Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt unter dem Eventualstandpunkt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2). In der Beschwerdebegründung hat er zu diesem Antrag jedoch keine Ausführungen gemacht. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die angefochtene Verfügung weise formelle Mängel auf. Da sich das Verfahren nach Prüfung der Akten, insbesondere der angefochtenen Verfügung, als spruchreif erweist, ist der Rückweisungsantrag als unbegründet abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (siehe zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) April 2024 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (Vorakten [SEM-act.] [...]-6). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-act. [...]-17). Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu erachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Dass der Beschwerdeführer in Kroatien kein Asylgesuch zu stellen beabsichtigte, vermag daran nichts zu ändern.
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise Mängel auf, was durch aktuelle Berichte dokumentiert sei. Er habe in Kroatien physische Gewalt erlebt. Die kroatischen Behörden hätten ihn gegen seinen Willen nach Bosnien gebracht (Push-Back), mehrmals geschlagen und ihm sein Handy sowie sein Geld weggenommen. Es sei ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden, mit den Beamten zu kommunizieren. Obschon er die Sprache nicht verstanden habe, sei kein Dolmetscher beigezogen worden. Dadurch sei sein Informationsrecht nach Art. 4 Dublin-III-VO verletzt worden. Unter anderem sei ihm nicht erklärt worden, welche Folgen eine Sekundärmigration in einen anderen Mitgliedstaat haben könne.
E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt rechtsprechungsgemäss seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.3 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse während seines kurzen Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 6.1 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zwar an, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. So bedauerlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien auch gewesen sein mögen, lässt sich aus diesen nicht ableiten, dass er im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Gewalt zu rechnen haben wird oder dass die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sein werden, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie u.a. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.), zumal die Überstellung von Personen gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien auf legalem Weg und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb führt, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat.
E. 6.2 Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Informationsrechts durch die kroatischen Behörden bleibt unbelegt. Zudem können die Informationen gemäss Art. 4 Dublin-III-VO auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden. Durch seine unverzügliche Weiterreise per Autostopp nach Italien sowie anschliessend in die Schweiz, wo er nur zwei Wochen später ein Asylgesuch eingereicht hat, hat sich der Beschwerdeführer selbst einem Asylverfahren in Kroatien entzogen. Es ist nicht davon auszugehen, die kroatischen Behörden würden nach einer Überstellung des Beschwerdeführers zur Durchführung des Asylverfahrens dessen Informationsrechte verletzen. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, womit er - auch bei einer allfälligen Verletzung seines Informationsrechts - sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnte.
E. 6.4 Es liegen keine Gründe für die Annahme vor, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit nicht anzunehmen, dass ihn die kroatischen Behörden ohne Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens an die Türkei ausliefern würden.
E. 6.5 Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...] vgl. SEM-act. 14, 22) sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In dem der angefochtenen Verfügung beigelegten Dokument «Überstellungsmodalitäten» wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter einer (...) sowie an (...) leide (SEM-act. 20). Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie; vgl. z.B. Urteil des BVGer E-1238/2024 vom 29. Februar 2024 E. 5.4). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Gesundheitsversorgung und psychosoziale Hilfe für Asylsuchende sei in Kroatien ungenügend, stösst damit ins Leere.
E. 6.6 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens sind nicht ersichtlich. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 7 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung ist damit zu bestätigen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 26. Juni 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4000/2024 Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz C._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am (...) Mai 2024 in die Schweiz ein, wo er am (...) Mai 2024 ein Asylgesuch stellte. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) April 2024 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 23. Mai 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 27. Mai 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Hierbei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage komme. Der Beschwerdeführer gab anlässlich dieses Gesprächs an, er sei bei seiner Ankunft in Kroatien von der kroatischen Polizei angehalten und geschlagen worden. Die Beamten hätten ihm (...) gebrochen, sein Handy sowie sein Geld weggenommen und ihn schriftlich aufgefordert, das Land innert 24 Stunden zu verlassen. Er sei anschliessend per Autostopp von Kroatien nach Italien gelangt und von Italien in die Schweiz gereist. Weiter machte er geltend, die kroatischen Behörden würden Asylbewerber während zwei Monaten «behalten», um Geld von der europäischen Union zu erhalten und sie dann nach Erhalt des Geldes in die Türkei auszuschaffen. Er befürchte, dass er bei einer Ausschaffung in die Türkei sogleich für unbestimmte Zeit inhaftiert würde. Als gesundheitliche Probleme führte er auf, er habe durch einen Einsatz als Mitglied der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel -YPG) in B._______ (...) bekommen und nach seiner Rückkehr in die Türkei an (...) sowie an (...) gelitten, jedoch keine (...) Behandlung in Anspruch genommen. In der Schweiz habe er Medikamente erhalten, könne jedoch weiterhin nicht schlafen, weshalb ihm ein Arzttermin in Aussicht gestellt worden sei. D. Am 6. Juni 2024 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 (eröffnet am 17. Juni 2024) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 17. Juni 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Marek Wieruszewski des Solidaritätsnetzes C._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der Nichteintretensentscheid vom 12. Juni 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 26. Juni 2024 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer beantragt unter dem Eventualstandpunkt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2). In der Beschwerdebegründung hat er zu diesem Antrag jedoch keine Ausführungen gemacht. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, die angefochtene Verfügung weise formelle Mängel auf. Da sich das Verfahren nach Prüfung der Akten, insbesondere der angefochtenen Verfügung, als spruchreif erweist, ist der Rückweisungsantrag als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (siehe zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) April 2024 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (Vorakten [SEM-act.] [...]-6). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-act. [...]-17). Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu erachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Dass der Beschwerdeführer in Kroatien kein Asylgesuch zu stellen beabsichtigte, vermag daran nichts zu ändern. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise Mängel auf, was durch aktuelle Berichte dokumentiert sei. Er habe in Kroatien physische Gewalt erlebt. Die kroatischen Behörden hätten ihn gegen seinen Willen nach Bosnien gebracht (Push-Back), mehrmals geschlagen und ihm sein Handy sowie sein Geld weggenommen. Es sei ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden, mit den Beamten zu kommunizieren. Obschon er die Sprache nicht verstanden habe, sei kein Dolmetscher beigezogen worden. Dadurch sei sein Informationsrecht nach Art. 4 Dublin-III-VO verletzt worden. Unter anderem sei ihm nicht erklärt worden, welche Folgen eine Sekundärmigration in einen anderen Mitgliedstaat haben könne. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt rechtsprechungsgemäss seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse während seines kurzen Aufenthalts in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.1 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zwar an, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. So bedauerlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien auch gewesen sein mögen, lässt sich aus diesen nicht ableiten, dass er im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Gewalt zu rechnen haben wird oder dass die dort zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sein werden, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4. sowie u.a. Urteil des BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.), zumal die Überstellung von Personen gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien auf legalem Weg und ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb führt, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat. 6.2 Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines Informationsrechts durch die kroatischen Behörden bleibt unbelegt. Zudem können die Informationen gemäss Art. 4 Dublin-III-VO auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden. Durch seine unverzügliche Weiterreise per Autostopp nach Italien sowie anschliessend in die Schweiz, wo er nur zwei Wochen später ein Asylgesuch eingereicht hat, hat sich der Beschwerdeführer selbst einem Asylverfahren in Kroatien entzogen. Es ist nicht davon auszugehen, die kroatischen Behörden würden nach einer Überstellung des Beschwerdeführers zur Durchführung des Asylverfahrens dessen Informationsrechte verletzen. Im Übrigen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, womit er - auch bei einer allfälligen Verletzung seines Informationsrechts - sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnte. 6.4 Es liegen keine Gründe für die Annahme vor, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit nicht anzunehmen, dass ihn die kroatischen Behörden ohne Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens an die Türkei ausliefern würden. 6.5 Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...] vgl. SEM-act. 14, 22) sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht derart gravierend, dass mit Blick auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In dem der angefochtenen Verfügung beigelegten Dokument «Überstellungsmodalitäten» wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter einer (...) sowie an (...) leide (SEM-act. 20). Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie; vgl. z.B. Urteil des BVGer E-1238/2024 vom 29. Februar 2024 E. 5.4). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Gesundheitsversorgung und psychosoziale Hilfe für Asylsuchende sei in Kroatien ungenügend, stösst damit ins Leere. 6.6 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens sind nicht ersichtlich. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
7. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung ist damit zu bestätigen und die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 26. Juni 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: