Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.4 Dem CS-VIS konnte entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich ein vom 10. Februar bis 9. August 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Die dortigen Behörden hiessen zudem das Aufnahmegesuch des SEM am 9. Mai 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben und wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen. Sie würden sich insbesondere hinsichtlich ihrer Sicherheit bei einer Rückkehr dorthin sorgen. Die Schweiz könne ihnen Stabilität und Sicherheit bieten, die sie an keinem anderen Ort finden würden. Die Kinder würden im Schweizer Bildungssystem, das ihnen die besten Chancen für eine bessere Zukunft bieten würde, aufblühen. Gesundheitliche Probleme erwähnen sie nicht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 an verschiedenen körperlichen Beschwerden leidet, die medikamentös behandelt werden. Aufgrund von psychischen Problemen wurde ihr zu einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung geraten. Die Kinder sind mit Ausnahme von Zahnproblemen gesund (SEM-Akten act. 51 und 55).
E. 3.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.
E. 3.4 Das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Frankreich als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 21. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 6.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3674/2025 Urteil vom 22. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...) alle Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Frankreich ihnen am 28. Januar 2025 ein vom 10. Februar bis 9. August 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. B. Am 6. März 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Überstellung nach Frankreich sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 11. März 2025 um Aufnahme der Beschwerdeführenden am 9. Mai 2025 gut gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (eröffnet tags darauf) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2025 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. F. Am 21. Mai 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.3. Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.4. Dem CS-VIS konnte entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich ein vom 10. Februar bis 9. August 2025 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Die dortigen Behörden hiessen zudem das Aufnahmegesuch des SEM am 9. Mai 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben und wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen. Sie würden sich insbesondere hinsichtlich ihrer Sicherheit bei einer Rückkehr dorthin sorgen. Die Schweiz könne ihnen Stabilität und Sicherheit bieten, die sie an keinem anderen Ort finden würden. Die Kinder würden im Schweizer Bildungssystem, das ihnen die besten Chancen für eine bessere Zukunft bieten würde, aufblühen. Gesundheitliche Probleme erwähnen sie nicht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 an verschiedenen körperlichen Beschwerden leidet, die medikamentös behandelt werden. Aufgrund von psychischen Problemen wurde ihr zu einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung geraten. Die Kinder sind mit Ausnahme von Zahnproblemen gesund (SEM-Akten act. 51 und 55). 3.2. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 3.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation machen die Beschwerdeführenden nicht geltend und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. 3.4. Das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Frankreich als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.).
4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 21. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 6. 6.1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast