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D-2435/2025

D-2435/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps beantragt, kann festgehalten werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; vgl. Beschwerde Rz. 41 ff.) sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. In Anbetracht der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens (rund dreieinhalb Monate), während derer die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, medizinische Berichte einzureichen, und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, war das SEM nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Diesbezüglich ist keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen.

E. 4.3 Sodann würdigte das SEM die im persönlichen Gespräch und in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erhobenen Einwände. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.

E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie nachfolgend dargelegt - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Vorliegend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnhaften Geschwister offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, da diese nicht zu ihrer Kernfamilie gehören (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.) und - entgegen der Beschwerde (vgl. a.a.O. Rz. 44) - kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, zumal eine lediglich moralische Unterstützung nicht genügt, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]).

E. 7.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 m.w.H.).

E. 8.3 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So hat sich die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nicht konkret zu ihren Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen beziehungsweise um Hilfe zu ersuchen, geäussert (vgl. SEM-Akte A17 F35 ff.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Vielmehr reiste sie kurz nach Erhalt des Flüchtlingsstatus unmittelbar in die Schweiz.

E. 8.4 Auch das Vorbringen, sie sei in Griechenland Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohnerinnen und Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Griechenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten.

E. 8.5 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene (vgl. a.a.O. Rz. 33) gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.).

E. 8.6 Ferner stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin - (...) und (...) (vgl. Beschwerde Rz. 8) - vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen.

E. 8.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]) ergeben sich, wie bereits dargelegt, schliesslich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde.

E. 8.8 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 9.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese Legalvermutung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. bereits zitiertes Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).

E. 9.2 Aufgrund der Aktenlage ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. a.a.O. Rz. 48) - nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Die geltend gemachten Gesundheitsprobleme erforderten offenbar keine dringlichen Behandlungen; auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich nichts Näheres vorgebracht. Den Akten können ferner keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Von der angegebenen Hilflosigkeit ist nicht auszugehen. Es gelang ihr soziale Kontakte zu anderen Frauen zu knüpfen, die sich gegenseitig unterstützten und ihr den kurzzeitigen Aufenthalt in einer Wohnung ermöglichten (vgl. SEM-Akte A17 F31).

E. 9.3 Weiter hat das SEM zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkanntem Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es der Beschwerdeführerin möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Ausserdem sind in Griechenland Frauenhäuser und Beratungszentren verfügbar, welche der Beschwerdeführerin, jedenfalls vorübergehend, eine geschützte Umgebung bieten können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Sub-Subeventualbegehren ist demnach abzuweisen.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 10 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 11 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2435/2025 Urteil vom 16. April 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Mónica Snipes Escalada, AsyLex,(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 11. November 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 9. Januar 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. C.b Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 22. Januar 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland über einen Flüchtlingsstatus und über eine bis am 13. November 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. D.a Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 7. März 2025 befragte das SEM die Beschwerdeführerin - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sich ihre Situation in Griechenland nach der erteilten Schutzgewährung nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Sie habe keinen Zugang mehr zu einer Unterkunft gehabt und auch keinerlei Unterstützung erhalten, sondern gezwungenermassen in einer Kirche Zuflucht gesucht, wo sie Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Eine Passantin sei ihr zu Hilfe geeilt und habe ihr für kurze Zeit Obdach gewährt. Vor diesem Hintergrund sei sie weiter in die Schweiz gereist, wo zwei ihrer Geschwister lebten. Angesprochen auf die medizinische Situation gab sie an, gesund zu sein. E. E.a Am 21. März 2025 wandte sich das SEM an den zuständigen Pflegedienst und ersuchte um Einsicht in medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. E.b Der zuständige Pflegedienst informierte das SEM noch gleichentags darüber, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht vorsprachig geworden sei. F. F.a Am 28. März 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. F.b Die Stellungnahme vom 31. März 2025 beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. G. Mit Verfügung vom 31. März 2025 (eröffnet am 1. April 2025) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei sie ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Am 2. April 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit elektronischer Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 8. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Unterlagen - Kopien der Vertretungsvollmachten bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps beantragt, kann festgehalten werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die formellen Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; vgl. Beschwerde Rz. 41 ff.) sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. In Anbetracht der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens (rund dreieinhalb Monate), während derer die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, medizinische Berichte einzureichen, und der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, war das SEM nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Diesbezüglich ist keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen. 4.3 Sodann würdigte das SEM die im persönlichen Gespräch und in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erhobenen Einwände. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - wie nachfolgend dargelegt - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Vorliegend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer in der Schweiz wohnhaften Geschwister offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann, da diese nicht zu ihrer Kernfamilie gehören (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.) und - entgegen der Beschwerde (vgl. a.a.O. Rz. 44) - kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, zumal eine lediglich moralische Unterstützung nicht genügt, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AlG [SR 142.20]). 7.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen liessen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11 m.w.H.). 8.3 Aufgrund der Akten liegen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So hat sich die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nicht konkret zu ihren Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen beziehungsweise um Hilfe zu ersuchen, geäussert (vgl. SEM-Akte A17 F35 ff.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihr zustehenden Leistungen zu erhalten. Vielmehr reiste sie kurz nach Erhalt des Flüchtlingsstatus unmittelbar in die Schweiz. 8.4 Auch das Vorbringen, sie sei in Griechenland Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden, vermag an der Zulässigkeit der Überstellung dorthin nichts zu ändern. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohnerinnen und Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Griechenland ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführerin ist daher gehalten, in Griechenland Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten. 8.5 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene (vgl. a.a.O. Rz. 33) gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4202/2024 vom 18. Juli 2024 E. 8.2.4 m.w.H.). 8.6 Ferner stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin - (...) und (...) (vgl. Beschwerde Rz. 8) - vermögen die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. 8.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (insbesondere aus Art. 8 EMRK [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]) ergeben sich, wie bereits dargelegt, schliesslich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde. 8.8 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 9. 9.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese Legalvermutung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. bereits zitiertes Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 9.2 Aufgrund der Aktenlage ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. a.a.O. Rz. 48) - nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Die geltend gemachten Gesundheitsprobleme erforderten offenbar keine dringlichen Behandlungen; auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich nichts Näheres vorgebracht. Den Akten können ferner keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Von der angegebenen Hilflosigkeit ist nicht auszugehen. Es gelang ihr soziale Kontakte zu anderen Frauen zu knüpfen, die sich gegenseitig unterstützten und ihr den kurzzeitigen Aufenthalt in einer Wohnung ermöglichten (vgl. SEM-Akte A17 F31). 9.3 Weiter hat das SEM zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkanntem Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es der Beschwerdeführerin möglich, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Ausserdem sind in Griechenland Frauenhäuser und Beratungszentren verfügbar, welche der Beschwerdeführerin, jedenfalls vorübergehend, eine geschützte Umgebung bieten können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Sub-Subeventualbegehren ist demnach abzuweisen. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

10. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

11. Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: