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F-6501/2025

F-6501/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

E. 3 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...) in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestritt sie dies nicht, wendete jedoch ein, dies sei ihr nicht bewusst gewesen (vgl. SEM act. 16 S. 1 f.). Nachdem die rumänischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 26. Juni 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren vorliegend nicht regelkonform durchgeführt hätte (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 5 m.w.H.).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht konkret darzulegen, dass Rumänien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen nicht garantieren und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht nicht einhalten würde, so insbesondere hinsichtlich der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.3 Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die rumänischen Behörden im Übernahmeersuchen wiederholt darauf aufmerksam gemacht hatte. Rumänien ist Signatarstaat der FoK und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Rumänien erneut in die Hände des nämlichen Entführers zu fallen, erscheint spekulativ. Die angebliche Entführung soll sich vor (Nennung Zeitpunkt) ereignet haben, weshalb das Risiko, vom Entführer ausfindig gemacht zu werden oder gar erneut in den Menschenhandelsprozess zu geraten (sog. Re-Trafficking), nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht aus der vermeintlichen Gefangenschaft (Nennung Zeitpunkt) offenbar vom Entführer oder von mit diesem allenfalls in Verbindung stehenden Personen nicht mehr kontaktiert worden ist. Bei Schutzbedarf ist sie gehalten, sich an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden rumänischen Behörden zu wenden.

E. 4.4 Sodann sind auch keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. In casu hat die Beschwerdeführerin bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in Rumänien durchlaufen. Da Rumäniens Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. E. 4.1 hievor), stellt ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es steht ihr im Übrigen frei, den rumänischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten. Die nicht weiter belegte und pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Rumänien infolge von Verständigungsproblemen und in Ermangelung der Kenntnisse ihrer Rechte kein faires Asyl- und Beschwerdeverfahren und keine entsprechende Unterstützung als potentielles Opfer von Menschenhandel erfahren, vermag daran nichts zu ändern. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach die Behandlung ihres Asylgesuchs in Rumänien mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Sie führte anlässlich der Anhörung MH diesbezüglich an, sie habe über die Vorkommnisse in Rumänien berichtet, sei jedoch sicher, dass dies der Dolmetscher "nicht so rübergebracht hat, wie ich berichtet habe". Nach dem Interview habe sie jedoch über das Problem nirgends berichtet und aus Angst auch keine Versuche unternommen, dies zu tun (vgl. SEM act. 20 S. 7, F42). Diese Möglichkeit wäre ihr jedoch offengestanden und ihr auch in Berücksichtigung ihrer damaligen schwierigen persönlichen Lage zumutbar gewesen; dies umso mehr, als sie gemäss dem Einschätzungsbericht der D._______ nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs in Rumänien mit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vernetzt worden sei (vgl. Bericht D._______ S. 4, 1. Abschnitt am Ende). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe nach Erhalt des negativen Entscheids nicht einmal Rekurs einlegen können (vgl. SEM act. 16 S. 2 oben), ist dieser Einwand als nicht stichhaltig zu erachten. So ist der Übernahmezustimmung der rumänischen Behörden zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs eine Beschwerde eingereicht hat, welche am (...) abgewiesen wurde (vgl. SEM act. 19). Die Beschwerdeführerin vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Rumänien werde ihr nach einer Überstellung die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 4.5 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, sind folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig: (Nennung Leiden). Es sind ausser dem genannten Operationstermin keine weiteren Arzttermine ausstehend (vgl. SEM act. 14, 15 und 23). (...) Diese Leiden sind selbst in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Rumänien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, der zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Rumänien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld positiv auf die psychische Gesundheit betroffener Personen auswirkt. Insofern ist der Wunsch der Beschwerdeführerin, eine psychologische Behandlung in der Schweiz beginnen zu können, verständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung von zusätzlichen medizinischen Berichten mit Blick auf allfällige weitere ärztliche Termine respektive psychologische Behandlungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten (vgl. auch E. 4.7 nachfolgend). Nach ihrer Ankunft in Rumänien obliegt es der Beschwerdeführerin, sich an die dortigen medizinischen Institutionen zu wenden. Schliesslich hat die Vorinstanz den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und besorgt zu sein, dass die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 4.6 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen vollständig erstellten Sachverhalt (vgl. E. 4.7 nachfolgend) von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

E. 4.7 Vor diesem Hintergrund liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Hinsichtlich der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz den Sachverhalt angesichts der bereits mehreren aktenkundigen medizinischen Berichte als hinreichend erstellt erachten. Da das rumänische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, mithin über eine ausreichende medizinische Versorgung und Unterbringung verfügt, musste die Vorinstanz auch keine weiteren Abklärungen vornehmen. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 4.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen der rumänischen Behörden hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, Einräumung der Rechte als potenzielles Opfer sowie adäquater Unterbringung und notwendiger fachärztlicher Versorgung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen.

E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Rumänien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 28. August 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6501/2025 Urteil vom 4. September 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Hannah Hischier, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. August 2025 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Am 23. Mai 2025 fand mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und sie wurde zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Sie führte dazu aus, sie habe am 1. Januar 2022 ihre Heimat verlassen und sei mithilfe von Schleppern via B._______ nach Rumänien und später via C._______ in die Schweiz gereist. Als sie in Rumänien versucht habe, das Land zu verlassen, sei sie festgenommen und (Nennung Dauer) festgehalten worden; auch seien ihr die Fingerabdrücke gegen ihren Willen abgenommen worden. In der Folge sei sie an einen unbekannten Ort respektive in eine Flüchtlingsunterkunft gebracht worden, wo sie zirka (Nennung Dauer) verbracht habe. Die rumänischen Behörden hätten sie befragt, doch habe es mit dem Dolmetscher Verständigungsprobleme gegeben. Sie habe dort von ihren Problemen in Rumänien erzählt, jedoch keine Unterstützung erhalten. Später habe sie einen negativen Asylentscheid erhalten, gegen welchen sie keinen Rekurs habe einlegen können. Sie fürchte sich vor einer Abschiebung nach Äthiopien, da ihr dort aufgrund politischer Probleme der Tod drohe. Bei der Einreise in Rumänien sei sie vom Schlepper einem Mann übergeben worden, der sie zu seiner Unterkunft gebracht und dort festgehalten habe. Sie sei seine Dienerin aber auch seine Frau gewesen. Sie habe für diesen Mann und auch auswärts für andere Personen mehrmals beziehungsweise zirka drei Mal pro Woche irgendwelche Tätigkeiten erledigen müssen. Ausserdem sei sie von diesem Mann missbraucht und geschlagen worden. Sie habe ein Kind in ihrer Heimat, zu dem sie nicht einmal Kontakt habe aufnehmen können. Ferner müsse sie in Rumänien wegen des Täters um ihr Leben fürchten. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab sie an, sie sei psychisch komplett am Ende. Sie sei sehr vergesslich geworden; das Gedächtnis sei nicht mehr, wie es sein sollte. Im Alter von (...) Jahren sei sie erstmals vergewaltigt worden. Sie sei schwanger geworden und habe eine Tochter bekommen. Sie habe (Nennung Leiden), welche durch die ihr zugefügten Schläge und Ohrfeigen ausgelöst worden seien. Sodann teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihre Ausführungen würden verschiedene Anzeichen dafür enthalten, dass sie Opfer eines Verbrechens im Zusammenhang mit Menschenhandel in Rumänien gewesen sein könnte. Sie werde daher nochmals zu einem Gespräch eingeladen, bei welchem sie in detaillierter Form über die in Rumänien erlebten Vorkommnisse berichten könne. A.c Am 23. Juni 2025 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 26. Juni 2025 stimmten die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu. A.d Im Rahmen der Anhörung Menschenhandel (MH) vom 7. Juli 2025 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu ihrem Aufenthalt in Rumänien. In der Folge räumte das SEM der Beschwerdeführerin gleichentags eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit mit Blick auf eine mögliche Zusammenarbeit mit der Polizei ein. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zum rechtserheblichen geschlechtsspezifischen Sachverhalt betreffend die Befragung Opfer von Menschenhandel vom 7. Juli 2025. Mit Erklärung vom 7. August 2025 stimmte die Beschwerdeführerin einer allfälligen Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörden zu. A.e Am 15. Mai und am 5. August 2025 gingen bei der Vorinstanz Informationen und medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 13. August 2025 (eröffnet am 20. August 2025) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Rumänien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte deren Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-stellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen der rumänischen Behörden hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, Einräumung der Rechte als potenzielles Opfer sowie adäquater Unterbringung und notwendiger fachärztlicher Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 28. August 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 7 respektive Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 3. Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...) in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestritt sie dies nicht, wendete jedoch ein, dies sei ihr nicht bewusst gewesen (vgl. SEM act. 16 S. 1 f.). Nachdem die rumänischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 26. Juni 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren vorliegend nicht regelkonform durchgeführt hätte (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 5 m.w.H.). 4.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht konkret darzulegen, dass Rumänien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen nicht garantieren und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht nicht einhalten würde, so insbesondere hinsichtlich der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die rumänischen Behörden im Übernahmeersuchen wiederholt darauf aufmerksam gemacht hatte. Rumänien ist Signatarstaat der FoK und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Rumänien erneut in die Hände des nämlichen Entführers zu fallen, erscheint spekulativ. Die angebliche Entführung soll sich vor (Nennung Zeitpunkt) ereignet haben, weshalb das Risiko, vom Entführer ausfindig gemacht zu werden oder gar erneut in den Menschenhandelsprozess zu geraten (sog. Re-Trafficking), nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht aus der vermeintlichen Gefangenschaft (Nennung Zeitpunkt) offenbar vom Entführer oder von mit diesem allenfalls in Verbindung stehenden Personen nicht mehr kontaktiert worden ist. Bei Schutzbedarf ist sie gehalten, sich an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden rumänischen Behörden zu wenden. 4.4. Sodann sind auch keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. In casu hat die Beschwerdeführerin bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in Rumänien durchlaufen. Da Rumäniens Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. E. 4.1 hievor), stellt ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es steht ihr im Übrigen frei, den rumänischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten. Die nicht weiter belegte und pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Rumänien infolge von Verständigungsproblemen und in Ermangelung der Kenntnisse ihrer Rechte kein faires Asyl- und Beschwerdeverfahren und keine entsprechende Unterstützung als potentielles Opfer von Menschenhandel erfahren, vermag daran nichts zu ändern. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach die Behandlung ihres Asylgesuchs in Rumänien mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Sie führte anlässlich der Anhörung MH diesbezüglich an, sie habe über die Vorkommnisse in Rumänien berichtet, sei jedoch sicher, dass dies der Dolmetscher "nicht so rübergebracht hat, wie ich berichtet habe". Nach dem Interview habe sie jedoch über das Problem nirgends berichtet und aus Angst auch keine Versuche unternommen, dies zu tun (vgl. SEM act. 20 S. 7, F42). Diese Möglichkeit wäre ihr jedoch offengestanden und ihr auch in Berücksichtigung ihrer damaligen schwierigen persönlichen Lage zumutbar gewesen; dies umso mehr, als sie gemäss dem Einschätzungsbericht der D._______ nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs in Rumänien mit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vernetzt worden sei (vgl. Bericht D._______ S. 4, 1. Abschnitt am Ende). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe nach Erhalt des negativen Entscheids nicht einmal Rekurs einlegen können (vgl. SEM act. 16 S. 2 oben), ist dieser Einwand als nicht stichhaltig zu erachten. So ist der Übernahmezustimmung der rumänischen Behörden zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs eine Beschwerde eingereicht hat, welche am (...) abgewiesen wurde (vgl. SEM act. 19). Die Beschwerdeführerin vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Rumänien werde ihr nach einer Überstellung die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.5. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, sind folgende gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig: (Nennung Leiden). Es sind ausser dem genannten Operationstermin keine weiteren Arzttermine ausstehend (vgl. SEM act. 14, 15 und 23). (...) Diese Leiden sind selbst in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Rumänien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, der zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Rumänien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld positiv auf die psychische Gesundheit betroffener Personen auswirkt. Insofern ist der Wunsch der Beschwerdeführerin, eine psychologische Behandlung in der Schweiz beginnen zu können, verständlich. Die Dublin-III-VO räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderung von zusätzlichen medizinischen Berichten mit Blick auf allfällige weitere ärztliche Termine respektive psychologische Behandlungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten (vgl. auch E. 4.7 nachfolgend). Nach ihrer Ankunft in Rumänien obliegt es der Beschwerdeführerin, sich an die dortigen medizinischen Institutionen zu wenden. Schliesslich hat die Vorinstanz den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und besorgt zu sein, dass die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.6. Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen vollständig erstellten Sachverhalt (vgl. E. 4.7 nachfolgend) von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 4.7. Vor diesem Hintergrund liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Hinsichtlich der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz den Sachverhalt angesichts der bereits mehreren aktenkundigen medizinischen Berichte als hinreichend erstellt erachten. Da das rumänische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, mithin über eine ausreichende medizinische Versorgung und Unterbringung verfügt, musste die Vorinstanz auch keine weiteren Abklärungen vornehmen. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft deren rechtliche Würdigung. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 4.8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen der rumänischen Behörden hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, Einräumung der Rechte als potenzielles Opfer sowie adäquater Unterbringung und notwendiger fachärztlicher Versorgung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen.

5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Rumänien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

6. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 28. August 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: