Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab keine Treffermeldung. Gemäss den Einträgen in seinem Reisepass erhielt er von den rumänischen Behörden ein vom 17. Oktober 2025 bis zum 13. April 2026 gültiges Visum und reiste am 15. Dezember 2025 in Rumänien ein. A.b Am 9. März 2026 fand mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Ihm wurde das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und er wurde zu seinem Gesundheitszustand befragt. Er führte aus, er habe ein Arbeitsvisum erhalten, um in Rumänien arbeiten zu können. Dieses Visum hätte er jedoch alle drei Monate verlängern müssen. Deshalb befand er, in Rumänien keine Sicherheit zu haben und sei nach zwei Monaten in die Schweiz weitergereist. Gesundheitlich gehe es ihm nicht so gut. Er leide an Schulterverspannungen, Schmerzen am Hals und psychischem Stress. A.c Am 10. März 2026 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, welche das Ersuchen am 1. April 2026 guthiessen. B. Mit Verfügung vom 2. April 2026 (eröffnet am 7. April 2026) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Rumänien sowie deren Vollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Schreiben vom 8. April 2026 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2026 (Poststempel: 12. April 2026) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den rumänischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei einer Rückkehr sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. April 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Besitzt die antragsstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.4 Gemäss Antwortschreiben der rumänischen Behörden wurde dem Beschwerdeführer ein vom 17. Oktober 2025 bis 13. April 2026 gültiges Visum ausgestellt und sie hiessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen oder das Asylverfahren vorliegend nicht regelkonform durchführen würde (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 5 m.w.H.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht konkret darzulegen, dass Rumänien die Sicherheit von gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen nicht garantieren und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht nicht einhalten würde, so insbesondere hinsichtlich der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 3.3 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, macht er geltend, von den Erlebnissen in Äthiopien schwer traumatisiert zu sein und auf eine kontinuierliche sowie spezialisierte medizinische und therapeutische Behandlung angewiesen zu sein. Eine Überstellung nach Rumänien begründe ein reales Risiko einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung und damit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK. Bereits die Aussicht auf eine Überstellung habe bei ihm intensive Angstreaktionen und erhebliche psychische Belastungen ausgelöst. Medizinische Berichte zu seinen geltend gemachten gesundheitlichen Problemen legt er der Beschwerde nicht bei. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er nicht schlafen könne und nervös sei, wogegen er Medikamente erhalten hat. Zudem habe er an einem Workshop für den Umgang mit Trauma und Stress teilgenommen (SEM-Akten act. 22). Derzeit seien keine Arzttermine offen (SEM-Akten act. 23). Selbst bei Annahme einer Traumatisierung scheint diese bereits aufgrund der nicht in Anspruch genommenen medizinischen Hilfe nicht als derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Rumänien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, der zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Rumänien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesund-heitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Es besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 4 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 13. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2582/2026 Urteil vom 17. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. April 2026 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab keine Treffermeldung. Gemäss den Einträgen in seinem Reisepass erhielt er von den rumänischen Behörden ein vom 17. Oktober 2025 bis zum 13. April 2026 gültiges Visum und reiste am 15. Dezember 2025 in Rumänien ein. A.b Am 9. März 2026 fand mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Ihm wurde das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und er wurde zu seinem Gesundheitszustand befragt. Er führte aus, er habe ein Arbeitsvisum erhalten, um in Rumänien arbeiten zu können. Dieses Visum hätte er jedoch alle drei Monate verlängern müssen. Deshalb befand er, in Rumänien keine Sicherheit zu haben und sei nach zwei Monaten in die Schweiz weitergereist. Gesundheitlich gehe es ihm nicht so gut. Er leide an Schulterverspannungen, Schmerzen am Hals und psychischem Stress. A.c Am 10. März 2026 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, welche das Ersuchen am 1. April 2026 guthiessen. B. Mit Verfügung vom 2. April 2026 (eröffnet am 7. April 2026) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Rumänien sowie deren Vollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Schreiben vom 8. April 2026 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2026 (Poststempel: 12. April 2026) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den rumänischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei einer Rückkehr sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. April 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.3. Besitzt die antragsstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.4. Gemäss Antwortschreiben der rumänischen Behörden wurde dem Beschwerdeführer ein vom 17. Oktober 2025 bis 13. April 2026 gültiges Visum ausgestellt und sie hiessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen oder das Asylverfahren vorliegend nicht regelkonform durchführen würde (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 5 m.w.H.). 3.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht konkret darzulegen, dass Rumänien die Sicherheit von gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen nicht garantieren und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht nicht einhalten würde, so insbesondere hinsichtlich der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 3.3. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, macht er geltend, von den Erlebnissen in Äthiopien schwer traumatisiert zu sein und auf eine kontinuierliche sowie spezialisierte medizinische und therapeutische Behandlung angewiesen zu sein. Eine Überstellung nach Rumänien begründe ein reales Risiko einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung und damit einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK. Bereits die Aussicht auf eine Überstellung habe bei ihm intensive Angstreaktionen und erhebliche psychische Belastungen ausgelöst. Medizinische Berichte zu seinen geltend gemachten gesundheitlichen Problemen legt er der Beschwerde nicht bei. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er nicht schlafen könne und nervös sei, wogegen er Medikamente erhalten hat. Zudem habe er an einem Workshop für den Umgang mit Trauma und Stress teilgenommen (SEM-Akten act. 22). Derzeit seien keine Arzttermine offen (SEM-Akten act. 23). Selbst bei Annahme einer Traumatisierung scheint diese bereits aufgrund der nicht in Anspruch genommenen medizinischen Hilfe nicht als derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Rumänien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, der zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Rumänien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesund-heitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Es besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 13. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 6. 6.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: