Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3-4) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 6). Die Dispositivziffern 1-2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) der Verfügung vom 28. Juli 2025 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren betreffend Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-5954/2025 geführt; es bildet mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Überstellung in einen sicheren Drittstaat ist angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen. Das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid zunächst fest, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Seine Aussagen anlässlich der EB UMA seien vage und unsubstantiiert ausgefallen. Nach seinem Geburtstag im afghanischen Kalender gefragt, habe er zuerst den dritten Monat 2010 angegeben, dann aber gesagt, er wisse es nicht. Er habe angegeben, sein Geburtsdatum von seiner Tazkera zu kennen. Auf dieser sei vermerkt, dass er im Jahr (...) drei Jahre alt gewesen sei. Ausserdem sei das Ausstellungsdatum (...) notiert (gemäss gregorianischem Kalender: [...]). Als der Beschwerdeführer nach der handschriftlichen Notiz auf der Rückseite der Tazkera gefragt worden sei («[...]»), habe er zu Protokoll gegeben, dies sei sein Geburtsdatum. Auf die Frage, welches Geburtsdatum in Griechenland erfasst worden sei, habe er mit «18 Jahre» geantwortet. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden sei er aber dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Seine eingereichte Tazkera liege nur als Kopie vor, sei leicht fälschbar und stimme nicht mit derjenigen Tazkera überein, welche er in Griechenland abgegeben habe. Die medizinische Alterseinschätzung habe aufgrund einer nicht beurteilbaren Formvariante der Schlüsselbeinwachstumsfugen nur eingeschränkt erfolgen können. Das Altersgutachten schliesse zwar eine Minderjährigkeit nicht aus, es sei aber wegen des festgestellten Mineralisationsstadiums «H» der Weisheitszähne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. Er habe in Griechenland ein Asylverfahren als volljährige Person durchlaufen und abgeschlossen, weshalb davon auszugehen sei, dass die griechischen Behörden seine Volljährigkeit als glaubhaft eingestuft hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland an der Legalvermutung festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Gemäss seinen Aussagen habe er sich nach Gewährung des Schutzes nicht darum bemüht, insbesondere betreffend Wohnungs- und Arbeitssuche Hilfe zu erhalten, und zu seinen Rechten zu kommen. Es stehe ihm die Möglichkeit offen, sich zwecks Unterstützung an die zuständigen Stellen und ergänzend an örtliche Hilfsorganisationen zu wenden. Seine gesundheitlichen Beschwerden (Spannungskopfschmerzen) seien nicht derart gravierend, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Griechenland verfüge sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Griechenland ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Es sei ihm nicht gelungen, die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar ist, umzustossen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, er habe seine Minderjährigkeit glaubhaft gemacht. Der Ansicht des SEM, das Altersgutachten könne als Indiz für seine Volljährigkeit angesehen werden, könne nicht gefolgt werden. Das Gutachten schliesse eine Minderjährigkeit explizit nicht aus und aufgrund einer Formvariante des Schlüsselbeins sowie limitierter Studiendaten betreffend Zähne könne kein Mindestalter bestimmt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ein von Experten angefertigtes Gutachten eigenmächtig neu interpretiere und zu einem anderen Fazit als die Fachpersonen komme. Er habe anlässlich der EB UMA spontan erklärt, dass er in Griechenland die Tazkera seines Bruders gezeigt habe, zumal ihm Freunde gesagt hätten, dass die Lage für Minderjährige dort schlecht sei. Er habe angegeben, keine Schule besucht zu haben, in den Bergen aufgewachsen und Analphabet zu sein. Das Nichtwissen oder die Unfähigkeit, das richtige Alter in gewissen Lebenssituationen benennen zu können, könne deshalb im erwähnten Länderkontext nicht als Widerspruch oder Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit ausgelegt werden. Auch die Angabe auf dem Personalienblatt, dass dieses selber ausgefüllt worden sei, könne ihm nicht negativ angerechnet werden. Diese Angabe sage zwar aus, dass kein Mitarbeiter des Bundesasylzentrums beim Ausfüllen geholfen habe, mache aber keine Aussagen dahingehend, dass er nicht von einer anderen Person beim Ausfüllen unterstützt worden sei. Auch sein äusseres Erscheinungsbild spreche für seine Minderjährigkeit. Er falle als Minderjähriger in die vom Bundesverwaltungsgericht definierte Kategorie der besonders vulnerablen Personen. Es lägen vorliegend keine besonders begünstigende Umstände vor, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug trotzdem zumutbar sein könnte. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würde er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könne.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit geltend macht, hat er diese zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat er die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichte Kopie seiner Tazkera, welche festhält, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung am «[...]» (im gregorianischen Kalender: [...]) drei Jahre alt gewesen sei, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkera an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; Urteil des BVGer E-3096/2022 vom 29. März 2023 E. 6.2). Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Form einer Kopie vorliegt.
E. 6.4 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen.
E. 6.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 6.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 6.4.2 Im Gutachten des IRM B._______ vom 8. Mai 2025 wird unter anderem ausgeführt, dass die Wachstumsfugen der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers eine nicht-klassifizierbare Formvariante aufwiesen, weshalb der Schichtröntgenscan der medialen Anteile der Schlüsselbeine nicht für die Altersschätzung verwendet werden könne. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung hätten alle vorhandenen Zähne des Beschwerdeführers die Entwicklung abgeschlossen. Die apikalen Enden der Zahnwurzeln in Regio 18, 28, 38 und 48 (Weisheitszähne) seien komplett verschlossen und die Wurzelhaut habe eine gleichmässige Dicke um die Zahnwurzeln. Dies entspreche einem Stadium «H» gemäss den schematischen Zeichnungen der Zahnentwicklung nach Demirjian. Aufgrund limitierter Studienlage lasse sich anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmen. Das Durchschnittsalter betrage gemäss der zahnärztlichen Untersuchung ungefähr 20.5 Jahre. Zusammenfassend könne, bei obengenannter eingeschränkter Beurteilbarkeit, die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 15 Jahren und ungefähr (...) Monaten sei ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]22/6).
E. 6.4.3 Was den Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhalten, dass sich gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Beim Beschwerdeführer konnte aufgrund einer radiologischen Altersschätzung der linken Hand ein Mindestalter von 16.1 Jahren festgestellt werden. Damit kann festgestellt werden, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 15 Jahren und ein paar Monaten nicht der Wahrheit entsprechen kann, was als erstes Indiz gegen seine Minderjährigkeit zu qualifizieren ist. Aus dem Resultat der zahnärztlichen Untersuchung lässt sich gemäss Gutachten kein Mindestalter ableiten. Vor diesem Hintergrund greift die Schlussfolgerung in der Verfügung, aufgrund des festgestellten Mineralisationsstadiums «H» der Weisheitszähne sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen, zu kurz. Angesichts der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens erübrigen sich indessen weitere Ausführungen dazu, zumal, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, die weiteren Indizien gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen.
E. 6.5 Aus den Akten ergeben sich verschiedene in Frage kommende Geburtsdaten. Auf dem Personalienblatt hat der Beschwerdeführer den (...) eingetragen (vgl. SEM act. 2/2). Sodann antwortete er in der EB UMA auf die Frage, ob er sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender kenne, mit «(...), nein, ich weiss es nicht» (vgl. a.a.O. Ziffer 1.06). Ebenfalls im Widerspruch zu seinem geltend gemachten Alter steht seine Aussage anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 26. Juni 2025: «Stellen Sie sich vor, wenn ich mich als 16-Jähriger ausgegeben hätte, müsste ich zwei Jahre dortbleiben.» (vgl. a.a.O. F21). Zum Zeitpunkt, als er in Griechenland ein Asylgesuch stellte, wäre er aber noch nicht 16 Jahre alt gewesen. Angesichts dessen ist nicht verständlich, weshalb er sich als 16-Jähriger registrieren lassen sollte.
E. 6.6 Gemäss den Akten und den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer in Griechenland ein anderes Geburtsdatum als in der Schweiz angegeben, was gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums spricht. Seine Erklärung, er habe in Griechenland die Personalien seines Bruders angegeben, um dort nicht als Minderjähriger registriert zu werden, vermag daran nichts zu ändern. Sein widersprüchliches Aussageverhalten erweckt vielmehr den Eindruck, dass er seine Altersangabe je nach Situation zu seinem Vorteil anpasst.
E. 6.7 Das Gericht kommt daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Nach einer Gesamtwürdigung überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Es ist folglich nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit auszugehen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 7.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).
E. 7.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt lediglich (...) Monate (vgl. SEM act. 33/9 F17) in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine allgemeinen Angaben, die Situation in Griechenland sei nicht einfach, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten.
E. 7.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und es kann auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene nichts Gegenteiliges geltend macht (vgl. angefochtene Verfügung S. 14 f.).
E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 7.4.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender und hinreichender Begründung bejaht hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann (vgl. oben E. 6). Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden nachgesucht hätte und ihm diese verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. So hat er selbst angegeben, nach Gewährung des Schutzes nichts unternommen zu haben, um Hilfe zu erhalten (vgl. SEM act. 33/9 F48). Mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) zu (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung). Ihm ist es zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ergänzend ist auf die Hilfsorganisationen zu verweisen, auf welche das SEM in seiner Verfügung ausführlich Bezug nimmt (vgl. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Mit seinen pauschalen Angaben, er hätte auch keine Hilfe erhalten, wenn er darum ersucht hätte und man sei nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland auf sich alleine gestellt, vermag der Beschwerdeführer die angeführte Legalvermutung nicht umzustossen (vgl. SEM act. 33/9 F45, F48).
E. 7.4.3 Es handelt sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Zudem ist es ihm nicht gelungen, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar anzusehen ist. Angesichts dessen erübrigen sich weitere Abklärungen in Bezug auf das Vorliegen besonders begünstigender Umstände in Griechenland. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung an die Vor-instanz ist abzuweisen.
E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. Juli 2025 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung ist somit abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5891/2025 Urteil vom 15. August 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Simea Strebel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach und gab auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. Er reichte eine Tazkera zu den Akten, welche festhält, dass er zum Ausstellungszeitpunkt des Dokuments am (...) (im gregorianischen Kalender: [...]) - gemäss Angaben des Vaters - ungefähr drei Jahre alt gewesen sei. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2024 in Griechenland daktyloskopisch erfasst wurde, am 24. Dezember 2024 dort um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 22. Januar 2025 in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. B. Das SEM richtete am 10. April 2025 gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden. Diese teilten dem SEM mit E-Mail vom 16. April 2025 mit, der Beschwerdeführer sei am 22. Januar 2025 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis zum 21. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. Er sei in Griechenland als Erwachsener mit einem Geburtsdatum vom (...) registriert worden, wobei keine medizinische Altersabklärung veranlasst worden sei. Er habe keine Verwandte in Griechenland. Der E-Mail hängten die griechischen Behörden eine Kopie der Tazkera bei, welche der Beschwerdeführer dort abgegeben habe. C. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 24. April 2025 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, 16 Jahre alt zu sein. Er kenne sein Geburtsdatum von seiner Tazkera. Auf die Frage, welche Personalien er in Griechenland angegeben habe, gab er zu Protokoll, seine Freunde hätten ihm gesagt, die Lage von Minderjährigen sei in Griechenland schlecht. Deshalb habe er dort die Tazkera seines Bruders gezeigt und sei folglich als 18-Jähriger registriert worden. In der EB UMA wurde dem Beschwerdeführer überdies das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf das Asylgesuch und einer Wegweisung nach Griechenland gewährt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, in Griechenland nach Erhalt des Schutzstatus keine Unterstützung bekommen zu haben. Er sei minderjährig gewesen und habe niemanden gehabt. Er habe die Sprache nicht gesprochen, habe nicht gewusst, wie man eine Wohnung mieten und alles bezahlen könne. Das Leben dort sei schwierig gewesen. D. Im Auftrag des SEM erstattete das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ (nachfolgend: IRM B._______) am 8. Mai 2025 ein Gutachten zur Altersschätzung des Beschwerdeführers. Dieses hält fest, dass die Altersschätzung nur eingeschränkt habe erfolgen können, da die Schlüsselbeinwachstumsfugen des Beschwerdeführers nicht beurteilbare Formvarianten aufwiesen. Es könne anhand des Handröntgens lediglich gesagt werden, dass er mindestens 16.1 Jahre alt sei. Das Durchschnittsalter betrage gemäss der Zahnuntersuchung 20.5 Jahre. Folglich könne die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden, jedoch sei das angegebeneAlter von 15 Jahren und circa (...) Monaten ausgeschlossen. E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum durchgeführten Altersgutachten und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...), da er aufgrund vager und unsubstantiierter Angaben, seiner Registrierung in Griechenland sowie dem Ergebnis des Altersgutachtens seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können. F. Am 16. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung und hielt im Wesentlichen fest, er sei mit der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums nicht einverstanden. Das SEM bezeichne seine Angaben als vage und unsubstantiiert, ohne die Unvollständigkeiten und ausweichenden Ausführungen rechtsgenüglich darzulegen. Er habe nie eine Schule besucht und sei Analphabet, weshalb verständlich sei, dass er keine Jahreszahlen angeben könne. Indessen habe er mehr oder weniger Angaben zu seinem Alter tätigen können. Er habe in der EB UMA spontan angegeben, dass er sich in Griechenland absichtlich als volljährige Person habe registrieren lassen. Das sei ein Indiz dafür, dass er das SEM nicht täuschen und seiner Mitwirkungspflicht so gut wie möglich nachkommen wolle. Im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung sei aus der vorliegenden medizinischen Altersabklärung zu schliessen, dass sie keine Aussage zu seiner Minder- beziehungsweise Volljährigkeit zulasse. So könne aufgrund der Formvariante kein Mindestalter für das Schlüsselbein und aufgrund limitierter Studiendaten kein Mindestalter für die Zähne bestimmt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM ein von Experten angefertigtes Gutachten eigenmächtig neu interpretiere und zu einem anderen Fazit als die Fachpersonen komme. Das Altersgutachten sei entgegen der Ansicht des SEM kein Indiz für seine Volljährigkeit. G. Am 23. Mai 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 4. Juli 2025 zu. H. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug (Dispositivziffer 3-4) an und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 5). Gleichzeitig stellte es fest, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden (Dispositivziffer 6). J. Mit Eingabe vom 5. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 3, 4 und 6 der Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen und ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter zum letztgenannten Rechtsbegehren sei die Verfügung zur korrekten Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 3-4) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 6). Die Dispositivziffern 1-2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) der Verfügung vom 28. Juli 2025 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Das Verfahren betreffend Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-5954/2025 geführt; es bildet mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Überstellung in einen sicheren Drittstaat ist angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen. Das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid zunächst fest, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Seine Aussagen anlässlich der EB UMA seien vage und unsubstantiiert ausgefallen. Nach seinem Geburtstag im afghanischen Kalender gefragt, habe er zuerst den dritten Monat 2010 angegeben, dann aber gesagt, er wisse es nicht. Er habe angegeben, sein Geburtsdatum von seiner Tazkera zu kennen. Auf dieser sei vermerkt, dass er im Jahr (...) drei Jahre alt gewesen sei. Ausserdem sei das Ausstellungsdatum (...) notiert (gemäss gregorianischem Kalender: [...]). Als der Beschwerdeführer nach der handschriftlichen Notiz auf der Rückseite der Tazkera gefragt worden sei («[...]»), habe er zu Protokoll gegeben, dies sei sein Geburtsdatum. Auf die Frage, welches Geburtsdatum in Griechenland erfasst worden sei, habe er mit «18 Jahre» geantwortet. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden sei er aber dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Seine eingereichte Tazkera liege nur als Kopie vor, sei leicht fälschbar und stimme nicht mit derjenigen Tazkera überein, welche er in Griechenland abgegeben habe. Die medizinische Alterseinschätzung habe aufgrund einer nicht beurteilbaren Formvariante der Schlüsselbeinwachstumsfugen nur eingeschränkt erfolgen können. Das Altersgutachten schliesse zwar eine Minderjährigkeit nicht aus, es sei aber wegen des festgestellten Mineralisationsstadiums «H» der Weisheitszähne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. Er habe in Griechenland ein Asylverfahren als volljährige Person durchlaufen und abgeschlossen, weshalb davon auszugehen sei, dass die griechischen Behörden seine Volljährigkeit als glaubhaft eingestuft hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu Personen mit Schutzstatus in Griechenland an der Legalvermutung festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Gemäss seinen Aussagen habe er sich nach Gewährung des Schutzes nicht darum bemüht, insbesondere betreffend Wohnungs- und Arbeitssuche Hilfe zu erhalten, und zu seinen Rechten zu kommen. Es stehe ihm die Möglichkeit offen, sich zwecks Unterstützung an die zuständigen Stellen und ergänzend an örtliche Hilfsorganisationen zu wenden. Seine gesundheitlichen Beschwerden (Spannungskopfschmerzen) seien nicht derart gravierend, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Griechenland verfüge sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach Griechenland ihm eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Es sei ihm nicht gelungen, die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar ist, umzustossen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, er habe seine Minderjährigkeit glaubhaft gemacht. Der Ansicht des SEM, das Altersgutachten könne als Indiz für seine Volljährigkeit angesehen werden, könne nicht gefolgt werden. Das Gutachten schliesse eine Minderjährigkeit explizit nicht aus und aufgrund einer Formvariante des Schlüsselbeins sowie limitierter Studiendaten betreffend Zähne könne kein Mindestalter bestimmt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ein von Experten angefertigtes Gutachten eigenmächtig neu interpretiere und zu einem anderen Fazit als die Fachpersonen komme. Er habe anlässlich der EB UMA spontan erklärt, dass er in Griechenland die Tazkera seines Bruders gezeigt habe, zumal ihm Freunde gesagt hätten, dass die Lage für Minderjährige dort schlecht sei. Er habe angegeben, keine Schule besucht zu haben, in den Bergen aufgewachsen und Analphabet zu sein. Das Nichtwissen oder die Unfähigkeit, das richtige Alter in gewissen Lebenssituationen benennen zu können, könne deshalb im erwähnten Länderkontext nicht als Widerspruch oder Indiz für mangelnde Glaubhaftigkeit ausgelegt werden. Auch die Angabe auf dem Personalienblatt, dass dieses selber ausgefüllt worden sei, könne ihm nicht negativ angerechnet werden. Diese Angabe sage zwar aus, dass kein Mitarbeiter des Bundesasylzentrums beim Ausfüllen geholfen habe, mache aber keine Aussagen dahingehend, dass er nicht von einer anderen Person beim Ausfüllen unterstützt worden sei. Auch sein äusseres Erscheinungsbild spreche für seine Minderjährigkeit. Er falle als Minderjähriger in die vom Bundesverwaltungsgericht definierte Kategorie der besonders vulnerablen Personen. Es lägen vorliegend keine besonders begünstigende Umstände vor, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug trotzdem zumutbar sein könnte. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würde er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könne. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit geltend macht, hat er diese zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat er die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichte Kopie seiner Tazkera, welche festhält, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung am «[...]» (im gregorianischen Kalender: [...]) drei Jahre alt gewesen sei, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkera an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2; Urteil des BVGer E-3096/2022 vom 29. März 2023 E. 6.2). Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass sie nur in Form einer Kopie vorliegt. 6.4 Im Folgenden ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. 6.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 6.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.4.2 Im Gutachten des IRM B._______ vom 8. Mai 2025 wird unter anderem ausgeführt, dass die Wachstumsfugen der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers eine nicht-klassifizierbare Formvariante aufwiesen, weshalb der Schichtröntgenscan der medialen Anteile der Schlüsselbeine nicht für die Altersschätzung verwendet werden könne. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung hätten alle vorhandenen Zähne des Beschwerdeführers die Entwicklung abgeschlossen. Die apikalen Enden der Zahnwurzeln in Regio 18, 28, 38 und 48 (Weisheitszähne) seien komplett verschlossen und die Wurzelhaut habe eine gleichmässige Dicke um die Zahnwurzeln. Dies entspreche einem Stadium «H» gemäss den schematischen Zeichnungen der Zahnentwicklung nach Demirjian. Aufgrund limitierter Studienlage lasse sich anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmen. Das Durchschnittsalter betrage gemäss der zahnärztlichen Untersuchung ungefähr 20.5 Jahre. Zusammenfassend könne, bei obengenannter eingeschränkter Beurteilbarkeit, die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 15 Jahren und ungefähr (...) Monaten sei ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]22/6). 6.4.3 Was den Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhalten, dass sich gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt. Beim Beschwerdeführer konnte aufgrund einer radiologischen Altersschätzung der linken Hand ein Mindestalter von 16.1 Jahren festgestellt werden. Damit kann festgestellt werden, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 15 Jahren und ein paar Monaten nicht der Wahrheit entsprechen kann, was als erstes Indiz gegen seine Minderjährigkeit zu qualifizieren ist. Aus dem Resultat der zahnärztlichen Untersuchung lässt sich gemäss Gutachten kein Mindestalter ableiten. Vor diesem Hintergrund greift die Schlussfolgerung in der Verfügung, aufgrund des festgestellten Mineralisationsstadiums «H» der Weisheitszähne sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen, zu kurz. Angesichts der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens erübrigen sich indessen weitere Ausführungen dazu, zumal, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, die weiteren Indizien gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit sprechen. 6.5 Aus den Akten ergeben sich verschiedene in Frage kommende Geburtsdaten. Auf dem Personalienblatt hat der Beschwerdeführer den (...) eingetragen (vgl. SEM act. 2/2). Sodann antwortete er in der EB UMA auf die Frage, ob er sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender kenne, mit «(...), nein, ich weiss es nicht» (vgl. a.a.O. Ziffer 1.06). Ebenfalls im Widerspruch zu seinem geltend gemachten Alter steht seine Aussage anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 26. Juni 2025: «Stellen Sie sich vor, wenn ich mich als 16-Jähriger ausgegeben hätte, müsste ich zwei Jahre dortbleiben.» (vgl. a.a.O. F21). Zum Zeitpunkt, als er in Griechenland ein Asylgesuch stellte, wäre er aber noch nicht 16 Jahre alt gewesen. Angesichts dessen ist nicht verständlich, weshalb er sich als 16-Jähriger registrieren lassen sollte. 6.6 Gemäss den Akten und den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer in Griechenland ein anderes Geburtsdatum als in der Schweiz angegeben, was gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums spricht. Seine Erklärung, er habe in Griechenland die Personalien seines Bruders angegeben, um dort nicht als Minderjähriger registriert zu werden, vermag daran nichts zu ändern. Sein widersprüchliches Aussageverhalten erweckt vielmehr den Eindruck, dass er seine Altersangabe je nach Situation zu seinem Vorteil anpasst. 6.7 Das Gericht kommt daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Nach einer Gesamtwürdigung überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Es ist folglich nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit auszugehen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 7.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 7.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer hat sich insgesamt lediglich (...) Monate (vgl. SEM act. 33/9 F17) in Griechenland aufgehalten. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine allgemeinen Angaben, die Situation in Griechenland sei nicht einfach, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. 7.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und es kann auf die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene nichts Gegenteiliges geltend macht (vgl. angefochtene Verfügung S. 14 f.). 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.4.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender und hinreichender Begründung bejaht hat. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann (vgl. oben E. 6). Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktiv um Unterstützung bei den griechischen Behörden nachgesucht hätte und ihm diese verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. So hat er selbst angegeben, nach Gewährung des Schutzes nichts unternommen zu haben, um Hilfe zu erhalten (vgl. SEM act. 33/9 F48). Mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) zu (insbesondere Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung). Ihm ist es zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ergänzend ist auf die Hilfsorganisationen zu verweisen, auf welche das SEM in seiner Verfügung ausführlich Bezug nimmt (vgl. angefochtene Verfügung S. 12 ff.). Mit seinen pauschalen Angaben, er hätte auch keine Hilfe erhalten, wenn er darum ersucht hätte und man sei nach Erhalt des Schutzstatus in Griechenland auf sich alleine gestellt, vermag der Beschwerdeführer die angeführte Legalvermutung nicht umzustossen (vgl. SEM act. 33/9 F45, F48). 7.4.3 Es handelt sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung. Zudem ist es ihm nicht gelungen, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar anzusehen ist. Angesichts dessen erübrigen sich weitere Abklärungen in Bezug auf das Vorliegen besonders begünstigender Umstände in Griechenland. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung an die Vor-instanz ist abzuweisen. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. Juli 2025 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung ist somit abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung wird abgewiesen.
2. Die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im Verfahren E-5954/2025 behandelt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Mara Urbani Versand: