Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5787/2025 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zuletzt am (...) oder (...) Dezember 2024 ihren Heimatstaat verliess und am 5. Januar 2025 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2025 (Protokoll in den SEM-Akten [...][A]38) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Muslimin und in B._______ geboren worden sowie im Dorf C._______ (Gemeinde D._______) aufgewachsen, dass sie von 2019 bis 2022 in Pristina ein dreijähriges universitäres (...)-Studium absolviert und zu diesem Zweck von Oktober 2019 bis Juni 2020 zusammen mit einer Freundin in einer Mietwohnung in Pristina gewohnt habe und anschliessend aufgrund der Corona-Pandemie in ihr Elternhaus in C._______ zurückgekehrt sei sowie von dort aus ihr Studium abgeschlossen habe, dass sie im Mai 2024 während eines Besuches in der Schweiz ihren heutigen Lebenspartner kennengelernt habe und am (...) Juli 2024 in den Kosovo zurückgekehrt sei, wo sie ihrer Familie von der neuen Beziehung erzählt habe; die Familie habe ihren Verlobten nicht akzeptiert, weil er katholischen Glaubens sei und ihr Vater habe ihr deswegen physische und psychische Gewalt zugefügt; auch hätten sich Verwandte von ihr distanziert und zu ihrem Onkel väterlicherseits habe sie seither keinen Kontakt mehr; ebenfalls sei ihr gedroht worden, sie aus dem Familienverband auszuschliessen, und dass sie lebenslang Probleme haben werde, sofern sie mit dem heutigen Lebenspartner zusammenkäme, dass sie nach einem längeren Unterbruch wieder heimlich Kontakt zu ihrem Lebenspartner aufgenommen und er ihr erzählt habe, dass er im Kosovo unter dem Druck seiner Familie eine Ehe eingegangen sei, jedoch ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, dass sie ungefähr im September 2024 vergeblich einem kosovarischen Polizeibeamten mitgeteilt habe, dass sie ein familiäres Problem habe; dieser habe sie aber nicht ernst genommen und ihr geantwortet, dass dies ihr Problem sei und sie es mit ihrem Vater lösen solle; aus Furcht, dass ihr Vater von ihrer Kontaktaufnahme zur Polizei erfahren würde, habe sie sich seither nicht mehr an die Behörden gewandt, dass sie bei einem weiteren Versuch, mit der Familie zu reden, erniedrigt und mit dem Tod bedroht worden sei, da die Familie befürchte, dass sie zum Katholizismus konvertieren würde, was sie tatsächlich auch in Erwägung gezogen habe; auch ihre Freunde hätten sich von ihr abgewandt, dass sie im Oktober 2024 erneut in die Schweiz gereist sei, jedoch sei sie Ende jenes Monats wieder in den Kosovo zurückgereist, weil sie nicht länger in der Schweiz habe bleiben dürfen, dass sie danach kaum mehr aus dem Haus gegangen und nur geweint habe; in der Folge hätten ihre Familienangehörigen geglaubt, sie habe sich von ihrem Lebenspartner getrennt und hätten ihn schlecht geredet, dass sie am (...) oder (...) Dezember 2024 zusammen mit ihrem Lebenspartner, der in den Kosovo gekommen sei, im Auto nach Albanien gereist sei; während ihres Aufenthalts in Albanien habe ihre Schwester ihr mitgeteilt, dass alle sie umbringen wollten, da sie gegenüber ihrer Familie zu weit gegangen sei, woraufhin sie über Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2025 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Kosovo sei ein sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb die Regelvermutung bestehe, wonach der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung grundsätzlich gewährleistet sei; diese Regelvermutung könne im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden, dass in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in Erwägung gezogene Konversion zum katholischen Glauben festzuhalten sei, dass Katholiken im Kosovo nicht allein aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit verfolgt seien, dass betreffend die häusliche Gewalt durch den Vater der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass sie im Kosovo bei allfälligen Übergriffen seitens Dritter Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zuzumuten wäre, dieses interne Schutzsystem zu beanspruchen, dass die Beschwerdeführerin durch die einmalige Kontaktaufnahme mit einem Polizeibeamten die ihr im Kosovo zugänglichen Schutzstrukturen gegen häusliche Gewalt nicht ausgeschöpft habe, dass der diesbezügliche Einwand, sie habe befürchtet, ihr Vater würde davon erfahren, aufgrund der vorhandenen Schutzstrukturen im Kosovo nicht zu überzeugen vermöge, dass in den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, dass der kosovarische Staat ihr den Schutz verweigert habe oder schutzunfähig gewesen sei, dass somit die Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht umgestossen worden sei und daher vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes im Heimatstaat auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführt, sie sei in einem patriarchalischen und gewalttätigen Umfeld aufgewachsen und habe seit ihrer Kindheit psychische und physische Gewalt durch ihre Familie erlebt, dass sie gezwungen worden sei, ihre Familie zu verlassen, weil sie wegen ihrer Beziehung zu ihrem Lebenspartner abgelehnt und ihr der Kontakt zu ihm untersagt worden sei, dass sie ernsthafte Drohungen dahingehend erhalten habe, dass sie entehrt und verfolgt werde, falls sie an der Beziehung festhalte und dass sie seither in ständiger Angst lebe, dass der Kosovo jungen Frauen insbesondere bei familiärer Gewalt keinen echten Schutz biete und solche Fälle als «private Angelegenheiten» behandle, dass die Jugend den Kosovo massenhaft verlasse wegen fehlender Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Zukunftsperspektiven, dass der Rechtsmitteleingabe unter anderem eine persönliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 1. August 2025, zwei persönliche Stellung-nahmen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin vom 1. August 2025 und vom 3. August 2025 inklusive auf Deutsch übersetzte Scheidungsunterlagen sowie ein Bestätigungsschreiben der E._______ vom (...) Mai 2025 betreffend Religionswechsel beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG); als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieser Staat ab dem 1. April 2009 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II) verwiesen werden kann, die in der Beschwerde insbesondere durch den neuerlichen, pauschalen Hinweis auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht umgestossen werden und denen nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass mit der Vorinstanz insbesondere festzuhalten ist, dass die vorgebrachten Behelligungen einzig von Drittpersonen ausgehen und aufgrund der Einstufung Kosovos als sicherer Drittstaat von einem adäquaten Schutz auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das SEM bei Ablehnung eines Asylgesuchs oder bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei es dabei den Grundsatz der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG), dass die Beschwerdeführerin insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass sie insbesondere aus der Beziehung zu ihrem Lebenspartner kein offensichtlich erscheinender potenzieller Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK ableiten kann, zumal nicht vom Bestehen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommenden Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.), dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Entscheid, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung eines Eheschlusses vorliegen, die kantonale Migrationsbehörde trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 4.2 f. m.w.H.), und es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, gegebenenfalls ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal Kosovo ein verfolgungssicherer Staat ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, dass der Bundesrat den Kosovo als Staat bezeichnet hat, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung), dass die Beschwerdeführerin die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo mit ihren Vorbringen nicht umzustossen vermag, zumal sie diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts vorbringt, dass die Vorinstanz insbesondere zu Recht festgehalten hat, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin oder seine Familie nach ihrer Rückkehr für sie aufkommen könne und sie daher nicht darauf angewiesen sei, zu ihrer Familie zurückzukehren, dass sie über einen universitären Abschluss im Bereich der (...) verfügt, womit davon auszugehen ist, dass sie ihren Lebensunterhalt zukünftig auch selbst bestreiten kann, dass zu den auf Beschwerdestufe vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen festzuhalten ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die hierzu allenfalls benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage ausreichend gewährleistet ist, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten muss (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3759/2025 vom 2. Juni 2025 E. 8.3.3 m.w.H.), dass auch eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2), und dass allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken ist, dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: