Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) 2015 und suchte am 13. April 2016 (A11 S. 8 f.) in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Siracusa (Sizilien) am 31. März 2016 daktyloskopiert wurde (A6). Auf dem Personalienblatt vom 13. April 2016 erklärte der Beschwerdeführer sich als minderjährig (A2). Eine vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 28. April 2016 ergab ein Knochenalter von 19 oder mehr Jahren (A10). Anlässlich der summarischen Befragung vom 17. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen bestand der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass er am (...) geboren und daher 15 Jahre alt sei, was er von seiner Mutter wisse (A11 S. 3). Später erklärte er sich indes einverstanden, sein Geburtsdatum auf den (...) festzulegen (A11 S. 3). An dieser Befragung wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er gesehen habe, wie andere Flüchtlinge auf der Strasse schlafen würden (A11 S. 11). B. Am 25. Mai 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (A15). Dieses Gesuch blieb unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (eröffnet am 4. August 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Italien, welches für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 11. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, dass die Verfügung vom 26. Juli 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG) sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 8. August 2016 sowie Kopie eines "Declaration Certificate" des "Local Government of: Kismaio" - ausgestellt am (...) 2014 - bei, welches von seinem Onkel (ohne Wissen des Beschwerdeführers) in Kismayo beantragt worden sei. E. Mit Verfügung vom 15. August 2016 - der Rechtsvertreterin am 16. August 2016 zugestellt - setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sofort einstweilen aus. F. Die Akten der Vorinstanz trafen am 16. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 In der Rechtsmittelschrift vom 11. August 2016 wurde geltend gemacht, mit der pauschalen Annahme, der Beschwerdeführer sei volljährig, verletze das SEM dessen Rechte als unbegleiteter Minderjähriger, das heisst während der Befragung hätte eine Vertrauensperson anwesend sein müssen (Art. 6 Dublin-III-VO). Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.).
E. 3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO wird ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahren der Dublin-III-VO von einem Vertreter vertreten und unterstützt. Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern, führen die Behörden ein persönliches Gespräch mit der asylsuchenden Person (Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO). In einem Dublin-Verfahren informiert das SEM grundsätzlich vor der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise vor der Befragung - als entscheidrelevanter Verfahrensschritt - die zuständigen kantonalen Behörden über die Anwesenheit einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person, um die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten (vgl. BVGE 2011/23 E. 7). Nach den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 ist es im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren jedoch zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen - ohne Beiordnung einer Vertrauensperson - vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen. Diese Regel lässt sich in dem Sinne auch auf ein Dublin-Verfahren anwenden, indem vorfrageweise die Glaubhaftigkeit der Altersangabe überprüft wird und - falls Zweifel über die Minderjährigkeit bestehen - eine summarische Befragung ohne eine Vertrauensperson stattfindet. Folglich ist zu prüfen, ob nach der Gesuchseinreichung beziehungsweise während den Vorbereitungen zur summarischen Befragung das SEM von einer möglichen Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und damit auf einen Beizug einer Vertrauensperson verzichten durfte.
E. 3.3 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4). Vor der summarischen Befragung gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) beziehungsweise (...) - je nach Datumsformat - an (A2). Doch egal welches Format er anwenden wollte, aus diesen Angaben lässt sich schliessen, dass er das Jahr (...) als sein Geburtsjahr betrachtete. Jedoch hatte er keine Identitätspapiere bei sich. Eine radiologische Untersuchung ergab einen Befund des Skelettalters von 19 Jahre oder mehr (statt der angegebenen 15 Jahre und 2 Monate, A10). Zwar lassen die Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7a; 2004 Nr. 30 E. 6.2). Die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum und dem festgestellten Skelettalter beträgt jedoch fast vier Jahre. Damit liegt seine Altersangabe ausserhalb der Bandbreite von drei Jahren des mit dem Resultat der Knochenaltersanalyse vom 28. April 2016 vereinbaren Skelettalters (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7; 2001 Nr. 23 E. 4). Folglich bestanden im Zeitpunkt vor der Befragung des Beschwerdeführers bereits gewisse Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit, für welche wie erwähnt der Beschwerdeführer die Beweislast trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Nach dem Gesagten ist kein Verfahrensfehler des SEM erkennbar. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Kopien von Fotos des Beschwerdeführers vermögen diese Erwägung nicht umzustürzen.
E. 3.4 Bezüglich der Frage der Minderjährigkeit gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. Mai 2016 des Weiteren als Geburtsdatum den (...) an. Dieses Datum habe ihm seine Mutter im Jahr 2009 - als er zwölf Jahre alt gewesen sei - angegeben. Angesprochen auf den Widerspruch vermochte er sich zu erinnern, dass sie ihm dies im Jahr 2011 erzählt habe, als er dreizehn Jahre alt gewesen sei (A11 S. 3). Diese Angaben widersprechen sich deutlich. Bezüglich der auf Beschwerdestufe eingereichten Kopie der Geburtsbestätigung gilt indes zu erwähnen, dass dieser nur ein geringer Beweiswert zukommt. Ferner wurde in der Beschwerdeschrift erwähnt, dass die Herausgabe dieses Dokuments vom Onkel des Beschwerdeführers veranlasst worden sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich schliessen, dass er am Ausstellungstag des Dokuments ([...] 2014) sich noch in Kismayo aufgehalten hat. Aus welchen Gründen ein Onkel aus einem weit entfernten Ort (Region [...]) in Kismayo einen Registerauszug für seinen dort lebenden Neffen ausstellen lassen sollte, bleibt ungeklärt. Auch überzeugt der Hinweis, der Beschwerdeführer habe während seiner Reise schlechte Erfahrungen gemacht, mit welchen er nicht umgehen könne, weshalb er - mangels Konzentration - Daten verwechsle, nicht, um zur Klärung seines wahren Geburtsdatums beizutragen. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer seine Altersangaben beziehungsweise Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen, weshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie das vorliegende - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K4 zu Art. 7).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage lässt sich Folgendes sagen: Art. 8 Dublin-III-VO (Minderjährige) wird vorliegend nicht angewendet, da von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird (vgl. E. 3). Den vorliegenden Akten ist ferner zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Befragung vom 17. Mai 2016 führte er aus, er habe am (...) 2015 sein Heimatland verlassen und sei über verschiedene afrikanische Länder nach Libyen gelangt, von wo aus er am (...) 2016 nach Catania (Sizilien) gestartet sei. In Italien habe er weder ein Asylgesuch eingereicht noch sei er daktyloskopiert worden. Nach drei Tagen sei er mit dem Zug in die Schweiz gereist (A11 S. 8). Gemäss Eurodac-Eintrag wurde der Beschwerdeführer am 31. März 2016 in Siracusa (Sizilien) daktyloskopisch erfasst (A6). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 25. Mai 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Einreise und/oder Aufenthalt). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, die denn über die implizite Anrufung von Art. 8 Dublin-III-VO hinaus auch nicht bestritten wurde.
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt. Die Lage in Italien sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, Grosse Kammer) vergleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Grosse Kammer, §§ 114 f. und 120).
E. 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell überprüfen, auch wenn nach der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des internationalen oder nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus "humanitären Gründen" ein Gesuch behandeln kann. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und 2011/9 E. 8.1 f.).
E. 5.3.2 In der Beschwerdeschrift vom 11. August 2016 wurde die angebliche Verletzung einer internationalen Norm nicht weiter begründet. Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann (A11 S. 11). Aufgetretene Herzprobleme wurden medizinisch behandelt; eine kardiologische Nachkontrolle wurde jedoch nicht angeordnet (A17). Zusammenfassend ist festzustellen, dass in diesem Sinne keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK oder einer anderen völkerrechtlichen Norm vorliegt.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 5.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) gegenstandslos geworden.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG sind Beschwerden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen.
E. 7.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Das vorliegende Verfahren ist - wie bereits erwähnt - als aussichtslos zu betrachten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4910/2016 Urteil vom 9. September 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Martina von Wattenwyl, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) 2015 und suchte am 13. April 2016 (A11 S. 8 f.) in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Siracusa (Sizilien) am 31. März 2016 daktyloskopiert wurde (A6). Auf dem Personalienblatt vom 13. April 2016 erklärte der Beschwerdeführer sich als minderjährig (A2). Eine vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 28. April 2016 ergab ein Knochenalter von 19 oder mehr Jahren (A10). Anlässlich der summarischen Befragung vom 17. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen bestand der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass er am (...) geboren und daher 15 Jahre alt sei, was er von seiner Mutter wisse (A11 S. 3). Später erklärte er sich indes einverstanden, sein Geburtsdatum auf den (...) festzulegen (A11 S. 3). An dieser Befragung wurde ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er gesehen habe, wie andere Flüchtlinge auf der Strasse schlafen würden (A11 S. 11). B. Am 25. Mai 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (A15). Dieses Gesuch blieb unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (eröffnet am 4. August 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Italien, welches für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 11. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, dass die Verfügung vom 26. Juli 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG) sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 8. August 2016 sowie Kopie eines "Declaration Certificate" des "Local Government of: Kismaio" - ausgestellt am (...) 2014 - bei, welches von seinem Onkel (ohne Wissen des Beschwerdeführers) in Kismayo beantragt worden sei. E. Mit Verfügung vom 15. August 2016 - der Rechtsvertreterin am 16. August 2016 zugestellt - setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sofort einstweilen aus. F. Die Akten der Vorinstanz trafen am 16. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Rechtsmittelschrift vom 11. August 2016 wurde geltend gemacht, mit der pauschalen Annahme, der Beschwerdeführer sei volljährig, verletze das SEM dessen Rechte als unbegleiteter Minderjähriger, das heisst während der Befragung hätte eine Vertrauensperson anwesend sein müssen (Art. 6 Dublin-III-VO). Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.). 3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO wird ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahren der Dublin-III-VO von einem Vertreter vertreten und unterstützt. Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu erleichtern, führen die Behörden ein persönliches Gespräch mit der asylsuchenden Person (Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO). In einem Dublin-Verfahren informiert das SEM grundsätzlich vor der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise vor der Befragung - als entscheidrelevanter Verfahrensschritt - die zuständigen kantonalen Behörden über die Anwesenheit einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person, um die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten (vgl. BVGE 2011/23 E. 7). Nach den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 ist es im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren jedoch zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen - ohne Beiordnung einer Vertrauensperson - vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen. Diese Regel lässt sich in dem Sinne auch auf ein Dublin-Verfahren anwenden, indem vorfrageweise die Glaubhaftigkeit der Altersangabe überprüft wird und - falls Zweifel über die Minderjährigkeit bestehen - eine summarische Befragung ohne eine Vertrauensperson stattfindet. Folglich ist zu prüfen, ob nach der Gesuchseinreichung beziehungsweise während den Vorbereitungen zur summarischen Befragung das SEM von einer möglichen Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und damit auf einen Beizug einer Vertrauensperson verzichten durfte. 3.3 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4). Vor der summarischen Befragung gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) beziehungsweise (...) - je nach Datumsformat - an (A2). Doch egal welches Format er anwenden wollte, aus diesen Angaben lässt sich schliessen, dass er das Jahr (...) als sein Geburtsjahr betrachtete. Jedoch hatte er keine Identitätspapiere bei sich. Eine radiologische Untersuchung ergab einen Befund des Skelettalters von 19 Jahre oder mehr (statt der angegebenen 15 Jahre und 2 Monate, A10). Zwar lassen die Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7a; 2004 Nr. 30 E. 6.2). Die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum und dem festgestellten Skelettalter beträgt jedoch fast vier Jahre. Damit liegt seine Altersangabe ausserhalb der Bandbreite von drei Jahren des mit dem Resultat der Knochenaltersanalyse vom 28. April 2016 vereinbaren Skelettalters (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7; 2001 Nr. 23 E. 4). Folglich bestanden im Zeitpunkt vor der Befragung des Beschwerdeführers bereits gewisse Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit, für welche wie erwähnt der Beschwerdeführer die Beweislast trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Nach dem Gesagten ist kein Verfahrensfehler des SEM erkennbar. Die auf Beschwerdestufe eingereichten Kopien von Fotos des Beschwerdeführers vermögen diese Erwägung nicht umzustürzen. 3.4 Bezüglich der Frage der Minderjährigkeit gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. Mai 2016 des Weiteren als Geburtsdatum den (...) an. Dieses Datum habe ihm seine Mutter im Jahr 2009 - als er zwölf Jahre alt gewesen sei - angegeben. Angesprochen auf den Widerspruch vermochte er sich zu erinnern, dass sie ihm dies im Jahr 2011 erzählt habe, als er dreizehn Jahre alt gewesen sei (A11 S. 3). Diese Angaben widersprechen sich deutlich. Bezüglich der auf Beschwerdestufe eingereichten Kopie der Geburtsbestätigung gilt indes zu erwähnen, dass dieser nur ein geringer Beweiswert zukommt. Ferner wurde in der Beschwerdeschrift erwähnt, dass die Herausgabe dieses Dokuments vom Onkel des Beschwerdeführers veranlasst worden sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich schliessen, dass er am Ausstellungstag des Dokuments ([...] 2014) sich noch in Kismayo aufgehalten hat. Aus welchen Gründen ein Onkel aus einem weit entfernten Ort (Region [...]) in Kismayo einen Registerauszug für seinen dort lebenden Neffen ausstellen lassen sollte, bleibt ungeklärt. Auch überzeugt der Hinweis, der Beschwerdeführer habe während seiner Reise schlechte Erfahrungen gemacht, mit welchen er nicht umgehen könne, weshalb er - mangels Konzentration - Daten verwechsle, nicht, um zur Klärung seines wahren Geburtsdatums beizutragen. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer seine Altersangaben beziehungsweise Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen, weshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) - wie das vorliegende - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K4 zu Art. 7). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage lässt sich Folgendes sagen: Art. 8 Dublin-III-VO (Minderjährige) wird vorliegend nicht angewendet, da von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird (vgl. E. 3). Den vorliegenden Akten ist ferner zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Anlässlich seiner Befragung vom 17. Mai 2016 führte er aus, er habe am (...) 2015 sein Heimatland verlassen und sei über verschiedene afrikanische Länder nach Libyen gelangt, von wo aus er am (...) 2016 nach Catania (Sizilien) gestartet sei. In Italien habe er weder ein Asylgesuch eingereicht noch sei er daktyloskopiert worden. Nach drei Tagen sei er mit dem Zug in die Schweiz gereist (A11 S. 8). Gemäss Eurodac-Eintrag wurde der Beschwerdeführer am 31. März 2016 in Siracusa (Sizilien) daktyloskopisch erfasst (A6). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 25. Mai 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Einreise und/oder Aufenthalt). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, die denn über die implizite Anrufung von Art. 8 Dublin-III-VO hinaus auch nicht bestritten wurde. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Italien ist Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat bezüglich Italien keine systemischen Mängel festgestellt. Die Lage in Italien sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, Grosse Kammer) vergleichbar (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Grosse Kammer, §§ 114 f. und 120). 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell überprüfen, auch wenn nach der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des internationalen oder nationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus "humanitären Gründen" ein Gesuch behandeln kann. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und 2011/9 E. 8.1 f.). 5.3.2 In der Beschwerdeschrift vom 11. August 2016 wurde die angebliche Verletzung einer internationalen Norm nicht weiter begründet. Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann (A11 S. 11). Aufgetretene Herzprobleme wurden medizinisch behandelt; eine kardiologische Nachkontrolle wurde jedoch nicht angeordnet (A17). Zusammenfassend ist festzustellen, dass in diesem Sinne keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK oder einer anderen völkerrechtlichen Norm vorliegt. 5.4 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 5.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AuG unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 107a AsylG) gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG sind Beschwerden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. 7.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Das vorliegende Verfahren ist - wie bereits erwähnt - als aussichtslos zu betrachten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: