinnen am 15. Februar 2024 zu (SEM-I-act. 40/4). C. Mit Verfügung vom 5. März 2024 – eröffnet am 6. März 2024 – trat die Vo- rinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete ihre Weg- weisung aus der Schweiz nach Portugal an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-I-act. 55/15). D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 ab. E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten in mate- rieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2024 sei wieder- erwägungsweise aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und ihnen sei ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter seien indi- viduelle Garantien von den portugiesischen Behörden einzuholen, um eine
F-4170/2024 Seite 3 angebrachte Unterbringung und medizinische sowie psychologische Ver- sorgung sicherzustellen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichten sie betreffend Beschwerdeführerin 2 ein ärztliches Zeugnis vom 24. Mai 2024 und einen ambulanten Bericht vom 4. April 2024 sowie eine Terminbestäti- gung vom 6. Juni 2024 jeweils von der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspitals C._______ zu den Akten (Akten der Vo- rinstanz zum Wiedererwägungsgesuch [SEM-II-act.] 1/37). F. Mit separaten Verfügungen vom 26. Juni 2024 betreffend die Beschwerde- führerin 1 und die seit dem 13. Mai 2024 volljährige Beschwerdeführerin 2 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführe- rinnen ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
5. März 2024 fest, erhob jeweils eine Gebühr von Fr. 600.– und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- komme (SEM-II-act. 5/6 und 6/5). G. Am 3. Juli 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine als «Be- schwerde in Sachen B._______, geb. (…), Angola, (…) und deren Mutter A._______, geb. (…), Angola, (…) (Beschwerdeführerin) vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Pikett Asyl, (…) gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern (Vorinstanz) an das Bundesver- waltungsgericht BvGer, Postfach, 9023 St. Gallen betreffend Entscheid vom 26. Juni 2024» bezeichnete, nicht unterschriebene Eingabe ein (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Darin wurde beantragt, der Ent- scheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Die vorliegenden Verfah- ren seien zu koordinieren. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzu- weisen, individuelle Garantien von den portugiesischen Behörden einzu- holen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische sowie psy- chologische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.
F-4170/2024 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 wurde betreffend die Beschwerdeführerin 2 eine Terminbestätigung für den 18. Juli 2024 zur Kontrolle und Bespre- chung eines Langzeit-EKGs in der Kardiologie des Stadtspitals C._______ übersandt (BVGer-act. 2). I. Am 4. Juli 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 3). J. Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2024 eine Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung zur Beschwerdeverbesserung gewährt hatte (BVGer-act. 8), bestätigte die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerinnen mit Schreiben vom 26. Juli 2024 den Beschwerdewil- len der Beschwerdeführerin 1, reichte eine Vollmacht der Beschwerdefüh- rerin 2 und eine unterschriebene Fassung der Beschwerdeschrift mit sie- ben Beilagen nach (BVGer-act. 10).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden der Beschwerde- führerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegen die angefochtenen Verfü- gungen vom jeweils 26. Juni 2024 (SEM-II-act. 5/6 und 6/5) zusammen un- ter der Referenznummer F-4170/2024 erfasst. Aufgrund des engen per- sönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Be- schwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden.
E. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin- nen sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-4170/2024 Seite 5
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliess- lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerden erweisen sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in- nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich ein- getretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Be- weismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerde- entscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher re- visionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bun- desverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch vom 24. Juni 2024 im Wesentlichen mit einer erheblichen Verschlechte- rung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 2. Diese führe dazu, dass sie auf die engmaschige Begleitung und Betreuung ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, angewiesen sei, die sie unterstütze und zu allen ärztlichen Terminen begleite (SEM-II-act. 1/37).
E. 4.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 2 aus, dass den eingereichten respektive vorlie- genden ärztlichen Berichten keine wesentliche Verschlechterung ihres ge- sundheitlichen Zustandes zu entnehmen sei. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Nichteintretensentscheid vom 5. März 2024 eingehend mit den
F-4170/2024 Seite 6 medizinischen Vorbringen im Hinblick auf eine Überstellung nach Portugal auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR festgestellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Be- schwerdeführerin 2 nicht derart gravierend seien, dass im Fall einer Über- stellung nach Portugal mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 zudem bestätigt, dass Portugal über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Überstellten hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfüge. Das Einholen individueller Garantien finde in der Dub- lin-Verordnung keine rechtliche Grundlage und sei mangels festgestellter systemischer Mängel im portugiesischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht erforderlich. Die portugiesischen Behörden seien zudem bereits über die medizinischen Umstände informiert. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
E. 4.3 In ihrer Verfügung vom 26. Juni 2024 betreffend die Beschwerdeführe- rin 1 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin 1 habe keine ihre eigene Person betreffende nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2024 beseitigen könnten, so dass auch das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen sei (SEM-II-act. 6/5).
E. 4.4 In der Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2024 führten die Beschwerdefüh- rerinnen aus, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit Januar 2024 in ärzt- licher Behandlung befinde. Im ärztlichen Zeugnis vom 24. Mai 2024 der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspitals C._______ werde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführe- rin 2 nicht reisefähig sei, bis weitere Abklärungen am 6. Juni 2024 durch- geführt worden seien. Auch nach diesen Abklärungen sei weiter unklar, ob die Beschwerdeführerin 2 reisefähig sei. Seit Januar 2024 seien bei ihr ver- schiedene Diagnosen gestellt worden, welche die wesentliche Verschlech- terung ihres gesundheitlichen Zustandes hervorheben würden. Bei ihr sei eine Sichelzellerkrankung bei homozygoter Sichelzellanämie und hetero- zygoter alpha+ Thalassämie diagnostiziert worden. Sie leide an Schmerzepisoden, einer erhöhten lnfektneigung sowie chronischer
F-4170/2024 Seite 7 Blutarmut und sei dem konstanten Risiko einer Schädigung ihrer inneren Organe ausgesetzt. Es handele sich um eine Erkrankung, welche komple- xer Therapien und engmaschiger, nahtloser Behandlung bedürfe. Die Be- schwerdeführerin 2 leide seit ihrer Geburt an der Erberkrankung und er- leide monatlich Schmerzkrisen, welche teilweise bis zu einer Woche lang anhielten. Aktuell erhalte die Beschwerdeführerin 2 eine Therapie mit Hyd- roxycarbamid, welche seit dem 16. Februar 2024 durchgeführt werde. Zur weiteren Schmerzbewältigung sei sie auf diese Therapie angewiesen. Die behandelnden Ärzte des Stadtspital C._______ würden zudem dringlich eine korrekte Aufimpfung empfehlen, da diese bis dato nie bzw. unzu- reichend erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin 2 müsse darüber hinaus un- bedingt Höhe und damit auch Flüge vermeiden, um ihre Gesundheit kei- nem weiteren Risiko auszusetzen. Der ambulante Bericht vom 4. April 2024 der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspi- tals C._______ verweise darauf, dass aus ärztlicher Sicht eine weitere Be- treuung und somit ein langfristiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz unbedingt erforderlich sei. Andernfalls könne ihr Wohl nicht sichergestellt werden. Schliesslich sei sie auf die engmaschige Begleitung und Betreuung ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, angewiesen. Diese begleite sie zu allen ärztlichen Terminen. Insbesondere für das Gehen – einer alltäglichen Handlung – bedürfe die Beschwerdeführerin 2 der Hilfe ihrer Mutter. Vor allem aufgrund des ärztlichen Hinweises auf die Notwendigkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin 2 hierzulande im ambulanten Bericht vom 4. April 2024 der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspitals C._______ sei eine wesentliche Veränderung der Sach- lage eingetreten. Die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen seien in der Schweiz durchzuführen (BVGer-act. 1 und 10).
E. 5 Februar 2024, zwei ambulante Verlaufsberichte des Stadtspitals C._______ vom 16. Januar 2024 und 16. Februar 2024), die bereits dem Nichteintretensentscheid vom 5. März 2024 und dem Urteil des Bundes- verwaltungsgericht F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 zu Grunde lagen. Zum anderen obliegt es nicht den behandelnden Ärzten, sondern dem Gericht, unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Diagnosen zu prüfen und festzustellen, ob eine medizinische Behandlung der Beschwerdefüh- rerin 2 in der Schweiz zwingend erforderlich ist oder ob für sie nicht auch in Portugal eine adäquate medizinische Versorgung rechtsgenügend ge- währleistet ist. Dies ist – wie bereits im Urteil F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 festgestellt – vorliegend der Fall (hierzu auch nachfolgend E. 5.2). Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 24. Mai 2024 der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspitals C._______, in dem es heisst, die Beschwerdeführerin 2 sei momentan hospitalisiert und krankheitsbe- dingt nicht reisefähig, bis weitere Abklärungen stattgefunden hätten (BVGer-act. 1, Beilage 4 und BVGer-act. 10, Beilage 6), ergibt sich gleich- falls keine wesentliche Änderung der Sachlage. Ausweislich des
F-4170/2024 Seite 9 Austrittsberichts des Stadtspitals C._______ vom 24. Mai 2024 (proviso- risch) befand sich die Beschwerdeführerin 2 vom 22. bis 29. Mai 2024 auf- grund einer akuten Schmerzkrise bei bekannter Sichelzellanämie in statio- närer Behandlung (SEM-II-act. 3/4). Auch dem Austrittsbericht sind unver- ändert dieselben Diagnosen (Sichelzellerkrankung bei homozygoter Si- chelzellanämie und heterozygoten alpha+ Thalassämie, fortgeschrittene ossäre Destruktion Kniegelenk rechts mit lateral betontem Substanzdefekt der Femurkondyle rechts, Hüftdysplasie rechts) wie dem vorgenannten ambulanten Bericht vom 4. April 2024 und den medizinischen Unterlagen, die bereits dem Nichteintretensentscheid vom 5. März 2024 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 zu Grunde lagen, zu entnehmen. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit wird in dem Austrittsbericht nicht attestiert (SEM-II-act. 3/4).
E. 5.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Sachlage seit dem Nichteintreten- sentscheid der Vorinstanz vom 5. März 2024 (SEM-I-act. 55/15) respektive seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 wesentlich verändert hat und diese Änderung geeignet wäre, die Auf- hebung der Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2024 zu bewirken.
E. 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der wiedererwägungsweise geltend gemachte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 schon zum Zeit- punkt des Nichteintretensentscheids vom 5. März 2024 (SEM-I-act. 55/15) bekannt war. Im Urteil F-1608-2024 vom 8. Mai 2024 führte das
F-4170/2024 Seite 8 Bundesverwaltungsgericht hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin 2 aus- weislich der vorliegenden ärztlichen Atteste an homozygoter Sichelzellanä- mie, Knochen- und Gelenkbeschwerden, fortgeschrittener ossärer De- struktion mit lateral betontem Substanzdefekt der Femurkondyle rechts mit Flexionsstellung im Knie und der Hüfte rechts, Osteonekrose und Osteo- myelitis, Subluxationsstellung des Hüftgelenks rechts, Hüftdysplasie, Schmerzkrisen, flair-hyperintensen Marklagerläsionen sowie Knochenin- farkten im Rahmen ihrer Grunderkrankung (Sichelzellerkrankung) leide (vgl. Urteil BVGer F-1608/2024 E. 6.8). Soweit nunmehr auf Beschwerde- ebene geltend gemacht wird, aus dem ambulanten Bericht vom 4. April 2024 der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspi- tals C._______ (BVGer-act. 1, Beilage 4 und BVGer-act. 10, Beilage 6) er- gebe sich eine wesentliche Veränderung der Sachlage, da darin festgehal- ten werde, dass aus ärztlicher Sicht eine weitere Betreuung und damit ein langfristiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz unbedingt zu ermöglichen sei, verfängt dies nicht. Denn diesem ambulanten Bericht sind zum einen im Wesentlichen dieselben Diagnosen (Sichelzellerkran- kung bei homozygoter Sichelzellanämie und heterozygoten alpha+ Tha- lassämie, fortgeschrittene ossäre Destruktion Kniegelenk rechts mit lateral betontem Substanzdefekt der Femurkondyle rechts, Hüftdysplasie rechts mit/bei) zu entnehmen, wie den medizinischen Unterlagen (Arztbericht des Ambulatoriums D._______ vom 15. November 2023, ärztliche Unterlagen des Stadtspitals C._______ vom 19. Januar 2024, 1. Februar 2024 und
E. 5.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 rechtfertigt auch weiterhin keinen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Dies ergibt sich aus Folgendem:
E. 5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen kann nur ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstella- tion betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemes- sener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., be- stätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kam- mer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 5.3.2 Eine solch ausserordentliche Situation ist vorliegend weiterhin nicht anzunehmen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde- führerin 2 sind nicht derart gravierend, dass im Falle einer Überstellung nach Portugal mit dem Risiko einer ernsten, raschen und
F-4170/2024 Seite 10 unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerech- net oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen wer- den müsste. Im Übrigen verfügt Portugal über eine ausreichende, für sämt- liche Dublin-Überstellten hinreichend zugängliche medizinische Infrastruk- tur (vgl. Asylum Information Database Country Report Portugal, 2022 Up- date, S. 120 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uplo- ads/2023/05/AIDA-PT_2022- Update.pdf, abgerufen am 23. August 2024). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe- dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi- schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah- merichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderli- che medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer ge- eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnah- merichtlinie). Es liegen weiterhin keine Hinweise vor, wonach Portugal der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behandlung (konkret hinsichtlich ihrer Sichelzellanämie und deren gesundheitlicher Auswirkun- gen) verweigern würde.
E. 5.4 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist ebenfalls keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten. Mangels Veränderung des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin 2 haben sich insoweit die Betreu- ungsaufgaben der Beschwerdeführerin 1 gleichfalls nicht verändert. Eine sonstige Änderung der Sachlage wird von der Beschwerdeführerin 1 weder geltend gemacht noch ist sie den Akten zu entnehmen oder anderweitig ersichtlich.
E. 6 Nach dem Gesagten ist keine wesentliche Veränderung der Sachlage ein- getreten und es liegen nach wie vor keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung der Asylgesu- che der Beschwerdeführerinnen hierzulande vor.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und die nach dem Urteil F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 entstandenen Beweismittel nicht ge- eignet sind, eine Anpassung der Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2024 zu bewirken. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgewiesen.
F-4170/2024 Seite 11
E. 8 Es ist festzustellen, dass auch für die eventualiter beantragte Kassation der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2024 keine Veranlassung be- steht. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt und das Wiedererwägungsverfahren unter Wah- rung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen durchgeführt. Die angefochtenen Verfügungen sind ausführlich und differenziert begründet worden. Dass es den Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres möglich war, diesen Entscheid anzufechten, ergibt sich im Übrigen bereits aus der Be- schwerdeschrift.
E. 9 Schliesslich ist der subeventualiter gestellte Antrag, die Vorinstanz anzu- weisen, individuelle Garantien von den portugiesischen Behörden einzu- holen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische sowie psy- chologische Versorgung sicherzustellen, abzuweisen. Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali- täten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die portugiesischen Behörden vorgängig in ge- eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die jeweiligen Diagnosen in den Überstellungsmodalitäten doch detailliert aufgelistet (SEM-I-act. 56/3). Vor diesem Hintergrund ist es (weiterhin) nicht notwendig, von den portugiesischen Behörden vorgängig der Über- stellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versor- gung und Unterbringung der Beschwerdeführerinnen einzuholen.
E. 10 Die Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen.
E. 11 Die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- den werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der vom Instruktionsrichter am 4. Juli 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-4170/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführe- rin 2 werden vereinigt und sind unter der Referenznummer F-4170/2024 zusammen erfasst.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4170/2024 Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...), Angola, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügungen des SEM vom
26. Juni 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 31. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz zum Asylgesuch [SEM-I-act.] 1/2 und 2/2). Ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführerinnen von den portugiesischen Behörden am 24. Mai 2023 Schengen-Visa, gültig vom 24. Mai 2023 bis am 7. Juli 2023, ausgestellt worden waren (SEM-I-act. 12/1 und 14/1). B. Am 15./18. Dezember 2023 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen (SEM-I-act. 27/8, 28/2 und 30/2) gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Nach einer Ergänzung der Gesuche am 14. Februar 2024 (SEM-I-act. 37/8 und 38/3) stimmten die portugiesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerinnen am 15. Februar 2024 zu (SEM-I-act. 40/4). C. Mit Verfügung vom 5. März 2024 - eröffnet am 6. März 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-I-act. 55/15). D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 ab. E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2024 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und ihnen sei ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter seien individuelle Garantien von den portugiesischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische sowie psychologische Versorgung sicherzustellen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichten sie betreffend Beschwerdeführerin 2 ein ärztliches Zeugnis vom 24. Mai 2024 und einen ambulanten Bericht vom 4. April 2024 sowie eine Terminbestätigung vom 6. Juni 2024 jeweils von der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspitals C._______ zu den Akten (Akten der Vorinstanz zum Wiedererwägungsgesuch [SEM-II-act.] 1/37). F. Mit separaten Verfügungen vom 26. Juni 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 1 und die seit dem 13. Mai 2024 volljährige Beschwerdeführerin 2 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 5. März 2024 fest, erhob jeweils eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-II-act. 5/6 und 6/5). G. Am 3. Juli 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine als «Beschwerde in Sachen B._______, geb. (...), Angola, (...) und deren Mutter A._______, geb. (...), Angola, (...) (Beschwerdeführerin) vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Pikett Asyl, (...) gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern (Vorinstanz) an das Bundesverwaltungsgericht BvGer, Postfach, 9023 St. Gallen betreffend Entscheid vom 26. Juni 2024» bezeichnete, nicht unterschriebene Eingabe ein (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Darin wurde beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Die vorliegenden Verfahren seien zu koordinieren. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien von den portugiesischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische sowie psychologische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. H. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 wurde betreffend die Beschwerdeführerin 2 eine Terminbestätigung für den 18. Juli 2024 zur Kontrolle und Besprechung eines Langzeit-EKGs in der Kardiologie des Stadtspitals C._______ übersandt (BVGer-act. 2). I. Am 4. Juli 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 3). J. Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2024 eine Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung zur Beschwerdeverbesserung gewährt hatte (BVGer-act. 8), bestätigte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 26. Juli 2024 den Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin 1, reichte eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 und eine unterschriebene Fassung der Beschwerdeschrift mit sieben Beilagen nach (BVGer-act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegen die angefochtenen Verfügungen vom jeweils 26. Juni 2024 (SEM-II-act. 5/6 und 6/5) zusammen unter der Referenznummer F-4170/2024 erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerden erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch vom 24. Juni 2024 im Wesentlichen mit einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 2. Diese führe dazu, dass sie auf die engmaschige Begleitung und Betreuung ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, angewiesen sei, die sie unterstütze und zu allen ärztlichen Terminen begleite (SEM-II-act. 1/37). 4.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 2 aus, dass den eingereichten respektive vorliegenden ärztlichen Berichten keine wesentliche Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes zu entnehmen sei. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Nichteintretensentscheid vom 5. März 2024 eingehend mit den medizinischen Vorbringen im Hinblick auf eine Überstellung nach Portugal auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR festgestellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 2 nicht derart gravierend seien, dass im Fall einer Überstellung nach Portugal mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 zudem bestätigt, dass Portugal über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Überstellten hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur verfüge. Das Einholen individueller Garantien finde in der Dublin-Verordnung keine rechtliche Grundlage und sei mangels festgestellter systemischer Mängel im portugiesischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht erforderlich. Die portugiesischen Behörden seien zudem bereits über die medizinischen Umstände informiert. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2024 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen (SEM-II-act. 5/6). 4.3 In ihrer Verfügung vom 26. Juni 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 1 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin 1 habe keine ihre eigene Person betreffende nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2024 beseitigen könnten, so dass auch das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen sei (SEM-II-act. 6/5). 4.4 In der Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2024 führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit Januar 2024 in ärztlicher Behandlung befinde. Im ärztlichen Zeugnis vom 24. Mai 2024 der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspitals C._______ werde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht reisefähig sei, bis weitere Abklärungen am 6. Juni 2024 durchgeführt worden seien. Auch nach diesen Abklärungen sei weiter unklar, ob die Beschwerdeführerin 2 reisefähig sei. Seit Januar 2024 seien bei ihr verschiedene Diagnosen gestellt worden, welche die wesentliche Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes hervorheben würden. Bei ihr sei eine Sichelzellerkrankung bei homozygoter Sichelzellanämie und heterozygoter alpha+ Thalassämie diagnostiziert worden. Sie leide an Schmerzepisoden, einer erhöhten lnfektneigung sowie chronischer Blutarmut und sei dem konstanten Risiko einer Schädigung ihrer inneren Organe ausgesetzt. Es handele sich um eine Erkrankung, welche komplexer Therapien und engmaschiger, nahtloser Behandlung bedürfe. Die Beschwerdeführerin 2 leide seit ihrer Geburt an der Erberkrankung und erleide monatlich Schmerzkrisen, welche teilweise bis zu einer Woche lang anhielten. Aktuell erhalte die Beschwerdeführerin 2 eine Therapie mit Hydroxycarbamid, welche seit dem 16. Februar 2024 durchgeführt werde. Zur weiteren Schmerzbewältigung sei sie auf diese Therapie angewiesen. Die behandelnden Ärzte des Stadtspital C._______ würden zudem dringlich eine korrekte Aufimpfung empfehlen, da diese bis dato nie bzw. unzureichend erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin 2 müsse darüber hinaus unbedingt Höhe und damit auch Flüge vermeiden, um ihre Gesundheit keinem weiteren Risiko auszusetzen. Der ambulante Bericht vom 4. April 2024 der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspitals C._______ verweise darauf, dass aus ärztlicher Sicht eine weitere Betreuung und somit ein langfristiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz unbedingt erforderlich sei. Andernfalls könne ihr Wohl nicht sichergestellt werden. Schliesslich sei sie auf die engmaschige Begleitung und Betreuung ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, angewiesen. Diese begleite sie zu allen ärztlichen Terminen. Insbesondere für das Gehen - einer alltäglichen Handlung - bedürfe die Beschwerdeführerin 2 der Hilfe ihrer Mutter. Vor allem aufgrund des ärztlichen Hinweises auf die Notwendigkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin 2 hierzulande im ambulanten Bericht vom 4. April 2024 der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspitals C._______ sei eine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten. Die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen seien in der Schweiz durchzuführen (BVGer-act. 1 und 10). 5. 5.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Sachlage seit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 5. März 2024 (SEM-I-act. 55/15) respektive seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 wesentlich verändert hat und diese Änderung geeignet wäre, die Aufhebung der Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2024 zu bewirken. 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der wiedererwägungsweise geltend gemachte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 schon zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vom 5. März 2024 (SEM-I-act. 55/15) bekannt war. Im Urteil F-1608-2024 vom 8. Mai 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht hierzu aus, dass die Beschwerdeführerin 2 ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste an homozygoter Sichelzellanämie, Knochen- und Gelenkbeschwerden, fortgeschrittener ossärer Destruktion mit lateral betontem Substanzdefekt der Femurkondyle rechts mit Flexionsstellung im Knie und der Hüfte rechts, Osteonekrose und Osteomyelitis, Subluxationsstellung des Hüftgelenks rechts, Hüftdysplasie, Schmerzkrisen, flair-hyperintensen Marklagerläsionen sowie Knocheninfarkten im Rahmen ihrer Grunderkrankung (Sichelzellerkrankung) leide (vgl. Urteil BVGer F-1608/2024 E. 6.8). Soweit nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, aus dem ambulanten Bericht vom 4. April 2024 der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspitals C._______ (BVGer-act. 1, Beilage 4 und BVGer-act. 10, Beilage 6) ergebe sich eine wesentliche Veränderung der Sachlage, da darin festgehalten werde, dass aus ärztlicher Sicht eine weitere Betreuung und damit ein langfristiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz unbedingt zu ermöglichen sei, verfängt dies nicht. Denn diesem ambulanten Bericht sind zum einen im Wesentlichen dieselben Diagnosen (Sichelzellerkrankung bei homozygoter Sichelzellanämie und heterozygoten alpha+ Thalassämie, fortgeschrittene ossäre Destruktion Kniegelenk rechts mit lateral betontem Substanzdefekt der Femurkondyle rechts, Hüftdysplasie rechts mit/bei) zu entnehmen, wie den medizinischen Unterlagen (Arztbericht des Ambulatoriums D._______ vom 15. November 2023, ärztliche Unterlagen des Stadtspitals C._______ vom 19. Januar 2024, 1. Februar 2024 und 5. Februar 2024, zwei ambulante Verlaufsberichte des Stadtspitals C._______ vom 16. Januar 2024 und 16. Februar 2024), die bereits dem Nichteintretensentscheid vom 5. März 2024 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 zu Grunde lagen. Zum anderen obliegt es nicht den behandelnden Ärzten, sondern dem Gericht, unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Diagnosen zu prüfen und festzustellen, ob eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz zwingend erforderlich ist oder ob für sie nicht auch in Portugal eine adäquate medizinische Versorgung rechtsgenügend gewährleistet ist. Dies ist - wie bereits im Urteil F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 festgestellt - vorliegend der Fall (hierzu auch nachfolgend E. 5.2). Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 24. Mai 2024 der Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie des Stadtspitals C._______, in dem es heisst, die Beschwerdeführerin 2 sei momentan hospitalisiert und krankheitsbedingt nicht reisefähig, bis weitere Abklärungen stattgefunden hätten (BVGer-act. 1, Beilage 4 und BVGer-act. 10, Beilage 6), ergibt sich gleichfalls keine wesentliche Änderung der Sachlage. Ausweislich des Austrittsberichts des Stadtspitals C._______ vom 24. Mai 2024 (provisorisch) befand sich die Beschwerdeführerin 2 vom 22. bis 29. Mai 2024 aufgrund einer akuten Schmerzkrise bei bekannter Sichelzellanämie in stationärer Behandlung (SEM-II-act. 3/4). Auch dem Austrittsbericht sind unverändert dieselben Diagnosen (Sichelzellerkrankung bei homozygoter Sichelzellanämie und heterozygoten alpha+ Thalassämie, fortgeschrittene ossäre Destruktion Kniegelenk rechts mit lateral betontem Substanzdefekt der Femurkondyle rechts, Hüftdysplasie rechts) wie dem vorgenannten ambulanten Bericht vom 4. April 2024 und den medizinischen Unterlagen, die bereits dem Nichteintretensentscheid vom 5. März 2024 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 zu Grunde lagen, zu entnehmen. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit wird in dem Austrittsbericht nicht attestiert (SEM-II-act. 3/4). 5.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 rechtfertigt auch weiterhin keinen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Dies ergibt sich aus Folgendem: 5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 5.3.2 Eine solch ausserordentliche Situation ist vorliegend weiterhin nicht anzunehmen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 2 sind nicht derart gravierend, dass im Falle einer Überstellung nach Portugal mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Portugal über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Überstellten hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Asylum Information Database Country Report Portugal, 2022 Update, S. 120 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-PT_2022- Update.pdf, abgerufen am 23. August 2024). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen weiterhin keine Hinweise vor, wonach Portugal der Beschwerdeführerin 2 eine adäquate medizinische Behandlung (konkret hinsichtlich ihrer Sichelzellanämie und deren gesundheitlicher Auswirkungen) verweigern würde. 5.4 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist ebenfalls keine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten. Mangels Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 haben sich insoweit die Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin 1 gleichfalls nicht verändert. Eine sonstige Änderung der Sachlage wird von der Beschwerdeführerin 1 weder geltend gemacht noch ist sie den Akten zu entnehmen oder anderweitig ersichtlich.
6. Nach dem Gesagten ist keine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten und es liegen nach wie vor keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen hierzulande vor.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und die nach dem Urteil F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 entstandenen Beweismittel nicht geeignet sind, eine Anpassung der Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2024 zu bewirken. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgewiesen.
8. Es ist festzustellen, dass auch für die eventualiter beantragte Kassation der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2024 keine Veranlassung besteht. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt und das Wiedererwägungsverfahren unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen durchgeführt. Die angefochtenen Verfügungen sind ausführlich und differenziert begründet worden. Dass es den Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres möglich war, diesen Entscheid anzufechten, ergibt sich im Übrigen bereits aus der Beschwerdeschrift.
9. Schliesslich ist der subeventualiter gestellte Antrag, die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien von den portugiesischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische sowie psychologische Versorgung sicherzustellen, abzuweisen. Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die jeweiligen Diagnosen in den Überstellungsmodalitäten doch detailliert aufgelistet (SEM-I-act. 56/3). Vor diesem Hintergrund ist es (weiterhin) nicht notwendig, von den portugiesischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführerinnen einzuholen.
10. Die Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen.
11. Die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der vom Instruktionsrichter am 4. Juli 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 werden vereinigt und sind unter der Referenznummer F-4170/2024 zusammen erfasst.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: