Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).
E. 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, die betroffene Person aufzunehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (sog. "take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass es sich bei ihm nicht um den im Rubrum aufgeführten russischen Staatsangehörigen handelt.
E. 4.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - unter Abgabe seiner Fingerabdrücke - mit einem russischen Reisepass mit den Personalien A._______, geboren am (...), Russland, mit der Nummer (...), ausgestellt am (Nennung Zeitpunkt) und gültig bis am (...), unter zwei Malen ein Visum für C._______ beantragte. Diese Anträge wurden am (...) sowie am (...) abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass seine Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft seien respektive derselbe nicht nachgewiesen sei. Sodann wurde dem Beschwerdeführer unter den gleichen Personalien und gestützt auf den russischen Reisepass mit der Nummer (...), ausgestellt am (Nennung Zeitpunkt) und gültig bis am (...), am (...) von der italienischen Vertretung in D._______ ein Schengen-Visum ausgestellt, gültig vom (...) bis (...) (vgl. SEM act. 15/3 S. 2 f. und act. 18/8 S. 8). Er bestreitet, die in den jeweiligen Reisepässen vermerkte Person russischer Staatsangehörigkeit zu sein. Zum Beleg verweist er zunächst auf die in diesem Zusammenhang eingereichte afghanische Tazkira. Dazu ist festzuhalten, dass er damit die von ihm in Frage gestellte russische Identität nicht mit einem rechtsgenüglichen Beweis-mittel entkräften kann. Afghanische Tazkiras werden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis der afghanischen Identität nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Er vermag damit ausserdem nicht zu belegen, dass es sich bei ihm nicht (auch) um einen russischen Staatsangehörigen handelt (vgl. nächster Absatz). Weiter enthalten die beiden Reisepässe jeweils ein Foto des Beschwerdeführers, auf welchen er ohne Weiteres erkennbar ist. Zudem sind darin derselbe Name und dasselbe Geburtsdatum vermerkt. Sein Einwand anlässlich der persönlichen Befragung, wonach der Schlepper diese Dokumente ausgestellt und er keine Ahnung von einem Visum habe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So enthalten die in den Akten befindlichen Visumsunterlagen mehrere Ausweisdokumente und Bestätigungen, in denen dieselben Personendaten vermerkt sind. Aus der jeweiligen Gültigkeitsdauer der Pässe ist zu schliessen, dass kurz vor Ablauf des älteren Passes mit der Nr. (...) im Jahr 2022 ein neuer Pass ausgestellt wurde. Es erscheint in der Tat realitätsfremd, dass der Schlepper dem Beschwerdeführer zwei Pässe ausgestellt hätte. Zudem wurde der ältere Pass gemäss den darin befindlichen Stempeln während mehrerer Jahre für verschiedene Reisen nach Europa (auch in die Schweiz) verwendet, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sein dürfte, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handelt. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht glaubhaft darzulegen, dass es sich dabei um ihm nicht zustehende Dokumente handeln würde. Ausserdem sind die für die Visumsanträge verwendeten Ausweisdokumente als starker Hinweis für die darin verwendeten Personendaten zu werten, zumal sie von den involvierten Behörden offenbar nicht bezweifelt wurden und sich der Beschwerdeführer - jedenfalls um ein Visum für C._______ zu beantragen - offensichtlich mit seinen Fingerabdrücken identifizieren musste. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in Russland vom 7. November 2024 die Ehefrau und die gemeinsame Tochter am (Nennung Zeitpunkt) ein Gesuch für Schengen-Visa eingereicht haben, welches von der Botschaft abgelehnt wurde (vgl. SEM act. 26/2). Dass sich der Beschwerdeführer auf dem vorinstanzlichen Personalienblatt als ledig bezeichnet (vgl. SEM act. 3/2) und bestreitet, verheiratet zu sein, vermag im Übrigen auch angesichts der sich in den Visumsunterlagen befindlichen Eheurkunde nicht zu überzeugen. Gemäss dieser schloss er mit einer russischen Staatsangehörigen am (...) in G._______ (Russland) die Ehe und dürfte über diesen Weg die russische Staatsangehörigkeit erhalten haben, wobei das Staatsangehörigkeitsgesetz der Russischen Föderation weder für Russen noch für ausländische Staatsbürger, die einen russischen Pass erhalten wollen, prinzipiell eine Doppelstaatsbürgerschaft ausschliesst (vgl. Russische Staatsbürgerschaft: https://www.russische-staatsbuergerschaft.de/, abgerufen am 16.01.2025). In den erwähnten Reisepässen wird denn auch - und wurde vom SEM ebenfalls nicht bestritten - der Geburtsort mit "Afghanistan" vermerkt. Es ist als realitätsfern zu erachten, dass ein Schlepper nebst den Reisepässen auch eine ganze Reihe weiterer Dokumente, so die hier erwähnte Eheurkunde sowie Arbeitgeber- und Bankbestätigungen, anfertigen würde, um einer Person eine falsche Identität zu verschaffen. Sodann hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer lediglich vage und oberflächliche Angaben zu seinem Reiseweg machte. Weder vermochte er den Zeitpunkt seiner Ausreise aus E._______ noch die Länder zu benennen, durch welche er auf dem Weg in die Schweiz gereist sein will. Auch wäre in der Tat zu erwarten gewesen, dass er ausführlichere Vorbringen machen könnte, wo er sich während seiner angeblich dreijährigen Reise aufgehalten haben will. Die Erklärung, dass er auf einer Reise im Jahr (...) in einem ihm unbekannten Land lange inhaftiert worden und im Gefängnis stark (auch auf den Kopf) geschlagen worden sein soll, weshalb er grosse Schwierigkeiten mit dem Erinnerungsvermögen habe, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. So lässt weder sein Verhalten im Verfahren noch anlässlich des persönlichen Gesprächs den Schluss zu, er habe aus gesundheitlichen Gründen dem Gespräch nicht folgen respektive die ihm gesetzten Termine nicht wahrnehmen können. Überdies machte er in diesem Gespräch zwar geltend, sein Kopf sei in Mitleidenschaft gezogen worden, weshalb er Schmerzen an Kopf und Nacken habe, ohne jedoch auf Erinnerungslücken oder ähnliches hinzuweisen (vgl. SEM act. 14/3 S. 2).
E. 4.3 Er vermag daher insgesamt nicht glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm nicht um den im Rubrum aufgeführten russischen Staatsangehörigen handelt.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich betreffend die Identität des Beschwerdeführers der Sachverhalt aus asylrechtlicher Perspektive als liquid. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum (datenschutzrechtlichen) Entscheid über die Identitätsanpassung im ZEMIS ist demnach abzuweisen.
E. 6 Gestützt auf das von Italien am (...) erteilte Schengen-Visum ersuchte die Vorinstanz die dortigen Behörden fristgerecht und gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 18/8). Diese nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung, was gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO als Annahme gilt. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Es besteht aktuell für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach das Asyl- und Aufnahmesystem in Italien keine systemischen Schwachstellen aufweist, welche der Überstellung einer nicht besonders vulnerablen Person ohne gravierende gesundheitliche Probleme wie dem Beschwerdeführer (vgl. E. 6.3) entgegenstünden (vgl. Urteil des BVGer F-7114/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1-4.6 m.w.H.). Mangels systemischer Schwachstellen ist anzunehmen, dass Italien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter respektive asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (vgl. Urteil F-7114/2024 E. 4.7). In Ermangelung glaubhaft gemachter konkreter und ernsthafter Hinweise gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diese Vermutung zu widerlegen. Ferner gelten die sich in der Schweiz aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und zwischen diesen und dem Beschwerdeführer liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). Zudem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 7.3 Sodann sind die dokumentierten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (Nennung Leiden) aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, er könnte nicht auch in Italien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. bspw. Urteil F-7114/2024 E. 5.4 m.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu erachten. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK.
E. 8.1 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang.
E. 8.2 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet.
E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung respektive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. Januar 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin - ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-256/2025 Urteil vom 20. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Russland, alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Hazeraj Advo GmbH, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (Nennung Datum) in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-lnformationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von C._______ zwei Male die Ausstellung eines Schengen-Visums verweigert worden war. Die Visa wurden jeweils mit einem russischen Pass mit den Personalien A._______, geboren am (...), Russland, beantragt. Ferner wurde ihm gestützt auf die gleichen Personalien und einen russischen Pass in D._______ von Italien ein vom (...) bis (...) gültiges Schengen-Visum ausgestellt. A.b Am 31. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer beim SEM medizinische Unterlagen ein. A.c Am 1. November 2024 fand das persönliche Gespräch statt gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Anpassung seiner Identitätsangaben im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS (Name, Geburtsdatum, Nationalität) gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. A.d Er führte dabei an, er habe Afghanistan ungefähr zwei Wochen vor dem Sturz der afghanischen Regierung verlassen. Sein Leben sei dort in Gefahr gewesen. Mit Hilfe eines Kommandanten sei er legal auf dem Landweg nach E._______ ausgereist. Dieser habe ihm angeboten, gemeinsam mit ihm nach F._______ zu gehen. Da sein (Nennung Verwandter) in der Schweiz lebe, habe er dies aber abgelehnt. Zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt habe er E._______ verlassen. Von dort aus sei er mit Hilfe eines Schleppers über ihm unbekannte Länder und ohne jeglichen Behördenkontakt in die Schweiz gereist. Auf Nachfrage führte er an, keine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen und nicht im Besitz der russischen Staatsangehörigkeit zu sein. Auf Vorhalt, wonach er den Akten zufolge unter anderer Identität erfolglos versucht habe, mit einem russischen Pass ein Visum für C._______ zu erhalten, erklärte er, dass der Kommandant seine Reise organisiert und den Schlepper ausgesucht habe. Vielleicht habe der Schlepper diese Dokumente organisiert. Konfrontiert mit dem Umstand, wonach ihm laut Akten in D._______ ein Schengen-Visum für Italien, gültig vom (...) bis (...) ausgestellt worden sei, gab er an, darüber keine Informationen zu haben. Ferner seien ihm seine Identitätsdokumente an der Grenze von Afghanistan zu E._______ abgenommen worden. Er verfüge weder hier noch anderswo über Identitätsdokumente. Er wolle nicht nach Italien gehen, weil sein (Nennung Verwandter) hier in der Schweiz lebe. Er möchte bei ihm bleiben, da dieser an (Nennung Leiden) und vor ein paar Tagen die Treppe heruntergefallen sei. Sein (Nennung Verwandter) brauche ihn deshalb. Zur beabsichtigten Identitätsanpassung (Name, Geburtsdatum, Nationalität) könne er nichts sagen. Die Dokumente seien von einem Schlepper ausgestellt worden. Zwar sehe man ihn auf dem Foto des Passes, die Personalien seien jedoch nicht korrekt; sein Vorname laute (...). Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, (Nennung Leiden). A.e Am 8. November 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. A.f Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 8. November 2024 das rechtliche Gehör zu den getätigten Abklärungen (Abgleich CS-VIS; Beschaffung Visumsunterlagen), zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität und erneut zur beabsichtigten Anpassung seiner Identitätsangaben auf A._______, geboren (...), Russland. A.g Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. November 2024 seine Stellungnahme ein. Darin führte er zu einer allfälligen Änderung seiner Identitätsangaben an, er halte an seiner bislang vorgebrachten Identität fest. Er habe die ihm vom SEM vorgelegten russischen Dokumente noch nie gesehen. Weder habe er in Russland gelebt, noch eine Frau oder eine Tochter dort gehabt. Er könne sich selber nicht ganz erklären, wie diese Dokumente entstanden seien. Er sei im Jahre 2021 mit einem Schlepper in die Schweiz gekommen. Aufgrund der Art und Weise wie er gereist sei, wisse er jedoch die Transitländer nicht. Er sei bereits in den Jahren (...) mit seinem (Nennung Verwandter) auf einer Reise nach Europa gewesen. Auch bei dieser Reise hätten sie einen Schlepper engagiert. Dabei sei er in einem ihm unbekannten Land im Gefängnis gewesen. Weil er dort sehr lange und intensiv geschlagen worden sei, könne er sich nicht gut an diese Zeit erinnern. Zu den russischen Dokumenten sei anzuführen, dass die Schlepper bereits anlässlich der ersten Reise seine Reisedokumente benutzt haben müssten, um eine falsche Identität zu kreieren. Ob er anlässlich dieser damaligen Reise diese Dokumente auch benutzt habe, wisse er nicht. Er gehe davon aus, dass jemand in Russland mit der umstrittenen Identität lebe. Aufgrund der im Gefängnis erhaltenen Schläge habe er Probleme mit dem Gedächtnis. Er könne sich an vieles nicht gut erinnern; überdies habe er grosse Schwierigkeiten sich Neues zu merken. Daher sei es ihm nicht möglich, genauere Angaben zum Reiseweg vorzubringen. A.h Mit Eingabe vom 28. November 2024 reichte der Beschwerdeführer für den Nachweis seiner afghanischen Identität eine Fotokopie seiner Tazkira ein. A.i Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO zum Aufnahmegesuch der Vorinstanz keine Stellung. A.j Am 9. Dezember 2024 erliess das SEM einen Entscheid über die Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers. Dabei hielt es im Dispositiv fest, dass die Personendaten in ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - fortan A._______, geb. (...), Russland, alias B._______, geb. (...), Afghanistan" lauteten. Gegen diesen Entscheid legte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses zur Zeit noch hängige Verfahren wird unter der Nummer F-169/2025 geführt. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 - eröffnet tags darauf - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug seiner Wegweisung. Weiter hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2025 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, solange nicht rechtskräftig über seine Identität entschieden worden sei. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise diese sei wiederherzustellen. Sodann sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Januar 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, die betroffene Person aufzunehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (sog. "take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4. 4.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass es sich bei ihm nicht um den im Rubrum aufgeführten russischen Staatsangehörigen handelt. 4.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - unter Abgabe seiner Fingerabdrücke - mit einem russischen Reisepass mit den Personalien A._______, geboren am (...), Russland, mit der Nummer (...), ausgestellt am (Nennung Zeitpunkt) und gültig bis am (...), unter zwei Malen ein Visum für C._______ beantragte. Diese Anträge wurden am (...) sowie am (...) abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass seine Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft seien respektive derselbe nicht nachgewiesen sei. Sodann wurde dem Beschwerdeführer unter den gleichen Personalien und gestützt auf den russischen Reisepass mit der Nummer (...), ausgestellt am (Nennung Zeitpunkt) und gültig bis am (...), am (...) von der italienischen Vertretung in D._______ ein Schengen-Visum ausgestellt, gültig vom (...) bis (...) (vgl. SEM act. 15/3 S. 2 f. und act. 18/8 S. 8). Er bestreitet, die in den jeweiligen Reisepässen vermerkte Person russischer Staatsangehörigkeit zu sein. Zum Beleg verweist er zunächst auf die in diesem Zusammenhang eingereichte afghanische Tazkira. Dazu ist festzuhalten, dass er damit die von ihm in Frage gestellte russische Identität nicht mit einem rechtsgenüglichen Beweis-mittel entkräften kann. Afghanische Tazkiras werden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit der Nachweis der afghanischen Identität nicht erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Er vermag damit ausserdem nicht zu belegen, dass es sich bei ihm nicht (auch) um einen russischen Staatsangehörigen handelt (vgl. nächster Absatz). Weiter enthalten die beiden Reisepässe jeweils ein Foto des Beschwerdeführers, auf welchen er ohne Weiteres erkennbar ist. Zudem sind darin derselbe Name und dasselbe Geburtsdatum vermerkt. Sein Einwand anlässlich der persönlichen Befragung, wonach der Schlepper diese Dokumente ausgestellt und er keine Ahnung von einem Visum habe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So enthalten die in den Akten befindlichen Visumsunterlagen mehrere Ausweisdokumente und Bestätigungen, in denen dieselben Personendaten vermerkt sind. Aus der jeweiligen Gültigkeitsdauer der Pässe ist zu schliessen, dass kurz vor Ablauf des älteren Passes mit der Nr. (...) im Jahr 2022 ein neuer Pass ausgestellt wurde. Es erscheint in der Tat realitätsfremd, dass der Schlepper dem Beschwerdeführer zwei Pässe ausgestellt hätte. Zudem wurde der ältere Pass gemäss den darin befindlichen Stempeln während mehrerer Jahre für verschiedene Reisen nach Europa (auch in die Schweiz) verwendet, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sein dürfte, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handelt. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht glaubhaft darzulegen, dass es sich dabei um ihm nicht zustehende Dokumente handeln würde. Ausserdem sind die für die Visumsanträge verwendeten Ausweisdokumente als starker Hinweis für die darin verwendeten Personendaten zu werten, zumal sie von den involvierten Behörden offenbar nicht bezweifelt wurden und sich der Beschwerdeführer - jedenfalls um ein Visum für C._______ zu beantragen - offensichtlich mit seinen Fingerabdrücken identifizieren musste. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass gemäss Auskunft der Schweizer Vertretung in Russland vom 7. November 2024 die Ehefrau und die gemeinsame Tochter am (Nennung Zeitpunkt) ein Gesuch für Schengen-Visa eingereicht haben, welches von der Botschaft abgelehnt wurde (vgl. SEM act. 26/2). Dass sich der Beschwerdeführer auf dem vorinstanzlichen Personalienblatt als ledig bezeichnet (vgl. SEM act. 3/2) und bestreitet, verheiratet zu sein, vermag im Übrigen auch angesichts der sich in den Visumsunterlagen befindlichen Eheurkunde nicht zu überzeugen. Gemäss dieser schloss er mit einer russischen Staatsangehörigen am (...) in G._______ (Russland) die Ehe und dürfte über diesen Weg die russische Staatsangehörigkeit erhalten haben, wobei das Staatsangehörigkeitsgesetz der Russischen Föderation weder für Russen noch für ausländische Staatsbürger, die einen russischen Pass erhalten wollen, prinzipiell eine Doppelstaatsbürgerschaft ausschliesst (vgl. Russische Staatsbürgerschaft: https://www.russische-staatsbuergerschaft.de/, abgerufen am 16.01.2025). In den erwähnten Reisepässen wird denn auch - und wurde vom SEM ebenfalls nicht bestritten - der Geburtsort mit "Afghanistan" vermerkt. Es ist als realitätsfern zu erachten, dass ein Schlepper nebst den Reisepässen auch eine ganze Reihe weiterer Dokumente, so die hier erwähnte Eheurkunde sowie Arbeitgeber- und Bankbestätigungen, anfertigen würde, um einer Person eine falsche Identität zu verschaffen. Sodann hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer lediglich vage und oberflächliche Angaben zu seinem Reiseweg machte. Weder vermochte er den Zeitpunkt seiner Ausreise aus E._______ noch die Länder zu benennen, durch welche er auf dem Weg in die Schweiz gereist sein will. Auch wäre in der Tat zu erwarten gewesen, dass er ausführlichere Vorbringen machen könnte, wo er sich während seiner angeblich dreijährigen Reise aufgehalten haben will. Die Erklärung, dass er auf einer Reise im Jahr (...) in einem ihm unbekannten Land lange inhaftiert worden und im Gefängnis stark (auch auf den Kopf) geschlagen worden sein soll, weshalb er grosse Schwierigkeiten mit dem Erinnerungsvermögen habe, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. So lässt weder sein Verhalten im Verfahren noch anlässlich des persönlichen Gesprächs den Schluss zu, er habe aus gesundheitlichen Gründen dem Gespräch nicht folgen respektive die ihm gesetzten Termine nicht wahrnehmen können. Überdies machte er in diesem Gespräch zwar geltend, sein Kopf sei in Mitleidenschaft gezogen worden, weshalb er Schmerzen an Kopf und Nacken habe, ohne jedoch auf Erinnerungslücken oder ähnliches hinzuweisen (vgl. SEM act. 14/3 S. 2). 4.3 Er vermag daher insgesamt nicht glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm nicht um den im Rubrum aufgeführten russischen Staatsangehörigen handelt.
5. Nach dem Gesagten erweist sich betreffend die Identität des Beschwerdeführers der Sachverhalt aus asylrechtlicher Perspektive als liquid. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum (datenschutzrechtlichen) Entscheid über die Identitätsanpassung im ZEMIS ist demnach abzuweisen.
6. Gestützt auf das von Italien am (...) erteilte Schengen-Visum ersuchte die Vorinstanz die dortigen Behörden fristgerecht und gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 18/8). Diese nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung, was gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO als Annahme gilt. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. 7. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Es besteht aktuell für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach das Asyl- und Aufnahmesystem in Italien keine systemischen Schwachstellen aufweist, welche der Überstellung einer nicht besonders vulnerablen Person ohne gravierende gesundheitliche Probleme wie dem Beschwerdeführer (vgl. E. 6.3) entgegenstünden (vgl. Urteil des BVGer F-7114/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1-4.6 m.w.H.). Mangels systemischer Schwachstellen ist anzunehmen, dass Italien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter respektive asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (vgl. Urteil F-7114/2024 E. 4.7). In Ermangelung glaubhaft gemachter konkreter und ernsthafter Hinweise gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diese Vermutung zu widerlegen. Ferner gelten die sich in der Schweiz aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und zwischen diesen und dem Beschwerdeführer liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). Zudem liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3 Sodann sind die dokumentierten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers (Nennung Leiden) aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, er könnte nicht auch in Italien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. bspw. Urteil F-7114/2024 E. 5.4 m.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu erachten. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. 8. 8.1 Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht weiterer Äusserungen in diesem Zusammenhang. 8.2 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet.
10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung respektive Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 14. Januar 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin - ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: