Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6243/2023 Urteil vom 21. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er angab, minderjährig zu sein, dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 17. Juli 2023 ergab, dass er am (...). Juli 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass er am 18. Juli 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM am 2. August 2023 - im Beisein der Rechtsvertretung - die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durchführte, dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, er könne nicht nach Kroatien zurückkehren, dort sei er am meisten belästigt und schlecht behandelt worden, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend angab, er sei unterwegs psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen, sonst gehe es ihm gut, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (...) vom 16. August 2023 zum Ergebnis gelangte, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren, dass das SEM die kroatischen Behörden am 17. August 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Übernahmeersuchen am 31. August 2023 von Kroatien gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen wurde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2023 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und folglich seiner Behandlung als volljährige Person im weiteren Verfahren gewährte, dass der Beschwerdeführer dazu mit Eingabe vom 6. September 2023 Stellung nahm, wobei er an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums festhielt, dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2023 - eröffnet am 10. November 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM am 13. November 2023 die Mandatsniederlegung mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass (eventualiter) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und die Instruktionsrichterin gleichentags den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) vorliegend, auch wenn von einer vollständigen Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rede ist, nicht angefochten wurde, zumal kein entsprechender Antrag gestellt ist und sich auch aus der Begründung kein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt, weshalb unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist (ZEMIS-Punkt) davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig ist, in welchem jener einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit grundsätzlich die asylsuchende Person trägt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend darlegte, weshalb es die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht erachtete, und der Beschwerdeführer dem in der Beschwerdeschrift nichts entgegenhält, dass entsprechend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...). Juli 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-Akten act. 1264926-9/1), dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme 31. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten Beilage zu act. 1264926-26/13), die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.3.3), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift einzig ausführt, seine beiden Geschwister seien in der Schweiz, seine (...) Schwester verfüge über eine (...) und sein Bruder sei auch im Asylverfahren, er wolle von ihnen nicht getrennt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.3.2) darlegt, da gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Bedürfnis nach affektiver oder psychologischer Unterstützung durch die Angehörigen allein grundsätzlich kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteil des BVGer E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1), dass sich das SEM im Übrigen in seiner Verfügung zutreffend zur Schwester geäussert hat, dass gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts der (erst nach dem Beschwerdeführer in die Schweiz eingereiste) Bruder des Beschwerdeführers (N [...]) voraussichtlich ebenfalls zuständigkeitshalber nach Kroatien zu überstellen sein wird, dass Geschwister im Übrigen, wie vom SEM erwähnt, nicht zu den Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten die erforderliche medizinische Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass im Falle von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf Zugang zur erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfe, erforderlichenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, hinzutritt (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass sich aus den Akten des Beschwerdeführers keine Konstellation im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ergibt und er solches auch nicht geltend macht, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte dem Beschwerdeführer in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung - auch nicht einer psychiatrisch-psychologischen - verweigern, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind und der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: