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E-946/2024

E-946/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht ([...] AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2 Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.

E. 3 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rückweisungsbegehren damit, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt, namentlich seine psychischen Probleme, unzureichend abgeklärt habe. Angesichts der von ihm in Kroatien erlebte Folter und unmenschliche Behandlung wäre das SEM gehalten gewesen, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers dorthin durch ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen. Es habe aber darauf verzichtet, psychiatrische Arztberichte einzuholen, welche die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung einzig aufgrund der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien aufzeigen könnten. Da das SEM in der angefochtenen Verfügung weder Überlegungen zu einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK noch solche zur Beachtung von Art. 14 sowie Art. 16 FoK angestellt habe, habe es auch seine die Begründungspflicht verletzt.

E. 4.2.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat das SEM vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Problemen die zuständige Pflege um Auskünfte sowie um Zustellung von allfälligen medizinischen Berichten beziehungsweise von Informationen zu seinem Gesundheitszustand ersucht (A21). Gestützt auf die Angaben im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten hat es dann den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst (ebd. S. 5 f.) und ihn anschliessend hinreichend in seine Würdigung einbezogen. Zwar ist richtig, dass die Diagnose PTBS nicht von einem psychiatrischen Facharzt gestellt worden ist, weshalb hinter die Diagnose, bei aller Zurückhaltung, gewisse Fragezeichen zu setzten sind. Unabhängig davon muss nicht bestritten werden, dass der Beschwerdeführer nebst den somatischen Leiden psychisch belastet ist und dies, zumindest teilweise, auf die in Kroatien geltend gemachten Erlebnisse zurückgeht. Dies tut im Übrigen auch das SEM nicht. Angesichts der hohen Schwelle einer - künftigen, nur diese ist Verfahrensgegenstand - Verletzung von Art. 3 EMRK durfte das SEM aber den medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt erachten, und zwar unabhängig von einer fachärztlichen Abklärung. Dass eine solche die Diagnose einer PTBS bestätigen könnte, ist nicht auszuschliessen. Inwiefern dies aber einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnte, ist angesichts der vorhandenen notwendigen medizinischen Infrastruktur in Kroatien nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen wird die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht durch ein psychiatrisches Gutachten abgeklärt, wie in der Beschwerde moniert wird, sondern dies ist eine juristische Frage. Das SEM ist entsprechend zu Recht davon ausgegangen, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei entscheidreif, weil keine Hinweise auf eine derart gravierende psychische - oder physische - Erkrankung vorlägen, die im Sinne eines völkerrechtlichen Hindernisses einer Wegweisung nach Kroatien entgegenstehen könnte.

E. 4.2.2 Das SEM hat ferner sehr wohl eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 3 ff.). Den Erörterungen des SEM sind neben den Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien, auch solche zum geltend gemachten Verhalten der kroatischen Grenzbehörden ihm gegenüber - dies wird, wie bereits erwogen, vom SEM nicht in Frage gestellt - zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch offenkundig möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

E. 4.3 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen.

E. 5 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat am 27. November 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht und die kroatischen Behörden haben am 23. Dezember 2023 seiner Wiederaufnahme zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Auch kann er aus dem Umstand, dass die kroatischen Behörden ihn aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem er dort kein Asylgesuch einreichen wollte. Dass er in Kroatien einen falschen Namen angegeben habe und von Anfang an in die Schweiz haben reisen wollen, kann nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nämlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3, F-80/2024 vom 17. Januar 2023 E. 7.2; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte, und darin monierten Mängel - unter anderem hinsichtlich der Dolmetscherdienste - ändern an dieser Feststellung nicht. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.1 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien darzutun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 8.1.1 Die vom Beschwerdeführer bei der illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse sind nicht zu rechtfertigen. Demgegenüber vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, er hätte keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden.

E. 8.1.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine Erkrankung, die aufgrund ihrer Schwere einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermögen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen, etwa wenn eine schwerkranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Diese hohe Schwelle erreicht die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht. In der Zwischenzeit hat er offenbar auf die eingeleitete medizinische Behandlung angesprochen und sein gesundheitlicher Zustand hat sich verbessert (A24, Eintrag vom 24. Januar 2024). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich seine Leiden auch wieder verschlimmern können, wenn er mit der bevorstehenden Überstellung nach Kroatien konfrontiert ist. Es ist auch verständlich und nachvollziehbar, dass er aufgrund seiner Lebensgeschichte und insbesondere auch der Erlebnisse in Kroatien stark belastet ist, sich ein sicheres Umfeld wünscht und insbesondere nicht nach Kroatien zurückkehren will. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt dies aber nicht dazu, dass in seinem Fall bei der Wegweisung nach Kroatien die hohe Schwelle einer künftigen Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass - sollte er darauf angewiesen sein - die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien nicht verfügbar respektive zugänglich wären (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 10.2 und E. 10.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und solchen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Alle Asylsuchenden haben zudem ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Die medizinische Versorgung wird durch Médecins du Monde (MdM) und die psychosoziale Versorgung durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Bei vorübergehenden Einschränkungen kann sich der Beschwerdeführer auch an die in Kroatien zuständigen Stellen oder karitative Organisationen wenden. MdM hat im Übrigen ihre Aktivitäten wieder aufgenommen, nachdem die weitere Finanzierung sichergestellt werden konnte (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-6013/2023 vom 27. November 2023 E. 9.1 m.w.H.). Die Schweiz kommt für die Finanzierung auf, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben hat. Ein entsprechender Vertrag mit den zuständigen kroatischen Behörden wurde abgeschlossen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4 und D-4302/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4). Im Übrigen hat das SEM die medizinischen Diagnosen und die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente in den Überstellungsmodalitäten aufgenommen und wird die kroatischen Behörden im Rahmen von Art. 31 f. Dublin-III-VO informieren.

E. 8.1.3 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, nicht umzustossen. Demnach besteht auch kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien. Das entsprechende subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuweisen. Im Übrigen werden auch keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür dargetan, dass das in der Beschwerde angerufene Recht des Beschwerdeführers auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK und Art. 16 FoK in Kroatien verletzt würde.

E. 8.2 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es liegen keine Ermessensfehler vor, insbesondere ist der Einwand der Ermessensunterschreitung nicht gerechtfertigt. Dazu kann auf das unter E. 4 Gesagte verwiesen werden.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-946/2024 Urteil vom 20. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. November 2023 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dort gleichentags ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 18. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Flüchtling aus (...) und habe noch nie an einem sicheren Ort gelebt. Nach Kroatien wolle er nicht zurückkehren. Dort sei er unmenschlich behandelt worden und habe seine Fingerabdrücke unter Zwang abgeben müssen. Er habe von Anfang an in die Schweiz kommen wollen. Beim ersten Versuch, von Bosnien und Herzegowina her die kroatische Grenze zu überqueren, sei er sehr kräftig geschlagen, zurückgeschickt und in einem Wald zurückgelassen worden. Drei Tage später habe er die Grenze mit Hilfe eines Schleppers überquert, sei aber von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden. Er habe kein Asylgesuch eingereicht und einen falschen Namen angegeben. Da ihm gesagt worden sei, er solle Kroatien verlassen, habe er mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen und sei in die Schweiz gebracht worden. C. C.a Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs an, als Folge der in Kroatien erlittenen Schläge habe er Schmerzen im Rücken und in den Beinen. Psychisch gehe es ihm auch nicht gut; er könne nicht schlafen und nicht essen, habe Augen- und Kopfschmerzen und leide unter Angst. C.b Gemäss dem medizinischen Verlaufsblatt (SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 24) meldete sich der Beschwerdeführer wegen starken Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Obstipation am 20. Dezember 2023 bei MedicHelp. Er wurde mit einer Salbe, Thermopflastern, Schmerz-, und Schlaf-, und Beruhigungsmitteln behandelt und erhielt einen Kontrolltermin zwei Tage später. Dabei wurden im Mittel gegen die Obstipation sowie weitere Schmerzmittel zur Behandlung der Rückenschmerzen abgegeben. Anlässlich eines weiteren Termins vom 15. Januar 2024 wurde wegen allfälliger Allergie gegen ein Schmerzmittel die Medikation angepasst. Aufgrund der weiterhin bestehenden Rückenschmerzen wurde er für die Inhouse-Arztvisite angemeldet, insbesondere zur Klärung einer allfälligen Diskushernie. Der entsprechende Arztbericht vom 17. Januar 2024 attestiert ein Lumbovertebralsyndrom L5/S1 rechts, Obstipation, Verdacht auf einen allergischen Hautausschlag und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Zur Behandlung wurden dem Beschwerdeführer die Medikamente Movicol, Novalgin, Quetiapin und Cetallerg verschrieben (A23 f.). Anlässlich des Termins eine Woche später berichtete der Beschwerdeführer, die Schmerzen in der Wade und im Rücken hätten sich gebessert, seien noch mittelstark. Ausserdem habe Quetiapin gegen die Schlafstörungen geholfen und der Juckreiz habe abgenommen. Es wurde daraufhin vorgesehen, den Beschwerdeführer weiterhin mit dieser Medikation zu behandeln. D. Mit am 6. Februar 2024 eröffneter Verfügung vom 31. Januar 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien sowie den entsprechenden Vollzug, mit dem es den zuständigen Kanton beauftragte. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 31. Januar 2024 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei sie zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, den Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme von einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Dem Beschwerdeführer sei zudem die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 14. Februar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 56 VwVG superprovisorisch aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht ([...] AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

2. Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 3. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rückweisungsbegehren damit, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt, namentlich seine psychischen Probleme, unzureichend abgeklärt habe. Angesichts der von ihm in Kroatien erlebte Folter und unmenschliche Behandlung wäre das SEM gehalten gewesen, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers dorthin durch ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen. Es habe aber darauf verzichtet, psychiatrische Arztberichte einzuholen, welche die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung einzig aufgrund der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien aufzeigen könnten. Da das SEM in der angefochtenen Verfügung weder Überlegungen zu einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK noch solche zur Beachtung von Art. 14 sowie Art. 16 FoK angestellt habe, habe es auch seine die Begründungspflicht verletzt. 4.2 4.2.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat das SEM vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Problemen die zuständige Pflege um Auskünfte sowie um Zustellung von allfälligen medizinischen Berichten beziehungsweise von Informationen zu seinem Gesundheitszustand ersucht (A21). Gestützt auf die Angaben im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten hat es dann den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst (ebd. S. 5 f.) und ihn anschliessend hinreichend in seine Würdigung einbezogen. Zwar ist richtig, dass die Diagnose PTBS nicht von einem psychiatrischen Facharzt gestellt worden ist, weshalb hinter die Diagnose, bei aller Zurückhaltung, gewisse Fragezeichen zu setzten sind. Unabhängig davon muss nicht bestritten werden, dass der Beschwerdeführer nebst den somatischen Leiden psychisch belastet ist und dies, zumindest teilweise, auf die in Kroatien geltend gemachten Erlebnisse zurückgeht. Dies tut im Übrigen auch das SEM nicht. Angesichts der hohen Schwelle einer - künftigen, nur diese ist Verfahrensgegenstand - Verletzung von Art. 3 EMRK durfte das SEM aber den medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt erachten, und zwar unabhängig von einer fachärztlichen Abklärung. Dass eine solche die Diagnose einer PTBS bestätigen könnte, ist nicht auszuschliessen. Inwiefern dies aber einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnte, ist angesichts der vorhandenen notwendigen medizinischen Infrastruktur in Kroatien nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen wird die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht durch ein psychiatrisches Gutachten abgeklärt, wie in der Beschwerde moniert wird, sondern dies ist eine juristische Frage. Das SEM ist entsprechend zu Recht davon ausgegangen, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei entscheidreif, weil keine Hinweise auf eine derart gravierende psychische - oder physische - Erkrankung vorlägen, die im Sinne eines völkerrechtlichen Hindernisses einer Wegweisung nach Kroatien entgegenstehen könnte. 4.2.2 Das SEM hat ferner sehr wohl eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 3 ff.). Den Erörterungen des SEM sind neben den Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien, auch solche zum geltend gemachten Verhalten der kroatischen Grenzbehörden ihm gegenüber - dies wird, wie bereits erwogen, vom SEM nicht in Frage gestellt - zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch offenkundig möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4.3 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 5. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6.3 Der Beschwerdeführer hat am 27. November 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht und die kroatischen Behörden haben am 23. Dezember 2023 seiner Wiederaufnahme zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Auch kann er aus dem Umstand, dass die kroatischen Behörden ihn aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem er dort kein Asylgesuch einreichen wollte. Dass er in Kroatien einen falschen Namen angegeben habe und von Anfang an in die Schweiz haben reisen wollen, kann nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nämlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3, F-80/2024 vom 17. Januar 2023 E. 7.2; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte, und darin monierten Mängel - unter anderem hinsichtlich der Dolmetscherdienste - ändern an dieser Feststellung nicht. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.1 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien darzutun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 8.1.1 Die vom Beschwerdeführer bei der illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse sind nicht zu rechtfertigen. Demgegenüber vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, er hätte keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden. 8.1.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine Erkrankung, die aufgrund ihrer Schwere einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermögen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen, etwa wenn eine schwerkranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Diese hohe Schwelle erreicht die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht. In der Zwischenzeit hat er offenbar auf die eingeleitete medizinische Behandlung angesprochen und sein gesundheitlicher Zustand hat sich verbessert (A24, Eintrag vom 24. Januar 2024). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich seine Leiden auch wieder verschlimmern können, wenn er mit der bevorstehenden Überstellung nach Kroatien konfrontiert ist. Es ist auch verständlich und nachvollziehbar, dass er aufgrund seiner Lebensgeschichte und insbesondere auch der Erlebnisse in Kroatien stark belastet ist, sich ein sicheres Umfeld wünscht und insbesondere nicht nach Kroatien zurückkehren will. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung führt dies aber nicht dazu, dass in seinem Fall bei der Wegweisung nach Kroatien die hohe Schwelle einer künftigen Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass - sollte er darauf angewiesen sein - die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien nicht verfügbar respektive zugänglich wären (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 10.2 und E. 10.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und solchen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Alle Asylsuchenden haben zudem ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Die medizinische Versorgung wird durch Médecins du Monde (MdM) und die psychosoziale Versorgung durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Bei vorübergehenden Einschränkungen kann sich der Beschwerdeführer auch an die in Kroatien zuständigen Stellen oder karitative Organisationen wenden. MdM hat im Übrigen ihre Aktivitäten wieder aufgenommen, nachdem die weitere Finanzierung sichergestellt werden konnte (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-6013/2023 vom 27. November 2023 E. 9.1 m.w.H.). Die Schweiz kommt für die Finanzierung auf, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben hat. Ein entsprechender Vertrag mit den zuständigen kroatischen Behörden wurde abgeschlossen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4 und D-4302/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4). Im Übrigen hat das SEM die medizinischen Diagnosen und die dem Beschwerdeführer verschriebenen Medikamente in den Überstellungsmodalitäten aufgenommen und wird die kroatischen Behörden im Rahmen von Art. 31 f. Dublin-III-VO informieren. 8.1.3 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, nicht umzustossen. Demnach besteht auch kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien. Das entsprechende subeventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuweisen. Im Übrigen werden auch keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür dargetan, dass das in der Beschwerde angerufene Recht des Beschwerdeführers auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK und Art. 16 FoK in Kroatien verletzt würde. 8.2 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Es liegen keine Ermessensfehler vor, insbesondere ist der Einwand der Ermessensunterschreitung nicht gerechtfertigt. Dazu kann auf das unter E. 4 Gesagte verwiesen werden.

9. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: