Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-431/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.
E. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a AsylG) zu behandeln ist.
E. 2 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz minderjährig gewesen.
E. 3.1 Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Aufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat am Institut (...) ein Altersgutachten durchführen lassen, welches am 8. Oktober 2024 erstattet wurde (Vorakten [SEM-act. 21]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Zum Beweiswert des konkreten Gutachtens ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit vorliegt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Das Gutachten zur Altersschätzung vom 8. Oktober 2024 stützt sich auf eine körperliche Untersuchung, eine zahnärztliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand und eine Computertomographie des linken Schlüsselbein-Brustbeingelenks. Das erstellte Altersgutachten kommt zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren vorliegt. Das durchschnittliche Alter betrage 18 - 23 Jahre. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 16 Jahren und 8 Monate) könne gemäss der referenzierten Standardliteratur nicht zutreffen. Ausschlaggebend hierfür sei unter anderem die radiologische Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile gewesen, die rechtsseitig eine Normvariante mit mehreren Knochenkernen, linksseitig ein Stadium 3c nach Kellinghaus und Schmellig aufweisen. Das links vorliegende Stadium 3c entspreche nach Wittschieber einem Durchschnittsalter von 23 Jahren (23.6 ± 2.6 Jahren) und einem Mindestalter von 19 Jahre. Bei der zahnärztlichen Untersuchung konnten die Weisheitszähne in der Regio 18 und 28 aufgrund von Überlagerung im Wurzelspitzenbereich nicht konklusiv beurteilt werden. In Regio 38 und 48 fand sich jeweils ein Mineralisationsstadium von G, woraus sich Entwicklungsstadien ergeben, die auf ein Durchschnittsalter von 21 Jahren (21.3 ± 2.0, 21.3 ± 2.1) schliessen lassen können. Für das Mineralisationsstadium G der Weisheitszähne ist nach Knell et al. kein Mindestalter angegeben. Die genannten Zeitspannen überschneiden sich und das schlüssige sowie nachvollziehbare Altersgutachten kann demnach als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. Vorliegend bestehen sodann - entgegen den Beschwerdevorbringen - keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 8. Oktober 2024 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen verfasst worden und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren verschiedenen Untersuchungen. Zudem wurde der Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit im Gutachten anhand verschiedener Literaturquellen ausführlich erörtert und in die abschliessende Beurteilung einbezogen. Der Umstand, dass die Rechtsvertretung mit dem Ergebnis der Altersschätzung nicht einverstanden ist (vgl. BVGer-act. 1 S. 7), kann daher nicht berücksichtigt werden.
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer konnte weiter keine rechtsgenügenden Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 vorlegen, welche seine Minderjährigkeit belegen. Die während des vorinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Kopie seiner Geburtsurkunde (SEM-act. 30), ist per se nicht geeignet, sein Geburtsdatum rechtsgenügend zu beweisen. Denn derartige Dokumente sind leicht fälsch- und käuflich erwerbbar. Es ist somit von einem geringen Beweiswert auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nur eine Kopie vorgelegt hat. Es kann nicht überprüft werden, ob die in der Geburtsurkunde enthaltenen Angaben korrekt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt hat, wie er mit seiner Grossmutter über sein Alter gesprochen habe, diese ihm sein Alter unter Bezugnahme auf die Geburtsurkunde genannt habe, die Urkunde schließlich bei seiner Einschulung der Schule vorgelegt worden sei und nun ein Freund, der sich noch in seinem Heimatort aufhalte, auf Nachfrage in die Schule gegangen sei, ein Foto von der Urkunde gemacht und ihm dieses zugeschickt habe (SEM-act. 18 S. 3). Weitere Dokumente wurden nicht eingereicht.
E. 3.2.3 Schliesslich kann er aus seinen Aussagen nichts zu seinen Gunsten leiten. Er sagte zwar konstant aus, am (...) 2008 geboren worden zu sein, hat dies im Personalienblatt so vermerkt und wurde auch in Italien mit denselben Daten erfasst, jedoch konnte er sein Alter nicht ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen. So konnte er anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige vom 27. September 2024, nicht sagen, wie alt er gewesen ist, als er mit der Schule begonnen oder damit aufgehört hat. Seine Aussagen sind zwar als grundsätzlich widerspruchsfrei, jedoch als überaus detailarm und mangels objektiver Bezüge kaum überprüfbar anzusehen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter lassen sich deshalb nur schwer verwerten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er ausser seinem mutmasslichen Geburtsdatum kein einziges weiteres Datum nennen konnte. Er konnte lediglich angeben, dass er Guinea im August 2023 verlassen hat (SEM-act. 18).
E. 3.3 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, die Kopie der Geburtsurkunde, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, ausführliche Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Ergebnisse des Altersgutachtens als starkes Indiz ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den (...) 2005 in das ZEMIS eingetragen hat. Dem Beschwerdeführer ist demnach nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Dublinverfahren nicht ausgenommen.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass, nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 11. Oktober 2024 innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet gelassen und damit ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), grundsätzlich Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Vorinstanz hat auch zurecht festgestellt, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen- keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Urteile des BVGer F-7114/2024 vom 19. Dezember 2024 E.4, F-4539/2024 vom 20. Januar 2024 E. 3, Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, ECLI:EU:C:2024:1036), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die unzureichende allgemeine und medizinische Versorgung sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bauchschmerzen, Zahnschmerzen, Schlafprobleme) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 4.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich ist sein pauschaler Hinweis auf die Gesamtumstände in Italien nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
E. 5 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-355/2025 Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______,Guinea, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 10. August 2024 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war. Am 9. Januar 2025 änderte die Vorinstanz sein Geburtsdatum nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im ZEMIS vom (...) 2008 auf den (...) 2005 und brachte einen Bestreitungsvermerk an. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (eröffnet 10. Januar 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute: (...) 2005 (Dispositivziffer 6). B. Mit Rechtsmittel vom 17. Januar 2025 (Eingang 20. Januar 2025) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 abzuändern. Es sei, in Annahme, es liege noch kein Anfechtungsobjekt betreffend Datenänderung vor, eine Rechtsverweigerung festzustellen und das SEM anzuweisen, die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS mittels einer anfechtbaren Verfügung zu verfügen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (...) 2008 abzuändern. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 20. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-431/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a AsylG) zu behandeln ist. 2. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz minderjährig gewesen. 3.1 Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Aufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 3.2 3.2.1. Die Vorinstanz hat am Institut (...) ein Altersgutachten durchführen lassen, welches am 8. Oktober 2024 erstattet wurde (Vorakten [SEM-act. 21]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteil des BVGer A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Zum Beweiswert des konkreten Gutachtens ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit vorliegt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Das Gutachten zur Altersschätzung vom 8. Oktober 2024 stützt sich auf eine körperliche Untersuchung, eine zahnärztliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand und eine Computertomographie des linken Schlüsselbein-Brustbeingelenks. Das erstellte Altersgutachten kommt zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren vorliegt. Das durchschnittliche Alter betrage 18 - 23 Jahre. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 16 Jahren und 8 Monate) könne gemäss der referenzierten Standardliteratur nicht zutreffen. Ausschlaggebend hierfür sei unter anderem die radiologische Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile gewesen, die rechtsseitig eine Normvariante mit mehreren Knochenkernen, linksseitig ein Stadium 3c nach Kellinghaus und Schmellig aufweisen. Das links vorliegende Stadium 3c entspreche nach Wittschieber einem Durchschnittsalter von 23 Jahren (23.6 ± 2.6 Jahren) und einem Mindestalter von 19 Jahre. Bei der zahnärztlichen Untersuchung konnten die Weisheitszähne in der Regio 18 und 28 aufgrund von Überlagerung im Wurzelspitzenbereich nicht konklusiv beurteilt werden. In Regio 38 und 48 fand sich jeweils ein Mineralisationsstadium von G, woraus sich Entwicklungsstadien ergeben, die auf ein Durchschnittsalter von 21 Jahren (21.3 ± 2.0, 21.3 ± 2.1) schliessen lassen können. Für das Mineralisationsstadium G der Weisheitszähne ist nach Knell et al. kein Mindestalter angegeben. Die genannten Zeitspannen überschneiden sich und das schlüssige sowie nachvollziehbare Altersgutachten kann demnach als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. Vorliegend bestehen sodann - entgegen den Beschwerdevorbringen - keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 8. Oktober 2024 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen verfasst worden und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren verschiedenen Untersuchungen. Zudem wurde der Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit im Gutachten anhand verschiedener Literaturquellen ausführlich erörtert und in die abschliessende Beurteilung einbezogen. Der Umstand, dass die Rechtsvertretung mit dem Ergebnis der Altersschätzung nicht einverstanden ist (vgl. BVGer-act. 1 S. 7), kann daher nicht berücksichtigt werden. 3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte weiter keine rechtsgenügenden Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 vorlegen, welche seine Minderjährigkeit belegen. Die während des vorinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Kopie seiner Geburtsurkunde (SEM-act. 30), ist per se nicht geeignet, sein Geburtsdatum rechtsgenügend zu beweisen. Denn derartige Dokumente sind leicht fälsch- und käuflich erwerbbar. Es ist somit von einem geringen Beweiswert auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nur eine Kopie vorgelegt hat. Es kann nicht überprüft werden, ob die in der Geburtsurkunde enthaltenen Angaben korrekt sind. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt hat, wie er mit seiner Grossmutter über sein Alter gesprochen habe, diese ihm sein Alter unter Bezugnahme auf die Geburtsurkunde genannt habe, die Urkunde schließlich bei seiner Einschulung der Schule vorgelegt worden sei und nun ein Freund, der sich noch in seinem Heimatort aufhalte, auf Nachfrage in die Schule gegangen sei, ein Foto von der Urkunde gemacht und ihm dieses zugeschickt habe (SEM-act. 18 S. 3). Weitere Dokumente wurden nicht eingereicht. 3.2.3. Schliesslich kann er aus seinen Aussagen nichts zu seinen Gunsten leiten. Er sagte zwar konstant aus, am (...) 2008 geboren worden zu sein, hat dies im Personalienblatt so vermerkt und wurde auch in Italien mit denselben Daten erfasst, jedoch konnte er sein Alter nicht ins Verhältnis zu seiner Biografie setzen. So konnte er anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige vom 27. September 2024, nicht sagen, wie alt er gewesen ist, als er mit der Schule begonnen oder damit aufgehört hat. Seine Aussagen sind zwar als grundsätzlich widerspruchsfrei, jedoch als überaus detailarm und mangels objektiver Bezüge kaum überprüfbar anzusehen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter lassen sich deshalb nur schwer verwerten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass er ausser seinem mutmasslichen Geburtsdatum kein einziges weiteres Datum nennen konnte. Er konnte lediglich angeben, dass er Guinea im August 2023 verlassen hat (SEM-act. 18). 3.3 Zusammenfassend erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht glaubhaft. Das einzige objektive Beweismittel, die Kopie der Geburtsurkunde, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, ausführliche Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Ergebnisse des Altersgutachtens als starkes Indiz ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den (...) 2005 in das ZEMIS eingetragen hat. Dem Beschwerdeführer ist demnach nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Dublinverfahren nicht ausgenommen. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass, nachdem die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 11. Oktober 2024 innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet gelassen und damit ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), grundsätzlich Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Vorinstanz hat auch zurecht festgestellt, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen- keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Urteile des BVGer F-7114/2024 vom 19. Dezember 2024 E.4, F-4539/2024 vom 20. Januar 2024 E. 3, Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, ECLI:EU:C:2024:1036), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die unzureichende allgemeine und medizinische Versorgung sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Bauchschmerzen, Zahnschmerzen, Schlafprobleme) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 4.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Namentlich ist sein pauschaler Hinweis auf die Gesamtumstände in Italien nicht geeignet, die angefochtene Verfügung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
5. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: 28. Januar 2025