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E-6774/2024

E-6774/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6774/2024 Urteil vom 1. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte und gleichzeitig diverse medizinische Unterlagen aus Frankreich aus dem Zeitraum von (...) 2023 bis (...) 2024 beim SEM abgab (SEM-act A3), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 11. Oktober 2024 ergab, dass er am (...) 2023 und am (...) 2024 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM die französischen Behörden am 11. Oktober 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 17. Oktober 2024 bestätigte, in Frankreich um Asyl nachgesucht zu haben, dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Frankreichs und einer allfälligen Rücküberstellung dorthin erklärte, er sei in Frankreich zum einen weder in Bezug auf eine Unterkunft noch auf eine Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme noch in finanzieller Hinsicht unterstützt worden, weshalb er Suizidgedanken gehabt habe; zum anderen habe er dort während seines Aufenthalts in einem (...) Probleme bekommen, dass er hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts angab, an (...), (...)schmerzen, (...)krämpfen, Atemnot, Schmerzen im Bein und einer Depression zu leiden sowie (...) zu sein, dass er Hilfe benötige, um von seiner (...) wegzukommen, weshalb er in Frankreich in einer (...)klinik gewesen sei und in der Schweiz an einem (...) teilnehme, dass die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 11. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 23. Oktober 2024 zustimmten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrmals medizinisch untersucht wurde, wobei ein Verdacht auf eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung (...) und auf eine Infektion (...) sowie eine Hypertonie diagnostiziert wurden (SEM-act A14, A20 bis A22), dass das (...)spital B._______ in seinem Bericht vom 9. Oktober 2024 ferner Unterbauchschmerzen (Differenzialdiagnose: Obstipation [...]), eine leichte Anämie, (...), eine Infektion mit dem (...) und (...) diagnostizierte (SEM-act A23), dass das SEM mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 - tags darauf eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 gegen die Verfügung des SEM eine Formular-Beschwerde mit handschriftlich ergänzter Begründung einreichte und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen; evenutaliter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtlichen Verbeiständung beantragte, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Oktober 2024 den Vollzug seiner Überstellung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (take back) - wie vorliegend - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer, vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6 sowie 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am (...) 2023 und am (...) 2024 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act A9), dass, nachdem die französischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet (SEM-act A16), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht davon ausgeht, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteil BVGer F-6666/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 6 m.w.H), wobei der Beschwerdeführer dies auch nicht in Frage stellt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass gestützt auf die Akten auch kein Grund zur Annahme besteht, die französischen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist, dass Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen (weiteren) Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, wobei der Beschwerdeführer allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse beziehungsweise anderweitige Beanstandungen im Zusammenhang mit den ihm zustehenden Aufnahmebedingungen - wie die im vorliegenden Verfahren vorgebrachte fehlende Unterkunft in Frankreich - bei den zuständigen französischen Behörden vorzubringen hat, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden anlässlich des Dublin-Gesprächs gegen eine Überstellung nach Frankreich, er sei obdachlos gewesen und habe in Frankreich keine medizinische Behandlung mehr erhalten, insofern widerspricht, als er gleichzeitig vorbrachte, er sei in Frankreich aufgrund seiner (...) in einer [Klinik] behandelt worden (SEM-act A16), was durch den in den Akten liegenden medizinischen Bericht des (...) des Universitätsspitals C._______ betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom (...) 2024 bis (...) 2024 zwecks (...) bestätigt wird (SEM-act A3), dass sich der Beschwerdeführer auch auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, wobei er diesbezüglich im Dublin-Gespräch geltend machte, dass er neben Schmerzen auch an einer Depression leide und in Frankreich aufgrund der Umstände Selbstmordgedanken gehabt habe (SEM-act A16), und in der Beschwerde darauf hinwies, dass er an verschiedenen psychischen Problemen wie Neurosen und Ängsten leide, dass sich aus den im Recht liegenden medizinischen Akten aus Frankreich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich wegen seiner (...) (vgl. Bericht des [...] des Universitätsspitals C._______ vom 26. August 2024) und auch hinsichtlich seiner (...) und wegen (...) (vgl. diverse Berichte des Centre Hospitalier D._______ aus den Jahren 2023 und 2024) betreut und medikamentös behandelt wurde (SEM-act A3), dass er - wie zuvor bereits erwähnt - vom (...) bis (...) 2024 ferner zwecks eines (...) im (...) des Universitätsspitals C._______ hospitalisiert wurde (vgl. den sechsseitigen Bericht des Universitätsspitals C._______ ohne Datum [wobei die letzten zwei Seiten fehlen]), dass der Beschwerdeführer in Frankreich ausserdem zumindest vom (...) 2024 bis (...) 2025 krankenversichert ist (vgl. Schreiben der Caisse Primaire E._______ vom 26. Februar 2024), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180 ff. m.w.H.; bestätigt durch Urteil EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, § 121 ff.), dass eine solche Situation beim Beschwerdeführer offenkundig nicht vorliegt, da Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden verfügt und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass die Mitgliedstaaten den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer gemäss den zuvor erwähnten medizinischen Berichten bezüglich seiner verschiedenen Beschwerden einschliesslich seiner (...) in Frankreich denn auch behandelt wurde und er dort nach wie vor krankenversichert ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass auch eine allfällige Suizidalität gemäss Rechtsprechung für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; vgl. statt vieler Urteil BVGer F-808/2024 vom 12. Februar 2024 E. 7.5 m.w.H.), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass demnach auch die Voraussetzungen nach Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das Gesuch um amtlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: