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D-4526/2025

D-4526/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2016 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er stamme aus der Re- gion B._______ und habe ab dem Jahr 1999 mehrheitlich in verschiedenen westeuropäischen Ländern gelebt. Von 2006 bis Ende 2014 habe er sich in England aufgehalten, bevor er nach Albanien zurückgekehrt sei. Im Frühjahr 2015 sei er bei der Ortschaft C._______ in einem Auto mit einem anderen Mann intim geworden, als drei Personen sie entdeckt, zum Aus- steigen aufgefordert und danach schwer misshandelt hätten. Später habe er bemerkt, dass sie sich bei diesem Vorfall in der Nähe eines Cannabis- felds befunden hätten. Die drei Männer hätten sie schliesslich gehen las- sen mit der Aufforderung, niemanden von diesem Ereignis zu erzählen. Als er kurze Zeit später einen Coiffeursalon in B._______ aufgesucht habe, sei er zufällig genau in jenem Salon gelandet, in welchem die Männer, die ihn zuvor misshandelt hätten, gearbeitet hätten. Diese hätten ihn zunächst im Hinterzimmer des Salons erneut geschlagen und dann mit dem Auto zum Nachbarort gefahren, wo er mehrere Stunden festgehalten und gefoltert worden sei. Als sein Bruder von dem Vorfall erfahren und die Täter kon- frontiert habe, hätten diese ihm von seiner Homosexualität erzählt. Seine Familie habe ihn daraufhin verstossen. In der Folge habe er auf dem Poli- zeiinspektorat in D._______ eine Anzeige wegen des Vorfalls bei der Can- nabisplantage erstattet. Sie sei von einem Polizeiinspektor namens E._______ aufgenommen worden, welcher ihm gesagt habe, er werde ent- sprechende Abklärungen treffen. Später habe er jedoch erfahren, dass es sich bei E._______ um den Chef der Cannabisplantatgen in der Region B._______ handle und er auch der Chef der drei Männer sei, die ihn miss- handelt hätten. Danach habe er E._______ noch zweimal auf der Strasse getroffen, wobei dieser ihn beim zweiten Mal mit einer Waffe bedroht habe. Als er einem befreundeten Staatsanwalt von der Sache erzählt habe, habe dieser gesagt, es lasse sich diesbezüglich nichts machen, weil alle Angst vor E._______ hätten. Vor diesem Hintergrund habe er Albanien verlassen. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde unter anderem festgehalten, dass sich die Vorbringen als konstruiert erwiesen und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D-4526/2025 Seite 3 B. B.a Am 22. März 2023 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac- Datenbank ergab, dass er am 30. August 2021 in Schweden um Asyl nach- gesucht hatte. Mit Verfügung vom 26. April 2023 ordnete das SEM eine vorzeitige Zuweisung in den Kanton F._______ an. B.b Im Rahmen eines Dublin-Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer, er sei nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz nach England gereist und habe sich dort illegal bis im März 2021 aufgehalten. Dann sei er für einige Tage in den Kosovo gegangen, da seine Mutter im Spital gewesen und später verstorben sei. In der Folge sei er zwischen Kosovo und Albanien hin- und hergereist, bevor er Ende August 2021 in Schweden ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei am 27. September 2021 abgelehnt worden, woraufhin er im März 2022 wieder in die Schweiz gekommen sei. Er sei zeitweise in einer Asylunterkunft untergekommen, kurzzeitig im Gefängnis gewesen und habe einige Monate in einer Not- schlafstelle gelebt. Zudem habe er zwei Operationen gehabt und sei mehr- mals hospitalisiert worden. Da er aus medizinischen Gründen nicht in der Notschlafstelle habe bleiben können, habe er in einem kantonalen Asyl- zentrum in G._______ gelebt. Schliesslich habe er in der Schweiz erneut um Asyl nachgesucht. B.c Mit Schreiben vom 23. August 2023 teilte eine Rechtsvertreterin der G._______ dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie die Interessen des Beschwerdeführers im Asylverfahren wahr- nehme. B.d Am 15. Juli 2024 wurde eine Anhörung zu den Asylgründen durchge- führt. In der Folge verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Eine ergänzende Anhörung fand am 5. Mai 2025 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe ab dem Jahr 2016 als Informant für die albanische Polizei gearbeitet und dieser insbesondere Angaben über den Cannabis-Handel geliefert. Von seiner Tätigkeit hätten lediglich seine Ansprechperson – der Leiter der Kriminal- polizei von B._______ – und der dortige Polizeipräsident Kenntnis gehabt. Später sei es jedoch herausgekommen, wobei er davon ausgehe, dies hänge mit Cyber-Angriffen zusammen, welche vom Iran vorgenommen worden seien und den albanischen Staat betroffen hätten. In diesem

D-4526/2025 Seite 4 Zusammenhang seien viele vertrauliche Informationen an die Öffentlichkeit gelangt. Möglicherweise sei die Nachricht auch vom Polizeipräsidenten weitergegeben worden. Die Personen, welche er als Informant der Polizei gemeldet habe, hätten davon erfahren, weshalb er von ihnen verfolgt werde. Der Anführer dieser Kriminellen heisse E._______, er sei als In- spektor bei der Polizei tätig und schwer korrupt. Diese Leute hätten seine Mutter nach ihm gefragt und sie unter Druck gesetzt, so dass sie einen Herzinfarkt erlitten habe und kurz darauf im Spital verstorben sei. Sein On- kel, der Familienälteste, sei ebenfalls unter Druck gesetzt worden und habe sich deshalb das Leben genommen. Der albanische Staat habe ihm keinen Schutz gewährt, angeblich aufgrund mangelnder Kapazitäten, das sei je- doch eine Ausrede. Auch in England habe er mit der Polizei zusammenge- arbeitet und geholfen, eine grosse Schlepperbande zu Fall zu bringen. Zu- dem könne er seine gesundheitlichen Probleme – namentlich (…) und eine (…) – in Albanien nicht behandeln lassen, da dies viel Geld koste und er lange auf eine Behandlung warten müsste. Er habe weder ein Haus noch Arbeit und sei daher auf Sozialhilfe angewiesen. In seinem Heimatstaat gebe es aber kein entsprechendes System, vor allem nicht für Alleinste- hende. Weiter sei er der Neffe von H._______, dem (…) der Oppositions- partei. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer auch die Vorfälle vor seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz, bei denen er festgehalten und misshandelt sowie bedroht worden sei. B.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, einen Zivilregisterauszug, mehrere als «Polizeiakten» bezeichnete Unter- lagen, Akten des Sozial- respektive Gesundheitsdienstes, eine Bestätigung der «I._______» vom 24. Februar 2023 und eine Bestätigung, wonach er keine Immobilien besitze (alle in Kopie und in albanischer Sprache), ein. Zudem befinden sich bei den Akten zahlreiche medizinische Berichte be- treffend die Erkrankungen des Beschwerdeführers sowie die entsprechen- den Behandlungen in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 – eröffnet am 16. Juni 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim

D-4526/2025 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–5 aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei we- gen Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf Verfahrens- und Abschreibungskosten zu verzichten. Der Beschwerde lagen zahlreiche medizinische Berichte und einige Doku- mente in albanischer Sprache bei. Sämtliche dieser Unterlagen befinden sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-4526/2025 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die vom Be- schwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit E._______ und seiner Orga- nisation seien bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz geltend gemacht worden. Weiter bringe er vor, dass er aufgrund seiner Tä- tigkeit als Informant für die Polizei von B._______ von einer kriminellen Organisation verfolgt werde. Objektiv betrachtet seien jedoch keinerlei An- haltspunkte ersichtlich, welche eine tatsächliche Verfolgung erkennen lies- sen oder belegen würden. Vielmehr seien den Akten Hinweise auf eine verfälschte Wahrnehmung der Wirklichkeit seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es erstaune, dass er als Informant für die Polizei gearbeitet haben wolle, nachdem er im ersten Asylverfahren noch Probleme mit dem einflussreichen Inspektor E._______ und ein familiäres Zerwürfnis auf- grund seiner Homosexualität geltend gemacht habe. Zudem habe er da- mals zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er auch als Informant tätig gewe- sen sei. Die Ausführungen zur Zusammenarbeit mit der englischen Polizei erwiesen sich als abenteuerlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die neuen Vorbringen auf einer verfälschten Wahrnehmung der Rea- lität aufgrund seiner – aus den eingereichten medizinischen Akten ersicht- lichen – psychiatrischen Komorbiditäten beruhten. Folglich gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung, wonach in Albanien als ver- folgungssicherem Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG

D-4526/2025 Seite 7 ausreichend Schutz vor einer drohenden nicht-staatlichen Verfolgung be- stehe, umzustossen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie lediglich als Kopie vorlägen und ent- sprechend nicht auf ihre Authentizität geprüft werden könnten. Sodann sei der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage gewesen, bei den Befragungen die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation zu schildern und die gestellten Fragen überwiegend verständlich zu beantworten. Er habe sich zum Anhörungszeitpunkt somit nicht in einem Zustand befunden, welcher seine Urteils- und Handlungsfä- higkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die Ver- wertbarkeit des Protokolls in Frage stellen könnte.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe moniert der Beschwerdeführer, dass sein Verfahren viel zu lange gedauert habe und ihm trotzdem keine Gele- genheit gegeben worden sei, seine Geschichte zu erzählen. Sein Interview sei abgebrochen worden, der Dolmetscher sei nicht gut gewesen und das SEM habe weder seine Beweismittel übersetzt noch ihn darüber informiert, dass er selbst Übersetzungen veranlassen sollte. Er sei ein offizieller Infor- mant der albanischen Polizei gewesen. Diese sei jedoch korrupt und habe ihm in der Folge keinen Schutz gewähren wollen. Weiter wiederholte er die von ihm geltend gemachten Vorbringen betreffend die Ereignisse – welche sich bereits vor der ersten Einreise in die Schweiz abgespielt haben sollen

– und erklärte, dass er seit jener Zeit unter Angstzuständen leide. Ferner sei er beschuldigt worden, mehrere Hundert Cannabis-Pflanzen gestohlen zu haben, weshalb von ihm «Geld oder [s]ein Leben» gefordert worden sei. Albanien sei ein Mafiastaat und er sei dort in grosser Gefahr. Seine Familie habe ihm auch keinen Schutz geboten, da er als Homosexueller deren Ehre beschmutzt habe. Weiter macht er Ausführungen zu seiner Biografie und bringt vor, er habe – unter anderem aus politischen Gründen – kein Medizinstudium absolvieren können, und seine Familie sei diskriminiert worden. Zudem seien die Leute in Albanien teils rückständig, rassistisch und homophob.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er seine Asyl- gründe im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend habe darlegen können. Aus den Akten geht hervor, dass er bei der ersten Anhörung am

15. Juli 2024 eine halbe Stunde zu spät erschien, den Dolmetscher regel- mässig unterbrach und dessen Übersetzung beanstandete. Zudem kriti- sierte er die Vorgehensweise des Befragers und weigerte sich, die Rück- übersetzung durchzuführen sowie das Protokoll zu unterschreiben (vgl.

D-4526/2025 Seite 8 SEM-Akten […] [nachfolgend: Akte]-41/9 und 42/1). Auch betreffend die er- gänzende Anhörung vom 5. Mai 2025 sind gravierende Vorfälle aktenkun- dig. So habe der Beschwerdeführer wiederum den Dolmetscher – eine an- dere Person als bei der vorangehenden Befragung – kritisiert, dessen Übersetzung korrigiert sowie bei seinen Antworten und Einwänden wieder- holt zwischen Albanisch, Deutsch und Englisch gewechselt, obwohl er ge- beten worden sei, sich mithilfe des Dolmetschers in seiner Muttersprache Albanisch auszudrücken. Er habe die anwesenden Personen verdächtigt, gegen ihn zu konspirieren und sei ihnen regelmässig ins Wort gefallen. Mehrmals sei er aufgefordert worden, die Anhörung nicht zu behindern und sich seinen Asylgründen zuzuwenden. Dies habe aber jeweils nur für kurze Zeit funktioniert und er habe zunehmend angespannt und aufbrausend re- agiert. Nach mehreren Diskussionen und Warnungen des Befragers, die Anhörung werde abgebrochen, sofern er nicht kooperiere, sei diese vorzei- tig beendet worden. Es habe weder eine Rückübersetzung noch eine Un- terzeichnung des Protokolls stattgefunden und der Beschwerdeführer habe von der Security aus dem Gebäude begleitet werden müssen, da er sich geweigert habe, den Anhörungsraum zu verlassen (vgl. Akten 57/2 und 58 /11). Asylsuchende Personen haben eine Mitwirkungspflicht. Sie sind insbeson- dere gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bei der Anhörung ihre Asylgründe darzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Dem Beschwerdeführer wurde zweimal die Möglichkeit geboten, im Rah- men einer Anhörung seine Asylgründe zu schildern. Sein wiederholt unko- operatives Verhalten führte indessen dazu, dass die Befragungen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden konnten und beim zweiten Mal so- gar – nachdem er zuvor mehrmals verwarnt worden war – ein Abbruch er- folgte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die Dolmetscher unzutreffend übersetzt hätten. An die- ser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits beim ersten Asylgesuch in der Schweiz ein unangebrachtes Verhalten an den Tag legte, so dass die Rückübersetzung bei der Anhörung vom 17. Februar 2017 abgebrochen werden musste (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerk- vertretung, Akte 53/15). Auch ein medizinischer Bericht des J._______ vom

E. 5.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, seine Beweismittel seien vom SEM nicht übersetzt worden und er habe nicht gewusst, dass er diese selbst hätte übersetzen müssen. Mit Schreiben vom 29. August 2023 übermittelte die Vorinstanz der Rechts- vertretung des Beschwerdeführers die zuvor eingereichten fremdsprachi- gen Beweismittel und forderte diese gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG auf, allfällige relevante Dokumente übersetzt und genau be- zeichnet nachzureichen (vgl. Akte 28/2). In einem weiteren Schreiben vom

E. 6.1 Albanien ist ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "safe country" beinhaltet unter anderem die Regelvermutung, dass der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann, wobei die Beweislast (für den Beweis des Gegenteils) der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens Sachverhaltselemente vor, die sich bereits vor seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz zugetragen haben sollen. Es handelt sich dabei namentlich um einen angeblichen Vorfall bei einem Cannabisfeld im Frühjahr 2015, bei welchem er und sein Freund mehrere Stunden lang festgehalten und geschlagen worden seien (vgl. Akte 58/11, F41 f.). In diesem Zusammenhang machte er auch Probleme mit E._______ geltend, einem angeblich einflussreichen Polizeiinspektor. Bereits mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde indessen rechtskräftig festgestellt, dass die betreffenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten (vgl. Akte 55/9. Ziff. II/1.). Den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren lässt sich zudem entnehmen, dass er aufgrund seiner Probleme im Sommer 2015 ins Ausland gereist, im November desselben Jahres nach Albanien zurückgekehrt sei und bis im April 2016 in Tirana gelebt habe (vgl. Akte 54/15, F12 ff.). Danach sei er in den Kosovo gegangen und bis im Dezember 2016 dort geblieben (vgl. Akte 53/15, F38 f.). Zu keinem Zeitpunkt erwähnte er, dass er als Informant für die Polizei von B._______ gearbeitet habe. Erst im aktuellen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ab 2016 als Polizeiinformant tätig gewesen. Nicht nur hielt er sich gemäss den Ausführungen im ersten Asylgesuch zu jenem Zeitpunkt gar nicht in B._______ auf. Er brachte damals auch vor, er habe seine Herkunftsregion namentlich aufgrund seiner Probleme mit dem korrupten Polizeiinspektor E._______ verlassen. Es ergibt wenig Sinn und ist mit seinen vorangehenden Ausführungen nicht vereinbar, dass er gleichzeitig offiziell ein Informant derselben Polizeibehörde gewesen sein will. In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass an dieser Einschätzung auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Es handelt sich dabei lediglich um Kopien, deren Echtheit nicht überprüft werden kann. Angesichts der unterschiedlichen Angaben im ersten und im zweiten Asylverfahren bestehen ohnehin erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat verfolgt wird, weil Kriminelle unter der Führung von E._______ davon erfahren hätten, dass er Informationen an die Polizei geliefert habe (vgl. Akte 58/11, F37 ff.). Vielmehr entsteht der Eindruck, er vermische seine früheren Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren - welche bereits als unglaubhaft erachtet wurden - mit einer angeblichen Tätigkeit als Informant, wobei sich letztere auch auf eine Zusammenarbeit mit der englischen Polizei erstreckt habe (vgl. Akte 58/11, F46). Zu Recht wurden diese Ausführungen vom SEM als nicht nachvollziehbar respektive «abenteuerlich» eingestuft. Dabei kann offenbleiben, ob es sich tatsächlich um eine auf psychische Probleme zurückzuführende verzerrte Wahrnehmung der Realität seitens des Beschwerdeführers handelt. Es gelingt ihm jedenfalls nicht, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Sollte er eine Bedrohung durch Kriminelle befürchten und bezweifeln, dass er in seiner Herkunftsregion ausreichenden polizeilichen Schutz erhältlich machen kann, wird er gehalten sein, sich an eine übergeordnete Stelle oder die Sicherheitsbehörden in einem anderen Landesteil zu wenden. Entsprechend wurden keine konkreten und substanziierten Hinweise vorgetragen, welche die Regelvermutung, dass in Albanien Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist, umstossen könnten. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen sowie aufgrund der nachstehenden Erwägungen 8.3.5 und 8.3.6 zur Behandelbarkeit seiner diversen Erkrankungen, gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).

E. 8.3.3 In der angefochtenen Verfügung geht das SEM im Wegweisungsvollzugspunkt zunächst einlässlich auf die Erkrankungen des Beschwerdeführers ein. Zusammenfassend führt es diesbezüglich aus, dass das dreistufig aufgebaute Gesundheitssystem in Albanien eine flächendeckende medizinische Versorgung sicherstelle. In der Universitätsklinik Tirana, dem besten staatlichen Spital, könnten die meisten Krankheitsbilder behandelt werden und etwa (...) erfolgen. Das dem Beschwerdeführer aufgrund seiner (...)-Erkrankung verschriebene Medikament K._______ sei in Albanien zugelassen und erhältlich, wobei der Zugang dazu jedoch eingeschränkt sein könne. Es befänden sich indessen mehrere andere Medikamente zur Behandlung von (...) auf der Liste der von Krankenhausapotheken verkauften Arzneimittel 2024 und sämtliche davon seien - gemäss der Statistik zum Verbrauch erstattungsfähiger Medikamente - im Monat April 2025 verabreicht worden. Die obligatorische Krankenversicherung decke die Kosten für die Grundversorgung, Spitalaufenthalte (ausser Psychiatrie) und Medikamente gemäss der entsprechenden Liste. Während erwerbstätige Personen in die Krankenversicherung einzahlten, werde diese für die nicht erwerbstätige Bevölkerung und bedürftige Gruppen aus dem Staatshaushalt finanziert. Weiter könnten psychische Beschwerden in Albanien sowohl ambulant als auch stationär in verschiedenen Einrichtungen behandelt werden. Folglich könne sich der Beschwerdeführer betreffend seine psychischen Beschwerden an die entsprechenden Institutionen im Heimatstaat wenden. Ferner habe er die Möglichkeit, (medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen, welche etwa die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder Unterstützung während und nach der Rückkehr umfassen könne. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass er über eine solide Schulbildung und breite Berufserfahrung in diversen Tätigkeitsfeldern verfüge. Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde daher nicht umgestossen.

E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine (...)-Erkrankung könne in Albanien nicht behandelt werden, das Medikament K._______ sei nicht verfügbar und bei den vom SEM aufgezählten Kliniken handle es sich um private Einrichtungen, deren Kosten von der Versicherung nicht gedeckt würden. Es gebe nur ein staatliches Spital in Tirana, zu welchem die meisten Personen keinen Zugang hätten. Die Kosten für Psychiatrie seien - wie das SEM selbst schreibe - von der obligatorischen Krankenversicherung ebenfalls nicht abgedeckt. Er sei jedoch dringend auf psychiatrische Hilfe und Psychopharmaka angewiesen, da er an (...) leide. Er habe in Albanien weder familiären Rückhalt noch erhielte er Sozialhilfe, weshalb er dort verarmen sowie mangels Behandlung (...) würde und betteln müsste.

E. 8.3.5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Sofern die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung voraussichtlich die drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.5.2 In Albanien gibt es ein Krankenversicherungssystem und die gesamte erwerbstätige Bevölkerung ist obligatorisch versichert. Daneben können verschiedene Gruppen von nichterwerbstätigen Personen, darunter etwa Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger oder auch Personen mit chronischen Krankheiten aufgrund einer Bestätigung ihres Status durch die zuständige Stelle in das staatliche Krankenversicherungssystem integriert werden und kostenlose medizinische Behandlungen erhalten (vgl. SEM, Focus, Albanien. Medizinische Grundversorgung, 26.09.2018, Ziff. 9). Es kann davon ausgegangen werden, dass Rückkehrende aus dem Ausland, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, nach denselben Regeln behandelt werden wie in Albanien lebende Patienten. Rückkehrende, die medizinischer Behandlungen bedürfen, müssen einen Hausarzt konsultieren, der anschliessend den Status des Patienten überprüft, ihn nötigenfalls erneut registriert, eine (Gesundheits-)Kartennummer vergibt und eine «Heimkehrer-(Gesundheits-)Karte» ausstellt. Dafür muss die rückkehrende Person einen Identitätsausweis vorweisen. Mit diesem Gesundheitsdokument und den jeweiligen Empfehlungen des Hausarztes können Heimkehrer sodann alle öffentlichen Gesundheitseinrichtungen aufsuchen (vgl. Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.4 m.H.).

E. 8.3.5.3 Der Beschwerdeführer leidet an zahlreichen schweren chronischen Erkrankungen, wurde in der Schweiz mehrmals im L._______ sowie in den M._______ hospitalisiert und liess sich dort auch wiederholt ambulant behandeln. Bei den jüngsten medizinischen Unterlagen handelt es sich um einen Austrittsbericht vom 18. Oktober 2024 sowie einen ambulanten Bericht des L._______ vom 25. Januar 2025. Darin ist als Hauptdiagnose (...) (Erstdiagnose im November 2017) aufgeführt, wobei der Beschwerdeführer diverse psychiatrische Komorbiditäten aufweist, darunter (...). Weiter liegt eine (...) vor und es besteht der Verdacht auf ein (...). Zudem werden mehrere Nebendiagnosen aufgeführt, etwa (...). An Medikamenten nahm der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt (...) (vgl. zum Ganzen BM-Verzeichnis ID-008/6 und 009/5). Als nächste Behandlungen waren die (...) im Februar 2025 und eine nächste klinische Kontrolle im Juli 2025 nach Durchführung eines (...) vorgesehen.

E. 8.3.5.4 Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass die Behandlung von (...) in Albanien grundsätzlich möglich ist, diverse Medikamente zur Verfügung stehen und es Institutionen für (...) Untersuchungen gibt. Auch das aktuell vom Beschwerdeführer verwendete Medikament K._______ ist zugelassen. Es wird Sache der zuständigen albanischen Ärzte sein, zu entscheiden, ob die weitere Behandlung der (...) mit diesem Präparat erfolgen soll oder eine andere Therapie - allenfalls auch unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der jeweiligen Medikamente - als angemessen erachtet wird. Angesichts des Umstands, dass nichterwerbstätige Personen in Albanien ebenfalls Zugang zu kostenlosen medizinischen Behandlungen haben, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat notwendige Therapien erhalten wird. Es ist dabei unerheblich, dass diese allenfalls nicht identisch sind mit der Behandlung, die er in der Schweiz erhält. Auch in Bezug auf die weiteren gesundheitlichen Beschwerden ist davon auszugehen, dass diese bei Bedarf auch in Albanien (weiter-)behandelt werden können und adäquate Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz unter anderem mit den Medikamenten (...) behandelt wurden. Praxisgemäss geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass psychische Erkrankungen in Albanien grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3429/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 9.5.2.5 m.w.H.). So sind etwa Behandlungen für PTBS, chronische psychotische Störungen oder Depressionen verfügbar, namentlich im Universitätsspital Mutter Teresa in Tirana, bei welchem es sich um ein öffentliches Spital handelt (vgl. UK Home Office, Country Information Note: Albania: Mental healthcare, Version 3.0, January 2025, Ziff. 4.3 ff.). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen ist von der Krankenversicherung gedeckt und entsprechende Therapien und Medikamente sind für die Patienten kostenlos verfügbar (vgl. WHO, Mental Health Atlas 2020, County Profile: Albania, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/alb.pdf?sfvrsn=3212d7e5_6&download=true, abgerufen am 07.07.2025). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien in der Lage sein wird, die erforderliche medizinische Behandlungen erhältlich zu machen, und nicht zwangsläufig einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt sein wird. Für seine Behauptung, dass (...) in Albanien nicht behandelt werden könne und es in Tirana nur ein staatliches Spital gebe, zu welchem die meisten Personen keinen Zugang hätten, gibt es keine Belege. Daran ändert auch die von ihm vorgelegte Bestätigung, wonach (...) in B._______ nicht behandelt werde und entsprechende Fälle an spezialisierte Einrichtungen in Tirana verwiesen würden, nichts (vgl. BM-Verzeichnis, ID-004). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt, weshalb er sich nicht in Tirana behandeln lassen können sollte. Entgegen seinen Ausführungen ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen und die Abgabe von Psychopharmaka von der Versicherung gedeckt. Zutreffend ist, dass die Leistungen von privaten Kliniken allenfalls selbst bezahlt werden müssten. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwingend auf diese angewiesen wäre und daher aus finanziellen Gründen auf essenzielle Behandlungen verzichten müsste. Wie vom SEM aufgezeigt, hat er schliesslich die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche unter anderem auch die Abgabe von Medikamenten, etwa Psychopharmaka, umfassen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]).

E. 8.3.6 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er sei suizidal und habe versucht, sich umzubringen, nachdem er vom negativen Asylentscheid erfahren habe. Als Beleg reicht er einen Bericht des L._______ vom 18. Juni 2025 ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf der Notfallstation vorstellig geworden sei, nachdem er fünf Tabletten (drei verschiedene Medikamente) sowie Bier und zwei Joints in der prallen Sonne im Park konsumiert habe, woraufhin ihm leicht schwindlig und übel geworden sei. Er habe einmalig erbrochen und sei nach hydrierenden Massnahmen vollkommen adäquat und zu allen Ebenen orientiert gewesen. Von einer Selbst- oder Fremdgefährdung habe er sich distanziert und er sei - mit der Anweisung, Psychopharmaka nicht mehr als verschrieben einzunehmen und die Kombination mit Alkohol, Haschisch und Hitze zu unterlassen - in ordentlichem gebesserten Zustand entlassen worden. In seinem Begleitschreiben vom 26. Juni 2025 spricht der Beschwerdeführer von einem Suizidversuch und erklärt, er habe gegenüber den Ärzten behauptet, er sei nicht suizidal, da er nicht in die Psychiatrie habe eintreten wollen. Angesichts des Arztberichts ist es aber zumindest fraglich, ob es sich beim erwähnten Vorfall tatsächlich um einen Suizidversuch handelt oder ob seine Vorsprache auf der Notfallstation nicht eine unbeabsichtigte Folge einer Mischintoxikation bei Hitze war. Zudem wäre es bei akuter Suizidalität auch in seinem Interesse, nötigenfalls eine stationäre Behandlung in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn entgegen der Feststellung im Bericht der Notfallstation des L._______ vom 18. Juni 2025 eine Suizidalität vorliegen sollte, vermag dies praxisgemäss den Vollzug der Wegweisung nicht in Frage zu stellen. Allfälligen weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten mit geeigneten medizinischen Massnahmen und adäquater Betreuung Rechnung getragen werden (vgl. etwa Urteile des BVGer E-775/2025 vom 6. März 2025 E. 8.2.2 und D-412/2025 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.4, je m.H.).

E. 8.3.7 In individueller Hinsicht ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Gymnasium abgeschlossen hat und sich für längere Zeit in verschiedenen westeuropäischen Staaten aufhielt. Er lebte namentlich mehrere Jahre in England (vgl. Akte 58/11, F47), weshalb er die englische Sprache relativ gut beherrscht. Nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz ging er eigenen Angaben zufolge erneut nach England, bevor er im März 2021 aufgrund des schlechten Gesundheitszustands seiner Mutter in den Kosovo reiste (vgl. Akte 41/9, F36 ff.). Danach sei er einige Monate zwischen Kosovo und Albanien hin- und hergereist, bevor er nach Schweden ging, erfolglos um Asyl nachsuchte und schliesslich wiederum in die Schweiz reiste (vgl. Akte 24/5). Er war somit in der Lage, selbständig verschiedene Reisen zu tätigen, die entsprechenden Kosten zu tragen sowie für seinen Unterhalt aufzukommen, wobei ihn sein gesundheitlicher Zustand - die (...) wurde im Jahr 2017 diagnostiziert und er litt bereits bei der ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz an psychischen Problemen (vgl. Akte 55/9, S. 7) - nicht daran hinderte. Es ist davon auszugehen, dass er sich nach der Rückkehr nach Albanien entweder um eine Arbeitstätigkeit bemühen oder, falls ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte, staatliche Unterstützung beantragen könnte. Seine pauschale Behauptung, es gebe in Albanien kein (ausreichendes) soziales System (vgl. Akte 41/9, F19), vermag daran nichts zu ändern und ist nicht geeignet, die oben erwähnte gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien umzustossen. Dasselbe gilt für seine Ausführungen zur albanischen Gesellschaft sowie zum Umstand, dass er das von ihm angestrebte Medizinstudium wegen seiner Parteizugehörigkeit sowie der herrschenden Korruption nicht habe aufnehmen können.

E. 8.3.8 Zusammenfassend sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem auf- grund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und sich seine Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos erweisen, ist in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf die Auf- erlegung von Kosten zu verzichten.

E. 11 Auf Wunsch des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 der Beschwerde) wird eine Kopie des Urteils der (…) Beratungsstelle für Asylsuchende der Region G._______ zugestellt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4526/2025 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde sowie die (…) Beratungsstelle für Asylsuchende der Region G._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4526/2025 Urteil vom 16. Juli 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2016 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er stamme aus der Region B._______ und habe ab dem Jahr 1999 mehrheitlich in verschiedenen westeuropäischen Ländern gelebt. Von 2006 bis Ende 2014 habe er sich in England aufgehalten, bevor er nach Albanien zurückgekehrt sei. Im Frühjahr 2015 sei er bei der Ortschaft C._______ in einem Auto mit einem anderen Mann intim geworden, als drei Personen sie entdeckt, zum Aussteigen aufgefordert und danach schwer misshandelt hätten. Später habe er bemerkt, dass sie sich bei diesem Vorfall in der Nähe eines Cannabisfelds befunden hätten. Die drei Männer hätten sie schliesslich gehen lassen mit der Aufforderung, niemanden von diesem Ereignis zu erzählen. Als er kurze Zeit später einen Coiffeursalon in B._______ aufgesucht habe, sei er zufällig genau in jenem Salon gelandet, in welchem die Männer, die ihn zuvor misshandelt hätten, gearbeitet hätten. Diese hätten ihn zunächst im Hinterzimmer des Salons erneut geschlagen und dann mit dem Auto zum Nachbarort gefahren, wo er mehrere Stunden festgehalten und gefoltert worden sei. Als sein Bruder von dem Vorfall erfahren und die Täter konfrontiert habe, hätten diese ihm von seiner Homosexualität erzählt. Seine Familie habe ihn daraufhin verstossen. In der Folge habe er auf dem Polizeiinspektorat in D._______ eine Anzeige wegen des Vorfalls bei der Cannabisplantage erstattet. Sie sei von einem Polizeiinspektor namens E._______ aufgenommen worden, welcher ihm gesagt habe, er werde entsprechende Abklärungen treffen. Später habe er jedoch erfahren, dass es sich bei E._______ um den Chef der Cannabisplantatgen in der Region B._______ handle und er auch der Chef der drei Männer sei, die ihn misshandelt hätten. Danach habe er E._______ noch zweimal auf der Strasse getroffen, wobei dieser ihn beim zweiten Mal mit einer Waffe bedroht habe. Als er einem befreundeten Staatsanwalt von der Sache erzählt habe, habe dieser gesagt, es lasse sich diesbezüglich nichts machen, weil alle Angst vor E._______ hätten. Vor diesem Hintergrund habe er Albanien verlassen. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde unter anderem festgehalten, dass sich die Vorbringen als konstruiert erwiesen und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 22. März 2023 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 30. August 2021 in Schweden um Asyl nachgesucht hatte. Mit Verfügung vom 26. April 2023 ordnete das SEM eine vorzeitige Zuweisung in den Kanton F._______ an. B.b Im Rahmen eines Dublin-Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer, er sei nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz nach England gereist und habe sich dort illegal bis im März 2021 aufgehalten. Dann sei er für einige Tage in den Kosovo gegangen, da seine Mutter im Spital gewesen und später verstorben sei. In der Folge sei er zwischen Kosovo und Albanien hin- und hergereist, bevor er Ende August 2021 in Schweden ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei am 27. September 2021 abgelehnt worden, woraufhin er im März 2022 wieder in die Schweiz gekommen sei. Er sei zeitweise in einer Asylunterkunft untergekommen, kurzzeitig im Gefängnis gewesen und habe einige Monate in einer Notschlafstelle gelebt. Zudem habe er zwei Operationen gehabt und sei mehrmals hospitalisiert worden. Da er aus medizinischen Gründen nicht in der Notschlafstelle habe bleiben können, habe er in einem kantonalen Asylzentrum in G._______ gelebt. Schliesslich habe er in der Schweiz erneut um Asyl nachgesucht. B.c Mit Schreiben vom 23. August 2023 teilte eine Rechtsvertreterin der G._______ dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, dass sie die Interessen des Beschwerdeführers im Asylverfahren wahrnehme. B.d Am 15. Juli 2024 wurde eine Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. In der Folge verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Eine ergänzende Anhörung fand am 5. Mai 2025 statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe ab dem Jahr 2016 als Informant für die albanische Polizei gearbeitet und dieser insbesondere Angaben über den Cannabis-Handel geliefert. Von seiner Tätigkeit hätten lediglich seine Ansprechperson - der Leiter der Kriminalpolizei von B._______ - und der dortige Polizeipräsident Kenntnis gehabt. Später sei es jedoch herausgekommen, wobei er davon ausgehe, dies hänge mit Cyber-Angriffen zusammen, welche vom Iran vorgenommen worden seien und den albanischen Staat betroffen hätten. In diesem Zusammenhang seien viele vertrauliche Informationen an die Öffentlichkeit gelangt. Möglicherweise sei die Nachricht auch vom Polizeipräsidenten weitergegeben worden. Die Personen, welche er als Informant der Polizei gemeldet habe, hätten davon erfahren, weshalb er von ihnen verfolgt werde. Der Anführer dieser Kriminellen heisse E._______, er sei als Inspektor bei der Polizei tätig und schwer korrupt. Diese Leute hätten seine Mutter nach ihm gefragt und sie unter Druck gesetzt, so dass sie einen Herzinfarkt erlitten habe und kurz darauf im Spital verstorben sei. Sein Onkel, der Familienälteste, sei ebenfalls unter Druck gesetzt worden und habe sich deshalb das Leben genommen. Der albanische Staat habe ihm keinen Schutz gewährt, angeblich aufgrund mangelnder Kapazitäten, das sei jedoch eine Ausrede. Auch in England habe er mit der Polizei zusammengearbeitet und geholfen, eine grosse Schlepperbande zu Fall zu bringen. Zudem könne er seine gesundheitlichen Probleme - namentlich (...) und eine (...) - in Albanien nicht behandeln lassen, da dies viel Geld koste und er lange auf eine Behandlung warten müsste. Er habe weder ein Haus noch Arbeit und sei daher auf Sozialhilfe angewiesen. In seinem Heimatstaat gebe es aber kein entsprechendes System, vor allem nicht für Alleinstehende. Weiter sei er der Neffe von H._______, dem (...) der Oppositionspartei. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer auch die Vorfälle vor seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz, bei denen er festgehalten und misshandelt sowie bedroht worden sei. B.e Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde, einen Zivilregisterauszug, mehrere als «Polizeiakten» bezeichnete Unterlagen, Akten des Sozial- respektive Gesundheitsdienstes, eine Bestätigung der «I._______» vom 24. Februar 2023 und eine Bestätigung, wonach er keine Immobilien besitze (alle in Kopie und in albanischer Sprache), ein. Zudem befinden sich bei den Akten zahlreiche medizinische Berichte betreffend die Erkrankungen des Beschwerdeführers sowie die entsprechenden Behandlungen in der Schweiz. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 - eröffnet am 16. Juni 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-5 aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei wegen Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf Verfahrens- und Abschreibungskosten zu verzichten. Der Beschwerde lagen zahlreiche medizinische Berichte und einige Dokumente in albanischer Sprache bei. Sämtliche dieser Unterlagen befinden sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit E._______ und seiner Organisation seien bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz geltend gemacht worden. Weiter bringe er vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Informant für die Polizei von B._______ von einer kriminellen Organisation verfolgt werde. Objektiv betrachtet seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine tatsächliche Verfolgung erkennen liessen oder belegen würden. Vielmehr seien den Akten Hinweise auf eine verfälschte Wahrnehmung der Wirklichkeit seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es erstaune, dass er als Informant für die Polizei gearbeitet haben wolle, nachdem er im ersten Asylverfahren noch Probleme mit dem einflussreichen Inspektor E._______ und ein familiäres Zerwürfnis aufgrund seiner Homosexualität geltend gemacht habe. Zudem habe er damals zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er auch als Informant tätig gewesen sei. Die Ausführungen zur Zusammenarbeit mit der englischen Polizei erwiesen sich als abenteuerlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die neuen Vorbringen auf einer verfälschten Wahrnehmung der Realität aufgrund seiner - aus den eingereichten medizinischen Akten ersichtlichen - psychiatrischen Komorbiditäten beruhten. Folglich gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung, wonach in Albanien als verfolgungssicherem Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ausreichend Schutz vor einer drohenden nicht-staatlichen Verfolgung bestehe, umzustossen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie lediglich als Kopie vorlägen und entsprechend nicht auf ihre Authentizität geprüft werden könnten. Sodann sei der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage gewesen, bei den Befragungen die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation zu schildern und die gestellten Fragen überwiegend verständlich zu beantworten. Er habe sich zum Anhörungszeitpunkt somit nicht in einem Zustand befunden, welcher seine Urteils- und Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die Verwertbarkeit des Protokolls in Frage stellen könnte. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe moniert der Beschwerdeführer, dass sein Verfahren viel zu lange gedauert habe und ihm trotzdem keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Geschichte zu erzählen. Sein Interview sei abgebrochen worden, der Dolmetscher sei nicht gut gewesen und das SEM habe weder seine Beweismittel übersetzt noch ihn darüber informiert, dass er selbst Übersetzungen veranlassen sollte. Er sei ein offizieller Informant der albanischen Polizei gewesen. Diese sei jedoch korrupt und habe ihm in der Folge keinen Schutz gewähren wollen. Weiter wiederholte er die von ihm geltend gemachten Vorbringen betreffend die Ereignisse - welche sich bereits vor der ersten Einreise in die Schweiz abgespielt haben sollen - und erklärte, dass er seit jener Zeit unter Angstzuständen leide. Ferner sei er beschuldigt worden, mehrere Hundert Cannabis-Pflanzen gestohlen zu haben, weshalb von ihm «Geld oder [s]ein Leben» gefordert worden sei. Albanien sei ein Mafiastaat und er sei dort in grosser Gefahr. Seine Familie habe ihm auch keinen Schutz geboten, da er als Homosexueller deren Ehre beschmutzt habe. Weiter macht er Ausführungen zu seiner Biografie und bringt vor, er habe - unter anderem aus politischen Gründen - kein Medizinstudium absolvieren können, und seine Familie sei diskriminiert worden. Zudem seien die Leute in Albanien teils rückständig, rassistisch und homophob. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er seine Asylgründe im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend habe darlegen können. Aus den Akten geht hervor, dass er bei der ersten Anhörung am 15. Juli 2024 eine halbe Stunde zu spät erschien, den Dolmetscher regelmässig unterbrach und dessen Übersetzung beanstandete. Zudem kritisierte er die Vorgehensweise des Befragers und weigerte sich, die Rückübersetzung durchzuführen sowie das Protokoll zu unterschreiben (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend: Akte]-41/9 und 42/1). Auch betreffend die ergänzende Anhörung vom 5. Mai 2025 sind gravierende Vorfälle aktenkundig. So habe der Beschwerdeführer wiederum den Dolmetscher - eine andere Person als bei der vorangehenden Befragung - kritisiert, dessen Übersetzung korrigiert sowie bei seinen Antworten und Einwänden wiederholt zwischen Albanisch, Deutsch und Englisch gewechselt, obwohl er gebeten worden sei, sich mithilfe des Dolmetschers in seiner Muttersprache Albanisch auszudrücken. Er habe die anwesenden Personen verdächtigt, gegen ihn zu konspirieren und sei ihnen regelmässig ins Wort gefallen. Mehrmals sei er aufgefordert worden, die Anhörung nicht zu behindern und sich seinen Asylgründen zuzuwenden. Dies habe aber jeweils nur für kurze Zeit funktioniert und er habe zunehmend angespannt und aufbrausend reagiert. Nach mehreren Diskussionen und Warnungen des Befragers, die Anhörung werde abgebrochen, sofern er nicht kooperiere, sei diese vorzeitig beendet worden. Es habe weder eine Rückübersetzung noch eine Unterzeichnung des Protokolls stattgefunden und der Beschwerdeführer habe von der Security aus dem Gebäude begleitet werden müssen, da er sich geweigert habe, den Anhörungsraum zu verlassen (vgl. Akten 57/2 und 58 /11). Asylsuchende Personen haben eine Mitwirkungspflicht. Sie sind insbesondere gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bei der Anhörung ihre Asylgründe darzulegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Dem Beschwerdeführer wurde zweimal die Möglichkeit geboten, im Rahmen einer Anhörung seine Asylgründe zu schildern. Sein wiederholt unkooperatives Verhalten führte indessen dazu, dass die Befragungen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden konnten und beim zweiten Mal sogar - nachdem er zuvor mehrmals verwarnt worden war - ein Abbruch erfolgte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die Dolmetscher unzutreffend übersetzt hätten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits beim ersten Asylgesuch in der Schweiz ein unangebrachtes Verhalten an den Tag legte, so dass die Rückübersetzung bei der Anhörung vom 17. Februar 2017 abgebrochen werden musste (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung, Akte 53/15). Auch ein medizinischer Bericht des J._______ vom 10. Mai 2022 spricht von wiederholten verbalen Übergriffen des Beschwerdeführers gegenüber dem Pflegepersonal, wobei er auf die Bitte um korrektes Verhalten hin, ausfallend und bedrohend reagiert habe (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben (...) [nachfolgend: BM-Verzeichnis] ID-007). Aufgrund der Akten sind die bei den Anhörungen aufgetretenen Probleme klar auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Trotz seiner Mitwirkungspflicht kam er den Aufforderungen des Befragers nicht nach und verhinderte einen reibungslosen Ablauf der Anhörung. Bei dieser Sachlage kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe vorzutragen. Der Sachverhalt ist indessen ungeachtet des Abbruchs der zweiten Anhörung als vollständig erstellt zu erachten. 5.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, seine Beweismittel seien vom SEM nicht übersetzt worden und er habe nicht gewusst, dass er diese selbst hätte übersetzen müssen. Mit Schreiben vom 29. August 2023 übermittelte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die zuvor eingereichten fremdsprachigen Beweismittel und forderte diese gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG auf, allfällige relevante Dokumente übersetzt und genau bezeichnet nachzureichen (vgl. Akte 28/2). In einem weiteren Schreiben vom 10. Oktober 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung erneut auf, Übersetzungen der von ihm eingereichten Dokumente vorzulegen; andernfalls behalte es sich vor, diese nicht zu berücksichtigen (vgl. Akte 34/2). Die von der Vorinstanz angesetzten Fristen verstrichen ungenutzt. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus zur Einreichung von Übersetzungen aufgefordert wurde, zumal ihm das Wissen sowie allfällige Unterlassungen seiner Rechtsvertretung anzurechnen sind. Darüber hinaus hat er auf Beschwerdeebene ebenfalls keinerlei Übersetzungen, sondern lediglich erneut Kopien von (bereits eingereichten) albanischen Dokumenten zu den Akten gegeben. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des SEM nicht zu beanstanden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu den Beweismitteln geäussert und festgehalten hat, diese erwiesen sich als nicht relevant, nachdem ihre Authentizität nicht geprüft werden könne. 6. 6.1 Albanien ist ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "safe country" beinhaltet unter anderem die Regelvermutung, dass der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann, wobei die Beweislast (für den Beweis des Gegenteils) der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens Sachverhaltselemente vor, die sich bereits vor seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz zugetragen haben sollen. Es handelt sich dabei namentlich um einen angeblichen Vorfall bei einem Cannabisfeld im Frühjahr 2015, bei welchem er und sein Freund mehrere Stunden lang festgehalten und geschlagen worden seien (vgl. Akte 58/11, F41 f.). In diesem Zusammenhang machte er auch Probleme mit E._______ geltend, einem angeblich einflussreichen Polizeiinspektor. Bereits mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde indessen rechtskräftig festgestellt, dass die betreffenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten (vgl. Akte 55/9. Ziff. II/1.). Den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren lässt sich zudem entnehmen, dass er aufgrund seiner Probleme im Sommer 2015 ins Ausland gereist, im November desselben Jahres nach Albanien zurückgekehrt sei und bis im April 2016 in Tirana gelebt habe (vgl. Akte 54/15, F12 ff.). Danach sei er in den Kosovo gegangen und bis im Dezember 2016 dort geblieben (vgl. Akte 53/15, F38 f.). Zu keinem Zeitpunkt erwähnte er, dass er als Informant für die Polizei von B._______ gearbeitet habe. Erst im aktuellen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ab 2016 als Polizeiinformant tätig gewesen. Nicht nur hielt er sich gemäss den Ausführungen im ersten Asylgesuch zu jenem Zeitpunkt gar nicht in B._______ auf. Er brachte damals auch vor, er habe seine Herkunftsregion namentlich aufgrund seiner Probleme mit dem korrupten Polizeiinspektor E._______ verlassen. Es ergibt wenig Sinn und ist mit seinen vorangehenden Ausführungen nicht vereinbar, dass er gleichzeitig offiziell ein Informant derselben Polizeibehörde gewesen sein will. In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass an dieser Einschätzung auch die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Es handelt sich dabei lediglich um Kopien, deren Echtheit nicht überprüft werden kann. Angesichts der unterschiedlichen Angaben im ersten und im zweiten Asylverfahren bestehen ohnehin erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat verfolgt wird, weil Kriminelle unter der Führung von E._______ davon erfahren hätten, dass er Informationen an die Polizei geliefert habe (vgl. Akte 58/11, F37 ff.). Vielmehr entsteht der Eindruck, er vermische seine früheren Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren - welche bereits als unglaubhaft erachtet wurden - mit einer angeblichen Tätigkeit als Informant, wobei sich letztere auch auf eine Zusammenarbeit mit der englischen Polizei erstreckt habe (vgl. Akte 58/11, F46). Zu Recht wurden diese Ausführungen vom SEM als nicht nachvollziehbar respektive «abenteuerlich» eingestuft. Dabei kann offenbleiben, ob es sich tatsächlich um eine auf psychische Probleme zurückzuführende verzerrte Wahrnehmung der Realität seitens des Beschwerdeführers handelt. Es gelingt ihm jedenfalls nicht, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Sollte er eine Bedrohung durch Kriminelle befürchten und bezweifeln, dass er in seiner Herkunftsregion ausreichenden polizeilichen Schutz erhältlich machen kann, wird er gehalten sein, sich an eine übergeordnete Stelle oder die Sicherheitsbehörden in einem anderen Landesteil zu wenden. Entsprechend wurden keine konkreten und substanziierten Hinweise vorgetragen, welche die Regelvermutung, dass in Albanien Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist, umstossen könnten. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen sowie aufgrund der nachstehenden Erwägungen 8.3.5 und 8.3.6 zur Behandelbarkeit seiner diversen Erkrankungen, gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 8.3.3 In der angefochtenen Verfügung geht das SEM im Wegweisungsvollzugspunkt zunächst einlässlich auf die Erkrankungen des Beschwerdeführers ein. Zusammenfassend führt es diesbezüglich aus, dass das dreistufig aufgebaute Gesundheitssystem in Albanien eine flächendeckende medizinische Versorgung sicherstelle. In der Universitätsklinik Tirana, dem besten staatlichen Spital, könnten die meisten Krankheitsbilder behandelt werden und etwa (...) erfolgen. Das dem Beschwerdeführer aufgrund seiner (...)-Erkrankung verschriebene Medikament K._______ sei in Albanien zugelassen und erhältlich, wobei der Zugang dazu jedoch eingeschränkt sein könne. Es befänden sich indessen mehrere andere Medikamente zur Behandlung von (...) auf der Liste der von Krankenhausapotheken verkauften Arzneimittel 2024 und sämtliche davon seien - gemäss der Statistik zum Verbrauch erstattungsfähiger Medikamente - im Monat April 2025 verabreicht worden. Die obligatorische Krankenversicherung decke die Kosten für die Grundversorgung, Spitalaufenthalte (ausser Psychiatrie) und Medikamente gemäss der entsprechenden Liste. Während erwerbstätige Personen in die Krankenversicherung einzahlten, werde diese für die nicht erwerbstätige Bevölkerung und bedürftige Gruppen aus dem Staatshaushalt finanziert. Weiter könnten psychische Beschwerden in Albanien sowohl ambulant als auch stationär in verschiedenen Einrichtungen behandelt werden. Folglich könne sich der Beschwerdeführer betreffend seine psychischen Beschwerden an die entsprechenden Institutionen im Heimatstaat wenden. Ferner habe er die Möglichkeit, (medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen, welche etwa die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder Unterstützung während und nach der Rückkehr umfassen könne. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass er über eine solide Schulbildung und breite Berufserfahrung in diversen Tätigkeitsfeldern verfüge. Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde daher nicht umgestossen. 8.3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine (...)-Erkrankung könne in Albanien nicht behandelt werden, das Medikament K._______ sei nicht verfügbar und bei den vom SEM aufgezählten Kliniken handle es sich um private Einrichtungen, deren Kosten von der Versicherung nicht gedeckt würden. Es gebe nur ein staatliches Spital in Tirana, zu welchem die meisten Personen keinen Zugang hätten. Die Kosten für Psychiatrie seien - wie das SEM selbst schreibe - von der obligatorischen Krankenversicherung ebenfalls nicht abgedeckt. Er sei jedoch dringend auf psychiatrische Hilfe und Psychopharmaka angewiesen, da er an (...) leide. Er habe in Albanien weder familiären Rückhalt noch erhielte er Sozialhilfe, weshalb er dort verarmen sowie mangels Behandlung (...) würde und betteln müsste. 8.3.5 8.3.5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Sofern die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung voraussichtlich die drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.5.2 In Albanien gibt es ein Krankenversicherungssystem und die gesamte erwerbstätige Bevölkerung ist obligatorisch versichert. Daneben können verschiedene Gruppen von nichterwerbstätigen Personen, darunter etwa Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger oder auch Personen mit chronischen Krankheiten aufgrund einer Bestätigung ihres Status durch die zuständige Stelle in das staatliche Krankenversicherungssystem integriert werden und kostenlose medizinische Behandlungen erhalten (vgl. SEM, Focus, Albanien. Medizinische Grundversorgung, 26.09.2018, Ziff. 9). Es kann davon ausgegangen werden, dass Rückkehrende aus dem Ausland, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, nach denselben Regeln behandelt werden wie in Albanien lebende Patienten. Rückkehrende, die medizinischer Behandlungen bedürfen, müssen einen Hausarzt konsultieren, der anschliessend den Status des Patienten überprüft, ihn nötigenfalls erneut registriert, eine (Gesundheits-)Kartennummer vergibt und eine «Heimkehrer-(Gesundheits-)Karte» ausstellt. Dafür muss die rückkehrende Person einen Identitätsausweis vorweisen. Mit diesem Gesundheitsdokument und den jeweiligen Empfehlungen des Hausarztes können Heimkehrer sodann alle öffentlichen Gesundheitseinrichtungen aufsuchen (vgl. Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.4 m.H.). 8.3.5.3 Der Beschwerdeführer leidet an zahlreichen schweren chronischen Erkrankungen, wurde in der Schweiz mehrmals im L._______ sowie in den M._______ hospitalisiert und liess sich dort auch wiederholt ambulant behandeln. Bei den jüngsten medizinischen Unterlagen handelt es sich um einen Austrittsbericht vom 18. Oktober 2024 sowie einen ambulanten Bericht des L._______ vom 25. Januar 2025. Darin ist als Hauptdiagnose (...) (Erstdiagnose im November 2017) aufgeführt, wobei der Beschwerdeführer diverse psychiatrische Komorbiditäten aufweist, darunter (...). Weiter liegt eine (...) vor und es besteht der Verdacht auf ein (...). Zudem werden mehrere Nebendiagnosen aufgeführt, etwa (...). An Medikamenten nahm der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt (...) (vgl. zum Ganzen BM-Verzeichnis ID-008/6 und 009/5). Als nächste Behandlungen waren die (...) im Februar 2025 und eine nächste klinische Kontrolle im Juli 2025 nach Durchführung eines (...) vorgesehen. 8.3.5.4 Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass die Behandlung von (...) in Albanien grundsätzlich möglich ist, diverse Medikamente zur Verfügung stehen und es Institutionen für (...) Untersuchungen gibt. Auch das aktuell vom Beschwerdeführer verwendete Medikament K._______ ist zugelassen. Es wird Sache der zuständigen albanischen Ärzte sein, zu entscheiden, ob die weitere Behandlung der (...) mit diesem Präparat erfolgen soll oder eine andere Therapie - allenfalls auch unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der jeweiligen Medikamente - als angemessen erachtet wird. Angesichts des Umstands, dass nichterwerbstätige Personen in Albanien ebenfalls Zugang zu kostenlosen medizinischen Behandlungen haben, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat notwendige Therapien erhalten wird. Es ist dabei unerheblich, dass diese allenfalls nicht identisch sind mit der Behandlung, die er in der Schweiz erhält. Auch in Bezug auf die weiteren gesundheitlichen Beschwerden ist davon auszugehen, dass diese bei Bedarf auch in Albanien (weiter-)behandelt werden können und adäquate Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche in der Schweiz unter anderem mit den Medikamenten (...) behandelt wurden. Praxisgemäss geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass psychische Erkrankungen in Albanien grundsätzlich behandelbar sind (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3429/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 9.5.2.5 m.w.H.). So sind etwa Behandlungen für PTBS, chronische psychotische Störungen oder Depressionen verfügbar, namentlich im Universitätsspital Mutter Teresa in Tirana, bei welchem es sich um ein öffentliches Spital handelt (vgl. UK Home Office, Country Information Note: Albania: Mental healthcare, Version 3.0, January 2025, Ziff. 4.3 ff.). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen ist von der Krankenversicherung gedeckt und entsprechende Therapien und Medikamente sind für die Patienten kostenlos verfügbar (vgl. WHO, Mental Health Atlas 2020, County Profile: Albania, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/alb.pdf?sfvrsn=3212d7e5_6&download=true, abgerufen am 07.07.2025). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien in der Lage sein wird, die erforderliche medizinische Behandlungen erhältlich zu machen, und nicht zwangsläufig einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt sein wird. Für seine Behauptung, dass (...) in Albanien nicht behandelt werden könne und es in Tirana nur ein staatliches Spital gebe, zu welchem die meisten Personen keinen Zugang hätten, gibt es keine Belege. Daran ändert auch die von ihm vorgelegte Bestätigung, wonach (...) in B._______ nicht behandelt werde und entsprechende Fälle an spezialisierte Einrichtungen in Tirana verwiesen würden, nichts (vgl. BM-Verzeichnis, ID-004). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt, weshalb er sich nicht in Tirana behandeln lassen können sollte. Entgegen seinen Ausführungen ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen und die Abgabe von Psychopharmaka von der Versicherung gedeckt. Zutreffend ist, dass die Leistungen von privaten Kliniken allenfalls selbst bezahlt werden müssten. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwingend auf diese angewiesen wäre und daher aus finanziellen Gründen auf essenzielle Behandlungen verzichten müsste. Wie vom SEM aufgezeigt, hat er schliesslich die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche unter anderem auch die Abgabe von Medikamenten, etwa Psychopharmaka, umfassen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 Abs. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]). 8.3.6 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er sei suizidal und habe versucht, sich umzubringen, nachdem er vom negativen Asylentscheid erfahren habe. Als Beleg reicht er einen Bericht des L._______ vom 18. Juni 2025 ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf der Notfallstation vorstellig geworden sei, nachdem er fünf Tabletten (drei verschiedene Medikamente) sowie Bier und zwei Joints in der prallen Sonne im Park konsumiert habe, woraufhin ihm leicht schwindlig und übel geworden sei. Er habe einmalig erbrochen und sei nach hydrierenden Massnahmen vollkommen adäquat und zu allen Ebenen orientiert gewesen. Von einer Selbst- oder Fremdgefährdung habe er sich distanziert und er sei - mit der Anweisung, Psychopharmaka nicht mehr als verschrieben einzunehmen und die Kombination mit Alkohol, Haschisch und Hitze zu unterlassen - in ordentlichem gebesserten Zustand entlassen worden. In seinem Begleitschreiben vom 26. Juni 2025 spricht der Beschwerdeführer von einem Suizidversuch und erklärt, er habe gegenüber den Ärzten behauptet, er sei nicht suizidal, da er nicht in die Psychiatrie habe eintreten wollen. Angesichts des Arztberichts ist es aber zumindest fraglich, ob es sich beim erwähnten Vorfall tatsächlich um einen Suizidversuch handelt oder ob seine Vorsprache auf der Notfallstation nicht eine unbeabsichtigte Folge einer Mischintoxikation bei Hitze war. Zudem wäre es bei akuter Suizidalität auch in seinem Interesse, nötigenfalls eine stationäre Behandlung in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn entgegen der Feststellung im Bericht der Notfallstation des L._______ vom 18. Juni 2025 eine Suizidalität vorliegen sollte, vermag dies praxisgemäss den Vollzug der Wegweisung nicht in Frage zu stellen. Allfälligen weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten mit geeigneten medizinischen Massnahmen und adäquater Betreuung Rechnung getragen werden (vgl. etwa Urteile des BVGer E-775/2025 vom 6. März 2025 E. 8.2.2 und D-412/2025 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.4, je m.H.). 8.3.7 In individueller Hinsicht ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Gymnasium abgeschlossen hat und sich für längere Zeit in verschiedenen westeuropäischen Staaten aufhielt. Er lebte namentlich mehrere Jahre in England (vgl. Akte 58/11, F47), weshalb er die englische Sprache relativ gut beherrscht. Nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz ging er eigenen Angaben zufolge erneut nach England, bevor er im März 2021 aufgrund des schlechten Gesundheitszustands seiner Mutter in den Kosovo reiste (vgl. Akte 41/9, F36 ff.). Danach sei er einige Monate zwischen Kosovo und Albanien hin- und hergereist, bevor er nach Schweden ging, erfolglos um Asyl nachsuchte und schliesslich wiederum in die Schweiz reiste (vgl. Akte 24/5). Er war somit in der Lage, selbständig verschiedene Reisen zu tätigen, die entsprechenden Kosten zu tragen sowie für seinen Unterhalt aufzukommen, wobei ihn sein gesundheitlicher Zustand - die (...) wurde im Jahr 2017 diagnostiziert und er litt bereits bei der ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz an psychischen Problemen (vgl. Akte 55/9, S. 7) - nicht daran hinderte. Es ist davon auszugehen, dass er sich nach der Rückkehr nach Albanien entweder um eine Arbeitstätigkeit bemühen oder, falls ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte, staatliche Unterstützung beantragen könnte. Seine pauschale Behauptung, es gebe in Albanien kein (ausreichendes) soziales System (vgl. Akte 41/9, F19), vermag daran nichts zu ändern und ist nicht geeignet, die oben erwähnte gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien umzustossen. Dasselbe gilt für seine Ausführungen zur albanischen Gesellschaft sowie zum Umstand, dass er das von ihm angestrebte Medizinstudium wegen seiner Parteizugehörigkeit sowie der herrschenden Korruption nicht habe aufnehmen können. 8.3.8 Zusammenfassend sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und sich seine Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos erweisen, ist in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.

11. Auf Wunsch des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 der Beschwerde) wird eine Kopie des Urteils der (...) Beratungsstelle für Asylsuchende der Region G._______ zugestellt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde sowie die (...) Beratungsstelle für Asylsuchende der Region G._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: