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E-1044/2024

E-1044/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO.

E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.2 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat. Dass er sich dessen nicht bewusst gewesen sei, als er seine Fingerabdrücke gegeben habe, ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Überdies stützt sich die Abnahme von Fingerabdrücken illegal einreisender ausländischer Personen und Asylsuchender auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Sodann haben die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben. Aus Art. 16 Dublin-III-VO kann der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel nicht unter die in diesem Artikel aufgezählten familiäre Beziehungen fällt, in denen zwischen den Beteiligten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen muss.

E. 5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3; F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7.2; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 6.3 Im Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatische Polizei habe anlässlich eines Verkehrsunfalles versäumt, ihn über seine Rechte zu belehren und ihm ein Unfallprotokoll auszuhändigen, liegt kein konkretes Indiz dafür, dass bei einer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden. Auch erweist sich die geltend gemachte eintägige Festnahme nicht per se als unrechtmässig, war der Beschwerdeführer doch in einen Verkehrsunfall verwickelt und zudem illegal in Kroatien eingereist. Schliesslich kann den kroatischen Behörden auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Beschwerdeführer - unter Wahrung seiner Verfahrensrechte - noch nicht angehört hätten, zumal er das Camp bereits wenige Tage später verlassen habe. Mit seinen Ausführungen vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, er hätte keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe vorbringt, er sei traumatisiert, ist festzustellen, dass er im Rahmen des Dublingespräches ausgesagt hatte, es gehe ihm gut, insbesondere auch psychisch. Unabhängig davon verfügt Kroatien - wie vom SEM ausführlich dargelegt - über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, sodass er sich dort behandeln lassen könnte, sollte dies notwendig sein.

E. 7 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt (...) festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie jenes um aufschiebende Wirkung erweisen sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1044/2024 Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. November 2023. Am 18. Januar 2024 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 19. Januar 2024 ergab, dass er am 3. Januar 2024 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 23. Januar 2024 fand die Personalienaufnahme statt. D. Im Rahmen des sogenannten Dublingesprächs (Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]) vom 25. Januar 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...] [A] 13). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, in Kroatien nach einem Unfall, bei dem er eine Beinverletzung erlitten habe, von der Polizei aufgegriffen worden zu sein. Er sei nicht behandelt worden und habe ungefähr fünf bis sechs Tage dort in einem Camp gelebt. Gegen eine Rückkehr dorthin spreche die unterlassene Behandlung, sowie dass er nirgends eine vergleichbare Angst verspürt habe und in Kroatien weder Perspektiven noch jemanden habe. In der Schweiz lebe sein Onkel. Psychisch gehe es dem Beschwerdeführer gut und physisch mittlerweile auch. E. Am 26. Januar 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F. Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 entsprachen die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. G. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (eröffnet am 15. Februar 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 15. Februar 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung ihres Mandates mit. I. Gegen die Verfügung des SEM vom 13. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift beigelegt war insbesondere ein von den Beteiligten unterschriebener Bericht über den Verkehrsunfall vom (...) 2024. Demnach habe die Polizei ihre Mobiltelefone beschlagnahmt und sie aufgrund des Autounfalles für einen Tag in Gewahrsam genommen. Am Folgetag hätten sie ihnen Fingerabdrücke abgenommen, wobei den Beteiligten nicht bewusst gewesen sei, dass diese für das Asylverfahren verwendet würden. J. Am 20. Februar 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts superprovisorisch einen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

2. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat. Dass er sich dessen nicht bewusst gewesen sei, als er seine Fingerabdrücke gegeben habe, ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Überdies stützt sich die Abnahme von Fingerabdrücken illegal einreisender ausländischer Personen und Asylsuchender auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Sodann haben die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben. Aus Art. 16 Dublin-III-VO kann der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Onkel nicht unter die in diesem Artikel aufgezählten familiäre Beziehungen fällt, in denen zwischen den Beteiligten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen muss.

5. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3; F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7.2; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 6.3 Im Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatische Polizei habe anlässlich eines Verkehrsunfalles versäumt, ihn über seine Rechte zu belehren und ihm ein Unfallprotokoll auszuhändigen, liegt kein konkretes Indiz dafür, dass bei einer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden. Auch erweist sich die geltend gemachte eintägige Festnahme nicht per se als unrechtmässig, war der Beschwerdeführer doch in einen Verkehrsunfall verwickelt und zudem illegal in Kroatien eingereist. Schliesslich kann den kroatischen Behörden auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Beschwerdeführer - unter Wahrung seiner Verfahrensrechte - noch nicht angehört hätten, zumal er das Camp bereits wenige Tage später verlassen habe. Mit seinen Ausführungen vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, er hätte keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe vorbringt, er sei traumatisiert, ist festzustellen, dass er im Rahmen des Dublingespräches ausgesagt hatte, es gehe ihm gut, insbesondere auch psychisch. Unabhängig davon verfügt Kroatien - wie vom SEM ausführlich dargelegt - über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, sodass er sich dort behandeln lassen könnte, sollte dies notwendig sein.

7. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

8. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt (...) festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie jenes um aufschiebende Wirkung erweisen sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von (...) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini