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E-2062/2025

E-2062/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-01 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden (ein Ehepaar [der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin] sowie deren drei Kinder) reisten am (…) März 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Am

13. April 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin so- wie des Beschwerdeführers auf und hörte sie am 3. Mai 2023 je zu ihren Asylgründen an. A.b Hierbei brachte die Beschwerdeführerin vor, bei ihrem Sohn D._______ sei am 16. oder 17. Februar 2023 ein bösartiger Tumor (Medulloblastom) links im Kopf festgestellt worden, der zu einer Lähmung der gesamten linken Körperhälfte geführt habe. Drei Tage später sei er im Kinderspital «(…)» in Tiflis operiert worden. Da in Georgien die Medika- mente von minderer Qualität seien und einige ihrer Bekannten von guten medizinischen Behandlungen in verschiedenen anderen Ländern, zum Beispiel in der Schweiz, berichtet hätten, habe die Familie entschieden, für die medizinische Behandlung des Sohnes in die Schweiz zu kommen. A.c Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Anhörung, sein Sohn sei in Georgien am (…) Februar 2023 erfolgreich operiert worden. Dennoch sei ihnen zehn Tage nach der Operation mitgeteilt worden, dass es sich bei dessen Krankheit um einen äusserst bösartigen Tumor handle, der in Georgien nicht behandelt werden könne. Bekannte hätten ihnen deshalb empfohlen, die Chemotherapie in der Schweiz zu machen. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ihre Reisepässe, die Identitätskarten der Eltern, die Geburtsurkunden der Kinder und den Führerschein des Beschwerdeführers ein (SEM- act. […]-16/1–11). Bezüglich der Erkrankung des Sohnes D._______ leg- ten sie verschiedene georgischsprachige medizinische Unterlagen (ohne Übersetzung; SEM-act. 16/12) sowie den Austrittsbericht des (…) vom (…) April 2023 (sowohl in der vorläufigen Fassung vom (…) April 2023 als auch in der definitiven Fassung vom (…) April 2023; SEM-act. 29 f.) ins Recht. A.e Am 10. Mai 2023 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf. Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2023 beanstan- deten diese, das SEM habe den Entscheidentwurf gestützt auf eine unvoll- ständige medizinische Aktenlage erlassen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es werde den ange- kündigten Entscheid nicht eröffnen.

E-2062/2025 Seite 3 A.f Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. A.g Nach verschiedenen dahingehenden Aufforderungen des SEM gin- gen in der Folge die nachfolgenden medizinischen Akten bei ihm ein: - ein Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom (…) Juni 2023 (SEM-act. 44); - ein am (…) Juli 2023 durch Dr. med. G._______ des (…) Instituts ([…]), H._______, ausgefüllter ärztlicher Formularbericht (SEM-act. 49); - ein medizinischer Verlaufsbericht des (…) vom (…) Juli 2023 (SEM-act. 50); - ein am (…) September 2023 durch Dr. med. I._______ des Kinderspitals F._______ ausgefüllter ärztlicher Formularbericht mitsamt dem Austrittsbericht des Kinderspitals F._______ vom (…) September 2023 (SEM-act. 59); - die am (…) Juni 2024 und am (…) Oktober 2024 durch Dr. med. I._______ ausgefüllten ärztlichen Formularberichte (SEM-act. 72 und 79); - die Mitteilung des Kantonsspitals F._______ vom (…) Juli 2023 betreffend die vorgesehene Dauer der Chemotherapie von etwa einem Jahr (SEM-act. 55); - der ambulante «Bericht neuroonkologische Sprechstunde» vom (…) Dezember 2024 des Kinderspitals F._______ (SEM-act. 87). A.h Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.i Am 4. März 2025 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2025 erhoben die Beschwer- deführenden mit Eingabe vom 26. März 2025 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei un- ter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Unter dem Eventual- standpunkt beantragten sie, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-2062/2025 Seite 4 Der Beschwerde legten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ver- schiedene, bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Arztberichte be- treffend den Sohn D._______ sowie den Ausschnitt einer georgischen Landkarte bei. B.b Am 28. März 2025 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah- rens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe, es sei die angefochtene Verfügung (insgesamt) aufzuheben. In der Hauptsa- che beantragen sie jedoch lediglich die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit aus- schliesslich die Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat. Demgegenüber sind die vom SEM verfügte Abweisung des Asylgesuchs unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (angefochtene Verfügung Ziff. 1 f.) und die Anord- nung der Wegweisung (Ziff. 3) mangels eines diesbezüglich erkennbaren Beschwerdewillens unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM in der angefochtenen Verfü- gung fest, gemäss den vorliegenden Medizinalakten sei die beim Sohn D._______ in der Schweiz durchgeführte Bestrahlungstherapie (Protonen- therapie) sowie anschliessende Chemotherapie zur Behandlung des Medulloblastoms abgeschlossen. Die Therapie mit (…) sei bereits vor etwa vier Monaten (ungefähr im August 2024) gestoppt worden. D._______ sei

– abgesehen von Husten – beschwerdefrei gewesen und habe keine An- fälle mehr gehabt. Die Magnetresonanztomographie vom (…) Dezember 2024 habe keinen Anhaltspunkt für ein Tumorrezidiv aufgezeigt und es sei ein erfreulicher klinischer Verlauf festgestellt worden. Trotz abgeschlosse- ner Behandlung sei D._______ jedoch nicht einfach gesund, da ein sub- stantielles Risiko für einen Rückfall sowie für therapieassoziierte Spätfol- gen bestehe. Daher müssten zwingend regelmässig klinische, bildgebende und labormässige Kontrollen erfolgen. Diese medizinischen Kontrollen seien jedoch auch in Georgien verfügbar. So sei insbesondere der Home- page des Kinderspitals «M. lashvili Children's Central Hospital» in der Hauptstadt Tiflis zu entnehmen, dass die dortige Onkologie-Abteilung sehr erfolgreich und umfassend entwickelt sei, eine breite Auswahl an Diagno- sen und Behandlungen anbiete sowie mit moderner Diagnosetechnologie ausgestattet sei. Zudem stünden in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit aus medizinischer Sicht als zumutbar.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden gel- tend, die Vorinstanz anerkenne zwar, dass ein substanzielles Rückfallrisiko bestehe und die Wahrscheinlichkeit für therapieassoziierte Spätfolgen hoch sei, gehe jedoch in pauschaler Weise davon aus, dass ein Zugang zu medizinischer Leistung vollumfänglich gegeben sei. Dabei stütze sie sich zu Unrecht unter anderem auf die Ergebnisse eines Consultings, das für eine andere Person mit «ähnlichem» Krankheitsbild durchgeführt worden sei. Auch habe sie entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts nicht abgeklärt, ob die notwendige medizinische Behandlung von

E-2062/2025 Seite 6 D._______ in Georgien konkret gewährleistet werden könne und inwiefern die vom Kinderspital in Tiflis («M. lashvili Children’s Central Hospital») an- gebotenen Therapien seinem komplexen und seltenen Krankheitsbild ge- recht werden könnten. Bis heute scheine es beispielsweise – anders als in der Schweiz – in Georgien nicht möglich zu sein, eine das Kindergewebe besonders schonende Protonentherapie durchzuführen. Ausserdem wäre es für die Beschwerdeführenden schwierig, die im Asylentscheid genann- ten Spitalzentren regelmässig zu besuchen, da sie kein Auto hätten und die Hauptstadt Tiflis vom Dorf J._______, wo ihr Haus stehe, lediglich mit dem Auto (mit einer Fahrtzeit etwa einer Stunde und […] Minuten) erreich- bar sei. Überdies würden die bei ihrem Sohn notwendigen regelmässigen Voruntersuchungen sowie die damit einhergehenden Reisekosten ihre fi- nanziellen Möglichkeiten übersteigen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführenden in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.1 hiervor), findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswid- rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersicht- lich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs davon aus, dass eine zwangsweise Wegwei-

E-2062/2025 Seite 7 sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortge- schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Däne- mark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/7 E. 6). Den vorliegenden (Medizinal-)Akten ist zu entnehmen, dass bei D._______, dem Sohn der Beschwerdeführenden, in Georgien ein zereb- rales Medulloblastom (das heisst ein embryonaler Tumor im Gehirn) er- kannt und daraufhin am (…) Februar 2023 in einem Kinderspital in Tiflis chirurgisch entfernt wurde. Da sich in der Folge herausstellte, dass der Tu- mor durch den Eingriff nicht vollständig hatte entfernt werden können, wurde D._______ diesbezüglich in der Schweiz weiterhin medizinisch be- handelt. So wurde im (…) Institut ([…]), H._______, vom 5. Juni 2023 bis zum 18. Juli 2023 eine Bestrahlungstherapie (Protonentherapie) sowie an- schliessend ab dem 13. September 2023 eine Erhaltungschemotherapie (bei acht Blöcken, abwechselnd im Regime A und B, mit der Dauer von im Schnitt jeweils etwa einem Monat, letzter Block beginnend am 22. April

2024) durchgeführt. Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte ist da- von auszugehen, dass diese Erhaltungschemotherapie ungefähr Ende Mai 2024 abgeschlossen wurde (vgl. SEM-act. 55 und 87). Parallel wurde bei D._______ aufgrund von vor der Operation in Georgien aufgetretenen epi- leptischen Anfällen (das heisst einer sekundären Epilepsie im Rahmen der Erstdiagnose) in der Schweiz eine antiepileptische medikamentöse Thera- pie mit dem Arzneimittel (…) (einem Wirkstoff aus der Gruppe der An- tiepileptika) durchgeführt, welche ungefähr im August 2024 beendet wurde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, hat die am (…) Dezember 2024 erfolgte neuroonkologische Kontrolle einen erfreu- lichen Verlauf aufgezeigt. So sei D._______ – abgesehen von einem

E-2062/2025 Seite 8 Husten (ohne Zusammenhang mit den Hauptdiagnosen) – beschwerdefrei gewesen und habe trotz Beendigung der epileptischen Therapie vor vier Monaten keine epileptischen Anfälle mehr gehabt. Zudem habe die Mag- netresonanztomographie vom (…) Dezember 2024 keinen Anhaltspunkt für ein Tumorrezidiv aufgezeigt. Auch der in den früheren Arztberichten ge- äusserte Verdacht auf das Vorliegen einer (…) ([…]) hat sich bis zu jenem Zeitpunkt offenbar nicht erhärtet. So habe sich in der Untersuchung vom (…) Dezember 2024 klinisch-neurologisch nurmehr eine leichte (…) ([…]) links und ein (…) gezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszu- gehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Ge- sundheitszustands von D._______ im Sinne der dargelegten Rechtspre- chung führen wird.

E. 5.2.3 Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Geor- gien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die aktuelle Situa- tion vermag daran nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7249/2024 vom 12. Februar 2025 E. 7.2.1).

E. 5.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als we- sentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard

E-2062/2025 Seite 9 entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).

E. 5.3.2.1 Das SEM hat in Bezug auf die gesundheitliche Situation von D._______ im vorinstanzlichen Verfahren umfangreiche Medizinalakten eingeholt und sich mit diesen in der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt (vgl. E. 4.1 hiervor). Hierbei hat es zutreffend festge- halten, dass gemäss dem Arztbericht vom (…) Dezember 2024 die medi- zinische Behandlung von D._______ abgeschlossen sei, wobei die Mag- netresonanztomographie vom (…) Dezember 2024 keinen Anhaltspunkt für ein Tumorrezidiv ergeben habe (vgl. E. 5.2.2 Abs. 2 hiervor). Um einen allfälligen Rückfall oder therapieassoziierte Spätfolgen frühzeitig zu erken- nen, seien indessen regelmässig klinische, bildgebende und labormässige Kontrollen indiziert (dies gemäss dem Arztbericht vom […] Dezember 2024 in einer Frequenz von bis auf Weiteres alle drei Monate; vgl. SEM-act. 87). Es ist dem SEM beizupflichten, dass diese Vorsorgeuntersuchungen, wel- che unter anderem im Kinderspital «M. lashvili Children's Central Hospital» in der Hauptstadt Tiflis angeboten werden, auch in Georgien durchführbar sind. Dass das SEM zwecks Abklärung der medizinischen Möglichkeiten in Georgien im Zusammenhang mit der Behandlung eines Gehirntumors res- pektive der Vorsorge hinsichtlich eines diesbezüglichen Rezidivs ein für eine andere Person angefertigtes medizinisches Consulting (mit einem ähnlichen medizinischen Sachverhalt) beizog, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden. Selbst wenn die in Geor- gien möglichen Krebs-Vorsorgeuntersuchungen respektive im Falle eines allfälligen Rezidivs erforderlichen medizinischen Behandlungen nicht voll- umfänglich dem medizinischen Stand in der Schweiz entsprechen sollten, wäre darin keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sehen (vgl. E. 5.3.2 hiervor, letzter Satz). Ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründet schliesslich das Argument der Beschwer- deführenden, wonach sie kein Auto hätten und daher die Spitalzentren in der Hauptstadt Tiflis nicht regelmässig besuchen könnten. Vielmehr ist fest- zustellen, dass gemäss der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Anhö- rung D._______ bereits vor der Ausreise aus Georgien in der Hauptstadt Tiflis medizinisch behandelt wurde. Damit ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Georgien möglich sein wird, die Anfahrt in die Hauptstadt Tiflis zwecks Wahrnehmung der alle drei Monate erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen zu organisieren (zum Beispiel mittels Ausleihe eines Autos).

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E. 5.3.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Rechtsmitteleingabe den vorangehend dargelegten, zutreffenden Erwägungen des SEM in der an- gefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Namentlich gehen ihre Rügen betreffend die medizinische Behandlung der Krankheit des Sohnes in Georgien an der Sache vorbei, nachdem diese Behandlung

– wie dargelegt – bereits spätestens Ende August 2024 erfolgreich abge- schlossen wurde (vgl. E. 5.2.2 Abs. 2 hiervor) und diesbezüglich in Zukunft lediglich noch Vorsorgeuntersuchungen alle drei Monate wahrzunehmen sein werden (vgl. E. 5.3.2.1 hiervor). Weitere Abklärungen mit Blick auf die Gewährleistung von Krebsbehandlungen in Georgien erübrigen sich unter diesen Umständen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag der Be- schwerdeführenden auf Rückweisung der Sache ans SEM zur neuen Ab- klärung ist daher abzuweisen. Im Übrigen hat das SEM in der angefochte- nen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass – auch wenn aktuell keine medikamentöse Behandlung erforderlich ist – in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4).

E. 5.3.2.3 Insgesamt ist damit in Bezug auf die gesundheitliche Situation von D._______ festzuhalten, dass mangels eines aktuellen (akuten) medizini- schen Behandlungsbedarfs sowie angesichts des ihm im Dezember 2024 von den behandelnden Ärzten attestierten guten Allgemeinzustands (vgl. E. 5.2.2 Abs. 2 hiervor) nicht davon auszugehen ist, eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien würde zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes von D._______ führen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit in die- ser Hinsicht als zumutbar, wobei das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Reisefähigkeit von D._______ unmittelbar vor einer Überstel- lung durch die kantonale Vollzugsbehörde abzuklären sein wird.

E. 5.3.3 Weiter hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existentielle Notlage ge- raten. Vielmehr ist dem SEM beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin über eine (…) Ausbildung verfügt sowie vor ihrer Ausreise in Georgien als (…) gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat seinerseits einen (…)schul- abschluss und nach eigenen Angaben immer wieder gute Jobs gehabt, vorwiegend als (…) (vgl. SEM-act. 32 ad F. 14 und 16). Mit dem SEM ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit dem eigenen Haus in Georgien über eine gesicherte Wohnsituation verfügen. Ergänzend

E-2062/2025 Seite 11 ist hinzuzufügen, dass das Eigenheim der Beschwerdeführenden in Geor- gien sowie auch die gute Berufsausbildung der Beschwerdeführerin (als […] sowie nach einer Umschulung zudem als […]) und deren bisherige be- rufliche Tätigkeit als […] gegen die in der Beschwerde behauptete eher schlechte finanzielle Situation der Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Georgien spricht. Daran vermögen die von ihnen angegebenen Schul- den bei der Bank, welche offenbar für den Hausbau aufgenommen wurden (vgl. SEM-act. 32 ad F. 16 f.), nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, nach einer Rückkehr nach Georgien die (alle drei Monate) erfor- derlichen Vorsorgeuntersuchungen ihres Sohnes in Georgien zu finanzie- ren, sollten deren Kosten tatsächlich nicht – wie von den Beschwerdefüh- renden behauptet – von der staatlichen Krankenkasse übernommen wer- den.

E. 5.3.4 Im Übrigen hat das SEM auch zu Recht die Vereinbarkeit des Weg- weisungsvollzugs mit den Interessen der Kinder im Sinne des Kindeswohls bejaht mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer und die Beschwer- deführerin als Eltern für ihre Kinder nach wie vor die primären Bezugsper- sonen seien und keine fortgeschrittene Integration in der Schweiz eine Wiedereingliederung in Georgien verunmögliche, zumal alle Kinder eine deutlich längere Zeit in Georgien als in der Schweiz verbracht hätten. Wei- ter ist auch seine Erwägung nicht zu beanstanden, wonach die Wegwei- sung zusammen mit beiden Elternteilen erfolgen werde und bei einer Rück- kehr die Möglichkeit bestehe, wieder engeren Kontakt mit weiteren wichti- gen Bezugspersonen – wie zum Beispiel den Grosseltern, Onkeln und Tan- ten – zu pflegen, was im Interesse der Kinder liege.

E. 5.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerdebegehren – ex ante betrachtet – als aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vor- liegenden Direktentscheid gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzenden Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2062/2025 Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle georgische Staatsangehörige, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (ein Ehepaar [der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin] sowie deren drei Kinder) reisten am (...) März 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags Asylgesuche einreichten. Am 13. April 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdeführers auf und hörte sie am 3. Mai 2023 je zu ihren Asylgründen an. A.b Hierbei brachte die Beschwerdeführerin vor, bei ihrem Sohn D._______ sei am 16. oder 17. Februar 2023 ein bösartiger Tumor (Medulloblastom) links im Kopf festgestellt worden, der zu einer Lähmung der gesamten linken Körperhälfte geführt habe. Drei Tage später sei er im Kinderspital «(...)» in Tiflis operiert worden. Da in Georgien die Medikamente von minderer Qualität seien und einige ihrer Bekannten von guten medizinischen Behandlungen in verschiedenen anderen Ländern, zum Beispiel in der Schweiz, berichtet hätten, habe die Familie entschieden, für die medizinische Behandlung des Sohnes in die Schweiz zu kommen. A.c Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Anhörung, sein Sohn sei in Georgien am (...) Februar 2023 erfolgreich operiert worden. Dennoch sei ihnen zehn Tage nach der Operation mitgeteilt worden, dass es sich bei dessen Krankheit um einen äusserst bösartigen Tumor handle, der in Georgien nicht behandelt werden könne. Bekannte hätten ihnen deshalb empfohlen, die Chemotherapie in der Schweiz zu machen. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ihre Reisepässe, die Identitätskarten der Eltern, die Geburtsurkunden der Kinder und den Führerschein des Beschwerdeführers ein (SEM-act. [...]-16/1-11). Bezüglich der Erkrankung des Sohnes D._______ legten sie verschiedene georgischsprachige medizinische Unterlagen (ohne Übersetzung; SEM-act. 16/12) sowie den Austrittsbericht des (...) vom (...) April 2023 (sowohl in der vorläufigen Fassung vom (...) April 2023 als auch in der definitiven Fassung vom (...) April 2023; SEM-act. 29 f.) ins Recht. A.e Am 10. Mai 2023 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Entscheidentwurf. Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2023 beanstandeten diese, das SEM habe den Entscheidentwurf gestützt auf eine unvollständige medizinische Aktenlage erlassen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, es werde den angekündigten Entscheid nicht eröffnen. A.f Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. A.g Nach verschiedenen dahingehenden Aufforderungen des SEM gingen in der Folge die nachfolgenden medizinischen Akten bei ihm ein:

- ein Austrittsbericht des Kantonsspitals F._______ vom (...) Juni 2023 (SEM-act. 44);

- ein am (...) Juli 2023 durch Dr. med. G._______ des (...) Instituts ([...]), H._______, ausgefüllter ärztlicher Formularbericht (SEM-act. 49);

- ein medizinischer Verlaufsbericht des (...) vom (...) Juli 2023 (SEM-act. 50);

- ein am (...) September 2023 durch Dr. med. I._______ des Kinderspitals F._______ ausgefüllter ärztlicher Formularbericht mitsamt dem Austrittsbericht des Kinderspitals F._______ vom (...) September 2023 (SEM-act. 59);

- die am (...) Juni 2024 und am (...) Oktober 2024 durch Dr. med. I._______ ausgefüllten ärztlichen Formularberichte (SEM-act. 72 und 79);

- die Mitteilung des Kantonsspitals F._______ vom (...) Juli 2023 betreffend die vorgesehene Dauer der Chemotherapie von etwa einem Jahr (SEM-act. 55);

- der ambulante «Bericht neuroonkologische Sprechstunde» vom (...) Dezember 2024 des Kinderspitals F._______ (SEM-act. 87). A.h Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.i Am 4. März 2025 legte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. B. B.a Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Unter dem Eventualstandpunkt beantragten sie, die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung, verschiedene, bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Arztberichte betreffend den Sohn D._______ sowie den Ausschnitt einer georgischen Landkarte bei. B.b Am 28. März 2025 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe, es sei die angefochtene Verfügung (insgesamt) aufzuheben. In der Hauptsache beantragen sie jedoch lediglich die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit ausschliesslich die Frage, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat. Demgegenüber sind die vom SEM verfügte Abweisung des Asylgesuchs unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (angefochtene Verfügung Ziff. 1 f.) und die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3) mangels eines diesbezüglich erkennbaren Beschwerdewillens unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Zum Wegweisungsvollzug hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss den vorliegenden Medizinalakten sei die beim Sohn D._______ in der Schweiz durchgeführte Bestrahlungstherapie (Protonentherapie) sowie anschliessende Chemotherapie zur Behandlung des Medulloblastoms abgeschlossen. Die Therapie mit (...) sei bereits vor etwa vier Monaten (ungefähr im August 2024) gestoppt worden. D._______ sei - abgesehen von Husten - beschwerdefrei gewesen und habe keine Anfälle mehr gehabt. Die Magnetresonanztomographie vom (...) Dezember 2024 habe keinen Anhaltspunkt für ein Tumorrezidiv aufgezeigt und es sei ein erfreulicher klinischer Verlauf festgestellt worden. Trotz abgeschlossener Behandlung sei D._______ jedoch nicht einfach gesund, da ein substantielles Risiko für einen Rückfall sowie für therapieassoziierte Spätfolgen bestehe. Daher müssten zwingend regelmässig klinische, bildgebende und labormässige Kontrollen erfolgen. Diese medizinischen Kontrollen seien jedoch auch in Georgien verfügbar. So sei insbesondere der Homepage des Kinderspitals «M. lashvili Children's Central Hospital» in der Hauptstadt Tiflis zu entnehmen, dass die dortige Onkologie-Abteilung sehr erfolgreich und umfassend entwickelt sei, eine breite Auswahl an Diagnosen und Behandlungen anbiete sowie mit moderner Diagnosetechnologie ausgestattet sei. Zudem stünden in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Der Wegweisungsvollzug erweise sich damit aus medizinischer Sicht als zumutbar. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz anerkenne zwar, dass ein substanzielles Rückfallrisiko bestehe und die Wahrscheinlichkeit für therapieassoziierte Spätfolgen hoch sei, gehe jedoch in pauschaler Weise davon aus, dass ein Zugang zu medizinischer Leistung vollumfänglich gegeben sei. Dabei stütze sie sich zu Unrecht unter anderem auf die Ergebnisse eines Consultings, das für eine andere Person mit «ähnlichem» Krankheitsbild durchgeführt worden sei. Auch habe sie entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgeklärt, ob die notwendige medizinische Behandlung von D._______ in Georgien konkret gewährleistet werden könne und inwiefern die vom Kinderspital in Tiflis («M. lashvili Children's Central Hospital») angebotenen Therapien seinem komplexen und seltenen Krankheitsbild gerecht werden könnten. Bis heute scheine es beispielsweise - anders als in der Schweiz - in Georgien nicht möglich zu sein, eine das Kindergewebe besonders schonende Protonentherapie durchzuführen. Ausserdem wäre es für die Beschwerdeführenden schwierig, die im Asylentscheid genannten Spitalzentren regelmässig zu besuchen, da sie kein Auto hätten und die Hauptstadt Tiflis vom Dorf J._______, wo ihr Haus stehe, lediglich mit dem Auto (mit einer Fahrtzeit etwa einer Stunde und [...] Minuten) erreichbar sei. Überdies würden die bei ihrem Sohn notwendigen regelmässigen Voruntersuchungen sowie die damit einhergehenden Reisekosten ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.1 hiervor), findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs davon aus, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/7 E. 6). Den vorliegenden (Medizinal-)Akten ist zu entnehmen, dass bei D._______, dem Sohn der Beschwerdeführenden, in Georgien ein zerebrales Medulloblastom (das heisst ein embryonaler Tumor im Gehirn) erkannt und daraufhin am (...) Februar 2023 in einem Kinderspital in Tiflis chirurgisch entfernt wurde. Da sich in der Folge herausstellte, dass der Tumor durch den Eingriff nicht vollständig hatte entfernt werden können, wurde D._______ diesbezüglich in der Schweiz weiterhin medizinisch behandelt. So wurde im (...) Institut ([...]), H._______, vom 5. Juni 2023 bis zum 18. Juli 2023 eine Bestrahlungstherapie (Protonentherapie) sowie anschliessend ab dem 13. September 2023 eine Erhaltungschemotherapie (bei acht Blöcken, abwechselnd im Regime A und B, mit der Dauer von im Schnitt jeweils etwa einem Monat, letzter Block beginnend am 22. April 2024) durchgeführt. Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte ist davon auszugehen, dass diese Erhaltungschemotherapie ungefähr Ende Mai 2024 abgeschlossen wurde (vgl. SEM-act. 55 und 87). Parallel wurde bei D._______ aufgrund von vor der Operation in Georgien aufgetretenen epileptischen Anfällen (das heisst einer sekundären Epilepsie im Rahmen der Erstdiagnose) in der Schweiz eine antiepileptische medikamentöse Therapie mit dem Arzneimittel (...) (einem Wirkstoff aus der Gruppe der Antiepileptika) durchgeführt, welche ungefähr im August 2024 beendet wurde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, hat die am (...) Dezember 2024 erfolgte neuroonkologische Kontrolle einen erfreulichen Verlauf aufgezeigt. So sei D._______ - abgesehen von einem Husten (ohne Zusammenhang mit den Hauptdiagnosen) - beschwerdefrei gewesen und habe trotz Beendigung der epileptischen Therapie vor vier Monaten keine epileptischen Anfälle mehr gehabt. Zudem habe die Magnetresonanztomographie vom (...) Dezember 2024 keinen Anhaltspunkt für ein Tumorrezidiv aufgezeigt. Auch der in den früheren Arztberichten geäusserte Verdacht auf das Vorliegen einer (...) ([...]) hat sich bis zu jenem Zeitpunkt offenbar nicht erhärtet. So habe sich in der Untersuchung vom (...) Dezember 2024 klinisch-neurologisch nurmehr eine leichte (...) ([...]) links und ein (...) gezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands von D._______ im Sinne der dargelegten Rechtsprechung führen wird. 5.2.3 Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die aktuelle Situation vermag daran nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7249/2024 vom 12. Februar 2025 E. 7.2.1). 5.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 5.3.2.1 Das SEM hat in Bezug auf die gesundheitliche Situation von D._______ im vorinstanzlichen Verfahren umfangreiche Medizinalakten eingeholt und sich mit diesen in der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt (vgl. E. 4.1 hiervor). Hierbei hat es zutreffend festgehalten, dass gemäss dem Arztbericht vom (...) Dezember 2024 die medizinische Behandlung von D._______ abgeschlossen sei, wobei die Magnetresonanztomographie vom (...) Dezember 2024 keinen Anhaltspunkt für ein Tumorrezidiv ergeben habe (vgl. E. 5.2.2 Abs. 2 hiervor). Um einen allfälligen Rückfall oder therapieassoziierte Spätfolgen frühzeitig zu erkennen, seien indessen regelmässig klinische, bildgebende und labormässige Kontrollen indiziert (dies gemäss dem Arztbericht vom [...] Dezember 2024 in einer Frequenz von bis auf Weiteres alle drei Monate; vgl. SEM-act. 87). Es ist dem SEM beizupflichten, dass diese Vorsorgeuntersuchungen, welche unter anderem im Kinderspital «M. lashvili Children's Central Hospital» in der Hauptstadt Tiflis angeboten werden, auch in Georgien durchführbar sind. Dass das SEM zwecks Abklärung der medizinischen Möglichkeiten in Georgien im Zusammenhang mit der Behandlung eines Gehirntumors respektive der Vorsorge hinsichtlich eines diesbezüglichen Rezidivs ein für eine andere Person angefertigtes medizinisches Consulting (mit einem ähnlichen medizinischen Sachverhalt) beizog, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden. Selbst wenn die in Georgien möglichen Krebs-Vorsorgeuntersuchungen respektive im Falle eines allfälligen Rezidivs erforderlichen medizinischen Behandlungen nicht vollumfänglich dem medizinischen Stand in der Schweiz entsprechen sollten, wäre darin keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sehen (vgl. E. 5.3.2 hiervor, letzter Satz). Ebenfalls keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründet schliesslich das Argument der Beschwerdeführenden, wonach sie kein Auto hätten und daher die Spitalzentren in der Hauptstadt Tiflis nicht regelmässig besuchen könnten. Vielmehr ist festzustellen, dass gemäss der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung D._______ bereits vor der Ausreise aus Georgien in der Hauptstadt Tiflis medizinisch behandelt wurde. Damit ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Georgien möglich sein wird, die Anfahrt in die Hauptstadt Tiflis zwecks Wahrnehmung der alle drei Monate erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen zu organisieren (zum Beispiel mittels Ausleihe eines Autos). 5.3.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Rechtsmitteleingabe den vorangehend dargelegten, zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Namentlich gehen ihre Rügen betreffend die medizinische Behandlung der Krankheit des Sohnes in Georgien an der Sache vorbei, nachdem diese Behandlung - wie dargelegt - bereits spätestens Ende August 2024 erfolgreich abgeschlossen wurde (vgl. E. 5.2.2 Abs. 2 hiervor) und diesbezüglich in Zukunft lediglich noch Vorsorgeuntersuchungen alle drei Monate wahrzunehmen sein werden (vgl. E. 5.3.2.1 hiervor). Weitere Abklärungen mit Blick auf die Gewährleistung von Krebsbehandlungen in Georgien erübrigen sich unter diesen Umständen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag der Beschwerdeführenden auf Rückweisung der Sache ans SEM zur neuen Abklärung ist daher abzuweisen. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass - auch wenn aktuell keine medikamentöse Behandlung erforderlich ist - in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4). 5.3.2.3 Insgesamt ist damit in Bezug auf die gesundheitliche Situation von D._______ festzuhalten, dass mangels eines aktuellen (akuten) medizinischen Behandlungsbedarfs sowie angesichts des ihm im Dezember 2024 von den behandelnden Ärzten attestierten guten Allgemeinzustands (vgl. E. 5.2.2 Abs. 2 hiervor) nicht davon auszugehen ist, eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Georgien würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes von D._______ führen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit in dieser Hinsicht als zumutbar, wobei das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Reisefähigkeit von D._______ unmittelbar vor einer Überstellung durch die kantonale Vollzugsbehörde abzuklären sein wird. 5.3.3 Weiter hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Georgien in eine existentielle Notlage geraten. Vielmehr ist dem SEM beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin über eine (...) Ausbildung verfügt sowie vor ihrer Ausreise in Georgien als (...) gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat seinerseits einen (...)schulabschluss und nach eigenen Angaben immer wieder gute Jobs gehabt, vorwiegend als (...) (vgl. SEM-act. 32 ad F. 14 und 16). Mit dem SEM ist zudem festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit dem eigenen Haus in Georgien über eine gesicherte Wohnsituation verfügen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass das Eigenheim der Beschwerdeführenden in Georgien sowie auch die gute Berufsausbildung der Beschwerdeführerin (als [...] sowie nach einer Umschulung zudem als [...]) und deren bisherige berufliche Tätigkeit als [...] gegen die in der Beschwerde behauptete eher schlechte finanzielle Situation der Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Georgien spricht. Daran vermögen die von ihnen angegebenen Schulden bei der Bank, welche offenbar für den Hausbau aufgenommen wurden (vgl. SEM-act. 32 ad F. 16 f.), nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, nach einer Rückkehr nach Georgien die (alle drei Monate) erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen ihres Sohnes in Georgien zu finanzieren, sollten deren Kosten tatsächlich nicht - wie von den Beschwerdeführenden behauptet - von der staatlichen Krankenkasse übernommen werden. 5.3.4 Im Übrigen hat das SEM auch zu Recht die Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Interessen der Kinder im Sinne des Kindeswohls bejaht mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin als Eltern für ihre Kinder nach wie vor die primären Bezugspersonen seien und keine fortgeschrittene Integration in der Schweiz eine Wiedereingliederung in Georgien verunmögliche, zumal alle Kinder eine deutlich längere Zeit in Georgien als in der Schweiz verbracht hätten. Weiter ist auch seine Erwägung nicht zu beanstanden, wonach die Wegweisung zusammen mit beiden Elternteilen erfolgen werde und bei einer Rückkehr die Möglichkeit bestehe, wieder engeren Kontakt mit weiteren wichtigen Bezugspersonen - wie zum Beispiel den Grosseltern, Onkeln und Tanten - zu pflegen, was im Interesse der Kinder liege. 5.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerdebegehren - ex ante betrachtet - als aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzenden Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: