Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid zunächst fest, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Die verschiedenen Aussagen anlässlich der EB UMA und die Angabe auf dem Personalienblatt ergäben kein klares Bild zu seinem tatsächlichen Geburtsdatum. Auch die Tazkera gebe kein konkretes Geburtsdatum an, sondern lediglich ein Ausstellungsdatum und das Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung. In Griechenland habe er gemäss seinen Aussagen mit Absicht keine Identitätsdokumente abgegeben und sich mit dem Geburtsdatum (...) registrieren lassen. Somit setze er bewusst unterschiedliche Altersangaben bei Behörden ein, um seine Ziele zu erreichen. Die medizinische Altersabklärung habe ergeben, dass sein angegebenes Lebensalter mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei und von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werde. Das forensische Gutachten sei somit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Seinen Ausführungen könne nicht entnommen werden, dass er sich nach Gewährung des Schutzes darum bemüht habe, von den Behörden Unterstützung zu erhalten. Er könne sich nach seiner Rückkehr nach Griechenland in zumutbarer Weise darum bemühen, in die vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Seine gesundheitlichen Beschwerden (...) stünden einer Rückkehr nach Griechenland ebenfalls nicht entgegen. Die (...) und (...) seien behandelt worden, ein (...) worden und Behandlungen mit Antibiotika seien abgeschlossen. Griechenland verfüge sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und er habe nicht geltend gemacht, sich nach Erhalt des Schutzstatus dort vergeblich um medizinische Behandlung bemüht zu haben. Es sei ihm nicht gelungen, die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar sei, umzustossen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, er habe seine Minderjährigkeit glaubhaft gemacht. Das ursprünglich genannte Geburtsdatum (...) weiche nur marginal ab vom später genannten Geburtsdatum ([...] bzw. [...]). Die unterschiedlichen Angaben resultierten aus seinen fehlenden Kenntnissen über die Kalenderumrechnung und aus den psychisch belastenden Umständen im Rahmen der EB UMA. Seine Angabe, (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein, spreche für die Korrektheit des vermerkten Geburtsdatums, dem (...). Auch die Differenz des angegebenen Alters von (...) Jahren und (...) Monaten und dem errechneten Alter von (...) Jahren und (...) Monaten zum Zeitpunkt der Ausreise aus Iran sei marginal. Weshalb er gegenüber den griechischen Behörden angegeben habe, im Jahr (...) geboren zu sein, habe er transparent und nachvollziehbar erklärt. Die eingereichten Dokumente (Tazkera, Impfausweis, Schuldokument und Aufenthaltsdokument aus der Türkei, Familienpass) bestätigten übereinstimmend das Geburtsjahr (...). Aufgrund der schlechten Internetverbindung in Afghanistan habe sein Onkel ihm den Familienpass erst jetzt schicken können. Die medizinische Altersschätzung stelle kein zuverlässiges Mittel zur Feststellung der Volljährigkeit dar und könne somit nicht die tragende Grundlage für eine nachteilige Altersfeststellung bilden. Seine psychische Verfassung habe sich gravierend und konstant verschlechtert. Aufgrund von regelmässigen Angstzuständen könne er nicht mehr ruhig schlafen. Er erleide Albträume und wache jede Nacht mindestens zweimal auf. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung durch Fachpersonen sei dringend angezeigt und in Griechenland nicht gewährleistet. Zudem habe er physische Probleme ([...]). Wegen einer (...) und (...) sei er mehrmals hospitalisiert und am (...) Mai 2025 operiert worden. Er sei weiterhin in medizinischer Behandlung. Es sei eine Anbindung an die (...) und (...) vorgesehen. Gemäss Operationsbericht vom 12. Mai 2025 habe der Stein nicht vollständig entfernt werden können. Eine spätere Nachbehandlung sei somit mit Sicherheit nötig, da ansonsten ein erhebliches, lebensbedrohliches Risiko für (...) beständen. Die in Griechenland tätigen Hilfsorganisationen basierten auf kleinen Gruppierungen, die ehrenamtlich arbeiteten. Dies sei ungenügend, zumal die nötige Unterstützung von staatlicher Seite zugesichert sein müsse. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine konkrete Situation vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Aussagen diesbezüglich zu würdigen. Es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, eine detaillierte Analyse der Situation vor Ort vorzunehmen und diese anschliessend für den Einzelfall konkret zu würdigen, anstatt allgemein auf die Qualifikation von Griechenland als «sicherer Drittstaat» zu verweisen. Insbesondere den kinderspezifischen Schutzbedürfnissen sei im vorinstanzlichen Verfahren unzureichend Rechnung getragen worden. Er sei auf seiner Flucht wiederholt Schutzlosigkeit, Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt gewesen. Trotz mehrmaliger Bemühungen habe er in Griechenland keinen effektiven Schutz finden können. Es habe ihm an Betreuung, Unterkunft, medizinischer Versorgung und Zugang zu Bildung gefehlt. Sein Versuch, sich dort ein sicheres Umfeld aufzubauen, sei gescheitert.
E. 6.1 Die formelle Rüge (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf seine konkrete Situation in Griechenland.
E. 6.3 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz seine Aussagen in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt und die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt hat (vgl. dort S. 11 f.). Zum Vorbringen, sie habe kinderspezifischen Schutzbedürfnissen ungenügend Rechnung getragen, ist anzumerken, dass das SEM betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig sei, insbesondere ein Altersgutachten erstellen lassen und rechtsgenüglich begründet hat, weshalb er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Inwiefern diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen nötig gewesen wären, erschliesst sich nicht. Dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.
E. 6.4 Der Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten, weshalb kein Anlass besteht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (vgl. Bst. C).
E. 7.3 Aufgrund der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) auf ihn nicht anwendbar. Er befindet sich - entgegen seinen Ausführungen - nicht in der gleichen Situation wie als Asylsuchender. Dem in der Beschwerde geäusserten Wunsch, die unter der Dublin-III-VO ergangene Rechtsprechung analog zu berücksichtigen, kann daher nicht stattgegeben werden. Die von ihm gegen die Wegweisung nach Griechenland eingebrachten Gründe stehen dem Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht entgegen, da entsprechende Vorbringen erst auf Stufe der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu würdigen sind.
E. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit geltend macht, hat er diese zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat er die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 9.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichte Fotografie seiner Tazkera, welche festhält, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung am (...) (im gregorianischen Kalender: [...]) sieben Jahre alt gewesen sei, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkera an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; Urteil des BVGer E-5891/2025 vom 15. August 2025 E. 6.3). Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, handelt es sich auch bei den übrigen eingereichten Dokumenten (Impfausweis, Schuldokument und Aufenthaltsdokument aus der Türkei) nicht um fälschungssichere Dokumente und sie sind ebenfalls nicht geeignet, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu belegen. Dasselbe gilt für den auf Beschwerdeebene eingereichten Familienpass. Der reduzierte Beweiswert dieser Dokumente wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nicht im Original eingereicht wurden, sondern nur deren Fotografien vorliegen.
E. 9.4 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen.
E. 9.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 6.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 9.4.2 Im Gutachten des B._______ vom 14. April 2025 wird unter anderem ausgeführt, dass die Wachstumsfugen der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers einem Stadium 3c entsprächen, was für ein Mindestalter von 19 Jahren spreche. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung sei das Wurzelwachstum der Zähne 1 bis 7 im dritten Quadranten vollständig abgeschlossen, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Die apikalen Enden der Zahnwurzeln in Regio 18, 28, 38 und 48 (Weisheitszähne) würden die Stadien «F» und «G» gemäss den schematischen Zeichnungen der Zahnentwicklung nach Demirjian aufweisen. Anhand der Zahndaten lasse sich - mangels Abschluss des Wurzelwachstums - kein Mindestalter bestimmen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren (vgl. zum Ganzen SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]25/6).
E. 9.4.3 Beim Beschwerdeführer konnte aufgrund einer radiologischen Altersschätzung der linken Hand ein Mindestalter von 16.1 Jahren festgestellt werden. Aus dem Resultat der zahnärztlichen Untersuchung lässt sich gemäss Gutachten kein Mindestalter ableiten. Gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin erfüllt zumindest bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse als einzige Säule die Voraussetzung für eine Altersschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei für die Bejahung der Volljährigkeit mindestens ein Stadium 3c nach Kellinghaus erforderlich ist (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022, S. 7, < https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf >, abgerufen am 20. November 2025; vgl. auch Urteil des BVGer E-4583/2024 vom 28. November 2024 E. 4.3 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer ist dieses Stadium erreicht, weshalb das Altersgutachten ein Indiz für seine Volljährigkeit darstellt.
E. 9.5 Aus den Akten ergeben sich mehrere in Frage kommende Geburtsdaten. Auf dem Personalienblatt hat der Beschwerdeführer den (...) eingetragen (vgl. SEM act. 1/2). Demgegenüber beantwortete er an der EB UMA die Frage nach seinem Geburtsdatum mit (...) im afghanischen Kalender, was dem (...) im gregorianischen Kalender entspricht. Danach gefragt, ob er sein Geburtsdatum im europäischen Kalender kenne, gab er sodann den (...) an (vgl. SEM act. 19/11 Ziffer 1.06). Dieses Geburtsdatum ist auch dem eingereichten Aufenthaltsdokument aus der Türkei zu entnehmen. Alleine aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen ergeben sich bereits drei mögliche Geburtsdaten. Er gab zu Protokoll, dass er sein Geburtsdatum von seinen Dokumenten und insbesondere von seiner Tazkera kenne. Auf dieser steht aber lediglich ein Ausstellungsdatum, nämlich (...) (im gregorianischen Kalender: [...]), und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung sieben Jahre alt gewesen sei. Im Widerspruch zu seinen angegebenen Geburtsdaten erwähnte der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im (...) Monat 2020 13 oder 14 Jahre alt gewesen zu sein (vgl. a.a.O. Ziffer 1.06). Diesfalls müsste er zum heutigen Zeitpunkt 18 oder 19 Jahre alt sein. In Griechenland hat er zudem ein weiteres abweichendes Geburtsdatum angegeben; dort wurde er mit dem Geburtsdatum (...) registriert. Seine Erklärung, er habe sich in Griechenland absichtlich als Volljährigen ausgegeben (bzw. als Minderjährigen, der bald volljährig wird), und den griechischen Behörden keine Identitätsdokumente abgegeben, weil er nicht lange dort habe bleiben wollen, vermag daran nichts zu ändern. Sein widersprüchliches Aussageverhalten erweckt vielmehr den Eindruck, dass er seine Altersangabe je nach Situation zu seinem Vorteil anpasst.
E. 9.6 Das Gericht kommt daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Insgesamt überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Es ist folglich nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit auszugehen.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 10.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2; zuletzt bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 f.).
E. 10.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt lediglich (...) Monate in Griechenland aufgehalten und hat das Land ungefähr (...) Monate nach der Schutzgewährung verlassen (vgl. SEM act. 19/11 Ziffer 5.02; 17/2). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine allgemeinen Angaben, das Leben in Griechenland sei schwer und ohne Perspektiven, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten.
E. 10.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und es kann auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene keine neuen gesundheitlichen Probleme geltend macht und auch keine neuen Arztberichte einreicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 13 f.).
E. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.
E. 10.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Urteil D-2590/2025 E. 11.5.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Die Legalvermutung gilt jedoch nicht bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Daher gilt der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O., E. 8.3).
E. 10.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Wie oben erwähnt, ist es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 9). Als Person mit gesundheitlichen Problemen gehört er zur Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs greift. Es kann dabei vorab auf die sehr ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch oben E. 5.1).
E. 10.4.3 Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Ungefähr (...) Monate nach der Schutzgewährung hat er Griechenland bereits wieder verlassen. Ob er tatsächlich bemüht war, in Griechenland Fuss zu fassen, ist angesichts seiner Angabe, er habe von Anfang an gewusst, dass er das Land wieder verlassen werde, in Zweifel zu ziehen (vgl. SEM act. 19/11 Ziffer 2.06). Inwieweit er in Griechenland erfolglos eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird auch in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Gemäss seinen Aussagen hat er sowohl in der Türkei und in Iran als auch in Griechenland zeitweise gearbeitet (vgl. SEM act. 19/11 Ziffern 1.17.05 und 5.02). Es ist davon auszugehen, dass es ihm wieder gelingen wird, eine Arbeit aufzunehmen. Als anerkannter Flüchtling kann er sich in Griechenland sodann auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden (für einen Überblick über die derzeit bestehenden Angebote siehe Referenzurteil D-2590/2025 E. 9). Falls ihm entsprechende Leistungen verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt.
E. 10.4.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Auch wenn seine gesundheitlichen Beschwerden ([...]) nicht zu verharmlosen sind, stellen sie keine gravierenden Erkrankungen dar, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Der neuste in den Akten liegende Arztbericht datiert vom 30. Mai 2025. Gemäss diesem ist als weitere Behandlung das Fortführen der antibiotischen Therapie, eine Anbindung an die (...) und die (...) und eine jederzeitige Wiedervorstellung des Beschwerdeführers bei lokalen oder systemischen Infektzeichen vorgesehen. Ausserdem war für den 5. Juni 2025 die Entfernung des (...) und einer Besprechung der (...) geplant. Auf Aufforderung des Gerichts vom 25. Juni 2025, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, reichte der Beschwerdeführer erneut den Austrittsbericht vom 30. Mai 2025 zu den Akten. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist davon auszugehen, dass er weitere medizinische Unterlagen eingereicht hätte, falls sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert oder sich weiterer dringender Behandlungsbedarf ergeben hätte. Im heutigen Zeitpunkt sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich (vgl. zit. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7.1). Das gilt auch für seine geltend gemachten psychischen Probleme. Gemäss seinen Aussagen war er in Griechenland bereits aufgrund seiner (...) in Behandlung und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dieser Zugang zu medizinischen Leistungen in Zukunft nicht mehr offenstehen sollte (vgl. SEM act. 19/11 Ziffer 8.02). Seinem Gesundheitszustand ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG). Zudem hat das SEM zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer zur Überbrückung des Zeitraums, bis in Griechenland eine medizinische Behandlung aufgenommen werden könne, benötigte Medikamente in einer angemessenen Menge mitgegeben werden könnten (vgl. angefochtene Verfügung S. 14; vgl. zur medizinischen Rückkehrhilfe Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; 142.312]).
E. 10.4.5 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, nachdem der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. oben E. 9).
E. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und der Beschwerdeführer dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.). Das entsprechende Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - vorliegend nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4424/2025 Urteil vom 5. Dezember 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach und gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. Er reichte eine Fotografie seiner Tazkera zu den Akten, welche festhält, dass er zum Ausstellungszeitpunkt des Dokuments am (...) (im gregorianischen Kalender: [...]) sieben Jahre alt gewesen sei. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) November 2024 in Griechenland daktyloskopisch erfasst wurde und am 25. November 2024 dort um Asyl nachgesucht hat. B. Am 21. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 31. März 2025 zu und teilten dem SEM gleichzeitig mit, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine bis zum 4. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Er sei in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) und somit als Volljähriger registriert. D. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 4. April 2025 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein. Er sei am (...) (gemäss gregorianischem Kalender: [...]) geboren. Dies müsse gemäss dem europäischen Kalender der (...) sein. Er kenne sein Geburtsdatum von seiner Tazkera. Er habe Afghanistan im (...) Monat 2020 als (...) oder (...) Jähriger verlassen. Von 2020 bis im 8. Monat 2023 habe er in Iran gelebt. Als er aus Iran ausgereist sei, sei er (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen. Auf die Frage nach seiner Registrierung in Griechenland gab er zu Protokoll, er habe sich dort als Volljährigen ausgegeben (recte: Minderjährigen, der (...) Monate nach seiner dortigen Einreise volljährig geworden wäre). Er habe den griechischen Behörden keine Identitätsdokumente abgegeben, da er von Anfang an gewusst habe, dass er nicht dort bleiben werde. Er habe nur die Dokumente abgewartet, damit er ausreisen könne. Anlässlich der EB UMA reichte der Beschwerdeführer einen Impfausweis, ein Schreiben von der Schule aus Iran sowie ein Aufenthaltsdokument aus der Türkei zu den Akten. Im Anschluss an die EB UMA wurden dem Beschwerdeführer medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. E. Im Auftrag des SEM erstattete das B._______ (nachfolgend: B._______) am 14. April 2025 ein Gutachten zur Altersschätzung des Beschwerdeführers. Dieses hält fest, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter betrage 19 Jahre und das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. F. Mit Schreiben vom 23. April 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum durchgeführten Altersgutachten und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...), da er aufgrund der teilweise widersprüchlichen und nicht schlüssigen Aussagen anlässlich der EB UMA zu seinem Geburtsdatum sowie Alter, der fehlenden rechtsgenüglichen Identitätsdokumente, der abweichenden Angabe des Geburtsdatums in Griechenland sowie des Ergebnisses des Altersgutachtens seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum geplanten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. G. Am 25. April 2025 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung und hielt im Wesentlichen fest, er sei mit der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums nicht einverstanden. Bei der Altersanpassung stütze sich das SEM lediglich auf ein Altersgutachten, welches keine verlässliche Aussage über die Volljährigkeit zulasse, und auf vermeintlich ungenügende Angaben des Beschwerdeführers in der EB UMA. Er habe aber sowohl auf dem Personalienblatt als auch in der EB UMA immer den (...) als sein Geburtsdatum angegeben und wisse nicht, weshalb in der EB UMA stattdessen der (...) aufgeschrieben worden sei. Eine Wegweisung nach Griechenland würde für ihn eine schwere psychische Belastung darstellen, zumal er dort komplett auf sich alleine gestellt sei, kein Griechisch und kaum Englisch spreche. Der griechische Staat würde ihm keine Möglichkeit geben, die Sprache zu erlernen und danach Arbeit zu finden. Ausserdem leide er an Problemen mit seinen (...) und seinen (...) und würde seine gesundheitlichen Beschwerden gerne behandeln lassen. H. Am 30. April 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. I. Vom (...) wurde der Beschwerdeführer jeweils stationär in der Abteilung (...) des (...) behandelt. Am (...) Mai 2025 wurde bei ihm operativ eine (...) und eine (...) mit (...) durchgeführt. J. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. K. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), stellte fest, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug (Dispositivziffern 4-5) an und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). L. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Der Beschwerde legte er eine Fotografie seines Familienpasses sowie einen Operationsbericht des (...) vom 12. Mai 2025 bei. M. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung eines detaillierten ärztlichen Berichts und einer unterschriebenen Entbindungserklärung auf. Sie verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Vorinstanz nicht entzogen worden sei, weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht weiter einzugehen sei. N. Am 10. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer per E-Mail die unterschriebene Entbindungserklärung sowie einen Austrittsbericht der (...) des (...) vom 30. Mai 2025 ein. Gleichentags reichte er dieselben Akten per Post ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid zunächst fest, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Die verschiedenen Aussagen anlässlich der EB UMA und die Angabe auf dem Personalienblatt ergäben kein klares Bild zu seinem tatsächlichen Geburtsdatum. Auch die Tazkera gebe kein konkretes Geburtsdatum an, sondern lediglich ein Ausstellungsdatum und das Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung. In Griechenland habe er gemäss seinen Aussagen mit Absicht keine Identitätsdokumente abgegeben und sich mit dem Geburtsdatum (...) registrieren lassen. Somit setze er bewusst unterschiedliche Altersangaben bei Behörden ein, um seine Ziele zu erreichen. Die medizinische Altersabklärung habe ergeben, dass sein angegebenes Lebensalter mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei und von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werde. Das forensische Gutachten sei somit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Seinen Ausführungen könne nicht entnommen werden, dass er sich nach Gewährung des Schutzes darum bemüht habe, von den Behörden Unterstützung zu erhalten. Er könne sich nach seiner Rückkehr nach Griechenland in zumutbarer Weise darum bemühen, in die vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Seine gesundheitlichen Beschwerden (...) stünden einer Rückkehr nach Griechenland ebenfalls nicht entgegen. Die (...) und (...) seien behandelt worden, ein (...) worden und Behandlungen mit Antibiotika seien abgeschlossen. Griechenland verfüge sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und er habe nicht geltend gemacht, sich nach Erhalt des Schutzstatus dort vergeblich um medizinische Behandlung bemüht zu haben. Es sei ihm nicht gelungen, die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar sei, umzustossen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, er habe seine Minderjährigkeit glaubhaft gemacht. Das ursprünglich genannte Geburtsdatum (...) weiche nur marginal ab vom später genannten Geburtsdatum ([...] bzw. [...]). Die unterschiedlichen Angaben resultierten aus seinen fehlenden Kenntnissen über die Kalenderumrechnung und aus den psychisch belastenden Umständen im Rahmen der EB UMA. Seine Angabe, (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein, spreche für die Korrektheit des vermerkten Geburtsdatums, dem (...). Auch die Differenz des angegebenen Alters von (...) Jahren und (...) Monaten und dem errechneten Alter von (...) Jahren und (...) Monaten zum Zeitpunkt der Ausreise aus Iran sei marginal. Weshalb er gegenüber den griechischen Behörden angegeben habe, im Jahr (...) geboren zu sein, habe er transparent und nachvollziehbar erklärt. Die eingereichten Dokumente (Tazkera, Impfausweis, Schuldokument und Aufenthaltsdokument aus der Türkei, Familienpass) bestätigten übereinstimmend das Geburtsjahr (...). Aufgrund der schlechten Internetverbindung in Afghanistan habe sein Onkel ihm den Familienpass erst jetzt schicken können. Die medizinische Altersschätzung stelle kein zuverlässiges Mittel zur Feststellung der Volljährigkeit dar und könne somit nicht die tragende Grundlage für eine nachteilige Altersfeststellung bilden. Seine psychische Verfassung habe sich gravierend und konstant verschlechtert. Aufgrund von regelmässigen Angstzuständen könne er nicht mehr ruhig schlafen. Er erleide Albträume und wache jede Nacht mindestens zweimal auf. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung durch Fachpersonen sei dringend angezeigt und in Griechenland nicht gewährleistet. Zudem habe er physische Probleme ([...]). Wegen einer (...) und (...) sei er mehrmals hospitalisiert und am (...) Mai 2025 operiert worden. Er sei weiterhin in medizinischer Behandlung. Es sei eine Anbindung an die (...) und (...) vorgesehen. Gemäss Operationsbericht vom 12. Mai 2025 habe der Stein nicht vollständig entfernt werden können. Eine spätere Nachbehandlung sei somit mit Sicherheit nötig, da ansonsten ein erhebliches, lebensbedrohliches Risiko für (...) beständen. Die in Griechenland tätigen Hilfsorganisationen basierten auf kleinen Gruppierungen, die ehrenamtlich arbeiteten. Dies sei ungenügend, zumal die nötige Unterstützung von staatlicher Seite zugesichert sein müsse. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine konkrete Situation vor Ort in Griechenland rechtsgenüglich zu analysieren und seine Aussagen diesbezüglich zu würdigen. Es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, eine detaillierte Analyse der Situation vor Ort vorzunehmen und diese anschliessend für den Einzelfall konkret zu würdigen, anstatt allgemein auf die Qualifikation von Griechenland als «sicherer Drittstaat» zu verweisen. Insbesondere den kinderspezifischen Schutzbedürfnissen sei im vorinstanzlichen Verfahren unzureichend Rechnung getragen worden. Er sei auf seiner Flucht wiederholt Schutzlosigkeit, Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt gewesen. Trotz mehrmaliger Bemühungen habe er in Griechenland keinen effektiven Schutz finden können. Es habe ihm an Betreuung, Unterkunft, medizinischer Versorgung und Zugang zu Bildung gefehlt. Sein Versuch, sich dort ein sicheres Umfeld aufzubauen, sei gescheitert. 6. 6.1 Die formelle Rüge (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf seine konkrete Situation in Griechenland. 6.3 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz seine Aussagen in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt und die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt hat (vgl. dort S. 11 f.). Zum Vorbringen, sie habe kinderspezifischen Schutzbedürfnissen ungenügend Rechnung getragen, ist anzumerken, dass das SEM betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer minderjährig sei, insbesondere ein Altersgutachten erstellen lassen und rechtsgenüglich begründet hat, weshalb er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Inwiefern diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen nötig gewesen wären, erschliesst sich nicht. Dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 6.4 Der Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten, weshalb kein Anlass besteht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (vgl. Bst. C). 7.3 Aufgrund der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) auf ihn nicht anwendbar. Er befindet sich - entgegen seinen Ausführungen - nicht in der gleichen Situation wie als Asylsuchender. Dem in der Beschwerde geäusserten Wunsch, die unter der Dublin-III-VO ergangene Rechtsprechung analog zu berücksichtigen, kann daher nicht stattgegeben werden. Die von ihm gegen die Wegweisung nach Griechenland eingebrachten Gründe stehen dem Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht entgegen, da entsprechende Vorbringen erst auf Stufe der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu würdigen sind. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit geltend macht, hat er diese zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat er die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 9.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichte Fotografie seiner Tazkera, welche festhält, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung am (...) (im gregorianischen Kalender: [...]) sieben Jahre alt gewesen sei, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkera an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; Urteil des BVGer E-5891/2025 vom 15. August 2025 E. 6.3). Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, handelt es sich auch bei den übrigen eingereichten Dokumenten (Impfausweis, Schuldokument und Aufenthaltsdokument aus der Türkei) nicht um fälschungssichere Dokumente und sie sind ebenfalls nicht geeignet, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu belegen. Dasselbe gilt für den auf Beschwerdeebene eingereichten Familienpass. Der reduzierte Beweiswert dieser Dokumente wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nicht im Original eingereicht wurden, sondern nur deren Fotografien vorliegen. 9.4 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. 9.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 6.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 9.4.2 Im Gutachten des B._______ vom 14. April 2025 wird unter anderem ausgeführt, dass die Wachstumsfugen der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers einem Stadium 3c entsprächen, was für ein Mindestalter von 19 Jahren spreche. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung sei das Wurzelwachstum der Zähne 1 bis 7 im dritten Quadranten vollständig abgeschlossen, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Die apikalen Enden der Zahnwurzeln in Regio 18, 28, 38 und 48 (Weisheitszähne) würden die Stadien «F» und «G» gemäss den schematischen Zeichnungen der Zahnentwicklung nach Demirjian aufweisen. Anhand der Zahndaten lasse sich - mangels Abschluss des Wurzelwachstums - kein Mindestalter bestimmen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren (vgl. zum Ganzen SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]25/6). 9.4.3 Beim Beschwerdeführer konnte aufgrund einer radiologischen Altersschätzung der linken Hand ein Mindestalter von 16.1 Jahren festgestellt werden. Aus dem Resultat der zahnärztlichen Untersuchung lässt sich gemäss Gutachten kein Mindestalter ableiten. Gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin erfüllt zumindest bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse als einzige Säule die Voraussetzung für eine Altersschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei für die Bejahung der Volljährigkeit mindestens ein Stadium 3c nach Kellinghaus erforderlich ist (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022, S. 7, , abgerufen am 20. November 2025; vgl. auch Urteil des BVGer E-4583/2024 vom 28. November 2024 E. 4.3 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer ist dieses Stadium erreicht, weshalb das Altersgutachten ein Indiz für seine Volljährigkeit darstellt. 9.5 Aus den Akten ergeben sich mehrere in Frage kommende Geburtsdaten. Auf dem Personalienblatt hat der Beschwerdeführer den (...) eingetragen (vgl. SEM act. 1/2). Demgegenüber beantwortete er an der EB UMA die Frage nach seinem Geburtsdatum mit (...) im afghanischen Kalender, was dem (...) im gregorianischen Kalender entspricht. Danach gefragt, ob er sein Geburtsdatum im europäischen Kalender kenne, gab er sodann den (...) an (vgl. SEM act. 19/11 Ziffer 1.06). Dieses Geburtsdatum ist auch dem eingereichten Aufenthaltsdokument aus der Türkei zu entnehmen. Alleine aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen ergeben sich bereits drei mögliche Geburtsdaten. Er gab zu Protokoll, dass er sein Geburtsdatum von seinen Dokumenten und insbesondere von seiner Tazkera kenne. Auf dieser steht aber lediglich ein Ausstellungsdatum, nämlich (...) (im gregorianischen Kalender: [...]), und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung sieben Jahre alt gewesen sei. Im Widerspruch zu seinen angegebenen Geburtsdaten erwähnte der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im (...) Monat 2020 13 oder 14 Jahre alt gewesen zu sein (vgl. a.a.O. Ziffer 1.06). Diesfalls müsste er zum heutigen Zeitpunkt 18 oder 19 Jahre alt sein. In Griechenland hat er zudem ein weiteres abweichendes Geburtsdatum angegeben; dort wurde er mit dem Geburtsdatum (...) registriert. Seine Erklärung, er habe sich in Griechenland absichtlich als Volljährigen ausgegeben (bzw. als Minderjährigen, der bald volljährig wird), und den griechischen Behörden keine Identitätsdokumente abgegeben, weil er nicht lange dort habe bleiben wollen, vermag daran nichts zu ändern. Sein widersprüchliches Aussageverhalten erweckt vielmehr den Eindruck, dass er seine Altersangabe je nach Situation zu seinem Vorteil anpasst. 9.6 Das Gericht kommt daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Insgesamt überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Es ist folglich nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit auszugehen. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 10.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2; zuletzt bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 f.). 10.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt lediglich (...) Monate in Griechenland aufgehalten und hat das Land ungefähr (...) Monate nach der Schutzgewährung verlassen (vgl. SEM act. 19/11 Ziffer 5.02; 17/2). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine allgemeinen Angaben, das Leben in Griechenland sei schwer und ohne Perspektiven, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. 10.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und es kann auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene keine neuen gesundheitlichen Probleme geltend macht und auch keine neuen Arztberichte einreicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 13 f.). 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 10.4 10.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Urteil D-2590/2025 E. 11.5.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Die Legalvermutung gilt jedoch nicht bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Daher gilt der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O., E. 8.3). 10.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Wie oben erwähnt, ist es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 9). Als Person mit gesundheitlichen Problemen gehört er zur Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs greift. Es kann dabei vorab auf die sehr ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch oben E. 5.1). 10.4.3 Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Ungefähr (...) Monate nach der Schutzgewährung hat er Griechenland bereits wieder verlassen. Ob er tatsächlich bemüht war, in Griechenland Fuss zu fassen, ist angesichts seiner Angabe, er habe von Anfang an gewusst, dass er das Land wieder verlassen werde, in Zweifel zu ziehen (vgl. SEM act. 19/11 Ziffer 2.06). Inwieweit er in Griechenland erfolglos eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird auch in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Gemäss seinen Aussagen hat er sowohl in der Türkei und in Iran als auch in Griechenland zeitweise gearbeitet (vgl. SEM act. 19/11 Ziffern 1.17.05 und 5.02). Es ist davon auszugehen, dass es ihm wieder gelingen wird, eine Arbeit aufzunehmen. Als anerkannter Flüchtling kann er sich in Griechenland sodann auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden (für einen Überblick über die derzeit bestehenden Angebote siehe Referenzurteil D-2590/2025 E. 9). Falls ihm entsprechende Leistungen verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. 10.4.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Auch wenn seine gesundheitlichen Beschwerden ([...]) nicht zu verharmlosen sind, stellen sie keine gravierenden Erkrankungen dar, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Der neuste in den Akten liegende Arztbericht datiert vom 30. Mai 2025. Gemäss diesem ist als weitere Behandlung das Fortführen der antibiotischen Therapie, eine Anbindung an die (...) und die (...) und eine jederzeitige Wiedervorstellung des Beschwerdeführers bei lokalen oder systemischen Infektzeichen vorgesehen. Ausserdem war für den 5. Juni 2025 die Entfernung des (...) und einer Besprechung der (...) geplant. Auf Aufforderung des Gerichts vom 25. Juni 2025, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, reichte der Beschwerdeführer erneut den Austrittsbericht vom 30. Mai 2025 zu den Akten. Vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist davon auszugehen, dass er weitere medizinische Unterlagen eingereicht hätte, falls sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert oder sich weiterer dringender Behandlungsbedarf ergeben hätte. Im heutigen Zeitpunkt sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich (vgl. zit. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7.1). Das gilt auch für seine geltend gemachten psychischen Probleme. Gemäss seinen Aussagen war er in Griechenland bereits aufgrund seiner (...) in Behandlung und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dieser Zugang zu medizinischen Leistungen in Zukunft nicht mehr offenstehen sollte (vgl. SEM act. 19/11 Ziffer 8.02). Seinem Gesundheitszustand ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG). Zudem hat das SEM zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer zur Überbrückung des Zeitraums, bis in Griechenland eine medizinische Behandlung aufgenommen werden könne, benötigte Medikamente in einer angemessenen Menge mitgegeben werden könnten (vgl. angefochtene Verfügung S. 14; vgl. zur medizinischen Rückkehrhilfe Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; 142.312]). 10.4.5 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, nachdem der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. oben E. 9). 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und der Beschwerdeführer dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.). Das entsprechende Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - vorliegend nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: