Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 28. März 2025 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei georgische Staatsangehörige und habe seit Geburt im Ort B._______ gelebt. Ihre Eltern hätten eine (...) betrieben, heute seien sie pensioniert. Nach der Eheschliessung mit ihrem Mann, C._______, im Jahr 1997 sei sie in dessen Elternhaus in B._______ gezogen. Dort habe sie bis zur Ausreise gelebt. Ihr Mann habe vom Anbau auf ihrem Grundstück gelebt und Gelegenheitsjobs ausgeführt. Sie habe insgesamt fünf Kinder geboren, wovon zwei frühkindlich gestorben seien. Sie habe heute eine Tochter und zwei Söhne. Um ihr nachträglich eine Berufsausbildung zu ermöglichen, hätten ihr die Eltern die (...) in D._______ finanziert. Sie habe diese abgeschlossen, ihr Zertifikat jedoch aufgrund ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes nie abholen können. Sie habe während 25 Jahren einen (...) in B._______ betrieben. Diesen habe sie letztes Jahr aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Sie sei vor rund 15 Jahren an (...) erkrankt. Heute habe sie deshalb diverse weitere gesundheitliche Beschwerden wie Herzrhythmusstörungen, Probleme mit den Nieren und Gelenken, Magen- und Bauchbeschwerden. Zudem habe sie Probleme mit den Augen und Zähnen und Schlafstörungen. Ihr Sohn E._______ sei eine Frühgeburt gewesen. Heute sei E._______ - so sei dessen Akte zu entnehmen - gehörlos, habe psychische Probleme, Epilepsie und Schlafstörungen. Er müsse diverse Medikamente einnehmen. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden von E._______ sei ihr Mann im Jahr 2024 mit ihm in die Schweiz gereist, um E._______ in der Schweiz behandeln zu lassen. Sie selbst habe damals in Georgien noch ihr Geschäft geführt und habe deshalb nicht mitreisen können. Sie habe Georgien im März 2025 verlassen, nachdem ihre Ärzte ihr mitgeteilt hätten, dass man sie nicht weiter behandeln könne. Auch habe sie die medizinischen Kosten nicht mehr decken können. Sie sei mit über 45'000 Lari verschuldet. Als Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren georgischen Pass im Original und folgende medizinischen Akten ein:
- Medizinischer Bericht aus Georgien vom 9. Januar 2025
- Medizinische Bescheinigung aus Georgien (inkl. englische Übersetzung) vom 6. März 2025
- Austrittsbericht über die stationäre Behandlung (26. März 2025)
- Provisorischer Austrittbericht des (...) (26. März 2025)
- Austrittbericht Pflege des (...) (25. März 2025)
- Medikationsplan des (...) (25. März 2025)
- Kurzbericht des (...) inkl. Medikamentenrezept (4. April 2025)
- Laborbefund des (...) (7. April 2025)
- Hämatogramm des (...) (7. April 2025) Aus den eingereichten medizinischen Berichten ergab sich, dass sie vom 18. März 2025 bis 25. März 2025 sowie vom 29. März 2025 bis 4. April 2025 stationär im (...) in Behandlung gewesen ist. C. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 teilte das SEM der von der Beschwerdeführerin am 17. März 2025 mandatierten Rechtsvertretung mit, da das Asylgesuch ihrer Mandantin weiterer Abklärungen bedürfe, namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme, werde dieses gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Mit Verfügung vom 9. April 2025 wies es die Beschwerdeführerin sodann dem Kanton F._______ zu (Art. 27 AsylG). D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 ersuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin (C._______ [N {...}]; Anm. des BVGer) das SEM, den Wegweisungsvollzug ihn betreffend zu sistieren, mit der Begründung, seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden darauf angewiesen, dass er sie im Alltag unterstütze. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 - elektronisch eröffnet am 16. Juni 2025, postalisch eröffnet am 17. Juni 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu ver-lassen. Dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2025 sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit dem ihres Ehemannes und der Söhne (E._______ [N {...}] und G._______ [N {...}]; Anm. des BVGer) zu koordinieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei der amtliche Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichneten zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden eine Honorarnote sowie folgende medizinische Unterlagen eingereicht:
- Arztbericht der Nephrologie des (...) (16. April 2025)
- Austrittsbericht der Notfallstation des (...) (24. April 2025)
- Austrittsbericht über die stationäre Behandlung vom 19. - 30. April 2025 der Neurologie des (...) (29. April 2025)
- ambulanter Bericht der Rheumatologie des (...) (6. Mai 2025)
- provisorischer Austrittbericht über die stationäre Behandlung vom 18. - 21. Mai 2025 der Klinik für Innere Medizin des (...) (22. Mai 2025)
- Austrittbericht der Notfallstation des (...) (28. Mai 2025)
- Bericht über Ultraschalluntersuchung der Rheumatologie des (...) (4. Juni 2025)
- Medikationsplan und Rezept der Rheumatologie des (...) (26. Mai 2025)
- Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Mai 2025
- Ärztliche Überweisung ans (...) Spital (17. Juni 2025)
- Terminvereinbarung bei der Nephrologie des (...) für den 2. Juli 2025 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin am 24. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 teilte die Vorinstanz dem Ehemann der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 10. Juni 2025 mit, das SEM und der Kanton würden ihre beiden Dossiers bezüglich des Wegweisungsvollzugs koordinieren (auch in Beachtung des hängigen Beschwerdeverfahrens seiner Ehefrau).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 In der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung des SEM vom 13. Juni 2025 nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit ausschliesslich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung der Sachverhalt bezüglich des Vollzugs der Wegweisung vollständig abgeklärt worden ist und das SEM seine Verfügung hinreichend begründet hat und ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AIG [SR 142.20]).
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig erstellt und damit dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge getan habe (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Das SEM habe sich zu wenig mit den diversen Krankheiten und den effektiven sowie finanziellen Behandlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Es habe in zu allgemeiner Form auf das Gesundheitswesen in Georgien verwiesen und lediglich den Zugang eines Medikamentes abgeklärt. Ob die Kosten auch für die restlichen zur Behandlung verschriebenen vierzehn Medikamente übernommen würden, habe das SEM nicht abgeklärt. Seit dem epileptischen Anfall nehme die Beschwerdeführerin weitere Medikamente ein. Seit der Ultraschalluntersuchung wisse sie von einer Entzündung in der rechten Hand. Schliesslich stünden weitere medizinische Behandlungen, Operationen und Abklärungen bevor. Die Aussage des SEM, dass die Beschwerdeführerin keinen Herzinfarkt erlitten habe, sei falsch. Die Diagnose NSTEMI Typ 2 bedeute, dass sie einen gehabt habe, was eine wesentlich schwerere Diagnose sei als Hypertonie. Das SEM habe deshalb seinen Entscheid nicht richtig begründet. Sie habe weitere ausstehende Arzttermine. Am 2. Juli 2025 stehe ein Termin in der Nierensprechstunde an. Der Termin in der kardiologischen Sprechstunde zur Besprechung einer Ablation finde am 7. Juli 2025 statt. Zudem sei Ende Juli eine Nachkontrolle in der epileptologischen Sprechstunde geplant. Eine echokardiografische Verlaufskontrolle aufgrund Aorteninsuffizienz und des Aneurysmas sei im September 2025 vorgesehen. Indem das SEM keine weiteren medizinischen Abklärungen abgewartet habe, habe es das rechtliche Gehör verletzt.
E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 4.3 In Anbetracht der persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-act. [...]-19/14 S. 2 ff.) und aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte (vgl. Bst. B und Beweismittelverzeichnis der SEM-act.[...]) hat das SEM die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hinreichend abgeklärt. Gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person sind soweit zu klären, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage im Heimatland eine Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Was den Herzinfarkt betrifft, geht aus dem Arztbericht vom 6. April 2025 hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2025 ein «NSTEMI Typ 2 a.e. i.R. hypertensivem Notfall, DD i.R. kardialer Beteiligung bei SLE mit Polyserositis, ED 29.03.2025» diagnostiziert worden ist, wobei es sich umgangssprachlich um einen Herzinfarkt handelt. Die Befunde deuten auf eine Herzmuskelschädigung hin, jedoch ohne ST-Streckenhebung im EKG und ohne Hinweis auf einen frischen Infarkt im MRI vom 31. März 2025 (vgl. Arztbericht vom 6. April 2025). Insoweit ist die Feststellung in der Verfügung, dass sie keinen Infarkt erlitten habe, nicht richtig. Die unzutreffende Interpretation der Diagnose durch das SEM rechtfertigt es jedoch nicht, die angefochtene Verfügung aufzuheben, zumal der Vollzug der Wegweisung nach Georgien für eine Person, die einen Herzinfarkt erlitten hat, weder unzulässig noch unzumutbar ist. Das SEM hat hinsichtlich der der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente die nötigen Abklärungen getätigt und zwar bezüglich der vier Wirkstoffe, welche zur lebensnotwendigen Behandlung des (...) verordnet worden sind. Betreffend die weiteren Diagnosen wie Herpes genitalis, der Anämie, der subsegmentalen Lungen-embolie sowie der Hypertonie handelt es sich sodann um Erkrankungen, deren Behandelbarkeit in Georgien nicht in Frage steht respektive die bereits in der Schweiz behandelt worden sind. Auch der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe bezüglich der Frage der Finanzierbarkeit der Behandlungen in Georgien die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, geht fehl. Es hat die entsprechenden Vorbringen berücksichtigt und sich ausführlich mit der Frage der staatlichen und privaten Finanzierung medizinischer Leistungen in Georgien auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Weiter trifft zwar zu, dass weitere Abklärungen und Arzttermine ausstehen. Allerdings wird dies bei der Beschwerdeführerin ein Leben lang der Fall sein, zumal (...) nicht heilbar ist und regelmässige Verlaufskontrollen nötig sind und immer wieder neue Symptome auftreten können. Das SEM hat sodann festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Georgien seit 2009 wegen (...) in Behandlung ist, weshalb es sich zu Recht nicht veranlasst sah, zusätzliche Berichte über die folgenden monatlichen Termine der Beschwerdeführerin abzuwarten. Aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen durfte das SEM den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt erachten. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass weitere Abklärungen etwas am Ausgang des Verfahrens ändern könnten. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Sachverhalt wurde bis auf die falsche Interpretation einer ärztlichen Diagnose richtig und vollständig festgestellt, die nötigen Abklärungen veranlasst und die Verfügung hinreichend begründet. Der Rückweisungsantrag der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.3 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt hat. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.2.4 Hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-staat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2009 (...) diagnostiziert mit zerebraler, renaler und kardialer Beteiligung sowie muskuloskelettalem Befall. Sie erlitt einen Herzinfarkt und eine subsegmentale Lungenarterienembolie am (...) 2025 sowie einen epileptischen Anfall am (...) 2025. Zudem leidet sie an einer (...), einer (...) und einem (...). Es handelt sich bei ihr mit anderen Worten um eine schwerkranke Person (vgl. Arztbericht vom 17. Juni 2025). Sie wurde bereits in Georgien gegen die diagnostizierten Leiden behandelt (vgl. Arztberichte aus Georgien Sachverhalt Bst. B, SEM-act. [...]-19/14 F16) und es ist davon auszugehen, dass das gut qualifizierte georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihr im Rahmen des dort Möglichen weiterhin eine adäquate medizinische Betreuung gewährleisten kann, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Dies trifft auch auf den erst vor kurzem erlittenen epileptischen Anfall, die Metrorrhagie, die Thoraxschmerzen und die Schilddrüsenunterfunktion zu, welche im mit der Beschwerde neu eingereichten Arztbericht vom 17. Juni 2025 aufgeführt sind. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten. Solches machte die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend, sondern sie brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2025 in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich vor, der Vollzug sei als unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten (vgl. Beschwerde S. 3 ff., Ziff. 2).
E. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.2 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG).
E. 5.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 5.3.4 Wie bereits in Erwägung 5.2.4 ausgeführt, ist hinsichtlich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin von einer adäquaten medizinischen (Weiter-)Versorgung in Georgien auszugehen. Bezüglich der von ihr erwähnten lebensnotwendigen Immunsuppressionstherapie hat das SEM die Verfügbarkeit in Tiflis aufgezeigt (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2025 S. 7), was sich auch mit der als Beilage zur Beschwerde eingereichten Recherche der SFH (vgl. Beschwerdebeilage 10) deckt. Hinsichtlich des Wunsches der Beschwerdeführerin nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu gelangen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Hoffnung der Beschwerdeführerin auf eine (noch bessere) medizinische Behandlung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung weiterer Behandlungen, nachdem sie sich bereits verschuldet habe, verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie derjenigen ihres Sohnes E._______ mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. In Georgien existiert seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. das Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich - wie vom SEM ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2025 S. 8 f.) - der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Programme (UHCP)" im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr nach Georgien ausreichend Zugang zu medizinischer Versorgung hat, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Zudem hat das SEM in der Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sozial gut vernetzt sei, ein Eigenheim besass, ihre Eltern über einen gewissen Wohlstand verfügen, da ihr Vater eine (...) besitze und sie zwei Brüder habe, die beide im Ausland - in Italien und Russland - leben würden. Ihren Eltern habe sie nichts von ihren Schulden erzählt. Angesichts dessen, dass sie ihr nachträglich eine Berufsausbildung bezahlt haben, ist davon auszugehen, dass sie sie auch hinsichtlich ihrer Behandlungen finanziell unterstützen würden, wenn sie sie informieren würde (vgl. SEM-act.[...]-19/14 F56 f. und F60). Hinsichtlich dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin verfüge über keine finanziellen Mittel, um für die Behandlungen nach Tiflis zu reisen und könne nicht alleine gehen, ist einzuwenden, dass die Fahrt von B._______ nach Tiflis mit einem Auto rund (...) Stunden beträgt und angesichts dessen, dass sie in B._______ sozial vernetzt ist, davon ausgegangen werden kann, dass sie jemand wird chauffieren können. Des Weiteren hat das SEM die Beschwerdeführerin bereits auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag damit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Schliesslich lassen auch keine Gründe sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Ihren Angaben zufolge lebte sie in einem Eigenheim in B._______ mit ihrem Mann und der Tochter, welche alleinerziehende Mutter sei, und früher in Tiflis und jetzt in I._______ an der Universität studiere. Zudem leben ihre Eltern, welche vermögender seien als sie, am selben Ort. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
E. 5.4.1 In der Beschwerde wird ferner beantragt, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als Einzelperson sei nicht zumutbar und dieser sei mit denjenigen der Familienangehörigen zu koordinieren, weil die Beschwerdeführerin rund um die Uhr auf Hilfe angewiesen sei. Das SEM habe dies bewusst nicht gemacht.
E. 5.4.2 Das SEM stellt im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung fest, der Mann der Beschwerdeführerin, C._______, sowie ihre beiden Söhne, E._______, geboren am (...), und G._______, geboren am (...), hätten sich ebenfalls in der Schweiz befunden. Ihr Mann und E._______ hätten am 22. April 2024 ein Asylgesuch eingereicht. Sie hätten zeitgleich am 24. Juli 2024 einen Nichteintretensentscheid beziehungsweise einen negativen Asylentscheid erhalten, wobei die Wegweisung nach Georgien verfügt worden sei. Am 20. Dezember 2024 habe ihr Mann ein Wiedererwägungsgesuch betreffend beide Entscheide eingereicht, weshalb der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Das Wiedererwägungsgesuch sei am 7. April 2025 formlos abgeschrieben worden. Beide seien derzeit unbekannten Aufenthalts. Ihr Sohn G._______ habe am 16. Dezember 2024 ein Asylgesuch eingereicht. Er habe am 26. Februar 2025 einen negativen Asylentscheid mit Anordnung der Wegweisung erhalten. G._______ habe Beschwerde gegen den Entscheid erhoben. Diese sei am 22. April 2025 abgewiesen und die Ausreisefrist neu auf den 13. Mai 2025 angesetzt worden. G._______ sei ebenfalls unbekannten Aufenthalts. Das SEM begründet die Nicht-Koordination des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer Söhne und ihres Ehemannes, sofern Überschneidungen mit den Verfahren ihrer Familienmitglieder bestanden, damit, dass die Beschwerdeführerin rund ein Jahr ohne die Söhne und den Mann in Georgien gelebt habe und diese ihre Asylgesuche somit auch unabhängig von ihrem gestellt hätten. Der Vollzug ihrer Wegweisung als Einzelperson werde aus diesem Grund ebenfalls als zumutbar erachtet.
E. 5.4.3 Das SEM durfte in der vorliegenden Konstellation auf die Koordination der Verfahren und insbesondere auch des Vollzugs der Wegweisung verzichten. Die Söhne sind bereits volljährig. Einen Koordinationsbedarf hätte sich allenfalls im Zusammenhang mit ihrem Ehemann ergeben. Das SEM hat diesem inzwischen mit Schreiben vom 11. Juli 2025 zugesichert, dass der Vollzug seiner Wegweisung und derjenige seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) koordiniert erfolgen (vgl. Bst. H). Es erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen im Zusammenhang mit dem Antrag, der Wegweisungsvollzug sei mit denjenigen der Familienangehörigen zu koordinieren. Das SEM weist schliesslich in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin antizipatorisch darauf hin, dass die Reise- und Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person, abgeklärt wird. Es besteht die Möglichkeit einer Begleitung der weggewiesenen Personen durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar beurteilt hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist vorliegend jedoch auf die Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4559/2025 law/fes Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch MLaw Sabine Eichenberger, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [kein Asylgesuch]); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. B. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 28. März 2025 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei georgische Staatsangehörige und habe seit Geburt im Ort B._______ gelebt. Ihre Eltern hätten eine (...) betrieben, heute seien sie pensioniert. Nach der Eheschliessung mit ihrem Mann, C._______, im Jahr 1997 sei sie in dessen Elternhaus in B._______ gezogen. Dort habe sie bis zur Ausreise gelebt. Ihr Mann habe vom Anbau auf ihrem Grundstück gelebt und Gelegenheitsjobs ausgeführt. Sie habe insgesamt fünf Kinder geboren, wovon zwei frühkindlich gestorben seien. Sie habe heute eine Tochter und zwei Söhne. Um ihr nachträglich eine Berufsausbildung zu ermöglichen, hätten ihr die Eltern die (...) in D._______ finanziert. Sie habe diese abgeschlossen, ihr Zertifikat jedoch aufgrund ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes nie abholen können. Sie habe während 25 Jahren einen (...) in B._______ betrieben. Diesen habe sie letztes Jahr aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Sie sei vor rund 15 Jahren an (...) erkrankt. Heute habe sie deshalb diverse weitere gesundheitliche Beschwerden wie Herzrhythmusstörungen, Probleme mit den Nieren und Gelenken, Magen- und Bauchbeschwerden. Zudem habe sie Probleme mit den Augen und Zähnen und Schlafstörungen. Ihr Sohn E._______ sei eine Frühgeburt gewesen. Heute sei E._______ - so sei dessen Akte zu entnehmen - gehörlos, habe psychische Probleme, Epilepsie und Schlafstörungen. Er müsse diverse Medikamente einnehmen. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden von E._______ sei ihr Mann im Jahr 2024 mit ihm in die Schweiz gereist, um E._______ in der Schweiz behandeln zu lassen. Sie selbst habe damals in Georgien noch ihr Geschäft geführt und habe deshalb nicht mitreisen können. Sie habe Georgien im März 2025 verlassen, nachdem ihre Ärzte ihr mitgeteilt hätten, dass man sie nicht weiter behandeln könne. Auch habe sie die medizinischen Kosten nicht mehr decken können. Sie sei mit über 45'000 Lari verschuldet. Als Nachweis ihrer Identität reichte sie ihren georgischen Pass im Original und folgende medizinischen Akten ein:
- Medizinischer Bericht aus Georgien vom 9. Januar 2025
- Medizinische Bescheinigung aus Georgien (inkl. englische Übersetzung) vom 6. März 2025
- Austrittsbericht über die stationäre Behandlung (26. März 2025)
- Provisorischer Austrittbericht des (...) (26. März 2025)
- Austrittbericht Pflege des (...) (25. März 2025)
- Medikationsplan des (...) (25. März 2025)
- Kurzbericht des (...) inkl. Medikamentenrezept (4. April 2025)
- Laborbefund des (...) (7. April 2025)
- Hämatogramm des (...) (7. April 2025) Aus den eingereichten medizinischen Berichten ergab sich, dass sie vom 18. März 2025 bis 25. März 2025 sowie vom 29. März 2025 bis 4. April 2025 stationär im (...) in Behandlung gewesen ist. C. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 teilte das SEM der von der Beschwerdeführerin am 17. März 2025 mandatierten Rechtsvertretung mit, da das Asylgesuch ihrer Mandantin weiterer Abklärungen bedürfe, namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme, werde dieses gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Mit Verfügung vom 9. April 2025 wies es die Beschwerdeführerin sodann dem Kanton F._______ zu (Art. 27 AsylG). D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 ersuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin (C._______ [N {...}]; Anm. des BVGer) das SEM, den Wegweisungsvollzug ihn betreffend zu sistieren, mit der Begründung, seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden darauf angewiesen, dass er sie im Alltag unterstütze. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 - elektronisch eröffnet am 16. Juni 2025, postalisch eröffnet am 17. Juni 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu ver-lassen. Dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Ferner beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2025 sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit dem ihres Ehemannes und der Söhne (E._______ [N {...}] und G._______ [N {...}]; Anm. des BVGer) zu koordinieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei der amtliche Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichneten zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden eine Honorarnote sowie folgende medizinische Unterlagen eingereicht:
- Arztbericht der Nephrologie des (...) (16. April 2025)
- Austrittsbericht der Notfallstation des (...) (24. April 2025)
- Austrittsbericht über die stationäre Behandlung vom 19. - 30. April 2025 der Neurologie des (...) (29. April 2025)
- ambulanter Bericht der Rheumatologie des (...) (6. Mai 2025)
- provisorischer Austrittbericht über die stationäre Behandlung vom 18. - 21. Mai 2025 der Klinik für Innere Medizin des (...) (22. Mai 2025)
- Austrittbericht der Notfallstation des (...) (28. Mai 2025)
- Bericht über Ultraschalluntersuchung der Rheumatologie des (...) (4. Juni 2025)
- Medikationsplan und Rezept der Rheumatologie des (...) (26. Mai 2025)
- Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Mai 2025
- Ärztliche Überweisung ans (...) Spital (17. Juni 2025)
- Terminvereinbarung bei der Nephrologie des (...) für den 2. Juli 2025 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin am 24. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 teilte die Vorinstanz dem Ehemann der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 10. Juni 2025 mit, das SEM und der Kanton würden ihre beiden Dossiers bezüglich des Wegweisungsvollzugs koordinieren (auch in Beachtung des hängigen Beschwerdeverfahrens seiner Ehefrau). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung des SEM vom 13. Juni 2025 nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit ausschliesslich die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung der Sachverhalt bezüglich des Vollzugs der Wegweisung vollständig abgeklärt worden ist und das SEM seine Verfügung hinreichend begründet hat und ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AIG [SR 142.20]). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig erstellt und damit dem Untersuchungsgrundsatz nicht Genüge getan habe (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). Das SEM habe sich zu wenig mit den diversen Krankheiten und den effektiven sowie finanziellen Behandlungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Es habe in zu allgemeiner Form auf das Gesundheitswesen in Georgien verwiesen und lediglich den Zugang eines Medikamentes abgeklärt. Ob die Kosten auch für die restlichen zur Behandlung verschriebenen vierzehn Medikamente übernommen würden, habe das SEM nicht abgeklärt. Seit dem epileptischen Anfall nehme die Beschwerdeführerin weitere Medikamente ein. Seit der Ultraschalluntersuchung wisse sie von einer Entzündung in der rechten Hand. Schliesslich stünden weitere medizinische Behandlungen, Operationen und Abklärungen bevor. Die Aussage des SEM, dass die Beschwerdeführerin keinen Herzinfarkt erlitten habe, sei falsch. Die Diagnose NSTEMI Typ 2 bedeute, dass sie einen gehabt habe, was eine wesentlich schwerere Diagnose sei als Hypertonie. Das SEM habe deshalb seinen Entscheid nicht richtig begründet. Sie habe weitere ausstehende Arzttermine. Am 2. Juli 2025 stehe ein Termin in der Nierensprechstunde an. Der Termin in der kardiologischen Sprechstunde zur Besprechung einer Ablation finde am 7. Juli 2025 statt. Zudem sei Ende Juli eine Nachkontrolle in der epileptologischen Sprechstunde geplant. Eine echokardiografische Verlaufskontrolle aufgrund Aorteninsuffizienz und des Aneurysmas sei im September 2025 vorgesehen. Indem das SEM keine weiteren medizinischen Abklärungen abgewartet habe, habe es das rechtliche Gehör verletzt. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 4.3 In Anbetracht der persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-act. [...]-19/14 S. 2 ff.) und aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte (vgl. Bst. B und Beweismittelverzeichnis der SEM-act.[...]) hat das SEM die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hinreichend abgeklärt. Gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person sind soweit zu klären, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage im Heimatland eine Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Was den Herzinfarkt betrifft, geht aus dem Arztbericht vom 6. April 2025 hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2025 ein «NSTEMI Typ 2 a.e. i.R. hypertensivem Notfall, DD i.R. kardialer Beteiligung bei SLE mit Polyserositis, ED 29.03.2025» diagnostiziert worden ist, wobei es sich umgangssprachlich um einen Herzinfarkt handelt. Die Befunde deuten auf eine Herzmuskelschädigung hin, jedoch ohne ST-Streckenhebung im EKG und ohne Hinweis auf einen frischen Infarkt im MRI vom 31. März 2025 (vgl. Arztbericht vom 6. April 2025). Insoweit ist die Feststellung in der Verfügung, dass sie keinen Infarkt erlitten habe, nicht richtig. Die unzutreffende Interpretation der Diagnose durch das SEM rechtfertigt es jedoch nicht, die angefochtene Verfügung aufzuheben, zumal der Vollzug der Wegweisung nach Georgien für eine Person, die einen Herzinfarkt erlitten hat, weder unzulässig noch unzumutbar ist. Das SEM hat hinsichtlich der der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente die nötigen Abklärungen getätigt und zwar bezüglich der vier Wirkstoffe, welche zur lebensnotwendigen Behandlung des (...) verordnet worden sind. Betreffend die weiteren Diagnosen wie Herpes genitalis, der Anämie, der subsegmentalen Lungen-embolie sowie der Hypertonie handelt es sich sodann um Erkrankungen, deren Behandelbarkeit in Georgien nicht in Frage steht respektive die bereits in der Schweiz behandelt worden sind. Auch der Einwand in der Beschwerde, das SEM habe bezüglich der Frage der Finanzierbarkeit der Behandlungen in Georgien die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, geht fehl. Es hat die entsprechenden Vorbringen berücksichtigt und sich ausführlich mit der Frage der staatlichen und privaten Finanzierung medizinischer Leistungen in Georgien auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 f.). Weiter trifft zwar zu, dass weitere Abklärungen und Arzttermine ausstehen. Allerdings wird dies bei der Beschwerdeführerin ein Leben lang der Fall sein, zumal (...) nicht heilbar ist und regelmässige Verlaufskontrollen nötig sind und immer wieder neue Symptome auftreten können. Das SEM hat sodann festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Georgien seit 2009 wegen (...) in Behandlung ist, weshalb es sich zu Recht nicht veranlasst sah, zusätzliche Berichte über die folgenden monatlichen Termine der Beschwerdeführerin abzuwarten. Aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen durfte das SEM den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt erachten. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass weitere Abklärungen etwas am Ausgang des Verfahrens ändern könnten. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Sachverhalt wurde bis auf die falsche Interpretation einer ärztlichen Diagnose richtig und vollständig festgestellt, die nötigen Abklärungen veranlasst und die Verfügung hinreichend begründet. Der Rückweisungsantrag der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.3 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt hat. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.4 Hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-staat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2009 (...) diagnostiziert mit zerebraler, renaler und kardialer Beteiligung sowie muskuloskelettalem Befall. Sie erlitt einen Herzinfarkt und eine subsegmentale Lungenarterienembolie am (...) 2025 sowie einen epileptischen Anfall am (...) 2025. Zudem leidet sie an einer (...), einer (...) und einem (...). Es handelt sich bei ihr mit anderen Worten um eine schwerkranke Person (vgl. Arztbericht vom 17. Juni 2025). Sie wurde bereits in Georgien gegen die diagnostizierten Leiden behandelt (vgl. Arztberichte aus Georgien Sachverhalt Bst. B, SEM-act. [...]-19/14 F16) und es ist davon auszugehen, dass das gut qualifizierte georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihr im Rahmen des dort Möglichen weiterhin eine adäquate medizinische Betreuung gewährleisten kann, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Dies trifft auch auf den erst vor kurzem erlittenen epileptischen Anfall, die Metrorrhagie, die Thoraxschmerzen und die Schilddrüsenunterfunktion zu, welche im mit der Beschwerde neu eingereichten Arztbericht vom 17. Juni 2025 aufgeführt sind. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten. Solches machte die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend, sondern sie brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2025 in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich vor, der Vollzug sei als unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten (vgl. Beschwerde S. 3 ff., Ziff. 2). 5.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). 5.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 5.3.4 Wie bereits in Erwägung 5.2.4 ausgeführt, ist hinsichtlich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin von einer adäquaten medizinischen (Weiter-)Versorgung in Georgien auszugehen. Bezüglich der von ihr erwähnten lebensnotwendigen Immunsuppressionstherapie hat das SEM die Verfügbarkeit in Tiflis aufgezeigt (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2025 S. 7), was sich auch mit der als Beilage zur Beschwerde eingereichten Recherche der SFH (vgl. Beschwerdebeilage 10) deckt. Hinsichtlich des Wunsches der Beschwerdeführerin nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu gelangen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Hoffnung der Beschwerdeführerin auf eine (noch bessere) medizinische Behandlung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung weiterer Behandlungen, nachdem sie sich bereits verschuldet habe, verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie derjenigen ihres Sohnes E._______ mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. In Georgien existiert seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. das Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich - wie vom SEM ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2025 S. 8 f.) - der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Programme (UHCP)" im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr nach Georgien ausreichend Zugang zu medizinischer Versorgung hat, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Zudem hat das SEM in der Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sozial gut vernetzt sei, ein Eigenheim besass, ihre Eltern über einen gewissen Wohlstand verfügen, da ihr Vater eine (...) besitze und sie zwei Brüder habe, die beide im Ausland - in Italien und Russland - leben würden. Ihren Eltern habe sie nichts von ihren Schulden erzählt. Angesichts dessen, dass sie ihr nachträglich eine Berufsausbildung bezahlt haben, ist davon auszugehen, dass sie sie auch hinsichtlich ihrer Behandlungen finanziell unterstützen würden, wenn sie sie informieren würde (vgl. SEM-act.[...]-19/14 F56 f. und F60). Hinsichtlich dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin verfüge über keine finanziellen Mittel, um für die Behandlungen nach Tiflis zu reisen und könne nicht alleine gehen, ist einzuwenden, dass die Fahrt von B._______ nach Tiflis mit einem Auto rund (...) Stunden beträgt und angesichts dessen, dass sie in B._______ sozial vernetzt ist, davon ausgegangen werden kann, dass sie jemand wird chauffieren können. Des Weiteren hat das SEM die Beschwerdeführerin bereits auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag damit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Schliesslich lassen auch keine Gründe sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Ihren Angaben zufolge lebte sie in einem Eigenheim in B._______ mit ihrem Mann und der Tochter, welche alleinerziehende Mutter sei, und früher in Tiflis und jetzt in I._______ an der Universität studiere. Zudem leben ihre Eltern, welche vermögender seien als sie, am selben Ort. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 5.4 5.4.1 In der Beschwerde wird ferner beantragt, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als Einzelperson sei nicht zumutbar und dieser sei mit denjenigen der Familienangehörigen zu koordinieren, weil die Beschwerdeführerin rund um die Uhr auf Hilfe angewiesen sei. Das SEM habe dies bewusst nicht gemacht. 5.4.2 Das SEM stellt im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung fest, der Mann der Beschwerdeführerin, C._______, sowie ihre beiden Söhne, E._______, geboren am (...), und G._______, geboren am (...), hätten sich ebenfalls in der Schweiz befunden. Ihr Mann und E._______ hätten am 22. April 2024 ein Asylgesuch eingereicht. Sie hätten zeitgleich am 24. Juli 2024 einen Nichteintretensentscheid beziehungsweise einen negativen Asylentscheid erhalten, wobei die Wegweisung nach Georgien verfügt worden sei. Am 20. Dezember 2024 habe ihr Mann ein Wiedererwägungsgesuch betreffend beide Entscheide eingereicht, weshalb der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Das Wiedererwägungsgesuch sei am 7. April 2025 formlos abgeschrieben worden. Beide seien derzeit unbekannten Aufenthalts. Ihr Sohn G._______ habe am 16. Dezember 2024 ein Asylgesuch eingereicht. Er habe am 26. Februar 2025 einen negativen Asylentscheid mit Anordnung der Wegweisung erhalten. G._______ habe Beschwerde gegen den Entscheid erhoben. Diese sei am 22. April 2025 abgewiesen und die Ausreisefrist neu auf den 13. Mai 2025 angesetzt worden. G._______ sei ebenfalls unbekannten Aufenthalts. Das SEM begründet die Nicht-Koordination des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer Söhne und ihres Ehemannes, sofern Überschneidungen mit den Verfahren ihrer Familienmitglieder bestanden, damit, dass die Beschwerdeführerin rund ein Jahr ohne die Söhne und den Mann in Georgien gelebt habe und diese ihre Asylgesuche somit auch unabhängig von ihrem gestellt hätten. Der Vollzug ihrer Wegweisung als Einzelperson werde aus diesem Grund ebenfalls als zumutbar erachtet. 5.4.3 Das SEM durfte in der vorliegenden Konstellation auf die Koordination der Verfahren und insbesondere auch des Vollzugs der Wegweisung verzichten. Die Söhne sind bereits volljährig. Einen Koordinationsbedarf hätte sich allenfalls im Zusammenhang mit ihrem Ehemann ergeben. Das SEM hat diesem inzwischen mit Schreiben vom 11. Juli 2025 zugesichert, dass der Vollzug seiner Wegweisung und derjenige seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) koordiniert erfolgen (vgl. Bst. H). Es erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen im Zusammenhang mit dem Antrag, der Wegweisungsvollzug sei mit denjenigen der Familienangehörigen zu koordinieren. Das SEM weist schliesslich in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin antizipatorisch darauf hin, dass die Reise- und Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person, abgeklärt wird. Es besteht die Möglichkeit einer Begleitung der weggewiesenen Personen durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar beurteilt hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 8. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist vorliegend jedoch auf die Kostenerhebung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: