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E-866/2026

E-866/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein alkoholabhängiger und gewalttätiger Vater habe ihm verboten, das Gymnasium oder die technische Berufsschule zu besuchen, weshalb er den Beruf des Friseurs erlernt habe. Um den Übergriffen seines Vaters zu entkommen, hätten sie jeweils zu dritt bei seinen Grosseltern mütterlicherseits Zuflucht gesucht. Er selbst habe zwei Mal die Polizei angerufen, als sein Vater seine Mutter geschlagen habe. Beide Male sei die Polizei gekommen. Beim ersten Mal habe sein Vater sie aus dem Haus gejagt, weshalb die Polizei niemanden zu Hause angetroffen habe und entsprechend nichts habe unternehmen können. Er habe lediglich von der Strasse aus gesehen, dass die Polizei vor seinem Haus gestanden sei. Beim zweiten Mal habe die Polizei seinen Vater und seine Mutter auf die Polizeistation mitgenommen. Seine Mutter habe damals auf eine Anzeige verzichtet, weil sein Vater ihr gedroht habe. Seine Mutter habe jedoch die Polizei verständigt und sie seien in die Polizeistation in B._______ gebracht und einzeln befragt worden. Seine Mutter habe das Angebot, in das Frauenhaus gebracht zu werden, ausgeschlagen. Gegen seinen Vater habe das Gericht eine Fernhalteverfügung erlassen, welche dieser nur für kurze Dauer eingehalten habe. Gleichzeitig habe seine Mutter eine Scheidungsklage beim Gericht eingereicht. Das Scheidungsverfahren sei hängig. Er habe jedoch die Gewalt seines Vaters nicht mehr ausgehalten und habe den Onkel seines Vaters darum gebeten, ihm bei der Ausreiseorganisation behilflich zu sein. Am 20. November 2025 habe er die Türkei verlassen und in einem LKW sieben Tage später die Schweiz erreicht. A.b Zur Belegung seiner Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. türkische Identitätskarte im Original, mehrere Videoaufnahmen, Anzeige der Mutter vom 1. August 2025 bei der Polizeiwache des Bezirks B._______ in Kopie) B. Alle entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung zugestellt. Am 22. Januar 2026 wurde diese zur Stellungnahme eingeladen, welche am 23. Januar 2026 beim SEM einging. C. Mit Entscheid vom 26. Januar 2026 (eröffnet am selben Tag) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. November 2025 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 4. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. Es wurde die Aufhebung der Beschwerde in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer ergänzend zur erhobenen Beschwerde vom 4. Februar 2026 den Bericht zum Triagegespräch bei C._______ vom 29. Januar 2026 zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die antragsgemäss auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung, womit die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2026, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung als solche ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

E. 5.1.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lasse. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es stehe ihm offen, bei künftigen Problemen mit seinem Vater bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Es würden sich keine Hinweise auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben.

E. 5.1.2 Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andre Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde.

E. 5.1.3 Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir,Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen und per 9. Mai 2023 wieder aufgehoben.

E. 5.1.4 Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Prinzip des übergeordneten Kindswohls zwar kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme, jedoch müsse es bei der Interessenabwägung im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2019/51 Erw. 5.6 und dort zitierte Rechtsprechung). Bei einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sei im konkreten Fall zu prüfen, ob dieser bei seiner Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied - oder subsidiär von Dritten oder durch eine entsprechende Einrichtung, die ihm eine seinem Alter und seiner Reife entsprechende Betreuung bieten könne -, empfangen werde (EMARK 2006 Nr. 24). Entsprechendes sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden Jugendlichen aus der Provinz D._______, welcher selbstständig mit Unterstützung seines Onkels von der Türkei bis in die Schweiz gereist sei. Es sei in der Türkei sozialisiert worden, habe dort acht Jahre die Schule besucht, eine Erwerbsarbeit erlernt und habe bis zu seiner Ausreise durchgehend dort gelebt. Es habe somit sein gesamtes bisheriges Leben in der Türkei verbracht und sei der dortigen Sprache mächtig. Zusätzlich könne er auch problemlos auf sein bisheriges Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine Schwester und seine Mutter, zu welchen er täglich mehrmals Kontakt habe, lebten in der Türkei. Aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens könne die Mutter auch dann getrennt von seinem Vater wohnen. Weiter komme hinzu, dass gemäss Art. 336 des türkischen Zivilgesetzbuches (tZGB) i.V.m. Art. 182 tZGB das Sorgerecht einem EIternteil übertragen werden könne. Bei der Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil werde das Wohl des Kindes, insbesondere die Gesundheit, die Bildung und die moralischen Werte berücksichtigt. Weiter komme begünstigend hinzu, dass sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers mit welchen er vor seiner Ausreise Kontakte gepflegt habe, in B._______ lebten. Die Grosseltern mütterlicherseits hätten ihn, seine Schwester und seine Mutter regelmässig aufgenommen, wenn sie vor einem Zornesausbruch des Vaters weggegangen seien (vgl. A15 F7.01; A20 F25, F29). Während den vielen Monaten, in welchen er bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gelebt habe, sei sein Grossvater auch für die finanziellen Belange aufgekommen (vgl. A20 F38). Die finanziellen emotionalen und institutionellen Hilfeleistungen zeugten von einem engen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Grosseltern. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft mit der Hilfsbereitschaft seiner Grosseltern rechnen könne und bei ihnen über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Auch seine Tante mütterlicherseits lebe in B._______, in einem Haus der Gemeinde und in der Nähe der Grosseltern. Weiter lebe der Onkel seines Vaters in B._______ und arbeite auf dem Bau (vgl. A20 F40). Er habe dem Beschwerdeführer bei der Organisation der Ausreise geholfen. Vor dem Hintergrund des Gesagten sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr auf sein Beziehungsnetz zurückgreifen könne und dass dieses ihn bei seiner Reintegration unterstützen werde. Unter Berücksichtigung aller Elemente sei keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich und die Wegweisung sei auch unter individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten.

E. 5.1.5 Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2026 geltend gemachten Einwendungen nichts an dieser Einschätzung ändere. Darin werde im Wesentlichen behauptet, dass das Netzwerk des Beschwerdeführers zerrüttet sei und er gezwungen sein würde, in sein Elternhaus zurückzukehren, wo ihm häusliche Gewalt drohe. Es sei unklar, wann die Scheidung stattfinden werde. Die Mutter sei finanziell nicht unabhängig und der Grossvater habe dem Beschwerdeführer nur widerwillig geholfen. Diesen Rügen sei entgegenzuhalten, dass in einer Gesamtschau, wie dargelegt, nicht von einem aktiven familiären Netzwerk auszugehen sei. Insgesamt sei von einer adäquaten familiären Betreuung bei der Rückkehr auszugehen.

E. 6 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Einschätzung, dass die Würdigung des SEM vollumfänglich zu bestätigen ist. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten, sehr ausführlichen und auf den Einzelfall adäquat eingehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Gericht schliesst sich somit den zutreffenden Ausführungen und Qualifikationen an.

E. 6.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Sachverhalt unvollständig erstellt worden sei, da die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers seitens der Verwandten weitere Übernahmezusicherungen einzuholen. Diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Bei einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist es notwendig, im konkreten Fall zu prüfen, ob dieser bei seiner Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied - oder subsidiär von Dritten oder durch eine entsprechende Einrichtung, die ihm eine seinem Alter und seiner Reife entsprechende Betreuung bieten kann -, empfangen wird (EMARK 2006 Nr. 24). Dieser Prüfungspflicht ist das SEM hinreichend nachgekommen und hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen die erforderlichen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Wie sowohl aus den Akten wie auch aus der angefochtenen Verfügung hinreichend klar hervorgeht, steht der Beschwerdeführer in aktiven beziehungsweise täglichem Kontakt mit seiner Mutter und Schwester. Sämtliche übrigen Verwandten, welche ihn bereits zuvor unterstützt haben, halten sich weiterhin am vormaligen Wohnort auf. Ferner ist hervorzuheben, dass in Bezug auf das familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführer nicht nur zu seiner Mutter zurückkehren könnte und erneut auf deren Hilfe zählen könnte, sondern wahlweise im Bedarfsfall auch zweifelsfrei erneut auf die Hilfe und Unterstützung der übrigen Verwandten zählen kann. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit bereits eine Zeitlang bei seinen Grosseltern gelebt. Ferner konnte er zusätzlich auf die Unterstützung seines Onkels zählen. Vor einem solchen Hintergrund ist nicht ernsthaft erkennbar, weshalb hier noch weiter Abklärungen oder behördliche Vornahmen durch das SEM hätten erforderlich sein sollen. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag um Rückweisung an die Vorinstanz klar abzuweisen.

E. 6.2 Die in der Beschwerde vorgetragenen Vorbringen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stützen sich primär auf die bereits vorinstanzlich in der Stellungnahme vom 23. Januar 2026 getätigten Ausführungen beziehungsweise erschöpfen sich mehrheitlich in einer Wiederholung der bereits vorinstanzlich bekannten Sachumständen. Hierauf ist das SEM, bereits eingehend eingegangen. Der Beschwerde können auch ansonsten keine Sachumstände entnommen werden, die geeignet wären, die zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzungen in Frage zu stellen. Auch der mit Eingabe vom 27. Februar 2026 eingereichte Bericht zumTriagegespräch der C._______ vom 29. Januar 2026 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Das türkische Gesundheitswesen verfügt bekanntermassen über einen guten Standard und die Behandlung psychischer Bedürfnisse ist in der Türkei absolut gewährleistet (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 und D-6855/2023 vom 10. Juli 2025 E. 9.3.2.1). Hinsichtlich des Vorbringens, dass sich allenfalls suizidale Wünsche bilden könnten, falls sich eine Rückschaffung konkretisiere, ist festzuhalten, dass auch dies einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht und solchem im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteile des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 und E-3090/2018 vom 4. Januar 2018 E. 6.4.3). Das Gericht kommt daher ebenfalls zu der Einschätzung, dass der Vollzug zumutbar ist.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und sind auf Fr. 1'000.- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung) ist abzuweisen, zumal die Beschwerde als aussichtslos einzustufen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-866/2026 Urteil vom 18. März 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein alkoholabhängiger und gewalttätiger Vater habe ihm verboten, das Gymnasium oder die technische Berufsschule zu besuchen, weshalb er den Beruf des Friseurs erlernt habe. Um den Übergriffen seines Vaters zu entkommen, hätten sie jeweils zu dritt bei seinen Grosseltern mütterlicherseits Zuflucht gesucht. Er selbst habe zwei Mal die Polizei angerufen, als sein Vater seine Mutter geschlagen habe. Beide Male sei die Polizei gekommen. Beim ersten Mal habe sein Vater sie aus dem Haus gejagt, weshalb die Polizei niemanden zu Hause angetroffen habe und entsprechend nichts habe unternehmen können. Er habe lediglich von der Strasse aus gesehen, dass die Polizei vor seinem Haus gestanden sei. Beim zweiten Mal habe die Polizei seinen Vater und seine Mutter auf die Polizeistation mitgenommen. Seine Mutter habe damals auf eine Anzeige verzichtet, weil sein Vater ihr gedroht habe. Seine Mutter habe jedoch die Polizei verständigt und sie seien in die Polizeistation in B._______ gebracht und einzeln befragt worden. Seine Mutter habe das Angebot, in das Frauenhaus gebracht zu werden, ausgeschlagen. Gegen seinen Vater habe das Gericht eine Fernhalteverfügung erlassen, welche dieser nur für kurze Dauer eingehalten habe. Gleichzeitig habe seine Mutter eine Scheidungsklage beim Gericht eingereicht. Das Scheidungsverfahren sei hängig. Er habe jedoch die Gewalt seines Vaters nicht mehr ausgehalten und habe den Onkel seines Vaters darum gebeten, ihm bei der Ausreiseorganisation behilflich zu sein. Am 20. November 2025 habe er die Türkei verlassen und in einem LKW sieben Tage später die Schweiz erreicht. A.b Zur Belegung seiner Identität und zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. türkische Identitätskarte im Original, mehrere Videoaufnahmen, Anzeige der Mutter vom 1. August 2025 bei der Polizeiwache des Bezirks B._______ in Kopie) B. Alle entscheidrelevanten Akten wurden der Rechtsvertretung zugestellt. Am 22. Januar 2026 wurde diese zur Stellungnahme eingeladen, welche am 23. Januar 2026 beim SEM einging. C. Mit Entscheid vom 26. Januar 2026 (eröffnet am selben Tag) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. November 2025 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 4. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde ein. Es wurde die Aufhebung der Beschwerde in den Dispositivziffern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer ergänzend zur erhobenen Beschwerde vom 4. Februar 2026 den Bericht zum Triagegespräch bei C._______ vom 29. Januar 2026 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die antragsgemäss auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung, womit die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2026, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung als solche ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 5.1.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lasse. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es stehe ihm offen, bei künftigen Problemen mit seinem Vater bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Es würden sich keine Hinweise auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben. 5.1.2 Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andre Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. 5.1.3 Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. In der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir,Kilis, Sanliurfa und Elazig) ausgerufen und per 9. Mai 2023 wieder aufgehoben. 5.1.4 Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen sei die Zumutbarkeit in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Prinzip des übergeordneten Kindswohls zwar kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung oder eine vorläufige Aufnahme, jedoch müsse es bei der Interessenabwägung im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2019/51 Erw. 5.6 und dort zitierte Rechtsprechung). Bei einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sei im konkreten Fall zu prüfen, ob dieser bei seiner Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied - oder subsidiär von Dritten oder durch eine entsprechende Einrichtung, die ihm eine seinem Alter und seiner Reife entsprechende Betreuung bieten könne -, empfangen werde (EMARK 2006 Nr. 24). Entsprechendes sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden Jugendlichen aus der Provinz D._______, welcher selbstständig mit Unterstützung seines Onkels von der Türkei bis in die Schweiz gereist sei. Es sei in der Türkei sozialisiert worden, habe dort acht Jahre die Schule besucht, eine Erwerbsarbeit erlernt und habe bis zu seiner Ausreise durchgehend dort gelebt. Es habe somit sein gesamtes bisheriges Leben in der Türkei verbracht und sei der dortigen Sprache mächtig. Zusätzlich könne er auch problemlos auf sein bisheriges Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine Schwester und seine Mutter, zu welchen er täglich mehrmals Kontakt habe, lebten in der Türkei. Aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens könne die Mutter auch dann getrennt von seinem Vater wohnen. Weiter komme hinzu, dass gemäss Art. 336 des türkischen Zivilgesetzbuches (tZGB) i.V.m. Art. 182 tZGB das Sorgerecht einem EIternteil übertragen werden könne. Bei der Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil werde das Wohl des Kindes, insbesondere die Gesundheit, die Bildung und die moralischen Werte berücksichtigt. Weiter komme begünstigend hinzu, dass sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers mit welchen er vor seiner Ausreise Kontakte gepflegt habe, in B._______ lebten. Die Grosseltern mütterlicherseits hätten ihn, seine Schwester und seine Mutter regelmässig aufgenommen, wenn sie vor einem Zornesausbruch des Vaters weggegangen seien (vgl. A15 F7.01; A20 F25, F29). Während den vielen Monaten, in welchen er bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gelebt habe, sei sein Grossvater auch für die finanziellen Belange aufgekommen (vgl. A20 F38). Die finanziellen emotionalen und institutionellen Hilfeleistungen zeugten von einem engen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Grosseltern. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft mit der Hilfsbereitschaft seiner Grosseltern rechnen könne und bei ihnen über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Auch seine Tante mütterlicherseits lebe in B._______, in einem Haus der Gemeinde und in der Nähe der Grosseltern. Weiter lebe der Onkel seines Vaters in B._______ und arbeite auf dem Bau (vgl. A20 F40). Er habe dem Beschwerdeführer bei der Organisation der Ausreise geholfen. Vor dem Hintergrund des Gesagten sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr auf sein Beziehungsnetz zurückgreifen könne und dass dieses ihn bei seiner Reintegration unterstützen werde. Unter Berücksichtigung aller Elemente sei keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich und die Wegweisung sei auch unter individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. 5.1.5 Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2026 geltend gemachten Einwendungen nichts an dieser Einschätzung ändere. Darin werde im Wesentlichen behauptet, dass das Netzwerk des Beschwerdeführers zerrüttet sei und er gezwungen sein würde, in sein Elternhaus zurückzukehren, wo ihm häusliche Gewalt drohe. Es sei unklar, wann die Scheidung stattfinden werde. Die Mutter sei finanziell nicht unabhängig und der Grossvater habe dem Beschwerdeführer nur widerwillig geholfen. Diesen Rügen sei entgegenzuhalten, dass in einer Gesamtschau, wie dargelegt, nicht von einem aktiven familiären Netzwerk auszugehen sei. Insgesamt sei von einer adäquaten familiären Betreuung bei der Rückkehr auszugehen.

6. Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Einschätzung, dass die Würdigung des SEM vollumfänglich zu bestätigen ist. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten, sehr ausführlichen und auf den Einzelfall adäquat eingehenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Gericht schliesst sich somit den zutreffenden Ausführungen und Qualifikationen an. 6.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Sachverhalt unvollständig erstellt worden sei, da die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers seitens der Verwandten weitere Übernahmezusicherungen einzuholen. Diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Bei einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist es notwendig, im konkreten Fall zu prüfen, ob dieser bei seiner Rückkehr in angemessener Weise von einem Familienmitglied - oder subsidiär von Dritten oder durch eine entsprechende Einrichtung, die ihm eine seinem Alter und seiner Reife entsprechende Betreuung bieten kann -, empfangen wird (EMARK 2006 Nr. 24). Dieser Prüfungspflicht ist das SEM hinreichend nachgekommen und hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen die erforderlichen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Wie sowohl aus den Akten wie auch aus der angefochtenen Verfügung hinreichend klar hervorgeht, steht der Beschwerdeführer in aktiven beziehungsweise täglichem Kontakt mit seiner Mutter und Schwester. Sämtliche übrigen Verwandten, welche ihn bereits zuvor unterstützt haben, halten sich weiterhin am vormaligen Wohnort auf. Ferner ist hervorzuheben, dass in Bezug auf das familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführer nicht nur zu seiner Mutter zurückkehren könnte und erneut auf deren Hilfe zählen könnte, sondern wahlweise im Bedarfsfall auch zweifelsfrei erneut auf die Hilfe und Unterstützung der übrigen Verwandten zählen kann. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit bereits eine Zeitlang bei seinen Grosseltern gelebt. Ferner konnte er zusätzlich auf die Unterstützung seines Onkels zählen. Vor einem solchen Hintergrund ist nicht ernsthaft erkennbar, weshalb hier noch weiter Abklärungen oder behördliche Vornahmen durch das SEM hätten erforderlich sein sollen. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag um Rückweisung an die Vorinstanz klar abzuweisen. 6.2 Die in der Beschwerde vorgetragenen Vorbringen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stützen sich primär auf die bereits vorinstanzlich in der Stellungnahme vom 23. Januar 2026 getätigten Ausführungen beziehungsweise erschöpfen sich mehrheitlich in einer Wiederholung der bereits vorinstanzlich bekannten Sachumständen. Hierauf ist das SEM, bereits eingehend eingegangen. Der Beschwerde können auch ansonsten keine Sachumstände entnommen werden, die geeignet wären, die zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzungen in Frage zu stellen. Auch der mit Eingabe vom 27. Februar 2026 eingereichte Bericht zumTriagegespräch der C._______ vom 29. Januar 2026 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Das türkische Gesundheitswesen verfügt bekanntermassen über einen guten Standard und die Behandlung psychischer Bedürfnisse ist in der Türkei absolut gewährleistet (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 und D-6855/2023 vom 10. Juli 2025 E. 9.3.2.1). Hinsichtlich des Vorbringens, dass sich allenfalls suizidale Wünsche bilden könnten, falls sich eine Rückschaffung konkretisiere, ist festzuhalten, dass auch dies einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht und solchem im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteile des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 und E-3090/2018 vom 4. Januar 2018 E. 6.4.3). Das Gericht kommt daher ebenfalls zu der Einschätzung, dass der Vollzug zumutbar ist. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und sind auf Fr. 1'000.- festzulegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung) ist abzuweisen, zumal die Beschwerde als aussichtslos einzustufen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: