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F-3419/2022

F-3419/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 13. Mai 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 4. Juli 2022 die dortigen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen um Übernahme am 18. Juli 2022 zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte nach ausführlicher Lageanalyse das Vorliegen von systemischen Mängeln in Bulgarien (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.), worauf zu verweisen ist. Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5.). Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Bulgarien unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sowie mehrmals Opfer von ungerechtfertigter Gewalt geworden. Aufgrund der Mängel im Rahmen der Unterbringung, des Gesundheitssystems, der Inhaftierungen sowie des abwertenden und respektlosen Verhaltens des Wachpersonals ihm gegenüber sei er Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 5.3 Angesichts der teils tatsächlich schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnissen antraf. Nach einer Rücküberstellung wird er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und in die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden und er kann alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen. Gegebenenfalls wird er sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie erwähnt bestehen keine Hinweise darauf, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtlichen Behandlung durch die bulgarischen Behörden ernsthaft zu erschüttern.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss den medizinischen Berichten vom 20. und 24. Juli 2022 würden konkrete Hinweise bestehen, dass er - insbesondere aufgrund seiner psychischen Beschwerden - eine adäquate medizinische Behandlung benötige. Er gelte als besonders verletzliche Person und die Vorinstanz müsste vor einer Überstellung von den bulgarischen Behörden schriftliche individuelle und konkrete Garantien in Bezug auf einen sofortigen Zugang zu medizinischer Behandlung und einer angemessenen Unterbringung einholen. Die Vorinstanz habe sodann seinen gesundheitlichen Zustand nicht genügend berücksichtigt. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. Die beiden Arztberichte wurden erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung eingereicht, weshalb sie von der Vorinstanz nicht geprüft werden konnten. Dem ärztlichen Kurzbericht vom 20. Juli 2022 (der Vorinstanz eingereicht am 28. Juli 2022) ist zu entnehmen, dass eine diskrete Rötung des Bauchnabels des Beschwerdeführers vorliege, jedoch ohne Sekretion. Gemäss eigenen Angaben leide er unter Schlafstörungen, Flashbacks und Albträumen, weshalb gegebenenfalls eine Überweisung in eine Psychiatrie zu erfolgen habe (Beschwerdebeilage 4). Gemäss Notfallbericht vom 24. Juli 2022 (mit der Beschwerde eingereicht) wurde beim Beschwerdeführer eine somatoforme Störung mit Angststörung diagnostiziert. Er konnte in gutem Allgemeinzustand entlassen werden und als Prozedere wurden ihm Medikamente verschrieben (Beschwerdebeilage 5). Seine gesundheitlichen Probleme sind damit nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person und es sind keine individuellen Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3419/2022 Urteil vom 15. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am 15. August 1980, Afghanistan, vertreten durch MLaw Claudia Peter, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er am 6. April 2022 illegal via Bulgarien in das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war und am 13. Mai 2022 in Bulgarien sowie am 3. Juni 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er dort schlecht und wie ein Tier behandelt worden sei. Er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, andernfalls wäre er in die Türkei zurückgeschickt worden. In den Camps sei er von den Wärtern zusammengeschlagen worden und es sei ihm, trotz Darmproblemen, untersagt worden, die Toilette zu benutzen, weshalb er eine Nacht in seinen eigenen Fäkalien auf dem Gang habe liegen müssen. Ein anderes Mal habe er eine falsche Toilette benutzt und von einem Wärter sei ihm daraufhin seine Zahnprothese aus dem Mund geschlagen worden, so dass diese beschädigt worden sei. Ein Arzt habe ihn dann auf eine Krankenstation gebracht, jedoch sei er nicht medizinisch versorgt worden. Vom geschlossenen Camp sei er später in ein offenes verlegt und dort nach wenigen Tagen auf die Strasse gesetzt worden. Psychisch gehe es ihm besser seit er in der Schweiz sei. Es gehe ihm aber noch nicht gut, denn seine Familie sei in Afghanistan. Er habe Probleme mit seinem Bauch, nehme nun Medikamente und habe einen Arzttermin. B. Am 4. Juli 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 18. Juli 2022 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 (eröffnet am 29. Juli 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 8. August 2022 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien individuelle Garantien hinsichtlich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung von den bulgarischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 13. Mai 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 4. Juli 2022 die dortigen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen um Übernahme am 18. Juli 2022 zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 4. 4.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte nach ausführlicher Lageanalyse das Vorliegen von systemischen Mängeln in Bulgarien (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.), worauf zu verweisen ist. Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5.). Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass. 5. 5.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Bulgarien unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sowie mehrmals Opfer von ungerechtfertigter Gewalt geworden. Aufgrund der Mängel im Rahmen der Unterbringung, des Gesundheitssystems, der Inhaftierungen sowie des abwertenden und respektlosen Verhaltens des Wachpersonals ihm gegenüber sei er Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK. 5.3. Angesichts der teils tatsächlich schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnissen antraf. Nach einer Rücküberstellung wird er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und in die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden und er kann alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen. Gegebenenfalls wird er sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie erwähnt bestehen keine Hinweise darauf, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK nicht nachkommt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtlichen Behandlung durch die bulgarischen Behörden ernsthaft zu erschüttern. 5.4. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; gemäss den medizinischen Berichten vom 20. und 24. Juli 2022 würden konkrete Hinweise bestehen, dass er - insbesondere aufgrund seiner psychischen Beschwerden - eine adäquate medizinische Behandlung benötige. Er gelte als besonders verletzliche Person und die Vorinstanz müsste vor einer Überstellung von den bulgarischen Behörden schriftliche individuelle und konkrete Garantien in Bezug auf einen sofortigen Zugang zu medizinischer Behandlung und einer angemessenen Unterbringung einholen. Die Vorinstanz habe sodann seinen gesundheitlichen Zustand nicht genügend berücksichtigt. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. Die beiden Arztberichte wurden erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung eingereicht, weshalb sie von der Vorinstanz nicht geprüft werden konnten. Dem ärztlichen Kurzbericht vom 20. Juli 2022 (der Vorinstanz eingereicht am 28. Juli 2022) ist zu entnehmen, dass eine diskrete Rötung des Bauchnabels des Beschwerdeführers vorliege, jedoch ohne Sekretion. Gemäss eigenen Angaben leide er unter Schlafstörungen, Flashbacks und Albträumen, weshalb gegebenenfalls eine Überweisung in eine Psychiatrie zu erfolgen habe (Beschwerdebeilage 4). Gemäss Notfallbericht vom 24. Juli 2022 (mit der Beschwerde eingereicht) wurde beim Beschwerdeführer eine somatoforme Störung mit Angststörung diagnostiziert. Er konnte in gutem Allgemeinzustand entlassen werden und als Prozedere wurden ihm Medikamente verschrieben (Beschwerdebeilage 5). Seine gesundheitlichen Probleme sind damit nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person und es sind keine individuellen Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jenny de Coulon Scuntaro Annina Mondgenast Versand: