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E-6401/2023

E-6401/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. August 2023 in die Schweiz ein und suchte am Folgetag um Asyl nach. Am 30. August 2023 nahm die Vor- instanz seine Personalien auf (PA). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 in Bulgarien daktylo- skopisch erfasst worden war und ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte. Aus diesem Grund ersuchte das SEM am 1. September 2023 die bulgari- sche Dublin-Unit um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub- lin-III-VO). Am 5. September 2023 stimmte zuständige Behörde dem Ersu- chen zu. C. Am 1. September 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. D. D.a Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 5. September 2023 das Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens, der mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt. D.b Im Rahmen dieses Gesprächs machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen, sondern sei dazu gezwungen worden. Er sei dort sehr schlecht behandelt worden. Zehn Mal sei er zurück in die Türkei geschickt und dabei geschla- gen worden. Es sei vier Mal zu einem (…) gekommen. Auch habe er sich während 20 Tagen in einem Gefängnis und während vier weiteren in einem Asylcamp aufgehalten. Er habe dabei keine Nahrung und auch keine me- dizinische Behandlung erhalten.

E-6401/2023 Seite 3 D.c In medizinischer Hinsicht führte er aus, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er habe (…) und (…). Des Weiteren habe er (…) und (…) sei verletzt. In ärztlicher Behandlung sei er nicht, weil er noch keinen Termin erhalten habe. Ohne Dolmetscher würde das ohnehin nicht gehen, weil er die Spra- che nicht beherrsche. E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 wandte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und beantragte eine medizinische und psychische Behandlung des Beschwerdeführers. Er habe sich im Bun- desasylzentrum (BAZ) mehrmals an Medic-Help gewandt. Aufgrund der Sprachbarriere sei eine Behandlung der anlässlich des Dublin-Gesprächs geschilderten gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen. Weiter wurde unter erneuter Wiedergabe der Erlebnisse des Beschwerdeführers in Bulgarien beantragt, vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen. In der Folge informierte sich das SEM am 24. Okto- ber 2023 bei den Gesundheitsdiensten des BAZ B._______ und C._______ über allfällige Konsultationen, Diagnosen und Behandlungen des Beschwerdeführers und holte dort zudem vorhandene medizinische Unterlagen ein. F. Mit Verfügung vom 7. November 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ab- lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editions- pflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs- behörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzuse- hen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden sei.

E-6401/2023 Seite 4 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

E-6401/2023 Seite 5 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung. Namentlich habe die Vorinstanz die Ab- klärung des medizinischen Sachverhalts unzureichend vorgenommen. Er habe dem Gesundheitsdienst seine gesundheitlichen Probleme aufgrund der Sprachbarriere nicht ausreichend schildern und habe deswegen nicht umfassend medizinisch untersucht werden können. Trotz Kenntnis dieser Kommunikationsprobleme habe die Vorinstanz nichts unternommen, um seine gesundheitliche Situation abzuklären. Ausserdem habe sie die allge- meine Lage von Asylsuchenden in Bulgarien sowie auch seine individuel- len Erlebnisse nicht genügend abgeklärt und berücksichtigt. Damit habe sie auch das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 In Bezug auf die monierte Sachverhaltsfeststellung in medizinischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz sämtliche bis zum Entscheid- datum vorliegenden Informationen und medizinische Unterlagen in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer wurde anläss- lich des Dublin-Gesprächs im Beisein seiner Rechtsvertretung darauf hin- gewiesen, dass es in seiner Verantwortung liege (Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG), sich bei medizinischen Problemen bei Medic-Help zu melden. Es ist denn auch aktenkundig, dass er sich mehrmals dort meldete. Im BAZ B._______ ist es sodann tatsächlich am (…) September 2023 zunächst unter Verwendung eines Übersetzungstools zu Verständigungsschwierig- keiten gekommen, weshalb der Beschwerdeführer von den zuständigen Personen aufgefordert wurde, erneut mit einem Dolmetscher vorzuspre- chen (Akten SEM 1274200-23/2). Dieser Aufforderung kam der Beschwer- deführer gleichentags nach, wobei sich herausstellte, dass er (…) und (…) hatte und eine entsprechende Medikation erhielt. Weitergehende physi- sche oder psychische Probleme erwähnte er anlässlich dieses Vorspre- chens nicht. Dies wäre aber offensichtlich eine Gelegenheit gewesen, sämtliche Leiden vorzutragen, gerade wenn es ihm ansonsten so schwer

E-6401/2023 Seite 6 gefallen sein solle, sich wegen sprachlichen Schwierigkeiten an das medi- zinisch Fachpersonal zu wenden. Darüber hinaus ist an dieser Stelle an- zumerken, dass fast ausnahmslos alle Asylsuchende mit Verständigungs- problemen konfrontiert sind, es aber erfahrungsgemäss mithilfe von Über- setzungstools, Gestik und Mimik gelingt, die gesundheitlichen Probleme adäquat mitzuteilen. Weiter wurde der Beschwerdeführer nach dem Trans- fer ins BAZ C._______ auch dort mehrmals bei Medic-Help vorstellig (2., 4., 13. 16. Und 19. Oktober 2023), wobei er im Rahmen seiner Mitwirkungs- pflicht auch hier zu keinem Zeitpunkt weitergehende gesundheitliche Prob- leme erwähnte (Akten SEM 1274200-24/2). Dass es dabei erneut zu Ver- ständigungsproblemen gekommen ist, ist nicht aktenkundig. Demnach hatte der Beschwerdeführer hinreichend oft die Chance, seine gesundheit- liche Situation gegenüber medizinischem Personal darzulegen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Vorinstanz zu Recht auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer jeweils gelungen, verschiedene Probleme adäquat mitzuteilen und es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht für sämtliche gesundheitlichen Probleme möglich gewesen sein soll. Schliesslich durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, die geeignet gewesen wären, den Entscheid betreffend einen Selbsteintritt zu beeinflussen (vgl. Ziff. 7. zu den Voraussetzungen des Selbsteintritts). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbegründet.

E. 4.4 Die Vorinstanz hat sich ferner in der angefochtenen Verfügung einläss- lich zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien geäussert und diesbe- züglich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts hingewiesen. Dabei hat sie auch die geschilderten Erlebnisse des Beschwerdeführers – welche sie nicht bestreitet – berücksichtigt. Wie der ausführlichen Beschwerde sodann zu entnehmen ist, war es dem Be- schwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt.

E. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvoll- ständig erhoben noch das rechtliche Gehör verletzt. Die formellen Rügen erweisen sich daher als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

E-6401/2023 Seite 7 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständig- keitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die bulgarischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständig- keit anerkannt. Die Zuständigkeit Bulgariens wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthalts-be- dingungen von Asylsuchenden durchaus Unzulänglichkeiten fest. Die er- kannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden sys- temische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstel- lung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfah- ren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6.4 Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der anhaltenden Be- lastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Be- rücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der Vor- bringen des Beschwerdeführers (gewaltsame Push-Backs, haftähnliche Unterbringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung und angebliche ungenügende Unterstützung und Übersetzung im dortigen Asylverfahren) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt

E-6401/2023 Seite 9 systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. Urteile des BVGer D-6106/2023 vom 16. November 2023, E-5821/2023 vom 25. Oktober 2023 E 6.3, E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 8, F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5).

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 7.2.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbe- sondere die Rechte respektiert die sich aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hin- weise (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom

17. Februar 2023 E. 8.2). 7.2.2 Der junge, alleinstehende Beschwerdeführer vermag die obenge- nannte Vermutung mit seinen Ausführungen nicht umzustossen: 7.2.3 Auch wenn angesichts der anerkanntermassen teils schwierigen Be- dingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf, vermag er weder mit sei- nen Vorbringen noch dem Verweis auf diverse Berichte zur allgemeinen

E-6401/2023 Seite 10 Situation Asylsuchender in Bulgarien darzutun, die ihn bei einer Rückfüh- rung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bezie- hungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälli- gen vorübergehenden Verweigerung von Ansprüchen könnte er sich aus- serdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.2.4 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. a. die Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Papos- hvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Bulgarien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-5259/2023 a.a.O. E. 9.3, F-5486/2023 a.a.O. E. 6.5.4). Die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beein- trächtigungen sind offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass deswegen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Überdies sind sie in Bulgarien behandelbar. 7.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingen- der Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Ebenso bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, individuelle Garantien bei den bulgarischen Behörden ein- zuholen. 7.4 Sodann verfügt die Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes- sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über-

E-6401/2023 Seite 11 respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht ent- hält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – auf- grund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – ab- zuweisen. (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert die sich aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).

E. 7.2.2 Der junge, alleinstehende Beschwerdeführer vermag die obengenannte Vermutung mit seinen Ausführungen nicht umzustossen:

E. 7.2.3 Auch wenn angesichts der anerkanntermassen teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf, vermag er weder mit seinen Vorbringen noch dem Verweis auf diverse Berichte zur allgemeinen Situation Asylsuchender in Bulgarien darzutun, die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Verweigerung von Ansprüchen könnte er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.2.4 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. a. die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Bulgarien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-5259/2023 a.a.O. E. 9.3, F-5486/2023 a.a.O. E. 6.5.4). Die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass deswegen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Überdies sind sie in Bulgarien behandelbar.

E. 7.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Ebenso bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, individuelle Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen.

E. 7.4 Sodann verfügt die Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit - abzuweisen. (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Ent- scheid als gegenstandslos.

E-6401/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6401/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch ass.iur. Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. August 2023 in die Schweiz ein und suchte am Folgetag um Asyl nach. Am 30. August 2023 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf (PA). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 in Bulgarien daktyloskopisch erfasst worden war und ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte. Aus diesem Grund ersuchte das SEM am 1. September 2023 die bulgarische Dublin-Unit um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 5. September 2023 stimmte zuständige Behörde dem Ersuchen zu. C. Am 1. September 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 5. September 2023 das Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens, der mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt. D.b Im Rahmen dieses Gesprächs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen, sondern sei dazu gezwungen worden. Er sei dort sehr schlecht behandelt worden. Zehn Mal sei er zurück in die Türkei geschickt und dabei geschlagen worden. Es sei vier Mal zu einem (...) gekommen. Auch habe er sich während 20 Tagen in einem Gefängnis und während vier weiteren in einem Asylcamp aufgehalten. Er habe dabei keine Nahrung und auch keine medizinische Behandlung erhalten. D.c In medizinischer Hinsicht führte er aus, es gehe ihm psychisch nicht gut. Er habe (...) und (...). Des Weiteren habe er (...) und (...) sei verletzt. In ärztlicher Behandlung sei er nicht, weil er noch keinen Termin erhalten habe. Ohne Dolmetscher würde das ohnehin nicht gehen, weil er die Sprache nicht beherrsche. E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 wandte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und beantragte eine medizinische und psychische Behandlung des Beschwerdeführers. Er habe sich im Bundesasylzentrum (BAZ) mehrmals an Medic-Help gewandt. Aufgrund der Sprachbarriere sei eine Behandlung der anlässlich des Dublin-Gesprächs geschilderten gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen. Weiter wurde unter erneuter Wiedergabe der Erlebnisse des Beschwerdeführers in Bulgarien beantragt, vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen. In der Folge informierte sich das SEM am 24. Oktober 2023 bei den Gesundheitsdiensten des BAZ B._______ und C._______ über allfällige Konsultationen, Diagnosen und Behandlungen des Beschwerdeführers und holte dort zudem vorhandene medizinische Unterlagen ein. F. Mit Verfügung vom 7. November 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG [SR 142.31] in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Namentlich habe die Vorinstanz die Abklärung des medizinischen Sachverhalts unzureichend vorgenommen. Er habe dem Gesundheitsdienst seine gesundheitlichen Probleme aufgrund der Sprachbarriere nicht ausreichend schildern und habe deswegen nicht umfassend medizinisch untersucht werden können. Trotz Kenntnis dieser Kommunikationsprobleme habe die Vorinstanz nichts unternommen, um seine gesundheitliche Situation abzuklären. Ausserdem habe sie die allgemeine Lage von Asylsuchenden in Bulgarien sowie auch seine individuellen Erlebnisse nicht genügend abgeklärt und berücksichtigt. Damit habe sie auch das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 In Bezug auf die monierte Sachverhaltsfeststellung in medizinischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz sämtliche bis zum Entscheiddatum vorliegenden Informationen und medizinische Unterlagen in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs im Beisein seiner Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass es in seiner Verantwortung liege (Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG), sich bei medizinischen Problemen bei Medic-Help zu melden. Es ist denn auch aktenkundig, dass er sich mehrmals dort meldete. Im BAZ B._______ ist es sodann tatsächlich am (...) September 2023 zunächst unter Verwendung eines Übersetzungstools zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, weshalb der Beschwerdeführer von den zuständigen Personen aufgefordert wurde, erneut mit einem Dolmetscher vorzusprechen (Akten SEM 1274200-23/2). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer gleichentags nach, wobei sich herausstellte, dass er (...) und (...) hatte und eine entsprechende Medikation erhielt. Weitergehende physische oder psychische Probleme erwähnte er anlässlich dieses Vorsprechens nicht. Dies wäre aber offensichtlich eine Gelegenheit gewesen, sämtliche Leiden vorzutragen, gerade wenn es ihm ansonsten so schwer gefallen sein solle, sich wegen sprachlichen Schwierigkeiten an das medizinisch Fachpersonal zu wenden. Darüber hinaus ist an dieser Stelle anzumerken, dass fast ausnahmslos alle Asylsuchende mit Verständigungsproblemen konfrontiert sind, es aber erfahrungsgemäss mithilfe von Übersetzungstools, Gestik und Mimik gelingt, die gesundheitlichen Probleme adäquat mitzuteilen. Weiter wurde der Beschwerdeführer nach dem Transfer ins BAZ C._______ auch dort mehrmals bei Medic-Help vorstellig (2., 4., 13. 16. Und 19. Oktober 2023), wobei er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch hier zu keinem Zeitpunkt weitergehende gesundheitliche Probleme erwähnte (Akten SEM 1274200-24/2). Dass es dabei erneut zu Verständigungsproblemen gekommen ist, ist nicht aktenkundig. Demnach hatte der Beschwerdeführer hinreichend oft die Chance, seine gesundheitliche Situation gegenüber medizinischem Personal darzulegen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Vorinstanz zu Recht auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer jeweils gelungen, verschiedene Probleme adäquat mitzuteilen und es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht für sämtliche gesundheitlichen Probleme möglich gewesen sein soll. Schliesslich durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, die geeignet gewesen wären, den Entscheid betreffend einen Selbsteintritt zu beeinflussen (vgl. Ziff. 7. zu den Voraussetzungen des Selbsteintritts). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbegründet. 4.4 Die Vorinstanz hat sich ferner in der angefochtenen Verfügung einlässlich zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien geäussert und diesbezüglich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Dabei hat sie auch die geschilderten Erlebnisse des Beschwerdeführers - welche sie nicht bestreitet - berücksichtigt. Wie der ausführlichen Beschwerde sodann zu entnehmen ist, war es dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig erhoben noch das rechtliche Gehör verletzt. Die formellen Rügen erweisen sich daher als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständig-keitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die bulgarischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt. Die Zuständigkeit Bulgariens wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende in Bulgarien gewährleistet ist. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthalts-bedingungen von Asylsuchenden durchaus Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. 6.4 Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der anhaltenden Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers (gewaltsame Push-Backs, haftähnliche Unterbringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung und angebliche ungenügende Unterstützung und Übersetzung im dortigen Asylverfahren) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. Urteile des BVGer D-6106/2023 vom 16. November 2023, E-5821/2023 vom 25. Oktober 2023 E 6.3, E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 8, F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5). 6.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 7.2.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert die sich aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 7.2.2 Der junge, alleinstehende Beschwerdeführer vermag die obengenannte Vermutung mit seinen Ausführungen nicht umzustossen: 7.2.3 Auch wenn angesichts der anerkanntermassen teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf, vermag er weder mit seinen Vorbringen noch dem Verweis auf diverse Berichte zur allgemeinen Situation Asylsuchender in Bulgarien darzutun, die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Verweigerung von Ansprüchen könnte er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.2.4 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. a. die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Bulgarien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-5259/2023 a.a.O. E. 9.3, F-5486/2023 a.a.O. E. 6.5.4). Die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass deswegen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Überdies sind sie in Bulgarien behandelbar. 7.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Ebenso bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, individuelle Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. 7.4 Sodann verfügt die Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit - abzuweisen. (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: