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E-4497/2025

E-4497/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 2.2 In der Beschwerde wird beantragt, die Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In der Begründung erläutern die Beschwerdeführenden, weshalb der Vollzug der Wegweisung in ihrem Fall nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei. Dementsprechend ist einzig die Frage Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat oder ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht - allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von desselben gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen ist beziehungsweise ob diesbezüglich - entsprechend dem Eventualbegehren - die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 5 Für die beantragte - aber nicht substanziiert begründete - Rückweisung der Sache im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Insbesondere hat das SEM eine genügende Einzelfallprüfung vorgenommen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung ebenfalls zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht dargelegt, inwiefern sie nicht über die Ressourcen verfügen sollten, ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihnen zustehenden Leistungen zu kommen. Vielmehr hätten sie ihren Angaben zufolge weder die Behörden noch eine ansässige Nicht-Regierungsorganisation kontaktiert und Griechenland bereits vier Monate nach der Schutzgewährung wieder verlassen. Schutzberechtigte, welche in Griechenland nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, könnten beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Bis zur Genehmigung des Antrags auf das EEE, welche in der Regel innerhalb eines Monats erfolge und für jeweils sechs Monate gelte, hätten die Beschwerdeführenden gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese könnten direkt bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg - eingefordert werden. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, sowie zahlreichen Nicht-Regierungsorganisationen (bspw. die «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» oder das «Greek Council for Refugees») mit diversen Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Sodann habe die Schweiz mit Griechenland am 14. Oktober 2022 ein Rahmenabkommen zur Umsetzung migrationsbezogener Projekte unterzeichnet. Durch die finanzielle Unterstützung der Schweiz werde die stetige Verbesserung des griechischen Asylsystems angestrebt. Soweit die Beschwerdeführenden vom HELIOS+-Programm keine Kenntnis gehabt und auch sonst keine Hilfsorganisationen gesehen oder gekannt hätten, seien deren Ausführungen als stereotyp zu bewerten. Sie hätten nicht darlegen können, welche Bemühungen sie unternommen hätten, um eine Unterkunft oder eine Arbeit zu finden. Vielmehr hätten sie es zum Vorneherein unterlassen, sich in Griechenland um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen seien bei den Beschwerdeführenden grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und die griechische Sprache zu erlernen. In Bezug auf das Kind sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen. Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin: u.a. [...] sowie mehrere [...]; Beschwerdeführer: Verdacht auf [...]) seien nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden lasse ebenso wenig darauf schliessen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handle. Mangels einer medizinischen Notlage sei nicht davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Schutzberechtigte über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügen und sie eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würden. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen.

E. 5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde entgegen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nur dann als zumutbar zu erachten sei, wenn im Einzelfall günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Sie hätten lediglich vier Monate in Griechenland verbracht, würden die griechische Sprache nicht beherrschen, seien in Griechenland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und würden über kein soziales oder familiäres Netz dort verfügen. Ihre fehlende beziehungsweise geringe Schulbildung und ihr Analphabetismus würden zusätzliche Hürden darstellen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin psychisch stark angeschlagen; aufgrund der allgemein hohen Arbeitslosenrate in Griechenland sei der Zugang zum Arbeitsmarkt äusserst schwierig. Soweit ihnen vorgeworfen worden sei, sie hätten ungenügende Bemühungen unternommen, um Unterstützung zu erhalten und sich zu integrieren, verkenne die Vorinstanz die tatsächlichen Lebensumstände in Griechenland. Ihr Aufenthalt sei von existenzieller Unsicherheit, fehlendem Zugang zu staatlicher Hilfe, mangelnder Unterkunft und gesundheitlicher Belastung geprägt gewesen. Die fehlende Integrationsleistung sei dem strukturellen Defizit des griechischen Aufnahmesystems geschuldet und kein individuelles Versäumnis ihrerseits. So sei davon auszugehen, dass ein Grossteil der anerkannten Schutzsuchenden keinen Zugang zu einer Unterkunft habe und Geflüchtete nach dem Verlassen des Camps obdachlos würden. Diese Erfahrung hätten sie ebenfalls gemacht, nachdem sie trotz mehrfacher Anfragen bei verschiedenen Stellen keine Unterkunft gefunden und acht Tage im Wald hätten schlafen müssen. Ausserdem sei HELIOS+ noch nicht aktiv und die vorhandenen Hilfsorganisationen böten keine wirksame Unterstützung. Ferner habe das Kind der Beschwerdeführenden trotz wiederholter Bemühungen keine Möglichkeit erhalten, die Schule zu besuchen. In der Schweiz hätten sie Kontakt zu ihrem volljährigen, hier wohnhaften Sohn herstellen können.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, dass in Bezug auf den in der Schweiz lebenden Sohn der Beschwerdeführenden kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Dass sich die Beschwerdeführenden auf die einklagbaren Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen könnten, bilde einen wesentlichen Bestandteil der Integrationsgrundlage und könne als begünstigender Faktor erachtet werden. Mit Verweis auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nebst individuellen Umständen wie Alter, Gesundheit oder Ausbildung auch zu berücksichtigen, inwieweit von den Personen mit Schutzstatus eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen worden seien, um in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Entscheidend sei demnach, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Diese Legalvermutung umzustossen, obliege den Beschwerdeführenden. Vorliegend sei den Beschwerdeführenden am 21. Februar 2025 in Griechenland Schutz gewährt und ihre Reisedokumente seien am 22. März 2025 ausgestellt worden. Sie hätten am 16. April 2025 in der Schweiz um Asyl ersucht. In dieser kurzen Zeit hätten sie gar nicht alles ihnen Zumutbare unternehmen können, um in Griechenland die ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Ausführungen der Beschwerdeführenden - beispielsweise die Übernachtungen im Wald betreffend - vage oder wenig plausibel ausgefallen seien. Es sei sodann zutreffend, dass verschiedenen Bestätigungen und Dokumente notwendig seien, um Zugang zum EEE zu erhalten. Insbesondere könnten aber die MIC Hilfe anbieten. Ferner sei nicht für jede Arbeitstätigkeit Griechischkenntnisse oder eine Ausbildung notwendig, so dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich in Griechenland beruflich zu etablieren. HELIOS+ sei nach Kenntnissen der Vorinstanz aktiv; betreffend Unterbringung sei zudem auf das Angebot der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zu verweisen. Schliesslich ergebe die Prüfung des Kindeswohls im vorliegenden Fall, dass gewichtige öffentliche Interessen der Schweiz die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz überwögen. Ergänzend sei in Bezug auf Betreuungsmöglichkeiten von Kindern auf das Angebot der gemeindegestützten Kindertagesstätten (Paidikoi Stathmoi, Vrefinipiakoi Stathmoi) hinzuweisen.

E. 5.4 In der Replik monierten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich in der Vernehmlassung nicht zu deren Bildungsstand und zum Analphabetismus geäussert und habe nur pauschale Ausführungen zum Kindeswohl gemacht. Es fehle an einer einzelfallspezifischen Beurteilung. Da sie kaum über Schulbildung verfügen würden, Analphabeten seien und der Beschwerdeführer in fortgeschrittenem Alter sei, sei es realitätsfremd anzunehmen, dass sie sich auf dem griechischen Arbeitsmarkt gegen jüngere, gesündere und einheimische Arbeitssuchende durchsetzen könnten. Selbst wenn das HELIOS+-Programm bereits aktiv wäre, weise dieses gemäss einem Bericht von «Refugee Support Aegean» und der «Stiftung Pro Asyl» vom 7. April 2025 bloss eine äusserst beschränkte Kapazität auf. Schliesslich würden sie mit ihrem in der Schweiz lebenden Sohn regen Kontakt pflegen, wobei Letzterer die Familie bei kleineren administrativen und technischen Aufgaben unterstütze und durchaus eine wichtige Bezugsperson sei.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vor-intanz zutreffend festhält - festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4, zuletzt bestätigt im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 6.2.3 Da auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.

E. 6.2.4 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Sie können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung S. 5 f.) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind - ohne diese zu verkennen - nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Die Beschwerdeführenden haben weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln untermauert, dass sie in besonderem Ausmass auf medizinische Behandlung angewiesen sind. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen.

E. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4, zuletzt bestätigt im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 f. [zur Publikation vorgesehen]). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2 zuletzt bestätigt im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8 [zur Publikation vorgesehen]). Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 6.3.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Vielmehr gehören die Beschwerdeführenden als Familie mit einem Kleinkind in die Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Es kann dabei vorab auf die sehr ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch E. 5.1 und 5.3 oben). Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 insbesondere nachvollziehbar auf, weshalb unter Berücksichtigung der konkreten der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland weniger als zwei Monate nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen haben und in die Schweiz gereist sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihnen zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden (Für einen Überblick über die derzeit bestehenden Angebote siehe Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9 [zur Publikation vorgesehen]). Falls ihnen entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt.

E. 6.3.3.2 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (E. 5.1) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 5. August 2025, 6. August 2025 und 13. August 2025 betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht erreicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Behandlungsplan des E._______ vom 6. August 2025 und in der Austrittsmeldung des E._______ vom 13. August 2025 diagnostizierten «chronisch kompensierten Hepatitis B», zu welcher sich in besagten Berichten keine dringlichen bzw. hochspezifischen, in Griechenland allenfalls schwer verfügbaren Therapieempfehlungen entnehmen lassen. Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich (vgl. Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.1 [zur Publikation vorgesehen]). Allfällige suizidale Gedanken der Beschwerdeführerin stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Ihrem Gesundheitszustand ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG).

E. 6.3.3.3 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, zumal das minderjährige Kind gemeinsam mit seinen Eltern nach Griechenland reisen kann. Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführenden hat das Kind, wie seine Eltern, ein Recht auf Zugang zu allgemeiner Bildung (vgl. Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Aus dem Umstand, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführenden in der Schweiz lebt, lässt sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6.3.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.). Das entsprechende Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.

E. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung ebenfalls möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025 wurde aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4497/2025 Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Simone Heutschi, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ suchten am 16. April 2025 für sich und ihr minderjähriges Kind in der Schweiz um Asyl nach. Sie reichten ihre griechischen Aufenthaltstitel und ihre griechischen Reisepässe für Flüchtlinge sowie weitere Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 29. Januar 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. C. Am 25. April 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Rahmen des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt. D. Am 1. Mai 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Diese stimmten am 26. Mai 2025 dem Ersuchen zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland am 21. Februar 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über bis zum 20. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. E. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 30. April 2025, 6. Mai 2025, 26. Mai 2025, 5. Juni 2025 und 6. Juni 2025 medizinische Unterlagen zu den vorinstanzlichen Akten. F. Am 11. Juni 2025 stellte das SEM den Entscheidentwurf der den Beschwerdeführenden zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme zu. Die entsprechende Stellungnahme ging am 12. Juni 2025 beim SEM ein. G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 - eröffnet am 13. Juni 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a Asyl auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, setzte ihnen eine Frist zur Ausreise nach Griechenland an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die Dispositivziffer 3 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025 hiess der Instruktionsrichter das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung und hielt mit ergänzenden Ausführungen an ihrer Verfügung vom 12. Juni 2025 fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des SEM vom 10. Juli 2025 den Beschwerdeführenden zu und gab ihnen Gelegenheit zur Replik. L. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. M. Mit Eingaben vom 14. August 2025 und 28. August 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen sie betreffenden Notfallbericht des Spital(...) D._______ vom 5. August 2025, einen Behandlungsplan des Psychiatriezentrums E._______ vom 6. August 2025 sowie eine Austrittsmeldung des E._______ vom 13. August 2025, wonach sie aufgrund akuter Suizidalität vom 5. August 2025 bis am 13. August 2025 hospitalisiert und u.a. eine (...) diagnostiziert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.2 In der Beschwerde wird beantragt, die Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM vom 12. Juni 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In der Begründung erläutern die Beschwerdeführenden, weshalb der Vollzug der Wegweisung in ihrem Fall nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei. Dementsprechend ist einzig die Frage Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat oder ob - wie in der Beschwerde geltend gemacht - allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit im Sinne von desselben gestützt auf Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen ist beziehungsweise ob diesbezüglich - entsprechend dem Eventualbegehren - die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

5. Für die beantragte - aber nicht substanziiert begründete - Rückweisung der Sache im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht keine Veranlassung, da - wie im Folgenden zu zeigen ist - der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Insbesondere hat das SEM eine genügende Einzelfallprüfung vorgenommen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Für Familien mit Kindern sei der Vollzug der Wegweisung ebenfalls zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht dargelegt, inwiefern sie nicht über die Ressourcen verfügen sollten, ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie alles ihnen Zumutbare unternommen hätten, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihnen zustehenden Leistungen zu kommen. Vielmehr hätten sie ihren Angaben zufolge weder die Behörden noch eine ansässige Nicht-Regierungsorganisation kontaktiert und Griechenland bereits vier Monate nach der Schutzgewährung wieder verlassen. Schutzberechtigte, welche in Griechenland nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, könnten beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Bis zur Genehmigung des Antrags auf das EEE, welche in der Regel innerhalb eines Monats erfolge und für jeweils sechs Monate gelte, hätten die Beschwerdeführenden gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese könnten direkt bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg - eingefordert werden. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, sowie zahlreichen Nicht-Regierungsorganisationen (bspw. die «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» oder das «Greek Council for Refugees») mit diversen Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Sodann habe die Schweiz mit Griechenland am 14. Oktober 2022 ein Rahmenabkommen zur Umsetzung migrationsbezogener Projekte unterzeichnet. Durch die finanzielle Unterstützung der Schweiz werde die stetige Verbesserung des griechischen Asylsystems angestrebt. Soweit die Beschwerdeführenden vom HELIOS+-Programm keine Kenntnis gehabt und auch sonst keine Hilfsorganisationen gesehen oder gekannt hätten, seien deren Ausführungen als stereotyp zu bewerten. Sie hätten nicht darlegen können, welche Bemühungen sie unternommen hätten, um eine Unterkunft oder eine Arbeit zu finden. Vielmehr hätten sie es zum Vorneherein unterlassen, sich in Griechenland um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen seien bei den Beschwerdeführenden grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben, um in Griechenland eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und die griechische Sprache zu erlernen. In Bezug auf das Kind sei auf die bestehende Schulpflicht in Griechenland zu verweisen. Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin: u.a. [...] sowie mehrere [...]; Beschwerdeführer: Verdacht auf [...]) seien nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden lasse ebenso wenig darauf schliessen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handle. Mangels einer medizinischen Notlage sei nicht davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Schutzberechtigte über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügen und sie eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würden. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. 5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde entgegen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nur dann als zumutbar zu erachten sei, wenn im Einzelfall günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. Sie hätten lediglich vier Monate in Griechenland verbracht, würden die griechische Sprache nicht beherrschen, seien in Griechenland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und würden über kein soziales oder familiäres Netz dort verfügen. Ihre fehlende beziehungsweise geringe Schulbildung und ihr Analphabetismus würden zusätzliche Hürden darstellen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin psychisch stark angeschlagen; aufgrund der allgemein hohen Arbeitslosenrate in Griechenland sei der Zugang zum Arbeitsmarkt äusserst schwierig. Soweit ihnen vorgeworfen worden sei, sie hätten ungenügende Bemühungen unternommen, um Unterstützung zu erhalten und sich zu integrieren, verkenne die Vorinstanz die tatsächlichen Lebensumstände in Griechenland. Ihr Aufenthalt sei von existenzieller Unsicherheit, fehlendem Zugang zu staatlicher Hilfe, mangelnder Unterkunft und gesundheitlicher Belastung geprägt gewesen. Die fehlende Integrationsleistung sei dem strukturellen Defizit des griechischen Aufnahmesystems geschuldet und kein individuelles Versäumnis ihrerseits. So sei davon auszugehen, dass ein Grossteil der anerkannten Schutzsuchenden keinen Zugang zu einer Unterkunft habe und Geflüchtete nach dem Verlassen des Camps obdachlos würden. Diese Erfahrung hätten sie ebenfalls gemacht, nachdem sie trotz mehrfacher Anfragen bei verschiedenen Stellen keine Unterkunft gefunden und acht Tage im Wald hätten schlafen müssen. Ausserdem sei HELIOS+ noch nicht aktiv und die vorhandenen Hilfsorganisationen böten keine wirksame Unterstützung. Ferner habe das Kind der Beschwerdeführenden trotz wiederholter Bemühungen keine Möglichkeit erhalten, die Schule zu besuchen. In der Schweiz hätten sie Kontakt zu ihrem volljährigen, hier wohnhaften Sohn herstellen können. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, dass in Bezug auf den in der Schweiz lebenden Sohn der Beschwerdeführenden kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Dass sich die Beschwerdeführenden auf die einklagbaren Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen könnten, bilde einen wesentlichen Bestandteil der Integrationsgrundlage und könne als begünstigender Faktor erachtet werden. Mit Verweis auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nebst individuellen Umständen wie Alter, Gesundheit oder Ausbildung auch zu berücksichtigen, inwieweit von den Personen mit Schutzstatus eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen worden seien, um in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Entscheidend sei demnach, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Diese Legalvermutung umzustossen, obliege den Beschwerdeführenden. Vorliegend sei den Beschwerdeführenden am 21. Februar 2025 in Griechenland Schutz gewährt und ihre Reisedokumente seien am 22. März 2025 ausgestellt worden. Sie hätten am 16. April 2025 in der Schweiz um Asyl ersucht. In dieser kurzen Zeit hätten sie gar nicht alles ihnen Zumutbare unternehmen können, um in Griechenland die ihnen zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Ausführungen der Beschwerdeführenden - beispielsweise die Übernachtungen im Wald betreffend - vage oder wenig plausibel ausgefallen seien. Es sei sodann zutreffend, dass verschiedenen Bestätigungen und Dokumente notwendig seien, um Zugang zum EEE zu erhalten. Insbesondere könnten aber die MIC Hilfe anbieten. Ferner sei nicht für jede Arbeitstätigkeit Griechischkenntnisse oder eine Ausbildung notwendig, so dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich in Griechenland beruflich zu etablieren. HELIOS+ sei nach Kenntnissen der Vorinstanz aktiv; betreffend Unterbringung sei zudem auf das Angebot der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zu verweisen. Schliesslich ergebe die Prüfung des Kindeswohls im vorliegenden Fall, dass gewichtige öffentliche Interessen der Schweiz die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz überwögen. Ergänzend sei in Bezug auf Betreuungsmöglichkeiten von Kindern auf das Angebot der gemeindegestützten Kindertagesstätten (Paidikoi Stathmoi, Vrefinipiakoi Stathmoi) hinzuweisen. 5.4 In der Replik monierten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich in der Vernehmlassung nicht zu deren Bildungsstand und zum Analphabetismus geäussert und habe nur pauschale Ausführungen zum Kindeswohl gemacht. Es fehle an einer einzelfallspezifischen Beurteilung. Da sie kaum über Schulbildung verfügen würden, Analphabeten seien und der Beschwerdeführer in fortgeschrittenem Alter sei, sei es realitätsfremd anzunehmen, dass sie sich auf dem griechischen Arbeitsmarkt gegen jüngere, gesündere und einheimische Arbeitssuchende durchsetzen könnten. Selbst wenn das HELIOS+-Programm bereits aktiv wäre, weise dieses gemäss einem Bericht von «Refugee Support Aegean» und der «Stiftung Pro Asyl» vom 7. April 2025 bloss eine äusserst beschränkte Kapazität auf. Schliesslich würden sie mit ihrem in der Schweiz lebenden Sohn regen Kontakt pflegen, wobei Letzterer die Familie bei kleineren administrativen und technischen Aufgaben unterstütze und durchaus eine wichtige Bezugsperson sei. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vor-intanz zutreffend festhält - festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4, zuletzt bestätigt im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [zur Publikation vorgesehen]). 6.2.3 Da auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. 6.2.4 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Sie können sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung S. 5 f.) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind - ohne diese zu verkennen - nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. Die Beschwerdeführenden haben weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln untermauert, dass sie in besonderem Ausmass auf medizinische Behandlung angewiesen sind. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4, zuletzt bestätigt im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 f. [zur Publikation vorgesehen]). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen, welche ebenfalls als vulnerable Personen bezeichnet werden können, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2 zuletzt bestätigt im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8 [zur Publikation vorgesehen]). Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 6.3.3 6.3.3.1 Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Vielmehr gehören die Beschwerdeführenden als Familie mit einem Kleinkind in die Kategorie der vulnerablen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Es kann dabei vorab auf die sehr ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch E. 5.1 und 5.3 oben). Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 insbesondere nachvollziehbar auf, weshalb unter Berücksichtigung der konkreten der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist. Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführenden eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführenden müssen sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland weniger als zwei Monate nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen haben und in die Schweiz gereist sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihnen zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden können. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden (Für einen Überblick über die derzeit bestehenden Angebote siehe Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9 [zur Publikation vorgesehen]). Falls ihnen entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. 6.3.3.2 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (E. 5.1) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom 5. August 2025, 6. August 2025 und 13. August 2025 betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht erreicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Behandlungsplan des E._______ vom 6. August 2025 und in der Austrittsmeldung des E._______ vom 13. August 2025 diagnostizierten «chronisch kompensierten Hepatitis B», zu welcher sich in besagten Berichten keine dringlichen bzw. hochspezifischen, in Griechenland allenfalls schwer verfügbaren Therapieempfehlungen entnehmen lassen. Die Behandlung der allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus ebenso in Griechenland möglich (vgl. Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.7.1 [zur Publikation vorgesehen]). Allfällige suizidale Gedanken der Beschwerdeführerin stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Ihrem Gesundheitszustand ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG). 6.3.3.3 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, zumal das minderjährige Kind gemeinsam mit seinen Eltern nach Griechenland reisen kann. Entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführenden hat das Kind, wie seine Eltern, ein Recht auf Zugang zu allgemeiner Bildung (vgl. Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Aus dem Umstand, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführenden in der Schweiz lebt, lässt sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.3.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.). Das entsprechende Begehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung ebenfalls möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025 wurde aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Tina Zumbühl Versand: