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D-5970/2022

D-5970/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit Ausnahme des Gesuches um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da dieser eine solche bereits von Gesetzes zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 als Flüchtling anerkannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 25. November 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (A19/1). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die (zwischenzeitlich) erhaltene Aufenthaltsbewilligung wird in der Beschwerde bestritten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, selbst mit einem anerkannten Flüchtlingsstatus beziehungsweise mit einer Aufenthaltsbewilligung («mit einem Stück Papier») könne man in Griechenland nicht leben, ist hierzu unbehelflich. Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Lebensumstände sind in nachstehenden Erwägungen betreffend Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen.

E. 4.3 Bei dieser Sachlage ist das sinngemässe Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung fest, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) sowie die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf diese Richtlinien das Recht, Sozialhilfe und Unterkunft zu erhalten und zum nationalen Arbeitsmarkt zugelassen zu werden. Griechenland sei zudem ein Rechtsstaat, der sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Es sei ihm zuzumuten, sich bei (Furcht vor) Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Sollte er sich durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle wenden oder eine Anzeige einreichen. Weiter führte sie aus, gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021/E-3431/2021 bestünden betreffend Wegweisungsvollzug weiterhin die beiden Legalvermutungen, Griechenland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein (Zulässigkeit) und die Vermutung der Zumutbarkeit könne nur unter bestimmten Voraussetzungen bei vulnerablen Personen umgestossen werden. Bei gesunden oder leicht vulnerablen erwachsenen Einzelpersonen sowie bei Paaren ohne Kinder könne sie in der Regel nicht umgestossen werden. Zur «leichten» Vulnerabilität gemäss Rechtsprechung die Diagnose PTBS oder depressive Episoden. Der Beschwerdeführer habe sich in Griechenland bereits bei staatlichen Stellen und Hilfsorganisationen gemeldet, um eine Unterkunft und Unterstützung zu bekommen, jedoch aus seinen Angaben nicht hervor, wie konkret diese Bemühungen gewesen (stereotype Angaben) und ob sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Er habe im Weiteren zur Einreichung des Asylgesuchs und zur Beschwerdeerhebung einen Anwalt genommen, das Land allerdings vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und damit vor Erhalt des Flüchtlingsstatus verlassen. Mit der «AMAK»- Sozialversicherungsnummer, welche automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde, er den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei einer Rückkehr nach Griechenland könne er sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm wie das HELIOS-Programm bemühen oder beispielsweise die karitative Organisation «Greek Council for Refugees» in Anspruch nehmen, welche ihm beratend und unterstützend zur Seite stehen und auch kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration anbieten würden. Selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten, dürfe von ihm erwartet werden, dass er die Möglichkeiten als anerkannter Flüchtling in Griechenland ausschöpfe. Hinsichtlich Gesundheitszustands könne aufgrund seiner Ausführungen und der Akten nicht darauf geschlossen werden, er sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen oder seine allfälligen psychischen Beschwerden seien als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Zudem habe er entgegen der Stellungnahme der Rechtsvertretung keine fachärztlichen Unterlagen nachgereicht. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung beurteilt und seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung getragen werden. Schliesslich könne er sich aus der Anwesenheit seiner Tante in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten und eine verwandtschaftliche Beziehungspflege steht ihm mittels Besuche frei. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar.

E. 7.2 In der Beschwerde benannte der Beschwerdeführer die bereits vorgebrachten Lebensumstände in Griechenland pauschal als für ihn unmenschlich, selbst wenn er über einen anerkannten Flüchtlingsstatus («Stück Papier») verfüge. Deswegen könne er nicht nach Griechenland zurückkehren. Gleichzeitig verwies er auf den Inhalt der Stellungnahme seiner früheren Rechtsvertretung vom 20. Dezember 2022 an die Vorinstanz. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht und er habe noch keine «Betreuung» bekommen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).

E. 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich damit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Der Beschwerdeführer weist auch offenkundig kein gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde. Zudem hat sich insbesondere mit der Tatsache der anwaltlichen Hilfe und der Erhebung einer Beschwerde gegen den (erstinstanzlichen) Asylentscheid, welche überdies noch erfolgreich war, gezeigt, dass das Rechtssystem in Griechenland funktioniert.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Auch die vorinstanzlich eingereichten fünf Fotos (Selfie, Selfie mit zwei Fliegen, Arm [Mückenstiche?], Zelt, kaputter Schuh) vermögen daran nichts zu ändern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher bereits zwei Jahre in Griechenland verbracht hat und in der Lage war, seine Möglichkeiten auszuloten (beispielsweise Erkundigungen über Sprachschulen, Kontakte zu Asylum Service, IOM), mit Hilfe durchzusetzen (Anwalt im Asylverfahren) und der auch gemäss eigenen Angaben weiss, dass er insbesondere mit anerkanntem Flüchtlingsstatus Hilfe von beispielsweise Asylum Service und IOM erhält (vgl. vorstehend Sachverhalt D; A22/2). Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten psychischen Aspekte (Schlafstörungen, Asthma) darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal er mit der ihm zustehenden Sozialversicherungsnummer denselben Anspruch auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger hat. Nichtregierungsorganisationen können ihm auch hierzu nötigenfalls behilflich sein. Ein wiederholt aktives Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - oder eine dauerhafte Verweigerung von Unterstützung geht - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - aus den Akten nicht hervor. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, wie sich im griechischen Asylbeschwerdeverfahren gezeigt hat. Überdies beziehen sich sämtliche seiner Asylvorbringen auf Erlebnisse, die sich während des griechischen Asylverfahrens beziehungsweise vor Erhalt des dortigen Flüchtlingsstatus ereignet haben sollen und er letzteren nicht abgewartet hatte. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, es dürfe selbst bei langwierigen Prozessen von ihm erwartet werden, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, wozu auch das Abwarten von administrativen Prozessen beziehungsweise von gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gehört. Es ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers insbesondere mit dem anerkannten Flüchtlingsstatus nicht davon auszugehen, allfällig negativ Erlebtes werde sich wiederholen.

E. 10.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Aufgrund der Aktenlage kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf dringende medizinische Behandlung angewiesen. Es handelt sich bei ihm nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene weder aufgezeigt, ob und falls ja, welche Bemühungen er für den von ihm gewünschten Erhalt eines Arzttermins vorgenommen hatte, noch fachärztliche Dokumente vorgelegt, welche seine geltend gemachten Beschwerden belegen würden, obwohl er bereits im vorinstanzlichen Verfahren derartige Unterlagen in Aussicht gestellt hatte.

E. 10.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 11 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 14.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5970/2022 Urteil vom 31. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Am 24. Oktober 2022 suchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum Bern-Wabern (BAZ) um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2020 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. B. Im daraufhin eröffneten Dublin-Verfahren gab er im persönlichen Gespräch vom 22. November 2022 hinsichtlich des Reiseweges an, sein Heimatland am 20. Januar 2020 allein verlassen und am 11. August 2020 in Griechenland um Asyl nachgesucht zu haben. Nach Erhalt eines negativen Asylentscheides im August 2022, gemäss welchem er das Land innert 30 Tagen zu verlassen gehabt hätte, sei er hauptsächlich zu Fuss via Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist. C. Am 23. November 2022 teilten die griechischen Behörden der Vorinstanz auf ihr Informationsersuchen vom 22. November 2022 die Anerkennung des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers (Gewährung internationalen Schutzes) in zweiter Instanz vom 26. Oktober 2022 mit, woraufhin das Dublinverfahren gleichentags beendet wurde. D. Im Rahmen des Dublin Gesprächs vom 22. November 2022 und des rechtlichen Gehörs vom 1. Dezember 2022 zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland erklärte der Beschwerdeführer hauptsächlich, er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, weil er dort trotz Email-Kommunikation mit Organisationen wie Asylum Service und IOM, welche nur Personen mit Papieren helfen würden, weder Unterkunft noch Essen, Kleider oder Hilfe erhalten und deshalb auf der Strasse gelebt habe. Sein Aufnahmeersuchen in einem Camp bei Thessaloniki sei abgelehnt worden und er habe wegen der Einreise auf dem Landweg kein Asylgesuch stellen dürfen. Erst mit Hilfe eines Anwaltes sei sein Asylgesuch nach mehreren Monaten entgegengenommen worden. Der Anwalt habe den Behörden auch nach dem negativen (ersten) Asylentscheid geschrieben. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe in Griechenland keine Chance auf Arbeit oder Einkommen gehabt und habe infolge fehlenden Angebotes von Sprachkursen oder abgewiesener Aufnahmeersuchen in Schulen die griechische Sprache nicht lernen können. Er sei Tag und Nacht wach geblieben, um Raub- und Vergewaltigungsversuche zu verhindern. Obwohl er einmal krank gewesen (psychischer Stress, Asthma) und von Passanten ins Spital gebracht worden sei, habe er, da er nicht im Besitz einer Karte für medizinische Versorgung gewesen sei, keine Behandlung erhalten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland müsse er mit einer Wiederholung des Erlebten rechnen. Auf Nachfrage zu seiner gesundheitlichen Verfassung gab er am 22. November 2022 einen guten Gesundheitszustand und am 2. Dezember 2022 infolge der Ereignisse in Griechenland Schlafstörungen und Albträume an, weshalb er zu einem Psychologen gehen wolle. E. Am 24. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Am 25. November 2022 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 24. November 2022 zu. Sie teilten mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt. G. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beweismittel zu den Akten (fünf Fotos betreffend die Lebensverhältnisse in Griechenland und ein Foto eines negativen Asylentscheids). H. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 äusserte sich die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer könne aufgrund der Verwehrung existentieller Grundrechte nicht nach Griechenland zurückkehren. Flüchtlinge würden keine finanzielle Unterstützung erhalten, obdachlos werden, könnten nicht zur Schule gehen, nicht arbeiten und würden auch vor Unruhestiftenden nicht geschützt. So seien einmal Bewohner eines durch einen Streit abgebrannten Zeltes obdachlos geworden. Der Beschwerdeführer würde immer wieder Gefahren ausgesetzt werden. Er sei für einen Neuanfang in die Schweiz gekommen und sei bisher noch nicht fachärztlich abgeklärt worden, obwohl er geltend mache, die unmenschlichen Lebensumstände in Griechenland hätten sich auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt. Unterlagen zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers würden nachgereicht werden. I. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 22. Dezember 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 beendigte der damalige Rechtsvertreter das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. K. Der Beschwerdeführer erhob am 27. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Dezember 2022. Er beantragte dessen Aufhebung und sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten («Prüfung Asylgesuch in der Schweiz»). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 27. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit Ausnahme des Gesuches um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, da dieser eine solche bereits von Gesetzes zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG) - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 als Flüchtling anerkannt, ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und seiner Rückübernahme am 25. November 2022 ausdrücklich zugestimmt haben (A19/1). Griechenland ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Griechenland noch die (zwischenzeitlich) erhaltene Aufenthaltsbewilligung wird in der Beschwerde bestritten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, selbst mit einem anerkannten Flüchtlingsstatus beziehungsweise mit einer Aufenthaltsbewilligung («mit einem Stück Papier») könne man in Griechenland nicht leben, ist hierzu unbehelflich. Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Lebensumstände sind in nachstehenden Erwägungen betreffend Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen. 4.3 Bei dieser Sachlage ist das sinngemässe Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung fest, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) sowie die Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) umgesetzt. Der Beschwerdeführer habe gestützt auf diese Richtlinien das Recht, Sozialhilfe und Unterkunft zu erhalten und zum nationalen Arbeitsmarkt zugelassen zu werden. Griechenland sei zudem ein Rechtsstaat, der sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Es sei ihm zuzumuten, sich bei (Furcht vor) Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Sollte er sich durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle wenden oder eine Anzeige einreichen. Weiter führte sie aus, gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021/E-3431/2021 bestünden betreffend Wegweisungsvollzug weiterhin die beiden Legalvermutungen, Griechenland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein (Zulässigkeit) und die Vermutung der Zumutbarkeit könne nur unter bestimmten Voraussetzungen bei vulnerablen Personen umgestossen werden. Bei gesunden oder leicht vulnerablen erwachsenen Einzelpersonen sowie bei Paaren ohne Kinder könne sie in der Regel nicht umgestossen werden. Zur «leichten» Vulnerabilität gemäss Rechtsprechung die Diagnose PTBS oder depressive Episoden. Der Beschwerdeführer habe sich in Griechenland bereits bei staatlichen Stellen und Hilfsorganisationen gemeldet, um eine Unterkunft und Unterstützung zu bekommen, jedoch aus seinen Angaben nicht hervor, wie konkret diese Bemühungen gewesen (stereotype Angaben) und ob sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Er habe im Weiteren zur Einreichung des Asylgesuchs und zur Beschwerdeerhebung einen Anwalt genommen, das Land allerdings vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und damit vor Erhalt des Flüchtlingsstatus verlassen. Mit der «AMAK»- Sozialversicherungsnummer, welche automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde, er den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei einer Rückkehr nach Griechenland könne er sich um Zugang in ein Unterstützungsprogramm wie das HELIOS-Programm bemühen oder beispielsweise die karitative Organisation «Greek Council for Refugees» in Anspruch nehmen, welche ihm beratend und unterstützend zur Seite stehen und auch kostenlose Sprachkurse und Hilfe bei der Integration anbieten würden. Selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten, dürfe von ihm erwartet werden, dass er die Möglichkeiten als anerkannter Flüchtling in Griechenland ausschöpfe. Hinsichtlich Gesundheitszustands könne aufgrund seiner Ausführungen und der Akten nicht darauf geschlossen werden, er sei auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen oder seine allfälligen psychischen Beschwerden seien als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Zudem habe er entgegen der Stellungnahme der Rechtsvertretung keine fachärztlichen Unterlagen nachgereicht. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung beurteilt und seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung getragen werden. Schliesslich könne er sich aus der Anwesenheit seiner Tante in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten und eine verwandtschaftliche Beziehungspflege steht ihm mittels Besuche frei. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar. 7.2 In der Beschwerde benannte der Beschwerdeführer die bereits vorgebrachten Lebensumstände in Griechenland pauschal als für ihn unmenschlich, selbst wenn er über einen anerkannten Flüchtlingsstatus («Stück Papier») verfüge. Deswegen könne er nicht nach Griechenland zurückkehren. Gleichzeitig verwies er auf den Inhalt der Stellungnahme seiner früheren Rechtsvertretung vom 20. Dezember 2022 an die Vorinstanz. Es gehe ihm psychisch sehr schlecht und er habe noch keine «Betreuung» bekommen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt hat, gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich damit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Der Beschwerdeführer weist auch offenkundig kein gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde. Zudem hat sich insbesondere mit der Tatsache der anwaltlichen Hilfe und der Erhebung einer Beschwerde gegen den (erstinstanzlichen) Asylentscheid, welche überdies noch erfolgreich war, gezeigt, dass das Rechtssystem in Griechenland funktioniert. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Auch die vorinstanzlich eingereichten fünf Fotos (Selfie, Selfie mit zwei Fliegen, Arm [Mückenstiche?], Zelt, kaputter Schuh) vermögen daran nichts zu ändern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher bereits zwei Jahre in Griechenland verbracht hat und in der Lage war, seine Möglichkeiten auszuloten (beispielsweise Erkundigungen über Sprachschulen, Kontakte zu Asylum Service, IOM), mit Hilfe durchzusetzen (Anwalt im Asylverfahren) und der auch gemäss eigenen Angaben weiss, dass er insbesondere mit anerkanntem Flüchtlingsstatus Hilfe von beispielsweise Asylum Service und IOM erhält (vgl. vorstehend Sachverhalt D; A22/2). Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten psychischen Aspekte (Schlafstörungen, Asthma) darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal er mit der ihm zustehenden Sozialversicherungsnummer denselben Anspruch auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger hat. Nichtregierungsorganisationen können ihm auch hierzu nötigenfalls behilflich sein. Ein wiederholt aktives Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - oder eine dauerhafte Verweigerung von Unterstützung geht - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - aus den Akten nicht hervor. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine allfällige Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, wie sich im griechischen Asylbeschwerdeverfahren gezeigt hat. Überdies beziehen sich sämtliche seiner Asylvorbringen auf Erlebnisse, die sich während des griechischen Asylverfahrens beziehungsweise vor Erhalt des dortigen Flüchtlingsstatus ereignet haben sollen und er letzteren nicht abgewartet hatte. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, es dürfe selbst bei langwierigen Prozessen von ihm erwartet werden, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, wozu auch das Abwarten von administrativen Prozessen beziehungsweise von gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gehört. Es ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers insbesondere mit dem anerkannten Flüchtlingsstatus nicht davon auszugehen, allfällig negativ Erlebtes werde sich wiederholen. 10.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Aufgrund der Aktenlage kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf dringende medizinische Behandlung angewiesen. Es handelt sich bei ihm nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene weder aufgezeigt, ob und falls ja, welche Bemühungen er für den von ihm gewünschten Erhalt eines Arzttermins vorgenommen hatte, noch fachärztliche Dokumente vorgelegt, welche seine geltend gemachten Beschwerden belegen würden, obwohl er bereits im vorinstanzlichen Verfahren derartige Unterlagen in Aussicht gestellt hatte. 10.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

11. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 14.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: