Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. April 2022 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am
14. September 2018 und am 9. August 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behand- lung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdefüh- rerin führte aus, aufgefordert worden zu sein, Frankreich zu verlassen. In ihrer Unterkunft in Frankreich sei es feucht gewesen, weshalb ihre Kinder immer wieder krank geworden seien und gehustet hätten. Auch habe es Mäuse gehabt. In Frankreich habe sie keine Arbeit und ohne Papiere könne sie keine Sozialhilfe erhalten. Für ihre Kinder wünsche sie sich eine gute Ausbildung. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, eine grosse Brust und deswegen Rückenschmerzen zu haben. Ihre Tochter B._______ leide an einer (…), sei aber bisher nicht in Behandlung gewe- sen. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 5. Mai 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO) am 19. Mai 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei- tig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu.
F-2769/2022 Seite 3 E. Am 24. Juni 2022 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und auf Vollzugshandlungen sei zu verzichten, bis das Bundesverwaltungsgericht über dieses Begehren entschieden habe. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 27. Juni 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offen- sichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zu- gestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben.
E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht in den Senegal zurückkehren zu können, ist darauf nicht einzugehen, da eine allfällige Wegweisung in den Senegal nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens bildet.
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E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt an, sie könne mit ihren Kindern nicht nach Frankreich zurückkehren. Dort hätten sie unter unzumutbaren Ver- hältnissen leben müssen. Ihre Wohnsituation, die medizinische Betreuung und Unterstützung in Frankreich seien für sie unzureichend.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin vermag in Bezug auf die Zustände in Frank- reich nicht darzutun, dass die sie und ihre Töchter bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Ver- letzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschrän- kung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 4.2.2 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder bei einer Überstel- lung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Die vor der Vorinstanz geltend gemachten Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin stellen keine gravierende Erkrankung dar und können in Frankreich behandelt werden. In Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin gilt es festzuhal- ten, dass die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte, aber nicht dokumentierte (…) nicht akut zu sein scheint, da diese bisher nicht behan- delt worden ist. Sollte die Beschwerdeführerin oder sollten ihre Kinder nach der Rückkehr nach Frankreich eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den An- tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit beson- deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen wür- den.
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E. 5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 27. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos ge- worden.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2769/2022 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), Senegal, C._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. April 2022 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 14. September 2018 und am 9. August 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin führte aus, aufgefordert worden zu sein, Frankreich zu verlassen. In ihrer Unterkunft in Frankreich sei es feucht gewesen, weshalb ihre Kinder immer wieder krank geworden seien und gehustet hätten. Auch habe es Mäuse gehabt. In Frankreich habe sie keine Arbeit und ohne Papiere könne sie keine Sozialhilfe erhalten. Für ihre Kinder wünsche sie sich eine gute Ausbildung. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab sie an, eine grosse Brust und deswegen Rückenschmerzen zu haben. Ihre Tochter B._______ leide an einer (...), sei aber bisher nicht in Behandlung gewesen. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 5. Mai 2022 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 19. Mai 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 24. Juni 2022 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf Vollzugshandlungen sei zu verzichten, bis das Bundesverwaltungsgericht über dieses Begehren entschieden habe. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 27. Juni 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. 3.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 4.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht in den Senegal zurückkehren zu können, ist darauf nicht einzugehen, da eine allfällige Wegweisung in den Senegal nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 4.2. Die Beschwerdeführerin führt an, sie könne mit ihren Kindern nicht nach Frankreich zurückkehren. Dort hätten sie unter unzumutbaren Verhältnissen leben müssen. Ihre Wohnsituation, die medizinische Betreuung und Unterstützung in Frankreich seien für sie unzureichend. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin vermag in Bezug auf die Zustände in Frankreich nicht darzutun, dass die sie und ihre Töchter bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 4.2.2. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Die vor der Vorinstanz geltend gemachten Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin stellen keine gravierende Erkrankung dar und können in Frankreich behandelt werden. In Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte, aber nicht dokumentierte (...) nicht akut zu sein scheint, da diese bisher nicht behandelt worden ist. Sollte die Beschwerdeführerin oder sollten ihre Kinder nach der Rückkehr nach Frankreich eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 4.3. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 27. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: