Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, am 9. August 2007 geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit EURODAC) ergab, dass er am 10. November 2023 in Bulgarien als Asylsuchender registriert worden war. A.c Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 ersuchte die Vorinstanz die bul- garischen Behörden um Informationen zum Alter und zum Stand des Asyl- verfahrens des Beschwerdeführers. Gemäss Auskunft der bulgarischen Behörden vom 20. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer in Bulgarien
– basierend auf seinen eigenen Angaben – als unbegleiteter minderjähri- ger Asylsuchender mit Geburtsdatum 9. August 2006 registriert. Aufgrund seines Verschwindens sei sein Asylverfahren zwischenzeitlich jedoch ein- gestellt worden. A.d Am 15. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara einreichen. Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, der Tazkara sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1395 nach afghani- schem Kalender zehn Jahre alt gewesen sei. Sein korrektes Geburtsdatum sei der 8.8.1395, was dem (…) 2006 entspreche. Die Angabe auf dem Per- sonalienblatt basiere auf einem Umrechnungsfehler, weshalb die Vo- rinstanz ersucht werde, sein Geburtsdatum entsprechend anzupassen. A.e Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Bulgarien. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht, jedoch seien ihm seine Fin- gerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Er könne sich nicht erin- nern, welches Geburtsdatum er den bulgarischen Behörden angegeben habe. Er sei dort von Polizisten aggressiv behandelt, geschlagen und sein Handy sei ihm abgenommen worden. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er leide aber manchmal an Vergesslichkeit und unter Albträumen. B. B.a Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Geburtsdatum liess das SEM ein medizinisches Altersgutachten erstellen. Das Institut für Rechtsmedizin
D-1738/2024 Seite 3 der Universität B._______ kam in einem Gutachten zur Altersschätzung vom 29. Februar 2024 zum Schluss, die radiologischen Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren resultier- ten in einem durchschnittlichen Alter von 20.5 – 23.2 Jahren. Das zu be- rücksichtigende Mindestalter sei mit 19 Jahren zu benennen, womit die Volljährigkeit bestätigt sei. Das angegebene Alter (…) erscheine daher aus- geschlossen. B.b Mit Schreiben vom 1. März 2024 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer mit, es beabsichtige aufgrund der durchgeführten Altersabklärung sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen. Es räumte ihm die Gelegenheit ein, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu zu äussern. B.c Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 5. März 2024 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin erklärte er, mit der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums nicht einver- standen zu sein, verlangte das Anbringen eines Bestreitungsvermerks im ZEMIS und das Ausstellen einer anfechtbaren Verfügung. C. C.a Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 6. März 2024 ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. C.b Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 8. März 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 11. März 2024 – eröffnet am 12. März 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstel- lung nach Bulgarien. Es forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftrage es den zustän- digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und legte das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (…) fest, versehen mit einem
D-1738/2024 Seite 4 Bestreitungsvermerk. Weiter hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM mit Schreiben vom
13. März 2024 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses in Kenntnis. F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters am 19. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die an- gefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und – im Sinne einer super- provisorischen Massnahme – um unverzügliche Anweisung der Vollzugs- behörden, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bun- desverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent- schieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2024 in elektronischer Form vor.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-1738/2024 Seite 5
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess- lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gemäss dem Wortlaut seines ersten Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Aus den übrigen Anträgen und der Begründung der Beschwerde geht indessen zweifelsfrei hervor, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Altersanpassung des Beschwerdeführers im ZEMIS richtet (vgl. SEM-Verfügung, Dispositiv-Ziff. 6) und diese demnach nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende
D-1738/2024 Seite 6 Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine an- tragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO) oder ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder- aufzunehmen. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dabei grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.1 Bei einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüp- fungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dub- lin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem diese ihren aktuellen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Min- derjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. CHRIS- TIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Bei einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestünde folglich eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Beweislast für eine behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3).
E. 5.2 Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei noch minderjährig. In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM
– gestützt auf die Ergebnisse der Altersabklärung, der unterschiedlichen Altersangaben auf dem Personalienblatt, auf der Tazkara und gegenüber den bulgarischen Behörden sowie aufgrund der vagen Angaben zum Zeit- punkt der Beendigung der Schule und der Ausreise – überzeugend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht mehr zu diesem Punkt. Es ist deshalb nicht zu
D-1738/2024 Seite 7 beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz unter anderem in Bulgarien aufgehalten zu haben. Er machte je- doch geltend, zur Abnahme von Fingerabdrücken gezwungen worden zu sein.
E. 6.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro- dac-Datenbank ergab, dass er am 10. November 2023 in Bulgarien als Asylsuchender registriert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die bul- garischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 8. März 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständig- keit Bulgariens für den weiteren Verlauf des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens steht somit fest. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist ent- gegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal ein- reisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständig- keitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ih- ren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.
E. 7 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verstosse gegen die EMRK sowie gegen das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgestellt, dass das bulgarische Asylverfahren gewisse Mängel aufweise und die Aufnahmebedingungen prekär seien, sich aber gleichzeitig auf den Standpunkt gestellt, es lägen keine systemischen Män- gel vor. Es müsse jedoch der Einzelfall geprüft und das entsprechende Vor- bringen der Asylsuchenden berücksichtigt werden. Es lägen verschiedene Berichte vor, welche die völkerrechtswidrige Behandlung von Geflüchteten in Bulgarien dokumentierten. Demnach würden Asylsuchende unrechtmäs- sig festgehalten und es komme zu Polizeigewalt. Auch fänden illegale Rückführungen in die Türkei statt. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in
D-1738/2024 Seite 8 Bulgarien weise offensichtlich erhebliche systemische Mängel auf, wes- halb eine Rückführung dorthin unzulässig sei.
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat dabei festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnah- mebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht sys- tembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsan- gehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Be- dingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O.
D-1738/2024 Seite 9 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht pra- xisgemäss nicht von systemischen Mängeln aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4897/2023 vom 21. September 2023 S. 8; E-3454/2023 vom
3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.). Die geltend ge- machte Misshandlung durch die bulgarische Polizei ist nicht zu rechtferti- gen. Jedoch ist selbst unter Berücksichtigung derselben nicht davon aus- zugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. An dieser Rechtspre- chung vermögen auch die in der Beschwerde aufgeführten Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen nichts zu ändern. Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsüber- gang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 9.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abwei- chend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf inter- nationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulga- rien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und sei- nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
D-1738/2024 Seite 10 Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Vorliegend hat der Beschwerde- führer vorgebracht, von Polizisten aufgegriffen, geschlagen, in ein Camp gebracht und zur Abnahme von Fingerabdrücken gezwungen worden zu sein. Ausserdem sei ihm sein Handy weggenommen worden. Anlässlich der EB UMA gab er an, ein afghanischer Dolmetscher habe seine Angaben aufgeschrieben (SEM-act. 17/9, 2.06), in der Beschwerdeschrift wird hin- gegen geltend gemacht, es sei während der gesamten Zeit kein Dolmet- scher zur Verfügung gestanden (Beschwerdeschrift, S. 3). Diese Vorbrin- gen vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen, und auch eine Durch- sicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK – wel- ches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste – zutage. 9.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Bulgarien unter Beach- tung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt in An- wendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO er- sichtlich sind. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getra- gen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Ver- fügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Ge- richt enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserun- gen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten ist. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
D-1738/2024 Seite 11 (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist be- reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 9.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 9.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer vorgebracht, von Polizisten aufgegriffen, geschlagen, in ein Camp gebracht und zur Abnahme von Fingerabdrücken gezwungen worden zu sein. Ausserdem sei ihm sein Handy weggenommen worden. Anlässlich der EB UMA gab er an, ein afghanischer Dolmetscher habe seine Angaben aufgeschrieben (SEM-act. 17/9, 2.06), in der Beschwerdeschrift wird hingegen geltend gemacht, es sei während der gesamten Zeit kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden (Beschwerdeschrift, S. 3). Diese Vorbringen vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage.
E. 9.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Zudem erweist sich der rechtserheb- liche Sachverhalt als richtig sowie vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs gegenstandslos werden.
E. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, womit die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorlie- genden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1738/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1738/2024 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Selina Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, am 9. August 2007 geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 10. November 2023 in Bulgarien als Asylsuchender registriert worden war. A.c Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Informationen zum Alter und zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. Gemäss Auskunft der bulgarischen Behörden vom 20. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer in Bulgarien - basierend auf seinen eigenen Angaben - als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender mit Geburtsdatum 9. August 2006 registriert. Aufgrund seines Verschwindens sei sein Asylverfahren zwischenzeitlich jedoch eingestellt worden. A.d Am 15. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara einreichen. Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, der Tazkara sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1395 nach afghanischem Kalender zehn Jahre alt gewesen sei. Sein korrektes Geburtsdatum sei der 8.8.1395, was dem (...) 2006 entspreche. Die Angabe auf dem Personalienblatt basiere auf einem Umrechnungsfehler, weshalb die Vorinstanz ersucht werde, sein Geburtsdatum entsprechend anzupassen. A.e Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Bulgarien. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht, jedoch seien ihm seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Er könne sich nicht erinnern, welches Geburtsdatum er den bulgarischen Behörden angegeben habe. Er sei dort von Polizisten aggressiv behandelt, geschlagen und sein Handy sei ihm abgenommen worden. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er leide aber manchmal an Vergesslichkeit und unter Albträumen. B. B.a Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Geburtsdatum liess das SEM ein medizinisches Altersgutachten erstellen. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ kam in einem Gutachten zur Altersschätzung vom 29. Februar 2024 zum Schluss, die radiologischen Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren resultierten in einem durchschnittlichen Alter von 20.5 - 23.2 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 19 Jahren zu benennen, womit die Volljährigkeit bestätigt sei. Das angegebene Alter (...) erscheine daher ausgeschlossen. B.b Mit Schreiben vom 1. März 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige aufgrund der durchgeführten Altersabklärung sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Es räumte ihm die Gelegenheit ein, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu zu äussern. B.c Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 5. März 2024 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin erklärte er, mit der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums nicht einverstanden zu sein, verlangte das Anbringen eines Bestreitungsvermerks im ZEMIS und das Ausstellen einer anfechtbaren Verfügung. C. C.a Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 6. März 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. C.b Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM am 8. März 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 11. März 2024 - eröffnet am 12. März 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Bulgarien. Es forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftrage es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und legte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) fest, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. Weiter hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM mit Schreiben vom 13. März 2024 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses in Kenntnis. F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters am 19. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und - im Sinne einer superprovisorischen Massnahme - um unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2024 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gemäss dem Wortlaut seines ersten Rechtsbegehrens beantragt der Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Aus den übrigen Anträgen und der Begründung der Beschwerde geht indessen zweifelsfrei hervor, dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die Altersanpassung des Beschwerdeführers im ZEMIS richtet (vgl. SEM-Verfügung, Dispositiv-Ziff. 6) und diese demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dabei grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5. 5.1 Bei einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in welchem diese ihren aktuellen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Bei einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestünde folglich eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Beweislast für eine behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). 5.2 Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei noch minderjährig. In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM - gestützt auf die Ergebnisse der Altersabklärung, der unterschiedlichen Altersangaben auf dem Personalienblatt, auf der Tazkara und gegenüber den bulgarischen Behörden sowie aufgrund der vagen Angaben zum Zeitpunkt der Beendigung der Schule und der Ausreise - überzeugend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht mehr zu diesem Punkt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz unter anderem in Bulgarien aufgehalten zu haben. Er machte jedoch geltend, zur Abnahme von Fingerabdrücken gezwungen worden zu sein. 6.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 10. November 2023 in Bulgarien als Asylsuchender registriert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 8. März 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für den weiteren Verlauf des Asyl- und Wegweisungsverfahrens steht somit fest. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.
7. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verstosse gegen die EMRK sowie gegen das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgestellt, dass das bulgarische Asylverfahren gewisse Mängel aufweise und die Aufnahmebedingungen prekär seien, sich aber gleichzeitig auf den Standpunkt gestellt, es lägen keine systemischen Mängel vor. Es müsse jedoch der Einzelfall geprüft und das entsprechende Vorbringen der Asylsuchenden berücksichtigt werden. Es lägen verschiedene Berichte vor, welche die völkerrechtswidrige Behandlung von Geflüchteten in Bulgarien dokumentierten. Demnach würden Asylsuchende unrechtmässig festgehalten und es komme zu Polizeigewalt. Auch fänden illegale Rückführungen in die Türkei statt. Das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Bulgarien weise offensichtlich erhebliche systemische Mängel auf, weshalb eine Rückführung dorthin unzulässig sei. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat dabei festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4897/2023 vom 21. September 2023 S. 8; E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.). Die geltend gemachte Misshandlung durch die bulgarische Polizei ist nicht zu rechtfertigen. Jedoch ist selbst unter Berücksichtigung derselben nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. An dieser Rechtsprechung vermögen auch die in der Beschwerde aufgeführten Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen nichts zu ändern. Demnach ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 9.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Vorliegend hat der Beschwerdeführer vorgebracht, von Polizisten aufgegriffen, geschlagen, in ein Camp gebracht und zur Abnahme von Fingerabdrücken gezwungen worden zu sein. Ausserdem sei ihm sein Handy weggenommen worden. Anlässlich der EB UMA gab er an, ein afghanischer Dolmetscher habe seine Angaben aufgeschrieben (SEM-act. 17/9, 2.06), in der Beschwerdeschrift wird hingegen geltend gemacht, es sei während der gesamten Zeit kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden (Beschwerdeschrift, S. 3). Diese Vorbringen vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. 9.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Bulgarien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Zudem erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig sowie vollständig festgestellt und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs gegenstandslos werden. 13. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Selina Sutter Versand: