Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-245/2023 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Advokatin Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Eurodac» ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 in Bulgarien und am 11. September 2022 in B._______ daktyloskopisch erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 18. November 2022 durchgeführten Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, er sei am (...) zur Welt gekommen beziehungsweise er sei (...) Jahre und (...) Monate alt, dass er weiter ausführte, er kenne sein Geburtsdatum erst seit seiner Ankunft in der Schweiz, dass er diesbezüglich weiter erklärte, sein Geburtsdatum sei anlässlich seiner Geburt im Koran festgehalten worden und seine Mutter habe ihm dieses in der Zwischenzeit mitgeteilt, dass die Vorinstanz am 2. November 2022 sowohl die bulgarischen als auch die B._______ Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Altersgutachten vom 29. November 2022 in seinem Fazit festhält, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 2. Dezember 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten, dass die B._______ Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 2. Dezember 2022 ablehnten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022 mitteilte, sie beabsichtige das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum auf den (...) abzuändern sowie ihn nach Bulgarien zu überstellen und ihm ferner Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 im Wesentlichen ausführte, er habe das von ihm angegebene Alter schlüssig darlegen können, die Schlussfolgerung des Altersgutachtens würden nicht überzeugen und eine Überstellung nach Bulgarien komme nicht in Frage, weil er dort Pushbacks, Gewalt sowie unhaltbare Zustände in den Unterbringungseinrichtungen habe erleiden müssen, dass er ferner den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den ZEMIS-Eintrag, die erneute Unterbringung in Strukturen für Minderjährige, eine ärztliche Abklärung seines psychischen Zustandes sowie die Sistierung des Dublin-Verfahrens bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend die ZEMIS-Änderung beantragte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Januar 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass sie ferner festhielt, dass im ZEMIS als Geburtsdatum der (...) - unter Anbringung eines Bestreitungsvermerkes - eingetragen worden sei, dass sie gleichzeitig feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2023 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob, dass für die Beschwerde zwei Verfahrensdossiers eröffnet wurden (E-245/2023 sowie E-266/2023) und diesbezüglich zwei separate Beschwerdeverfahren betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid sowie den ZEMIS-Entscheid geführt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2023 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass eventualiter beantragt wird, die Verfügung sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sodann die vorsorgliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unverzügliche Anweisung der kantonalen Vollzugsbehörden, auf die Überstellung zu verzichten, beantragt wird, dass ferner die unentgeltliche Prozessführung - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - beantragt wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund der Verfahrenstrennung die Beschwerde gegen den ZEMIS-Entscheid in einem separaten Verfahren behandelt wird, weshalb die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid bildet, dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei unbegleiteten Minderjährigen das Asylverfahren jedoch praxisgemäss im Staat durchzuführen ist, in welchem diese letztmals ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit mit der Vorinstanz darin übereinzugehen ist, dass seine Angaben unstimmig sind, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass gemäss den Akten der Beschwerdeführer in B._______ und Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) registriert ist, dass die anlässlich der Erstbefragung bisweilen unpräzisen und widersprüchlichen Angaben zwar - wie der Beschwerdeführer vorbringt - durchaus mit seinem Bildungsgrad und der Unkenntnis des westlichen Kalendersystems in Zusammenhang stehen können, dass er damit im Ergebnis jedoch nichts zugunsten seiner geltend gemachten Minderjährigkeit abzuleiten vermag, dass die den Akten zu entnehmenden äusseren Merkmale des Beschwerdeführers sodann nicht per se seine Minderjährigkeit nahelegen, dass sodann auch das erstellte Altersgutachten der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers widerspricht, dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Altersgutachten sei unvollständig (keine Altersspanne beziehungsweise kein statistisches Wahrscheinlichkeitsalter im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Untersuchung und somit auch keine Feststellung der Überlappung mit den Alterspannen der anderen untersuchten Elemente) und ihm deshalb nur ein schwaches beziehungsweise nicht starkes Indiz für seine Volljährigkeit zuerkennt, er daraus auch nichts für die ihm obliegende Glaubhaftmachung seiner Minderjährigkeit abzuleiten vermag, dass vor dem Hintergrund des Länderkontextes sowie dem vorstehend Ausgeführten der zu den Akten gereichten Fotografie der Tazkera kein nennenswerter Beweiswert beziehungsweise keine nennenswerte Beweiskraft attestiert werden kann, dass diesbezüglich ergänzend anzumerken ist, dass die Angaben in der Tazkera nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer aktuell volljährig ist, dass bei dieser Ausgangslage die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, dass damit Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht einschlägig und Bulgarien der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens ist, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers bereits zutreffend auf die für Bulgarien geltenden unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen hingewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 in Bezug auf das bulgarische Asylsystem gewisse Mängel bei den Aufnahme- und Haftbedingungen feststellte, diese jedoch nicht als systemisch qualifizierte, weshalb Überstellungen grundsätzlich zulässig sind, dass diese Rechtsprechung auch heute sowie unter dem Eindruck des Ukraine-Krieges weiterhin Bestand hat (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2022 [recte: 2023] E. 12.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz sodann bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, bei Bulgarien handle es sich um einen funktionierenden Rechtstaat und den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, er habe irgendwelche Anstrengungen unternommen, die - wie von ihm behauptet - vorenthaltenen und verletzten Rechte einzufordern beziehungsweise geltend zu machen, dass sodann festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer trotz den von ihm geltend gemachten Pushbacks schlussendlich in Bulgarien registriert sowie den dortigen Asylstrukturen zugeführt wurde und sich die bulgarischen Behörden auf Anfrage der Vorinstanz als für den Beschwerdeführer zuständig erklärt haben, weshalb nicht aus sich selbst erhellt, inwiefern die geltend gemachten Pushbacks - im Falle der Wahrunterstellung - im Rahmen des Dublin-Verfahrens noch von Relevanz sein sollen und der Beschwerdeführer solches auch nicht darlegt, dass aufgrund des Vorstehenden nicht vertieft darauf einzugehen ist, ob die knappen Schilderungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers zur erlittenen Gewalt sowie zu Hunger, Pushbacks und den weiteren Erlebnissen als glaubhaft zu qualifizieren sind, dass weiter festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aus gerichtlich beurteilten Einzelfällen grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, wobei er es auch unterlässt, allfällige Parallelen zu seiner konkreten Situation aufzuzeigen, dass bei dieser Ausgangslage auch nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt nicht genügend abgeklärt oder sich nicht genügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte, weshalb sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen und von einer Kassation abzusehen ist, dass schliesslich auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht und aufgrund des Vorstehenden ebenfalls nicht mehr auf die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) einzugehen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung -aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit - abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor