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D-888/2024

D-888/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris von Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.).

E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle einer Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20).

E. 4.4 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; Abl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen. In dem Fall ist zu prüfen, ob aufgrund der vorgenannten Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Was die Einwände in der Beschwerde betrifft, wonach Griechenland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei und das SEM verpflichtet gewesen wäre, die kroatischen Behörden darüber zu informieren, dass er sich dort aufgehalten habe und registriert worden sei, kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Zu Recht hält es fest, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in einem Präzedenzfall mit Urteil vom 21. Januar 2011 festgestellt, dass die Wegweisung eines Asylsuchenden nach Griechenland gegen Artikel 3 (Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) sowie Artikel 13 (Recht auf eine effektive Beschwerde) EMRK verstosse. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Grundsatzurteil D-2076/2010 am 16. August 2011 zu Griechenland geäussert. Darin führe es aus, dass aufgrund systemischer Mängel im griechischen Asylsystem nicht mehr davon ausgegangen werden dürfe, Griechenland halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Seit 2011 würden von allen anderen Dublin-Mitgliedstaaten - darunter die Schweiz - mit Griechenland keine Dublin-Verfahren mehr durchgeführt. Einzelne Ausnahmen sähen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich Ersuchen um Aufnahme (Take Charge) vor, wenn feststehe, dass Visa von Griechenland ausgestellt würden. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Stellung des Asylgesuches in Kroatien zuerst illegal in Griechenland und damit ein erstes Mal in den Dublin-Raum eingereist und dort registriert worden sei. Gemäss seinen Aussagen habe er Griechenland nach 27 bis 28 Tagen wieder verlassen und sei nach Albanien gegangen, womit er den Dublin-Raum wieder verlassen habe. Selbst unter diesen Voraussetzungen wäre es Kroatien gar nicht erst möglich gewesen, (bei den griechischen Behörden) ein Ersuchen um Aufnahme («Take Charge») zu stellen. Somit stelle sich das SEM weiterhin auf den in Verfügung vom 31. Januar 2024 vertretenen Standpunkt, wonach der Aufenthalt in Griechenland für die Klärung der Zuständigkeit von Kroatien nicht relevant sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass alle Assoziierungsstaaten der Vertragswerke Schengen und Dublin an das Fingerabdruckvergleichssystem SIS (Schengen Informationssystem) angeschlossen seien.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in dem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung unbe-gleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Art. 8).

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist. Andernfalls ist sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4, 2021 VI/3 E. 5.2).

E. 5.2.3 Das SEM führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Ankunft in der Schweiz angegeben, er sei am (...) 2006 geboren, und damit minderjährig. Die Aktenlage deute in seinem Fall auf ein anderes als das von ihm angegebene Alter hin. So sei er in Kroatien mit Geburtsdatum (...) 2004 und in Griechenland mit Geburtsdatum (...) 2006 registriert worden. Er habe anlässlich der EB UMA nicht erläutern können, wie es zum registrierten Geburtsdatum in Griechenland gekommen sei. Bezüglich Kroatien habe er sehr ungenaue Angaben gemacht. So hätten die kroatischen Behörden selber ein Geburtsdatum registriert und das von ihm angegebene Geburtsdatum nicht akzeptiert. Er wisse nicht mehr, welches Geburtsdatum die kroatischen Behörden registriert hätten. Er habe lediglich seine Fingerabdrücke abgegeben und danach einen Wegweisungsentscheid erhalten. Anlässlich der EB UMA habe er ein Duplikat seiner Tazkera eingereicht und angegeben, dass ihm das Original der Tazkera von der türkischen Polizei vor einem Jahr weggenommen worden sei. Er habe sich das Duplikat aber erst vor Kurzem, am 21. Juni 2023, ausstellen lassen. Es gebe keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Daten auf dem Duplikat tatsächlich stimmen würden. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 27. November 2023 könne aufgrund der Befunde von einem Mindestalter von 19.7 Jahren ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, und das Gutachten komme zum Schluss, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe. In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte werde der Beschwerdeführer vom SEM für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet. Die Tazkera gelte nicht als rechtsgenügliches Identitätsdokument und ihr komme nur ein verminderter Beweiswert zu. Zudem seien nur Fotografien eingereicht worden, was den Beweiswert des Dokumentes noch weiter mindere. Die drei anderen Dokumente könnten nicht als Identitätsdokumente gelten. In Kombination mit insgesamt drei bekannten und sich unterscheidenden bei Behörden registrierten Geburtsdaten seien Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner eigenen Angaben unausweichlich.

E. 5.2.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, anlässlich der EB UMA ein Duplikat vom 21. Juni 2023 seiner Tazkera eingereicht und hierbei kohärent ausgeführt zu haben, dass ihm die originäre Tazkera von der türkischen Polizei etwa ein Jahr davor weggenommen worden sei, was absolut glaubhaft sei. Es mache sehr wohl Sinn, dass er sich in der Schweiz um ein Duplikat seiner Tazkera bemüht habe und nicht etwa auf dem Reiseweg, wo die latente Gefahr bestanden habe, dass diese entweder verloren gegangen sei oder aber wiederum eingezogen werden könnte. Zum Altersgutachten vom 27. November 2023 sei nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter einer Person von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normbereichs betrachtet werden könne. Selbst wenn das zugrundeliegende Altersgutachten von seiner Volljährigkeit ausgehe, könne es in Anbetracht der möglichen Abweichung vom tatsächlichen Alter vorliegend nicht als einziger Beweis respektive einziges Indiz für die Altersanpassung herangezogen werden, was das SEM jedoch erwiesenermassen getan habe und damit die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet habe. Im Übrigen werde auf die in den Akten liegende Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 verwiesen.

E. 5.2.5 Im Zusammenhang mit den vorstehenden Erwägungen des SEM und den dazu erhobenen Einwänden in der Beschwerde kann vorweg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1136/2024 vom 30. April 2024 verwiesen werden, in welchem die Auffassung des SEM, dass das von ihm im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum und das damit verbundene volljährige Alter des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage als wahrscheinlicher erscheine, als das von diesem angegebene Geburtsdatum und das damit verbundene minderjährige Alter, bestätigt wurde (vgl. a.a.O. E. 5 und 6). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde bei den Behörden in Griechenland ([...] 2006) und in Kroatien ([...] 2004) unterschiedlich und anders registriert, als das vom Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt eingetragene ([...] 2006), was in der Beschwerde nicht plausibel erklärt werden konnte (vgl. a.a.O. E. 5.3). Die im Gutachten des (...) vom 27. November 2023 enthaltene Einschätzung, wonach in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter von 19.7 Jahren ausgegangen werden könne, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten daher mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren und dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe, ist eindeutig (vgl. a.a.O. E. 5.4). Den eingereichten afghanischen Dokumenten kann zudem nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden (vgl. a.a.O. E. 5.5). Der Beschwerdeführer vermochte vor diesem Hintergrund nicht überzeugend darzulegen, dass das von ihm behauptete Geburtsdatum wahrscheinlicher ist, als das vom SEM im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragene (vgl. a.a.O. E. 6), und aufgrund der Aktenlage ist ebenso wenig überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum korrekt und er zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches minderjährig war. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erneut im Einzelnen einzugehen. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO gelangt demnach nicht zur Anwendung.

E. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 13. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich der EB UMA bestätigte er, dass ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass er in Kroatien als asylsuchende Person registriert wurde. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 22. Dezember 2023 bezüglich des Beschwerdeführers am 5. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens gegeben.

E. 6.2.1 Das SEM hält nach ausführlichen Erörterungen der dortigen Situation von Asylsuchenden, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, fest, Kroatien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK und es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Es würden keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen.

E. 6.2.2 Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgereichts, welches ebenfalls davon ausgeht, es würden zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1588/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde gestützt auf diverse kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen vertretene abweichende Auffassung (vgl. a.a.O. B. Materielles, I. Sachverhalt Ziff. 4 und 15 ff.) kein Anlass (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4000/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.3, F-3597/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.2, F-3455/2024 vom 5. Juni 2024 E. 5). Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiterhin nicht gerechtfertigt. Sodann hat das SEM entgegen den dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 40) in seinen ausführlichen Erwägungen weder seine Untersuchungspflicht noch seine Begründungspflicht verletzt. Das eventualiter gestellte Begehren, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3 bis 5 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann ein Asylge-such gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BGVE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vermutungsweise davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dublin-Rückkehrenden nachkommt und insbesondere die Rechte akzeptiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, wofür es konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Es ist indessen nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Fall ist. Der Beschwerdeführer legt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat nicht dargelegt, dass die ihn als Dublin-Rückkehrenden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 7.3.1 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte, wovon nur in Ausnahmefällen auszugehen ist. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der eben skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 7.3.1) gefährdet würde. Sollte der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde geltend gemacht - aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien traumatisiert sein und sollte sich deshalb eine medikamentöse oder therapeutische Behandlung als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichend medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4000/2024 vom 3. Juli 2024 E. 6.5, F-3597/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.3, F-3455/2024 vom 10. Juni 2024 E. 6.3).

E. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, aufgrund derer die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet wäre, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.

E. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensspielraum oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 9 Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist im Übrigen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist - im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Die am 23. Februar 2024 gewährte aufschiebende Wirkung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr bedürftig wäre. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-888/2024 law/blp Urteil vom 19. Juli 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Raphael O. Rüegsegger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Aufenthalt in B._______, einem Stadtteil von C._______, suchte am 18. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ um Asyl nach. Beim Ausfüllen des Personalienblattes gab er an, er sei am (...) 2006 geboren. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 in Kroatien daktyloskopisch registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 26. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.d Abklärungen des SEM ergaben, dass für den Beschwerdeführer vormals eine Ausschreibung als vermisste Person in Griechenland vom (...) 2023 bestand, in welcher er als A._______, geboren am (...) 2006, registriert war. A.e Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 10. November 2023 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Dazu befragt, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke ergeben habe, dass er am 13. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht habe, gab er zu Protokoll, es sei ihm dort gar nicht gesagt worden, dass er als Asylsuchender registriert worden sei. Es habe geheissen, die Fingerabdrücke seien für polizeiliche Zwecke; anschliessend habe er einen Wegweisungsentscheid erhalten. Er habe in Kroatien dieselben Personalien wie im vorliegenden Verfahren angegeben. Das Alter sei dort von den Behörden selbst registriert worden; sie hätten das Geburtsdatum, das er selbst in einem Formular eingetragen habe, ohne Begründung nicht akzeptiert. Er sei auch nicht genauer nach seinem Alter gefragt worden und es sei auch kein Altersgutachten durchgeführt worden. Mit welchem Datum er in Kroatien registriert worden sei, wisse er nicht. Weiter wurde ihm unterbreitet, polizeiliche Abklärungen hätten ergeben, dass er in Griechenland als vermisste Person gegolten habe, dort am 18. August 2023 eine Ausschreibung erstellt und sein registriertes Geburtsdatum vor (...) 2006 laute. Der Beschwerdeführer erwiderte, er könne dazu nichts sagen, weil er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, sich dort 27 bis 28 Tage auf dem Transitweg aufgehalten habe, um nach Albanien zu gelangen, er dort keine Fingerabdrücke abgegeben habe, nicht registriert worden sei und keinen Behördenkontakt gehabt habe. Seine Rechtsvertretung reichte eine Fotografie einer Tazkera, einen Impfausweis, ein Dokument der National Statistics and Information Authority Afghanistans und ein Schuldokument zu den Akten. A.f Das SEM stellte dem Beschwerdeführer gleichentags «medizinische Zusatzfragen» im Hinblick auf ein möglicherweise zu erstellendes Altersgutachten. A.g Am 21. November 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines vom einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Es setzte die kroatischen Behörden davon in Kenntnis, dass er angebe, er sei minderjährig. Es sei vorgesehen, eine medizinische Altersabklärung durchzuführen. Das Wiederaufnahmegesuch werde aus Gründen der Fristwahrung gestellt. A.h Das vom SEM am 21. November 2023 in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung wurde vom (...) der Universität D._______ am 27. November 2023 erstellt. Die Untersuchungen wurden am 24. November 2023 im (...) ([...]) und im (...) ([...]) durchgeführt. Das (...) kam in seinem Gutachten vom 27. November 2023 im Fazit zum Befund, die untersuchte Person (der Beschwerdeführer) habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das Mindestalter betrage 19.7 Jahre. A.i Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm in der Schweiz geltend gemachten Minderjährigkeit (Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO) am 4. Dezember 2023 ab. Dem entsprechenden Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien vor der Anhörung untergetaucht und das kroatische Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Er habe den kroatischen Behörden keine persönlichen Dokumente vorlegen können. A.j Am 13. Dezember 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erachte die vom ihm angegebene Minderjährigkeit unter Berücksichtigung aller Elemente als nicht glaubhaft. Aufgrund seiner Erkenntnisse beabsichtige es, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Aufgrund der Tatsache, dass er am (...) 2023 in Kroatien um Asyl ersucht habe, sei Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Das SEM erwäge, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihm in Rahmen des Dublin-Abkommens nach Kroatien zu überstellen. Es gewährte ihm die Möglichkeit, sich innerhalb angesetzter Frist zur beabsichtigten Altersanpassung und der Überstellung nach Kroatien schriftlich zu äussern. A.k Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 20. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein und erklärte, der Beschwerdeführer halte an den bisherigen Ausführungen zu seinem Alter fest. Er sei am (...)1385 (entspricht (...) 2006 gemäss gregorianischem Kalender; Anmerkung BVGer) geboren worden und heute 17 Jahre alt. Aufgrund dessen sei er mit dem Ergebnis der Altersabklärung und mit der Anpassung der Daten seines Geburtsdatums auf den (...) nicht einverstanden. Es sei vorliegend keine hinreichende Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen worden. Im Zweifel solle zu seinen Gunsten entschieden und von einer Anpassung des Geburtsdatums abgesehen werden. Es sei weiterhin von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Ferner sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen und ihm sei eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zur Volljährigkeitsmachung auszustellen, da es sich aufgrund nichtwiedergutmachender Nachteile um einen relevanten Verfahrensschritt handle. A.l Am 21. Dezember 2023 erfolgte die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) (entspricht einem aktuellen Alter von [...] Jahren). Da der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 damit nicht einverstanden war, wurde der Eintrag gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG;) mit einem Bestreitungsvermerk versehen. A.m Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 unter Beilage des Gutachtens zur Altersschätzung am 22. Dezember 2023 um erneute Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens (sog. Remonstration). A.n Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 5. Januar 2024 zu. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 - eröffnet am 2. Februar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Sein Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Das SEM stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei in den Dispositiv-Ziffern 1, 3 bis 5 und 7 aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei auf den (...) 2006 anzupassen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3 bis 5 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens in einer UMA-Struktur unterzubringen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 15. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies die Vorinstanz an, ihn bis auf Weiteres in den Strukturen für UMA unterzubringen. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Schliesslich stellte er fest, dass über das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS im Verfahren D-1136/2024 entschieden werde. F. Am 4. März 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. Mit Verfügung vom 8. März 2024 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Replik innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt dieser Verfügung. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. Die Verfügung wurde dem rubrizierten Rechtsvertreter am 11. März 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 18. März 2024 ersuchte dieser um Erstreckung der Frist bis am 22. März 2024. Der Instruktionsrichter gewährte ihm diese Fristerstreckung. Die Frist lief ungenutzt ab. H. Das in der Beschwerde gestellte Begehren, die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des SEM sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei auf den (...) 2006 anzupassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit separatem Urteil D-1136/2024 vom 30. April 2024 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris von Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.H.). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle einer Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K 19 zu Art. 20). 4.4 Eine von den vorgenannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; Abl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen. In dem Fall ist zu prüfen, ob aufgrund der vorgenannten Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Was die Einwände in der Beschwerde betrifft, wonach Griechenland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei und das SEM verpflichtet gewesen wäre, die kroatischen Behörden darüber zu informieren, dass er sich dort aufgehalten habe und registriert worden sei, kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden. Zu Recht hält es fest, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in einem Präzedenzfall mit Urteil vom 21. Januar 2011 festgestellt, dass die Wegweisung eines Asylsuchenden nach Griechenland gegen Artikel 3 (Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) sowie Artikel 13 (Recht auf eine effektive Beschwerde) EMRK verstosse. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Grundsatzurteil D-2076/2010 am 16. August 2011 zu Griechenland geäussert. Darin führe es aus, dass aufgrund systemischer Mängel im griechischen Asylsystem nicht mehr davon ausgegangen werden dürfe, Griechenland halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Seit 2011 würden von allen anderen Dublin-Mitgliedstaaten - darunter die Schweiz - mit Griechenland keine Dublin-Verfahren mehr durchgeführt. Einzelne Ausnahmen sähen unter bestimmten Voraussetzungen lediglich Ersuchen um Aufnahme (Take Charge) vor, wenn feststehe, dass Visa von Griechenland ausgestellt würden. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Stellung des Asylgesuches in Kroatien zuerst illegal in Griechenland und damit ein erstes Mal in den Dublin-Raum eingereist und dort registriert worden sei. Gemäss seinen Aussagen habe er Griechenland nach 27 bis 28 Tagen wieder verlassen und sei nach Albanien gegangen, womit er den Dublin-Raum wieder verlassen habe. Selbst unter diesen Voraussetzungen wäre es Kroatien gar nicht erst möglich gewesen, (bei den griechischen Behörden) ein Ersuchen um Aufnahme («Take Charge») zu stellen. Somit stelle sich das SEM weiterhin auf den in Verfügung vom 31. Januar 2024 vertretenen Standpunkt, wonach der Aufenthalt in Griechenland für die Klärung der Zuständigkeit von Kroatien nicht relevant sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass alle Assoziierungsstaaten der Vertragswerke Schengen und Dublin an das Fingerabdruckvergleichssystem SIS (Schengen Informationssystem) angeschlossen seien. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in dem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung unbe-gleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Art. 8). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist. Andernfalls ist sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4, 2021 VI/3 E. 5.2). 5.2.3 Das SEM führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Ankunft in der Schweiz angegeben, er sei am (...) 2006 geboren, und damit minderjährig. Die Aktenlage deute in seinem Fall auf ein anderes als das von ihm angegebene Alter hin. So sei er in Kroatien mit Geburtsdatum (...) 2004 und in Griechenland mit Geburtsdatum (...) 2006 registriert worden. Er habe anlässlich der EB UMA nicht erläutern können, wie es zum registrierten Geburtsdatum in Griechenland gekommen sei. Bezüglich Kroatien habe er sehr ungenaue Angaben gemacht. So hätten die kroatischen Behörden selber ein Geburtsdatum registriert und das von ihm angegebene Geburtsdatum nicht akzeptiert. Er wisse nicht mehr, welches Geburtsdatum die kroatischen Behörden registriert hätten. Er habe lediglich seine Fingerabdrücke abgegeben und danach einen Wegweisungsentscheid erhalten. Anlässlich der EB UMA habe er ein Duplikat seiner Tazkera eingereicht und angegeben, dass ihm das Original der Tazkera von der türkischen Polizei vor einem Jahr weggenommen worden sei. Er habe sich das Duplikat aber erst vor Kurzem, am 21. Juni 2023, ausstellen lassen. Es gebe keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Daten auf dem Duplikat tatsächlich stimmen würden. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 27. November 2023 könne aufgrund der Befunde von einem Mindestalter von 19.7 Jahren ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren, und das Gutachten komme zum Schluss, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe. In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte werde der Beschwerdeführer vom SEM für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet. Die Tazkera gelte nicht als rechtsgenügliches Identitätsdokument und ihr komme nur ein verminderter Beweiswert zu. Zudem seien nur Fotografien eingereicht worden, was den Beweiswert des Dokumentes noch weiter mindere. Die drei anderen Dokumente könnten nicht als Identitätsdokumente gelten. In Kombination mit insgesamt drei bekannten und sich unterscheidenden bei Behörden registrierten Geburtsdaten seien Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner eigenen Angaben unausweichlich. 5.2.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, anlässlich der EB UMA ein Duplikat vom 21. Juni 2023 seiner Tazkera eingereicht und hierbei kohärent ausgeführt zu haben, dass ihm die originäre Tazkera von der türkischen Polizei etwa ein Jahr davor weggenommen worden sei, was absolut glaubhaft sei. Es mache sehr wohl Sinn, dass er sich in der Schweiz um ein Duplikat seiner Tazkera bemüht habe und nicht etwa auf dem Reiseweg, wo die latente Gefahr bestanden habe, dass diese entweder verloren gegangen sei oder aber wiederum eingezogen werden könnte. Zum Altersgutachten vom 27. November 2023 sei nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter einer Person von zweieinhalb bis drei Jahren noch als innerhalb des Normbereichs betrachtet werden könne. Selbst wenn das zugrundeliegende Altersgutachten von seiner Volljährigkeit ausgehe, könne es in Anbetracht der möglichen Abweichung vom tatsächlichen Alter vorliegend nicht als einziger Beweis respektive einziges Indiz für die Altersanpassung herangezogen werden, was das SEM jedoch erwiesenermassen getan habe und damit die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet habe. Im Übrigen werde auf die in den Akten liegende Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 verwiesen. 5.2.5 Im Zusammenhang mit den vorstehenden Erwägungen des SEM und den dazu erhobenen Einwänden in der Beschwerde kann vorweg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1136/2024 vom 30. April 2024 verwiesen werden, in welchem die Auffassung des SEM, dass das von ihm im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum und das damit verbundene volljährige Alter des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage als wahrscheinlicher erscheine, als das von diesem angegebene Geburtsdatum und das damit verbundene minderjährige Alter, bestätigt wurde (vgl. a.a.O. E. 5 und 6). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde bei den Behörden in Griechenland ([...] 2006) und in Kroatien ([...] 2004) unterschiedlich und anders registriert, als das vom Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt eingetragene ([...] 2006), was in der Beschwerde nicht plausibel erklärt werden konnte (vgl. a.a.O. E. 5.3). Die im Gutachten des (...) vom 27. November 2023 enthaltene Einschätzung, wonach in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter von 19.7 Jahren ausgegangen werden könne, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten daher mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren und dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe, ist eindeutig (vgl. a.a.O. E. 5.4). Den eingereichten afghanischen Dokumenten kann zudem nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden (vgl. a.a.O. E. 5.5). Der Beschwerdeführer vermochte vor diesem Hintergrund nicht überzeugend darzulegen, dass das von ihm behauptete Geburtsdatum wahrscheinlicher ist, als das vom SEM im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragene (vgl. a.a.O. E. 6), und aufgrund der Aktenlage ist ebenso wenig überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum korrekt und er zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches minderjährig war. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erneut im Einzelnen einzugehen. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO gelangt demnach nicht zur Anwendung. 6. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 13. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Anlässlich der EB UMA bestätigte er, dass ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass er in Kroatien als asylsuchende Person registriert wurde. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 22. Dezember 2023 bezüglich des Beschwerdeführers am 5. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens gegeben. 6.2 6.2.1 Das SEM hält nach ausführlichen Erörterungen der dortigen Situation von Asylsuchenden, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, fest, Kroatien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK und es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Es würden keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. 6.2.2 Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgereichts, welches ebenfalls davon ausgeht, es würden zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1588/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde gestützt auf diverse kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen vertretene abweichende Auffassung (vgl. a.a.O. B. Materielles, I. Sachverhalt Ziff. 4 und 15 ff.) kein Anlass (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-4000/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.3, F-3597/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.2, F-3455/2024 vom 5. Juni 2024 E. 5). Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiterhin nicht gerechtfertigt. Sodann hat das SEM entgegen den dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. a.a.O. Ziff. 40) in seinen ausführlichen Erwägungen weder seine Untersuchungspflicht noch seine Begründungspflicht verletzt. Das eventualiter gestellte Begehren, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3 bis 5 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann ein Asylge-such gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BGVE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vermutungsweise davon auszugehen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dublin-Rückkehrenden nachkommt und insbesondere die Rechte akzeptiert und schützt, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, wofür es konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Es ist indessen nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens der Fall ist. Der Beschwerdeführer legt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Er hat nicht dargelegt, dass die ihn als Dublin-Rückkehrenden bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.3 7.3.1 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte, wovon nur in Ausnahmefällen auszugehen ist. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der eben skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 7.3.1) gefährdet würde. Sollte der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde geltend gemacht - aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien traumatisiert sein und sollte sich deshalb eine medikamentöse oder therapeutische Behandlung als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichend medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4000/2024 vom 3. Juli 2024 E. 6.5, F-3597/2024 vom 12. Juni 2024 E. 6.3, F-3455/2024 vom 10. Juni 2024 E. 6.3). 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Gründe vorliegen, aufgrund derer die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet wäre, vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensspielraum oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

9. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist im Übrigen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist - im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Die am 23. Februar 2024 gewährte aufschiebende Wirkung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr bedürftig wäre. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: