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E-266/2023

E-266/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-23 · Deutsch CH

Datenschutz

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: E-266/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-266/2023 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richter Markus König, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Advokatin Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz;Verfügung des SEM vom 6. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 18. November 2022 durchgeführten Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) unter anderem erklärte, er sei am (...) zur Welt gekommen beziehungsweise er sei (...) alt, dass er weiter ausführte, er kenne sein Geburtsdatum erst seit seiner Ankunft in der Schweiz, dass er diesbezüglich weiter erklärte, sein Geburtsdatum sei anlässlich seiner Geburt im Koran festgehalten worden und seine Mutter habe ihm dieses in der Zwischenzeit mitgeteilt, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Altersgutachten vom 29. November 2022 in seinem Fazit festhält, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022 mitteilte, sie beabsichtige das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragene Geburtsdatum auf den (...) abzuändern sowie ihn nach Bulgarien zu überstellen und ihm ferner Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 unter anderem ausführte, er habe das von ihm angegebene Alter schlüssig darlegen können und die Schlussfolgerung des Altersgutachtens würden nicht überzeugen, dass er ferner den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den ZEMIS-Eintrag, die erneute Unterbringung in Strukturen für Minderjährige sowie eine ärztliche Abklärung seines psychischen Zustandes beantragte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Januar 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Staat anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass sie ferner festhielt, dass im ZEMIS als Geburtsdatum der (...) - unter Anbringung eines Bestreitungsvermerkes - eingetragen worden sei, dass sie gleichzeitig feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2023 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob, dass für die Beschwerde zwei Verfahrensdossiers eröffnet wurden (E-245/2023 sowie E-266/2023) und diesbezüglich zwei separate Beschwerdeverfahren betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid sowie den ZEMIS-Entscheid (Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) geführt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde gegen den ZEMIS-Entscheid der Vorinstanz beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen, dass er im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sodann beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung seine Personalien gemäss dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum festzuhalten und er für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unterzubringen sei, dass er ferner beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-245/2023 vom 24. Januar 2023 die Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid abgewiesen worden ist, und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 25 Abs. 4 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass den daten- sowie persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers für die Dauer des Berichtigungsverfahrens mit dem Anbringen des Bestreitungsvermerk genügend Rechnung getragen ist, weshalb dem Antrag, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beziehungsweise bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vorsorglich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum einzutragen, nicht zu entsprechen war und mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos wird, dass vorsorgliche Massnahmen nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden können, die im Rahmen des Streitgegenstandes liegen (Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 176 Rz. 3.32), dass es sich beim ZEMIS-Verfahren um ein datenschutzrechtliches Verfahren handelt, dessen Gegenstand die Richtigkeit der im Register eingetragenen Daten bildet, die Unterbringung von Asylgesuchstellenden mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, weshalb auf den Antrag auf provisorische Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Minderjährigenstruktur nicht einzutreten ist und auch nicht für die Zeit der laufenden Beschwerdefrist zu behandeln war, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk letztendlich die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer könne das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht mit aussagekräftigen Dokumenten untermauern, das erstellte Altersgutachten widerspreche seinen Angaben und gemäss den verfügbaren Informationen sei er in anderen Dublin-Staaten mit abweichenden Geburtsdaten registriert worden, dass es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt darzulegen, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass er insbesondere, soweit er im Altersgutachten - aufgrund der von ihm behaupteten fehlenden Angaben - nur ein schwaches Indiz für seine Volljährigkeit erblicken will, diesbezüglich auch nichts zugunsten der Wahrscheinlichkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums abzuleiten vermag, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-245/2023 vom 24. Januar 2023 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon gesprochen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag kein Bundesrecht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei dieser Ausgangslage das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).