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E-775/2025

E-775/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht ent-zogen, womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. Für vollzugshemmende superprovisorischen Massnahmen bestand nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit der tatsächlichen Lage in Griechenland auseinanderzusetzen und das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie zu prüfen. Ferner habe sie es versäumt, den medizinischen Sachverhalt hinreichend abzuklären. Die Einholung eines aktuellen Arztberichts, der über den psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Aufschluss gebe, erscheine unerlässlich. Auch sei in der angefochtenen Verfügung auf seine Suizidgedanken und Suizidversuche nicht genügend eingegangen worden. Damit werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus den bereits in den Akten liegenden ärztlichen Berichten sowie der Auskunft des BAZ ausreichend Informationen, die eine Einschätzung seines Gesundheitszustandes mit Blick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen, weshalb das SEM nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Auf Beschwerdeebene wurden denn auch keine neuen ärztlichen Berichte eingereicht. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung auch in gebotenem Umfang mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt. Es gelangte zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, und sah damit implizit auch keine Veranlassung, vorliegend einen Härtefall anzunehmen beziehungsweise ihn aus humanitären Gründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungs- respektive die Untersuchungspflicht verletzt sein sollten, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass er die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Hinsichtlich der Lebensbedingungen in Griechenland hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich mit seinem Schutzstatus auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) zu berufen. Gestützt darauf habe er Ansprüche beispielsweise in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und Zugang zur Gesundheitsversorgung. Aufgrund der Tatsache, dass er mehrere Jahre in Griechenland gelebt habe, sei alsdann von seiner Integration auszugehen. Insbesondere sei er in Griechenland diversen Arbeitstätigkeiten nachgegangen und habe Kontakt mit verschiedenen griechischen Behörden gehabt, womit feststehe, dass er sich auch ohne Kenntnisse der Landessprache zurechtfinden und für sich selber sorgen könne. Ferner sei er finanziell in der Lage gewesen, nach Belgien zu fliegen, einen Freund zu besuchen und dann noch nach Frankreich zu reisen, um schliesslich nach Griechenland zurückzukehren sowie seine Familie in Afghanistan finanziell zu unterstützen, was in einer Notsituation wohl nicht möglich gewesen wäre. Seine Aussage betreffend das Leben auf der Strasse qualifizierte das SEM als unglaubhaft, da er zu Protokoll gegeben habe, Griechenland vor dreieinhalb Monaten verlassen und die letzten fünf oder sechs Monate vor seiner Ausreise im Camp B._______ gelebt zu haben sowie davor im Camp C._______ für eineinhalb bis zwei Jahre untergebracht gewesen zu sein. Wenn dem so sei, könne er aber nicht vor fünf Monaten auf der Strasse gelebt haben. Darüber hinaus sei er im Besitz einer griechischen Steuer- und Sozialversicherungsnummer und habe bereits bei Erhalt des Schutzstatus über Geld verfügt. Somit wäre er auch in der Lage gewesen, eine Wohnung anzumieten und sodann von den Leistungen des HELIOS-Projekts (Mietzuschüsse, Sprachkurse, etc.) zu profitieren. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm somit zuzumuten, sich von Hilfsorganisationen über seine Rechte und über Unterstützungsangebote beraten zu lassen. Da er insbesondere bereits über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfüge, könne entsprechend von ihm erwartet werden, sich ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Es sei durchaus möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelinge. Die in Griechenland existierenden Nichtregierungsorganisationen könnten ihm jedoch in dieser Hinsicht behilflich sein. Auch wenn eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sei, dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, Unterstützung für den Lebensunterhalt und eine würdige Unterkunft zu organisieren, die ihm auch ausreichend Sicherheit biete. Was die geltend gemachten physischen Übergriffe durch die (...) anbelange, sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollte sich der Beschwerdeführ durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erachtete das SEM diesen als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nach Griechenland prüfen zu können. Es sei unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Es handle sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückführung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Im Übrigen seien seine gesundheitlichen Beschwerden - mit Verweis auf diverse psychosoziale Unterstützungsmöglichkeiten - in Griechenland (weiter) behandelbar. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt habe, sei die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet und diese seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch im Bereich der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Auch eine allfällige Suizidalität stelle gemäss Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei.

E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Gesamtumstände, denen Personen mit Schutzstatus in Griechenland begegnen würden, und seinen individuellen Problemen, namentlich bezüglich seiner psychischen Gesundheit, als besonders vulnerabel einzustufen. Er habe in Griechenland schwere Gewalt auf der Strasse erfahren. Ausserdem habe er gravierende psychische Probleme. Obwohl ihm in Griechenland Zugang zu psychologischen Behandlungen gewährt worden sei, habe er nicht adäquat medizinisch versorgt und mit Medikamenten behandelt werden können. Ihm drohe eine sozio-ökonomische Lage, in welcher er keinen Zugang zu Wohnraum und Sozialhilfe erhalte, und mithin eine ernsthafte Gefahr, in Griechenland in eine extreme Notlage in Form von Obdachlosigkeit und Hunger zu geraten. Schliesslich bestätige unter anderem auch der jüngste AIDA-Länderbericht, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland in unmenschlichen Lebensbedingungen wiederfinden würden. Sie hätten Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt über eine längere Zeit selbständig zu verdienen, und aufgrund fehlender staatlicher und sonstiger Hilfe bestehe die ernste Gefahr, dass sie in eine extreme materielle Notlage gerieten und insbesondere nicht in der Lage sein würden, sich eine angemessene Unterkunft zu leisten oder irgendeine Form der Aufnahme zu erhalten. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar.

E. 6 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer kann nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der bekannten schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2).

E. 8.2.1 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen würde. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist vorliegend insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, geraten würde. Das Gericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Griechenland gelebt hat, während dieser Zeit diversen Arbeitstätigkeiten nachgegangen ist und Kontakt mit verschiedenen griechischen Behörden gehabt hat, von seiner Integration in jenem Land auszugehen ist. Angesichts dessen ist es ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland wieder um Arbeit zu bemühen und sich bei Bedarf an die griechischen Behörden respektive vor Ort tätige Hilfsorganisationen zu wenden sowie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Dass er finanziell in der Lage gewesen ist, nach Belgien zu fliegen, einen Freund zu besuchen und dann noch nach Frankreich zu reisen, um schliesslich nach Griechenland zurückzukehren sowie seine Familie in Afghanistan finanziell zu unterstützen, spricht, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, jedenfalls gegen eine existentielle Notlage.

E. 8.2.2 Ferner ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, gestützt auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierten physischen und psychischen Probleme nicht von einem Krankheitsbild auszugehen, welches aufgrund seiner Ernsthaftigkeit die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Vor diesem Hintergrund erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht für erstellt, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart schwerwiegend sind, als dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen von der Rechtsprechung gefordert wird. So geht das Gericht - wie bereits das SEM - denn auch davon aus, dass die notwendige medizinische Versorgung im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Griechenland gewährleistet sein wird. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Suizidgedanken und Suizidversuche ist festzuhalten, dass gemäss den Akten keine Hinweise für eine akute Suizidalität bestehen. Ohnehin verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5).

E. 8.3.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender und ausführlicher Begründung, auf die vorweg verwiesen werden kann, bejaht hat. Abgesehen von allgemeinen Ausführungen zur anerkanntermassen schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mit Hinweis auf diesbezügliche Berichte setzt sich die Beschwerde mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander. Aufgrund der Aktenlage ist - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu nachfolgend E. 8.3.2) - nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handelt, welche nicht in der Lage wäre, die ihm zustehenden Rechte vor Ort aus eigener Kraft einzufordern. Eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Vielmehr gelang es ihm, nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland Reisen nach Belgien und Frankreich sowie in die Schweiz zu organisieren. Wie bereits zuvor erwähnt, verbrachte er zudem mehrere Jahre in Griechenland, womit von seiner Integration ausgegangen werden kann. Auch wenn der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass eine (Wieder)Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein könnte, erscheinen diese nach dem Gesagten, auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden und seiner mangelhaften Griechischkenntisse, nicht als unüberwindbar, zumal er angab, mit «Englisch» seine Probleme zu lösen (SEM-Akte [...]-24/12 F35; nachfolgend SEM-Akte A24).

E. 8.3.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die vorgebrachten medizinischen Leiden des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in Griechenland in eine existentielle medizinische Notlage geraten würde. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote, insbesondere für psychische Störungen, in Griechenland verfügbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-1988/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.8 m.w.H.). Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine Messerstichverletzung, die ihm von den (...) zugefügt worden sei, offensichtlich genäht wurde (SEM-Akte A24 F76), weshalb davon auszugehen ist, dass er auch in jenem Fall Zugang zum Gesundheitssystem in Griechenland gehabt hat. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr nach Griechenland mittels seiner griechischen Sozialversicherungsnummer erneut Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O, E. 9.8.2). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, gelingt es ihm zusammenfassend nicht, die Vermutung umzustossen, wonach ein Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung, Ernährung und medizinischen Versorgung nach seiner Rückkehr nach Griechenland, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Rechtsbegehren 3) abzuweisen ist.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2).

E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ç Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-775/2025 Urteil vom 6. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) März 2020 sowie am (...) April 2022 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatte. B. B.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 24. Oktober 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2024 zu und teilten mit, dem Beschwerdeführer sei am (...) Mai 2022 in Griechenland Asyl gewährt worden und er verfüge über eine bis am (...) Mai 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. Dem zu den Akten gereichten, ärztlichen Kurzbericht der Medic-Help vom 4. November 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an den Hals-Nasen-Ohrenarzt überwiesen wurde, weil er einen Schlag auf die Nase bekommen habe. Der Arzt habe keine Frakturzeichen festgestellt und entsprechend keine Therapie empfohlen. Im Rahmen einer Inhouse-Visite im Bundesasylzentrum (BAZ) am 6. November 2024 berichtete der Beschwerdeführer von Schlafstörungen, Alpträumen und kreisenden Gedanken sowie darüber, dass er am Abend oft müde sei und nur vier bis sechs Stunden pro Nacht schlafe. Der Arzt erhob den Befund einer Belastung durch die aktuelle Situation und einer ungenügenden Aktivierung. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen das Medikament Mirtazapin verschrieben und das Intensivieren der körperlichen Aktivität sowie das Einfädeln des Kontaktes zur Seelsorge empfohlen. Am 4. Dezember 2024 berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Inhouse-Visite, dass das Medikament wirke, er sich hinsichtlich der Schlafstörungen besser fühle und eine Fortsetzung der medikamentösen Behandlung nicht mehr erforderlich sei. Hinsichtlich seiner Knieschmerzen ergab die Untersuchung, das Knie sei frei beweglich und es seien keine Hinweise auf eine Läsion oder Arthrose vorhanden. Es liege ein belastungsunabhängiger Schmerz vor. Dem Beschwerdeführer wurde Mefenacid sowie Ecofenac Lipogel verschrieben. D. Am 22. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren. Nach seiner Flucht aus Afghanistan vor ungefähr sechs Jahren habe er in Griechenland ein erstes Asylgesuch gestellt, welches jedoch abgelehnt worden sei. Gegen den negativen Entscheid habe er Beschwerde erhoben, jedoch erneut einen negativen Entscheid und einen Landesverweis erhalten. Einige Zeit später habe er in Griechenland ein zweites Asylgesuch gestellt, welches schliesslich gutgeheissen worden sei. Es sei grundsätzlich schwierig, in Griechenland Fuss zu fassen und die Situation habe sich über die Jahre weiter verschlechtert. Zuletzt sei er obdachlos gewesen und habe in Parks geschlafen; oft sei er ohne Essen gewesen. Ausserdem habe er vor Ort schwere Gewalt erlebt. So sei er namentlich von zwei (...) verprügelt und mit einem Messer verletzt worden. Vor ungefähr dreieinhalb Monaten sei er von Griechenland aus über Italien in die Schweiz gereist. Vorgängig sei er bereits einmal aus Griechenland ausgereist, um einen Freund in Belgien zu besuchen. Von Belgien aus sei er damals über Frankreich nach Griechenland zurückgekehrt. Betreffend seinen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es gehe ihm sowohl physisch als auch psychisch nicht gut. Er leide an Knie- und Rückenschmerzen, insbesondere bei Kälte. Wenn er seinen Mund öffne, ertöne ein Klick-Geräusch in seinem Kiefer. Zudem sei er meistens traurig, habe keine Lust zu sprechen, werde schnell wütend und könne sich nicht kontrollieren. Er habe ein Verlangen, sich selbst zu verletzen. Darüber hinaus habe er Schlafstörungen und regelmässige Alpträume. Aufgrund des psychischen Drucks habe er einige Male versucht, sich das Leben zu nehmen. In der Schweiz habe er sich jeweils an die Pflege im BAZ gewandt. In Griechenland habe er mit Hilfe der Organisation «A drop in the Ocean» bereits zwei oder drei Mal einen Psychiater aufgesucht. Der Arzt habe ihm allerdings nur ein paar Fragen gestellt, ihm jedoch keine Medikamente verschrieben. E. In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 (Eingang SEM: 30. Januar 2025) zum Entscheidentwurf des SEM legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, und verwies auf seine Ausführungen im persönlichen Gespräch. Ergänzend hielt er fest, er sei überzeugt, dass die griechischen Behörden ihm auch bei der Rückkehr nach Griechenland nicht helfen würden und er dort keine Zukunft habe. Dort gebe es keine Sicherheit, keine Unterkunft und kein Essen. Er habe dort weder von Hilfsorganisationen noch vom Staat Hilfe erhalten. In der Schweiz habe er sich mehrere Male beim Pflegepersonal des BAZ wegen seiner psychischen Beschwerden gemeldet. Er habe jedoch nur Medikamente erhalten, weshalb er zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhalts um Erstellung eines Gutachtens betreffend seine psychischen Beschwerden ersuche. Es bestehe ein hohes Risiko, dass er bei einer Rücküberstellung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde und es zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK komme. Dies einerseits aufgrund des überlasteten Asylsystems, aber auch aufgrund der mangelnden staatlichen Unterstützung. Bei ihm würden keinerlei begünstigende Umstände vorliegen. Er würde die griechische Sprache nicht sprechen und habe nie Griechisch-Unterricht erhalten. Bei einer Wegweisung nach Griechenland bestehe somit ein erhöhtes Risiko, dass er eine menschenunwürdige Bettelexistenz und ein Leben in Obdachlosigkeit führen müsse. Auch das HELIOS-Mietschutzprogramm gelte nur, wenn schon eine Wohnung vorhanden und die erste Miete gezahlt worden sei. Abgesehen davon gelte dieses Programm nicht für Rückkehrer. Obdachlosenheime seien komplett überlastet. Das griechische System basiere generell auf der Annahme, dass Personen mit Schutzstatus sich um sich selbst kümmern könnten und müssten. Aus all diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine adäquate Unterbringung, Ernährung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen. Zudem sei er zufolge Mittellosigkeit von den Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 6. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht ent-zogen, womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. Für vollzugshemmende superprovisorischen Massnahmen bestand nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung. 2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit der tatsächlichen Lage in Griechenland auseinanderzusetzen und das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie zu prüfen. Ferner habe sie es versäumt, den medizinischen Sachverhalt hinreichend abzuklären. Die Einholung eines aktuellen Arztberichts, der über den psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Aufschluss gebe, erscheine unerlässlich. Auch sei in der angefochtenen Verfügung auf seine Suizidgedanken und Suizidversuche nicht genügend eingegangen worden. Damit werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus den bereits in den Akten liegenden ärztlichen Berichten sowie der Auskunft des BAZ ausreichend Informationen, die eine Einschätzung seines Gesundheitszustandes mit Blick auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen, weshalb das SEM nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Auf Beschwerdeebene wurden denn auch keine neuen ärztlichen Berichte eingereicht. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung auch in gebotenem Umfang mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt. Es gelangte zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, und sah damit implizit auch keine Veranlassung, vorliegend einen Härtefall anzunehmen beziehungsweise ihn aus humanitären Gründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungs- respektive die Untersuchungspflicht verletzt sein sollten, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass er die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Hinsichtlich der Lebensbedingungen in Griechenland hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich mit seinem Schutzstatus auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) zu berufen. Gestützt darauf habe er Ansprüche beispielsweise in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und Zugang zur Gesundheitsversorgung. Aufgrund der Tatsache, dass er mehrere Jahre in Griechenland gelebt habe, sei alsdann von seiner Integration auszugehen. Insbesondere sei er in Griechenland diversen Arbeitstätigkeiten nachgegangen und habe Kontakt mit verschiedenen griechischen Behörden gehabt, womit feststehe, dass er sich auch ohne Kenntnisse der Landessprache zurechtfinden und für sich selber sorgen könne. Ferner sei er finanziell in der Lage gewesen, nach Belgien zu fliegen, einen Freund zu besuchen und dann noch nach Frankreich zu reisen, um schliesslich nach Griechenland zurückzukehren sowie seine Familie in Afghanistan finanziell zu unterstützen, was in einer Notsituation wohl nicht möglich gewesen wäre. Seine Aussage betreffend das Leben auf der Strasse qualifizierte das SEM als unglaubhaft, da er zu Protokoll gegeben habe, Griechenland vor dreieinhalb Monaten verlassen und die letzten fünf oder sechs Monate vor seiner Ausreise im Camp B._______ gelebt zu haben sowie davor im Camp C._______ für eineinhalb bis zwei Jahre untergebracht gewesen zu sein. Wenn dem so sei, könne er aber nicht vor fünf Monaten auf der Strasse gelebt haben. Darüber hinaus sei er im Besitz einer griechischen Steuer- und Sozialversicherungsnummer und habe bereits bei Erhalt des Schutzstatus über Geld verfügt. Somit wäre er auch in der Lage gewesen, eine Wohnung anzumieten und sodann von den Leistungen des HELIOS-Projekts (Mietzuschüsse, Sprachkurse, etc.) zu profitieren. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm somit zuzumuten, sich von Hilfsorganisationen über seine Rechte und über Unterstützungsangebote beraten zu lassen. Da er insbesondere bereits über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfüge, könne entsprechend von ihm erwartet werden, sich ernsthaft um Arbeit zu bemühen. Es sei durchaus möglich, dass ihm der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelinge. Die in Griechenland existierenden Nichtregierungsorganisationen könnten ihm jedoch in dieser Hinsicht behilflich sein. Auch wenn eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sei, dürfe von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, Unterstützung für den Lebensunterhalt und eine würdige Unterkunft zu organisieren, die ihm auch ausreichend Sicherheit biete. Was die geltend gemachten physischen Übergriffe durch die (...) anbelange, sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollte sich der Beschwerdeführ durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erachtete das SEM diesen als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nach Griechenland prüfen zu können. Es sei unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Es handle sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückführung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Im Übrigen seien seine gesundheitlichen Beschwerden - mit Verweis auf diverse psychosoziale Unterstützungsmöglichkeiten - in Griechenland (weiter) behandelbar. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt habe, sei die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet und diese seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch im Bereich der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Auch eine allfällige Suizidalität stelle gemäss Rechtsprechung kein Vollzugshindernis dar. Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Gesamtumstände, denen Personen mit Schutzstatus in Griechenland begegnen würden, und seinen individuellen Problemen, namentlich bezüglich seiner psychischen Gesundheit, als besonders vulnerabel einzustufen. Er habe in Griechenland schwere Gewalt auf der Strasse erfahren. Ausserdem habe er gravierende psychische Probleme. Obwohl ihm in Griechenland Zugang zu psychologischen Behandlungen gewährt worden sei, habe er nicht adäquat medizinisch versorgt und mit Medikamenten behandelt werden können. Ihm drohe eine sozio-ökonomische Lage, in welcher er keinen Zugang zu Wohnraum und Sozialhilfe erhalte, und mithin eine ernsthafte Gefahr, in Griechenland in eine extreme Notlage in Form von Obdachlosigkeit und Hunger zu geraten. Schliesslich bestätige unter anderem auch der jüngste AIDA-Länderbericht, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland in unmenschlichen Lebensbedingungen wiederfinden würden. Sie hätten Schwierigkeiten, ihren Lebensunterhalt über eine längere Zeit selbständig zu verdienen, und aufgrund fehlender staatlicher und sonstiger Hilfe bestehe die ernste Gefahr, dass sie in eine extreme materielle Notlage gerieten und insbesondere nicht in der Lage sein würden, sich eine angemessene Unterkunft zu leisten oder irgendeine Form der Aufnahme zu erhalten. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar. 6. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer kann nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der bekannten schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 8.2.1 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen würde. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist vorliegend insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, geraten würde. Das Gericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Griechenland gelebt hat, während dieser Zeit diversen Arbeitstätigkeiten nachgegangen ist und Kontakt mit verschiedenen griechischen Behörden gehabt hat, von seiner Integration in jenem Land auszugehen ist. Angesichts dessen ist es ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland wieder um Arbeit zu bemühen und sich bei Bedarf an die griechischen Behörden respektive vor Ort tätige Hilfsorganisationen zu wenden sowie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Dass er finanziell in der Lage gewesen ist, nach Belgien zu fliegen, einen Freund zu besuchen und dann noch nach Frankreich zu reisen, um schliesslich nach Griechenland zurückzukehren sowie seine Familie in Afghanistan finanziell zu unterstützen, spricht, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, jedenfalls gegen eine existentielle Notlage. 8.2.2 Ferner ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, gestützt auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierten physischen und psychischen Probleme nicht von einem Krankheitsbild auszugehen, welches aufgrund seiner Ernsthaftigkeit die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Vor diesem Hintergrund erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht für erstellt, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart schwerwiegend sind, als dass bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten wäre, wie sie zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen von der Rechtsprechung gefordert wird. So geht das Gericht - wie bereits das SEM - denn auch davon aus, dass die notwendige medizinische Versorgung im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Griechenland gewährleistet sein wird. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Suizidgedanken und Suizidversuche ist festzuhalten, dass gemäss den Akten keine Hinweise für eine akute Suizidalität bestehen. Ohnehin verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigender Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). 8.3.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender und ausführlicher Begründung, auf die vorweg verwiesen werden kann, bejaht hat. Abgesehen von allgemeinen Ausführungen zur anerkanntermassen schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mit Hinweis auf diesbezügliche Berichte setzt sich die Beschwerde mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander. Aufgrund der Aktenlage ist - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu nachfolgend E. 8.3.2) - nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handelt, welche nicht in der Lage wäre, die ihm zustehenden Rechte vor Ort aus eigener Kraft einzufordern. Eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Vielmehr gelang es ihm, nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland Reisen nach Belgien und Frankreich sowie in die Schweiz zu organisieren. Wie bereits zuvor erwähnt, verbrachte er zudem mehrere Jahre in Griechenland, womit von seiner Integration ausgegangen werden kann. Auch wenn der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass eine (Wieder)Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein könnte, erscheinen diese nach dem Gesagten, auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden und seiner mangelhaften Griechischkenntisse, nicht als unüberwindbar, zumal er angab, mit «Englisch» seine Probleme zu lösen (SEM-Akte [...]-24/12 F35; nachfolgend SEM-Akte A24). 8.3.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die vorgebrachten medizinischen Leiden des Beschwerdeführers nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in Griechenland in eine existentielle medizinische Notlage geraten würde. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote, insbesondere für psychische Störungen, in Griechenland verfügbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-1988/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.8 m.w.H.). Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine Messerstichverletzung, die ihm von den (...) zugefügt worden sei, offensichtlich genäht wurde (SEM-Akte A24 F76), weshalb davon auszugehen ist, dass er auch in jenem Fall Zugang zum Gesundheitssystem in Griechenland gehabt hat. Dem Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr nach Griechenland mittels seiner griechischen Sozialversicherungsnummer erneut Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O, E. 9.8.2). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, gelingt es ihm zusammenfassend nicht, die Vermutung umzustossen, wonach ein Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung, Ernährung und medizinischen Versorgung nach seiner Rückkehr nach Griechenland, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Rechtsbegehren 3) abzuweisen ist. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2). 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Jessica Püringer Versand: