Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ist auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf die prekäre Situation in Griechenland bezüglich Unterbringung, Zugang zu Arbeit und zu Sozialleistungen sowie zur Gesundheitsversorgung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland unter desaströsen Bedingungen Asyl erhalten. Nach der Entlassung aus dem Camp sei er obdachlos gewesen und die medizinische Hilfeleistung sei ihm verwehrt geblieben. Er gehöre zur Gruppe der besonders vulnerablen Schutzsuchenden. Eine Ausschaffung nach Griechenland widerspreche den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Mit der Behauptung, kein Asylgesuch gestellt zu haben, vermag er dies nicht zu entkräften. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
E. 6.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH in den in der Beschwerde zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird; dieser Aspekt ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu beurteilen (nachfolgend E. 8.2.2 ff.; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2).
E. 8.2.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, der in der Beschwerdeschrift zitierte Länderbericht sowie der Verweis auf die internationale und europäische Praxis zum Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich dort somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Bei seinem Vorbringen, er habe in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten und bei einer Rückkehr würde ihm die Obdachlosigkeit drohen, handelt es sich um unbelegte Behauptungen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer Griechenland kurz nach Erhalt des Schutzstatus verlassen hat, weshalb den griechischen Behörden nicht pauschal unterstellt werden kann, diese würden ihm als Schutzberechtigten allfällig zustehende Leistungen nicht gewähren. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen.
E. 8.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung seiner Lebenserwartung zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen praxisgemäss gefordert wird.
E. 8.2.5 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen, schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.3.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtfertigt es sich gestützt auf die Aktenlage nicht, davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person handelt. Er ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Überdies hat er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihm obliegt, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
E. 8.3.4 Aus den medizinischen Unterlagen in den erstinstanzlichen Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen am (...) leidet (als Folge eines im Alter von [...] beziehungsweise [...] Jahren erlittenen Unfalls). Sodann wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Eine Ende Juni 2024 beim medizinischen Dienst gemeldete (...) sowie am 18. Juli 2024 beklagte (...) konnten medikamentös behandelt werden. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht des C._______ vom 16. August 2024 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 14. bis 16. August 2024 wegen diagnostizierter (...) (links) hospitalisiert war und medikamentös behandelt worden ist. Aus dem vorgenannten Bericht geht sodann hervor, dass der Patient in einem guten, afebrilen Zustand entlassen wurde, die antibiotische Therapie fortzuführen sei und die (...) weiterhin zu kühlen und hoch zu lagern seien. Dem Beschwerdeführer wurden folgende Medikamente verschrieben: (...) 100mg, (...) 400mg und (...) 20mg. Die vorgenannten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer psychologischen Behandlung - erhalten sollte. Die erwähnten psychischen Probleme sind zwar als nicht unerheblich zu erachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass eine PTBS in Griechenland behandelt werden kann und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4896/2024 vom 12. August 2024 E. 8.3.4 m.w.H. und E-4761/2024 vom 8. August 2024 E. 9.3.5). Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021). Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz bei der Organisation des Wegweisungsvollzugs dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden vor dem Wegweisungsvollzug über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung zu informieren.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
E. 8.3.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur eventualiter beantragten, aber nicht weiter begründeten Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung. Dass das SEM die Situation in Griechenland anders beurteilt als vom Beschwerdeführer gewünscht, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig besteht Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie die medizinische Versorgung betreffend (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5), weshalb der entsprechende, subeventualiter gestellte Antrag ebenfalls abzuweisen ist.
E. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5069/2024 Urteil vom 22. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. B.b In Beantwortung des Informationsersuchens des SEM vom 22. April 2024 teilten die griechischen Behörden am 17. Mai 2024 mit, der Beschwerdeführer sei am 6. März 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Die Aufenthaltsbewilligung sei bis zum 5. März 2027 gültig. C. C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 21. Mai 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Griechenland stimmte diesem Ersuchen am 23. Mai 2024 zu. D. Am 30. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zu seiner Rückführung nach Griechenland gewährt. Er gab dabei zu Protokoll, er habe in Griechenland nicht um Asyl ersucht. Es stimme jedoch, dass er über den Flüchtlingsstatus verfüge. Nach seiner Ankunft in Griechenland sei ihm mitgeteilt worden, dass er seine Fingerabdrücke abzugeben habe, diese würden aber nicht für ein Asylgesuch benutzt. Er habe seine Fingerabdrücke abgegeben und später einen positiven Asylentscheid erhalten. Nach dem Erhalt des Status sei ihm eine Frist von zwei Tagen zum Verlassen des Camps angesetzt worden, verbunden mit der Drohung, bei Nichteinhaltung gewaltsam aus dem Camp entfernt zu werden. Er habe sich während ungefähr vierzig Tage im Camp in Griechenland aufgehalten. Die griechischen Behörden hätten sich nicht um ihn gekümmert und mit NGO's, Kirchen oder sonstigen Organisationen habe er keinen Kontakt gehabt. Auf dem Luftweg sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Bezüglich der medizinischen Versorgung in Griechenland gab er an, es habe im Camp keine Gesundheitsversorgung gegeben. Er habe sich darum bemüht, sei aber abgewiesen worden. Bezüglich einer möglichen Blutentnahme (nachdem er [...] gehabt habe) sei er ständig vertröstet worden. Schliesslich sei keine Blutentnahme erfolgt. Seine (...) habe er gemeldet, indessen nach drei bis vier Wochen erkannt, dass er keine Unterstützung erhalten würde, weshalb er auch nicht mehr nachgefragt habe. In der Schweiz lebe ein Schwager von ihm, von dem er nur wisse, dass er B._______ heisse. Aus dem Dorf wo er herkomme sei es so, wenn eine Frau einen Mann heirate, dann würden diese Personen einfach Schwager genannt. Es bestehe kein verwandtschaftliches Verhältnis. Zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt, gab er an, unter Beschwerden am (...) Bein zu leiden. Diese seien die Folge eines in Afghanistan erlittenen Unfalls. Er leide unter andauernden Schmerzen und habe deshalb bereits Medic-Help kontaktiert. Sodann leide er unter (...), (...) und (...). E. Am 6. August 2024 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Am Folgetag reichte diese ihre Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 8. August 2024 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (nach Griechenland) sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 14. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien (recte: Griechenland) umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Schliesslich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 18. Juni 2024 zu den Akten. H. Am 15. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des C._______ sowie ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ist auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf die prekäre Situation in Griechenland bezüglich Unterbringung, Zugang zu Arbeit und zu Sozialleistungen sowie zur Gesundheitsversorgung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland unter desaströsen Bedingungen Asyl erhalten. Nach der Entlassung aus dem Camp sei er obdachlos gewesen und die medizinische Hilfeleistung sei ihm verwehrt geblieben. Er gehöre zur Gruppe der besonders vulnerablen Schutzsuchenden. Eine Ausschaffung nach Griechenland widerspreche den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Mit der Behauptung, kein Asylgesuch gestellt zu haben, vermag er dies nicht zu entkräften. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 6.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH in den in der Beschwerde zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird; dieser Aspekt ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu beurteilen (nachfolgend E. 8.2.2 ff.; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2). 8.2.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, der in der Beschwerdeschrift zitierte Länderbericht sowie der Verweis auf die internationale und europäische Praxis zum Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich dort somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Bei seinem Vorbringen, er habe in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten und bei einer Rückkehr würde ihm die Obdachlosigkeit drohen, handelt es sich um unbelegte Behauptungen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer Griechenland kurz nach Erhalt des Schutzstatus verlassen hat, weshalb den griechischen Behörden nicht pauschal unterstellt werden kann, diese würden ihm als Schutzberechtigten allfällig zustehende Leistungen nicht gewähren. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 8.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung seiner Lebenserwartung zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen praxisgemäss gefordert wird. 8.2.5 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen, schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtfertigt es sich gestützt auf die Aktenlage nicht, davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person handelt. Er ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Überdies hat er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihm obliegt, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. 8.3.4 Aus den medizinischen Unterlagen in den erstinstanzlichen Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen am (...) leidet (als Folge eines im Alter von [...] beziehungsweise [...] Jahren erlittenen Unfalls). Sodann wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Eine Ende Juni 2024 beim medizinischen Dienst gemeldete (...) sowie am 18. Juli 2024 beklagte (...) konnten medikamentös behandelt werden. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Austrittsbericht des C._______ vom 16. August 2024 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 14. bis 16. August 2024 wegen diagnostizierter (...) (links) hospitalisiert war und medikamentös behandelt worden ist. Aus dem vorgenannten Bericht geht sodann hervor, dass der Patient in einem guten, afebrilen Zustand entlassen wurde, die antibiotische Therapie fortzuführen sei und die (...) weiterhin zu kühlen und hoch zu lagern seien. Dem Beschwerdeführer wurden folgende Medikamente verschrieben: (...) 100mg, (...) 400mg und (...) 20mg. Die vorgenannten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer psychologischen Behandlung - erhalten sollte. Die erwähnten psychischen Probleme sind zwar als nicht unerheblich zu erachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass eine PTBS in Griechenland behandelt werden kann und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4896/2024 vom 12. August 2024 E. 8.3.4 m.w.H. und E-4761/2024 vom 8. August 2024 E. 9.3.5). Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021). Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz bei der Organisation des Wegweisungsvollzugs dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden vor dem Wegweisungsvollzug über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung zu informieren. 8.3.5 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 8.3.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur eventualiter beantragten, aber nicht weiter begründeten Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung. Dass das SEM die Situation in Griechenland anders beurteilt als vom Beschwerdeführer gewünscht, stellt keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig besteht Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie die medizinische Versorgung betreffend (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5), weshalb der entsprechende, subeventualiter gestellte Antrag ebenfalls abzuweisen ist. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: