opencaselaw.ch

D-1224/2022

D-1224/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1224/2022 Urteil vom 22. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Georgien, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, am 9. September 2021 in die Schweiz einreiste und am 12. September 2021 beim Bundesasylzentrum Westschweiz ein Asylgesuch stellte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 14. September 2021 im Bundesasylzentrum Region Bern zu seinen Personalien befragte, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2021 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 24. September 2021 eine medizinische Dokumentation übermittelte, bestehend aus verschiedenen ärztlichen Zeugnissen aus Georgien sowie den Ergebnissen von ersten in der Schweiz durchgeführten medizinischen Untersuchungen, dass der Beschwerdeführer durch das SEM am 28. September 2021 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, der einzige Grund für sein Asylgesuch sei, dass er an Hepatitis C und einer Leberzirrhose leide, sich in seinem Heimatstaat die erforderliche medizinische Behandlung nicht leisten könne und gehört habe, in der Schweiz sei die Medizin auf einem hohen Niveau, nachdem ein Nachbar von ihm hier früher einmal erfolgreich behandelt worden sei, dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 aufforderte, einen ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen, dass das SEM am 7. Oktober 2021 zum Zweck weiterer Abklärungen die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) verfügte und ihn dem Kanton Graubünden zuwies, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit jeweiligen Eingaben an das Staatssekretariat vom 8. Oktober 2021 den verlangten medizinischen Bericht einreichte sowie die Beendigung des Mandatsverhältnisses erklärte, dass mit Schreiben an das SEM vom 20. Oktober 2021 die Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende unter anderem die Übernahme der Rechtsvertretung zugunsten des Beschwerdeführers mitteilte, dass mit Schreiben des behandelnden Arztes vom 24. Februar 2022 dem SEM ein Bericht zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unter Beilage verschiedener medizinischer Untersuchungsergebnisse übermittelt wurde, dass das Staatssekretariat mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Einsicht in die Verfahrensakten gewährte, einschliesslich der vorhandenen medizinischen Berichte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. März 2022 (Datum der Eröffnung: 8. März 2022) gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Eingabe vom 15. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG das SEM auf ein Gesuch nicht eintritt, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was namentlich der Fall ist, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht worden ist, dass ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vorliegt, wenn die ersuchende Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, dass das Vorgehen des SEM, gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt wird, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren folglich auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, dass in der Beschwerdeschrift zwar formell beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen, dass in der Begründung der Beschwerde jedoch nicht dargelegt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen sollte, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig bezeichnet haben könnte, dass sich somit einzig die Frage zu stellen vermag, ob wegen Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen - worauf sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift beschränken - anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, wenn in diesem Sinne eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter dem einzig zu beurteilenden Gesichtspunkt medizinischer Gründe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/2 E. 9.3.2) im Wesentlichen ausführte, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer gesundheitlichen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe, dass dabei als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet werde, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, dass der Vollzug der Wegweisung auch dann zumutbar sei, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten an einer Leberzirrhose infolge einer Virusinfektion mit Hepatitis B und C in einem aktuell kompensierten, nicht-hepatitischen Zustand leide, dass im Zusammenhang mit der Leberzirrhose zudem eine partielle Pfortaderthrombose (Verstopfung oder Verengung der Pfortader, welche die Leber mit Blut versorgt) und daraus entstehende Ösophagusvarizen (vergrösserte Venen in der Speiseröhre) zweiten Grades und ein Verdacht auf Fundusvarizen (Erweiterungen von Venen im Magenbereich) diagnostiziert worden seien, dass betreffend die Ösophagusvarizen am 24. Januar 2022 eine Ligaturbehandlung (Abschnürung) durchgeführt worden sei, dass den vorliegenden Berichten weiter zu entnehmen sei, dass aktuell keine Lebertransplantation indiziert sei, wobei ein sogenannter transjugulärer intrahepatischer portosystemischer Shunt (TIPS) durchgeführt werden könnte, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die Behandlung der gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers auch in Georgien möglich sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat tatsächlich auch bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei, wobei gemäss der vorliegenden medizinischen Dokumentation in Georgien bereits eine Leberzirrhose diagnostiziert und entsprechend behandelt worden sei, dass unter anderem am 27. Juli 2021 bereits in Georgien - wie später auch in der Schweiz - eine endoskopische Ligatur der Ösophagusvarizen durchgeführt geworden sei, womit es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, allfällige weitere Behandlungsschritte im Heimatstaat durchführen zu lassen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, in seinem Heimatstaat über keine Krankenversicherung zu verfügen, dass jedoch in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze bestehe, das eine kostenlose staatliche Krankenversicherung einschliesse, wobei die Krankheitskosten je nach Einkommen teilweise oder ganz übernommen würden (unter Hinweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à des soins médicaux, 28. August 2018, S. 46), dass der Beschwerdeführer folglich von dieser kostenlosen Krankenversicherung profitieren könne, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet sei, dass des Weiteren auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen sei, welche in einem vergleichbaren Fall mit fortgeschrittener Leberzirrhose im Zusammenhang mit Hepatitis B und C sowie kompletter Pfortaderthrombose mit TIPS den Wegweisungsvollzug nicht nur als zumutbar, sondern auch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK als zulässig erachtet habe (Urteil des BVGer E-5438/2021 vom 3. Januar 2022 E. 7.3 und 8.3), dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit habe, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG zu beantragen, wobei eine solche mittels Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder mit Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend macht, er könne den TIPS, welchen ihm die Schweizer Ärzte zur Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes empfohlen hätten, in Georgien aufgrund seiner bescheidenen finanziellen Möglichkeiten nicht erhalten, dass er nämlich über kein Geld verfüge und jahrelang von seinem Bruder und seiner Schwester unterstützt worden sei, wobei diese nicht für seine Gesundheitskosten aufkommen könnten, dass die georgische Krankenversicherung nicht alle Kosten der erforderlichen Operation übernehmen werde, wobei er sich die Zusatzzahlungen nicht leisten könne, nachdem er bereits sein Haus verpfändet habe, dass in Bezug auf diese Vorbringen hinsichtlich der Finanzierung über das vom SEM in der angefochtenen Verfügung bereits Gesagte hinaus auf ein in Georgien bestehendes Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene sowie auf das staatlich finanzierte "Universal Health Care Program" (UHCP) zu verweisen ist, die einen Grossteil der Gesundheitskosten decken, welche der Beschwerdeführer zu erwarten haben dürfte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5903/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3.3 m.w.N.), dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer, wie vom SEM bereits erwähnt, die Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG offensteht, welche auch die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung umfasst und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen in Georgien, etwa die Durchführung eines TIPS, in dieser Hinsicht erleichtern könnte, dass sich der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist und somit in Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG somit ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: