Vollzug der Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra- xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
E-5540/2025 Seite 5 dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift in Zusam- menhang mit dem bei ihm vorhandenen gesundheitlichen Problemen zwar auf Art. 3 EMRK beruft und geltend macht, bei einer Rückkehr in die Türkei erleide er eine Retraumatisierung und erhalte keinen gesicherten Zugang zu medizinischer Behandlung, dass jedoch eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss ge- gen Art. 3 EMRK darstellt, wobei selbst etwa bei vorhandenen Suizidge- danken der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, von einem zwangsweisen Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, allerdings in einem solchen Fall Massnahmen festzulegen hat, um die Umsetzung sol- cher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]), dass der Beschwerdeführer vom 18.-24. März 2025 aufgrund einer akuten Selbstgefährdung kurzzeitig stationär behandelt werden musste, wobei ge- mäss den behandelnden Fachärzten von einer posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS) mit appellativer, parasuizidaler Handlung auszuge- hen sei und bei Klinikaustritt keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorhan- den gewesen sei (vgl. SEM act. 46/4), dass mit fachärztlichem Bericht vom 3. Juni 2025 erwähnte Diagnose der PTBS bestätigt und dem Beschwerdeführer zudem eine Anpassungsstö- rung und depressive Reaktion attestiert wurden (vgl. SEM act. 48/4), dass diese psychischen Leiden indes den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, da damit kein Ausnahmefall im Sinne zuvor erwähnter Rechtsprechung zu erkennen ist, zumal allfälligen wieder auftretenden Suizidtendenzen im Falle einer zwangsweisen Rückführung mittels einer angemessenen, sorgfältigen me- dizinischen Vorbereitung begegnet werden könnte, und – wie nachstehend dargelegt – die PTBS sowie die Anpassungsstörung in der Türkei behan- delbar sind, dass daher auch nicht von einer Verletzung der körperlichen und psychi- schen Integrität auszugehen ist,
E-5540/2025 Seite 6 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass – wie das SEM zutreffend erwog (vgl. Verfügung Ziffer III S. 8 f.) – weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut- bar ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwer- deführers (vgl. zur sicherheitspolitischen Entwicklung Referenzurteil E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.) nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich zwar im Februar 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers C._______ davon betroffen war, jedoch der Vollzug der Wegweisung dort- hin nicht als generell unzumutbar zu erachten ist, diesem Ereignis aber bei der Beurteilung im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzur- teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über Schulbildung und eine reiche Berufserfahrung verfügt (vgl. SEM act. 15/11 F10, F26 f. F35, F82), dass er zudem über etliche nahe Verwandte verfügt, wie etwa die in B._______ lebende Mutter und mehrere Geschwister, sowie Geschwister, die in D._______ und E._______ wohnhaft sind (vgl. a.a.O. F29 ff., vgl. SEM act. F39/18 F14 ff.), dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein stabiles familiäres Beziehungsnetz vorfindet, dass er demnach nach B._______ zurückkehren kann, es ihm aber auch zuzumuten wäre, sich in anderen Städten oder Landesteilen in der Türkei niederzulassen, dass die zuvor erwähnten psychischen Beschwerden ebenfalls nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung schliessen lassen, da nach konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei
E-5540/2025 Seite 7 behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6855/2023 vom 10. Juli 2025 E.9.3.2.1m.w.H.), das türkische Gesundheitssystem grundsätz- lich westeuropäische Standards aufweist und im Übrigen bei der Beurtei- lung der Zumutbarkeit nicht erforderlich ist, dass die im Heimatstaat benö- tigte medizinische Behandlung dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.), dass schliesslich keine konkreten Hinweise vorliegen, dass dem Be- schwerdeführer die allenfalls notwendige psychologische Behandlung und die entsprechenden Medikamente in der Türkei verweigert würden und sich den Akten und den ärztlichen Unterlagen ebenfalls nicht entnehmen lässt, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei in eine konkrete medizinische Notlage geraten, dass es dem Beschwerdeführer zudem unbenommen bleibt, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass es ihm schliesslich obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend gemachten sexuellen Übergriffe in der Schweiz und deren angebliche Vertuschung durch die Behörden ebenfalls keine Vollzugshindernisse darstellen können, zumal der Beschwerdeführer dahingehend auf den strafrechtlichen Weg zu verweisen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite)
E-5540/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5540/2025 Urteil vom 8. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das SEM am 24. März 2023 seine Angaben zur Person aufnahm und ihn am 2. Juni 2023 zu seinen Asylgründen anhörte, dass das SEM am 14. Juni 2023 die Zuweisung ins erweiterte Verfahren verfügte und der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2024 ergänzend angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______), wo er zuletzt gelebt und gearbeitet habe, jedoch als Kurde ständig diskriminiert und aufgrund seiner Teilnahme an Märschen und Versammlungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) mehrfach durch die Polizei schikaniert, geschlagen und bedroht worden sei, dass er das Erdbeben im Jahr 2023 miterlebt und dabei mehrere Angehörige verloren habe und sein Haus durch das Beben stark beschädigt worden sei, dass der türkische Staat die Opfer des Erdbebens vernachlässigt, die Polizei die Hilfsgüter beschlagnahmt und gegen die Dorfbewohner zuweilen Gewalt angewendet habe, dass er aufgrund dieser Ereignisse unter Panikattacken gelitten und schliesslich am 10. März 2023 sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel - unter anderem ärztliche Berichte - zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2025 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 feststellte, die Beschwerde beschränke sich gemäss den Beschwerde-ausführungen auf den vom SEM verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5), womit die Dispositivziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen seien, und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 13. August 2025 einen Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, dass die entsprechende Zahlung des Kostenvorschusses fristgerecht erfolgte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde - wie mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 festgehalten - auf den vom SEM verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) beschränkt ist, womit die Dispositivziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, da durch das SEM rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. auch Verfügung Ziffer III S. 7), dass - einhergehend mit dem SEM - auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift in Zusammenhang mit dem bei ihm vorhandenen gesundheitlichen Problemen zwar auf Art. 3 EMRK beruft und geltend macht, bei einer Rückkehr in die Türkei erleide er eine Retraumatisierung und erhalte keinen gesicherten Zugang zu medizinischer Behandlung, dass jedoch eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur in seltenen Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wobei selbst etwa bei vorhandenen Suizidgedanken der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, von einem zwangsweisen Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, allerdings in einem solchen Fall Massnahmen festzulegen hat, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]), dass der Beschwerdeführer vom 18.-24. März 2025 aufgrund einer akuten Selbstgefährdung kurzzeitig stationär behandelt werden musste, wobei gemäss den behandelnden Fachärzten von einer posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit appellativer, parasuizidaler Handlung auszugehen sei und bei Klinikaustritt keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorhanden gewesen sei (vgl. SEM act. 46/4), dass mit fachärztlichem Bericht vom 3. Juni 2025 erwähnte Diagnose der PTBS bestätigt und dem Beschwerdeführer zudem eine Anpassungsstörung und depressive Reaktion attestiert wurden (vgl. SEM act. 48/4), dass diese psychischen Leiden indes den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, da damit kein Ausnahmefall im Sinne zuvor erwähnter Rechtsprechung zu erkennen ist, zumal allfälligen wieder auftretenden Suizidtendenzen im Falle einer zwangsweisen Rückführung mittels einer angemessenen, sorgfältigen medizinischen Vorbereitung begegnet werden könnte, und - wie nachstehend dargelegt - die PTBS sowie die Anpassungsstörung in der Türkei behandelbar sind, dass daher auch nicht von einer Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität auszugehen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass - wie das SEM zutreffend erwog (vgl. Verfügung Ziffer III S. 8 f.) -weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwer-deführers (vgl. zur sicherheitspolitischen Entwicklung Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.) nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich zwar im Februar 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers C._______ davon betroffen war, jedoch der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als generell unzumutbar zu erachten ist, diesem Ereignis aber bei der Beurteilung im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über Schulbildung und eine reiche Berufserfahrung verfügt (vgl. SEM act. 15/11 F10, F26 f. F35, F82), dass er zudem über etliche nahe Verwandte verfügt, wie etwa die in B._______ lebende Mutter und mehrere Geschwister, sowie Geschwister, die in D._______ und E._______ wohnhaft sind (vgl. a.a.O. F29 ff., vgl. SEM act. F39/18 F14 ff.), dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein stabiles familiäres Beziehungsnetz vorfindet, dass er demnach nach B._______ zurückkehren kann, es ihm aber auch zuzumuten wäre, sich in anderen Städten oder Landesteilen in der Türkei niederzulassen, dass die zuvor erwähnten psychischen Beschwerden ebenfalls nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung schliessen lassen, da nach konstanter Gerichtspraxis psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6855/2023 vom 10. Juli 2025 E.9.3.2.1m.w.H.), das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist und im Übrigen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht erforderlich ist, dass die im Heimatstaat benötigte medizinische Behandlung dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.), dass schliesslich keine konkreten Hinweise vorliegen, dass dem Beschwerdeführer die allenfalls notwendige psychologische Behandlung und die entsprechenden Medikamente in der Türkei verweigert würden und sich den Akten und den ärztlichen Unterlagen ebenfalls nicht entnehmen lässt, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei in eine konkrete medizinische Notlage geraten, dass es dem Beschwerdeführer zudem unbenommen bleibt, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass es ihm schliesslich obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend gemachten sexuellen Übergriffe in der Schweiz und deren angebliche Vertuschung durch die Behörden ebenfalls keine Vollzugshindernisse darstellen können, zumal der Beschwerdeführer dahingehend auf den strafrechtlichen Weg zu verweisen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: