Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 4.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern.
E. 4.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 6.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 6.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei in Griechenland unrechtmässig für mehrere Tage inhaftiert worden und habe keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzstatusinhabende fehlten gänzlich. Nachdem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, seien ihm keine Informationen bezüglich Hilfsmöglichkeiten, Sprachkurse, Sozialhilfe, Arbeitsintegration oder Wohnmöglichkeiten gegeben worden. Er habe wie unzählige weitere Geflüchtete auf der Strasse leben müssen. Durch eigene Bemühungen sei es ihm gelungen, Arbeit zu finden. Sein Arbeitgeber habe seinen sozialen und rechtlichen Status aber schamlos ausgenutzt und ihn durch psychische und physische Gewalt zum Bleiben gezwungen. Eine Anzeige bei der Polizei sei ignoriert worden. Er sei rassistisch beleidigt und abgewimmelt worden. Da er von den Behörden immer abgewiesen worden sei, habe er naturgemäss auch keine schriftlichen Dokumente erhalten, die bestätigen könnten, dass ihm nicht geholfen worden sei. Die Gewalttätigkeit, welcher Schutzsuchende in Griechenland ausgesetzt seien, sei unmenschlich. Ständig müsse man auf der Hut vor anderen Geflüchteten sein, welche um ihr Überleben auf der Strasse kämpften und in der Obdachlosigkeit verschmorten. Da sich ausserdem sein gesundheitlicher Zustand verschlechterte habe, habe er Griechenland verlassen. Aufgrund seiner Verletzung (...) sei er auf medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen und als besonders vulnerable Person einzustufen. Zudem verfüge er in Griechenland über kein soziales Netzwerk. Die Situation in Griechenland sei betreffend Unterbringung sowie Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung nicht haltbar, was diverse Länderberichte bestätigten. Aufgrund der erwähnten Umstände verstosse der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC, 2000/C 364/01) und Art. 3 EMRK. Angesichts der fehlenden sozialen beziehungsweise finanziellen und medizinischen Unterstützung sowie der prekären Lebensumstände ohne jeglichen Rechtsschutz in Griechenland drohe ihm eine unmenschliche Behandlung, wobei das hierfür bestehende Risiko im Hinblick auf die unabhängigen Berichte sowie auch seine eigenen Erfahrungen als «real» einzustufen sei. Es bestehe für ihn die ernsthafte Gefahr, in Griechenland unfreiwillig in eine Situation extremer materieller Armut zu geraten und seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; er ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimatstaat bedroht. Ferner kann er sich - wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland auch für anerkannte Flüchtlinge schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, dass er sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer konzentriert sich in seiner Beschwerde vielmehr darauf, Kritik am genannten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu äussern und allgemeine Länderberichte zu zitieren, als seine konkrete Situation darzutun und zu belegen. Dass er sich mehrmals bei der Polizei gemeldet habe, bringt er erst auf Beschwerdeebene vor, weshalb dieses Argument als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet werden muss. Die beigebrachten Empfehlungsschreiben vermögen daran nichts zu ändern, nicht zuletzt, weil sie als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lediglich ungefähr eineinhalb Monate in Griechenland war, was nicht darauf schliessen lässt, dass er sich intensiv darum bemüht hätte, sich dort zurechtzufinden und ein neues Leben aufzubauen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. Bei ungerechter oder rechtswidriger Behandlung durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, zumal Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist.
E. 7.3 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; dies setzt jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände voraus (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183).
E. 7.3.1 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer ein (...) festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer habe (...). Akute Suizidgedanken seien nicht vorhanden. Schliesslich wurde eine (...) diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass weitere Differenzialdiagnosen bei derzeit kurzer Behandlungsdauer nicht ausgeschlossen werden könnten. Es wurden ihm diverse Medikamente verschrieben und aus therapeutischer Sicht ein stabiles Umfeld ohne grosse Veränderungen empfohlen. Überdies leidet der Beschwerdeführer an einem (...); Differenzialdiagnose (...). Ausserdem wurden ein (...) behandelt (vgl. Arztbericht der B._______ vom 12. August 2024 mit Rezept, undatierter Arztbericht, Austrittsbericht von C._______, (...), und D._______, (...), beide E._______, vom 20. August 2024, Arztbericht F._______ vom 11. September 2024, Arztbericht der B._______ vom 24. September 2024 sowie Arztbericht von G._______, B._______ vom 24. September 2024). Der Beschwerdeführer selbst fügt hinzu, er leide unter Klaustrophobie und seine Verletzung des (...) sei mangels medizinischer Versorgung in Griechenland schlimmer geworden. Wegen der Verletzung des (...) sei nun ein operativer Eingriff erforderlich. Entsprechende Arztberichte würden nachgereicht, der nächste Termin finde in etwas weniger als sechs Monaten statt. Auch in Bezug auf seine (...) sei am 17. Oktober 2024 ein weiterer Termin geplant.
E. 7.3.2 Der aktuell dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutet nicht darauf hin, dass es sich bei ihm um eine schwerkranke Person handelt und in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu vermeiden. Es liegt kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Darauf deutet auch hin, dass die angeblich geplante Operation wegen der Verletzung des (...) erst in ungefähr sechs Monaten stattfinden soll. Mit Blick auf die psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese zwar als nicht unerheblich zu erachten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass eine (...) und weitere psychischen Probleme (...) - sollten solche bei einem Folgetermin noch diagnostiziert werden - in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4761/2024 vom 8. August 2024 E. 9.3.5 und D-5069/2024 vom 22. August 2024 E. 8.3.4).
E. 7.3.3 Im heutigen Zeitpunkt sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Der medizinische Sachverhalt ist somit als erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subsubeventualbegehren ist abzuweisen. Entsprechend ist auch das Verfahren nicht zu sistieren.
E. 7.3.4 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC oder Art. 3 FoK ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 7.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es war ihm in Griechenland möglich, Arbeit zu finden und seine Reise in die Niederlande zu finanzieren. Zwar gab er an, nach der Schutzgewährung in Griechenland meistens obdachlos gewesen zu sein und von seinem Arbeitgeber aufgrund der Schwarzarbeit ausgenutzt worden zu sein. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er diesbezüglich aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Er legt auch nicht substantiiert dar, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich auch in Zukunft für seine Grundbedürfnisse und den Zugang zur medizinischen Versorgung einsetzt respektive sich bei Unterstützungsbedarf an die zuständigen Stellen wendet. Auch ist ihm trotz allfälliger administrativer Hürden zuzumuten, sich namentlich um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein.
E. 7.4.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass er an besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet. Anhand der gestellten Diagnosen (vgl. oben E. 7.3.1) kann nicht geschlossen werden, er sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Insgesamt gesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 / E-3431/2021 (E. 11.5.3), für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Die von ihm vorgebrachten und ärztlich bestätigten Beschwerden können in Griechenland behandelt werden, wo er aufgrund seines Schutzstatus Zugang zu den erforderlichen Behandlungen haben wird. Zwar macht er geltend, dass seine physischen und psychischen Probleme in Griechenland bisher nicht behandelt worden seien respektive er selbst dafür hätte bezahlen müssen. Diese Angaben bleiben indessen unbelegt. Dessen ungeachtet wäre er gehalten, im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung den Rechtsweg zu beschreiten. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, bei den zuständigen Schweizerischen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. dazu statt vieler Urteil E-5529/2024 vom 11. September 2024 E. 8.3.2).
E. 7.4.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Notlage. Seine Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet.
E. 7.5 Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Zusicherungen beziehungsweise Garantien von den griechischen Behörden bezüglich adäquater Unterbringung, «Nahrung» und medizinischer und psychologischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf Griechenland nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
E. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6229/2024 Urteil vom 29. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, c/o BAZ, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 25. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) August 2024 in der Schweiz um Asyl und bevollmächtigte am (...) August 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (vgl. SEM-Akte 1349616-12/1). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 illegal in Griechenland eingereist war und dort am 28. Mai 2024 um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM-Akte 1349616-10/1). C. C.a Nachdem den vorgelegten Identitätsdokumenten entnommen werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Griechenland über den Flüchtlingsstatus verfügt, ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden am 21. August 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; vgl. SEM-Akte 1349616-21/6). C.b Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme tags darauf zu, wobei sie bestätigten, dass dem Beschwerdeführer am (...) 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und er im Besitz einer vom (...) 2024 bis (...) 2027 gültigen Aufenthaltsbewilligung sei (vgl. SEM-Akte 1349616-23/2, vgl. auch Antwort auf das Informationsersuchen des SEM vom 26. August 2024, SEM-Akte 1349616-26/1). D. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 29. August 2024 (vgl. SEM-Akten 1349616-27/3) erklärte der Beschwerdeführer, er sei am (...) 2024 in Griechenland eingereist und dort für acht Tage inhaftiert worden. Das Essen sei ihm auf dem Boden serviert worden und bereits verdorben gewesen. Ausserdem habe man ihm Schweinefleisch serviert. Er habe keine medizinische Versorgung erhalten, nur Schmerzmittel. Alles andere habe er aus eigener Tasche bezahlen müssen. Er habe überall Rassismus erlebt, sich nicht sicher gefühlt und man habe ihm gesagt, wenn es ihm nicht gefalle, könne er wieder nach Hause gehen. Nach 40 Tagen habe er das Camp verlassen und sich fortan um sich selbst kümmern müssen. Ein Grieche habe ihn aufgenommen und ausgenutzt. Er habe für EUR 20 bis 25 am Tag fast 24 Stunden pro Tag beziehungsweise manchmal von 9 Uhr bis 24 Uhr in einem (...) arbeiten müssen, ohne etwas zu essen und trinken zu erhalten. Zunächst habe er am Strand geschlafen, später habe ihm sein Arbeitsgeber eine Ruine zum Schlafen angeboten. Er habe auch gesehen, wie zwei Afghanen, die sich gestritten hätten, getötet worden seien. Beim ersten Versuch aus Griechenland auszureisen, sei er erwischt und zurückgeschickt worden. Nachdem ihm die Ausreise gelungen sei, sei er in die Niederlande geflogen, wo (...) lebe. Dieser habe ihn aber nicht aufnehmen wollen und ihm ein Ticket in die Schweiz gekauft, weshalb er hierhergekommen sei. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, dass er (...) habe, an (...) leide, stark erkältet sei und nachts nicht schlafen könne. Es gehe ihm psychisch nicht gut, da seine Familie im Kriegsgebiet wohne, wo es vor kurzem einen Angriff gegeben habe. E. Am 9. September 2024 reichte der Beschwerdeführer ein persönliches «Bittschreiben» beim SEM ein, in welchem er ergänzte, er sei in Griechenland dazu gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Im Haus, in welchem er von seinem Arbeitgeber untergebracht worden sei, habe es weder eine Toilette noch Wasser gegeben. Er sei täglich über eine Stunde zum Meer gelaufen, wo er sich und seine Kleider gewaschen habe. Manchmal habe er nur EUR 10 erhalten, dafür noch ein Sandwich und etwas Wasser. Manchmal habe er gar kein Geld erhalten. Es sei demütigend gewesen. Er wolle sich in der Schweiz eine Zukunft aufbauen und arbeiten. Nach Griechenland könne er aber sicher nicht zurückkehren, dort gebe es für ihn keine Chancen, keine Zukunft. F. Das SEM unterbreitete den Entscheidentwurf am 23. September 2024 zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung äusserte sich am 24. September 2024 dazu; der Beschwerdeführer reichte am selben Tag zusätzlich eine eigenhändig verfasste Stellungnahme ein. G. Der Vorinstanz lagen folgende Beweismittel und Akten vor:
- Familienregistrierungskarte des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA)
- griechisches Reisedokument gültig bis am (...) 2029
- griechische Aufenthaltsbewilligung, gültig bis am (...) 2027
- Zuweisungsschreiben der Medic-Help mit Arztbericht der B._______, (Name des/der behandelnden Arztes/Ärztin nicht lesbar), vom 12. August 2024 mit Rezept (vgl. SEM-Akten 1349616-19/3)
- Arztbericht, undatiert und ohne Hinweis auf Namen der behandelnden Person (betreffend [...]; vgl. SEM-Akten 1349616-29/1)
- Austrittsbericht von Dr. C._______, (...), und D._______, (...), beide E._______, vom 20. August 2024 (vgl. SEM-Akten 1349616-34/4)
- Zuweisungsschreiben der Medic-Help mit Arztbericht des F._______ (Name des/der behandelnden Arztes/Ärztin nicht lesbar), vom 11. September 2024 (vgl. SEM-Akten 1349616-39/2)
- Zuweisungsschreiben der Medic-Help mit Arztbericht der B._______ (Name des/der behandelnden Arztes/Ärztin nicht lesbar), vom 24. September 2024 mit Rezept (vgl. SEM-Akten 1349616-44/3)
- Arztbericht von G._______, (...), B.______ vom 24. September 2024 (vgl. SEM-Akten 1349616-45/3) H. Mit Verfügung vom 25. September 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis aus. I. Am 27. September und 1. Oktober 2024 (am 21. Oktober 2024 erneut beim BVGer eingereicht) wandte sich Frau H._______, eine Bekannte des Beschwerdeführers, per E-Mail als «Zeugin» an das SEM und erklärte, sie könne die durch den Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen in Griechenland bestätigen und bitte darum, dass sein Asylgesuch gutgeheissen werde. Diese Schreiben leitete das SEM dem Bundesverwaltungsgericht weiter. Beim SEM ging ausserdem ein weiteres, undatiertes Empfehlungsschreiben von I._______, Präsident des Vereins J._______ ein. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien betreffend eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. Subsubeventualiter sei die Verfügung für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubsubeventualiter sei die Zusicherung, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Griechenland umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stünden, einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragt er im Fliesstext sinngemäss, das Verfahren sei bis zur Klärung des medizinischen Sachverhalts auszusetzen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer erneut den Arztbericht von G._______, (...), B._______ vom 24. September 2024 und zudem eine Bestätigung eines Folgetermins vom 17. Oktober 2024 sowie das Schreiben seiner Rechtsvertretung bezüglich der Mandatsniederlegung bei. K. Am 4. Oktober 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) bis anhin dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern. 4.3 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die anstelle einer Wiederholung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 6.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei in Griechenland unrechtmässig für mehrere Tage inhaftiert worden und habe keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzstatusinhabende fehlten gänzlich. Nachdem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, seien ihm keine Informationen bezüglich Hilfsmöglichkeiten, Sprachkurse, Sozialhilfe, Arbeitsintegration oder Wohnmöglichkeiten gegeben worden. Er habe wie unzählige weitere Geflüchtete auf der Strasse leben müssen. Durch eigene Bemühungen sei es ihm gelungen, Arbeit zu finden. Sein Arbeitgeber habe seinen sozialen und rechtlichen Status aber schamlos ausgenutzt und ihn durch psychische und physische Gewalt zum Bleiben gezwungen. Eine Anzeige bei der Polizei sei ignoriert worden. Er sei rassistisch beleidigt und abgewimmelt worden. Da er von den Behörden immer abgewiesen worden sei, habe er naturgemäss auch keine schriftlichen Dokumente erhalten, die bestätigen könnten, dass ihm nicht geholfen worden sei. Die Gewalttätigkeit, welcher Schutzsuchende in Griechenland ausgesetzt seien, sei unmenschlich. Ständig müsse man auf der Hut vor anderen Geflüchteten sein, welche um ihr Überleben auf der Strasse kämpften und in der Obdachlosigkeit verschmorten. Da sich ausserdem sein gesundheitlicher Zustand verschlechterte habe, habe er Griechenland verlassen. Aufgrund seiner Verletzung (...) sei er auf medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen und als besonders vulnerable Person einzustufen. Zudem verfüge er in Griechenland über kein soziales Netzwerk. Die Situation in Griechenland sei betreffend Unterbringung sowie Zugang zu Arbeit, Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung nicht haltbar, was diverse Länderberichte bestätigten. Aufgrund der erwähnten Umstände verstosse der Wegweisungsvollzug gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC, 2000/C 364/01) und Art. 3 EMRK. Angesichts der fehlenden sozialen beziehungsweise finanziellen und medizinischen Unterstützung sowie der prekären Lebensumstände ohne jeglichen Rechtsschutz in Griechenland drohe ihm eine unmenschliche Behandlung, wobei das hierfür bestehende Risiko im Hinblick auf die unabhängigen Berichte sowie auch seine eigenen Erfahrungen als «real» einzustufen sei. Es bestehe für ihn die ernsthafte Gefahr, in Griechenland unfreiwillig in eine Situation extremer materieller Armut zu geraten und seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. 7.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; er ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Heimatstaat bedroht. Ferner kann er sich - wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland auch für anerkannte Flüchtlinge schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, dass er sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer konzentriert sich in seiner Beschwerde vielmehr darauf, Kritik am genannten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu äussern und allgemeine Länderberichte zu zitieren, als seine konkrete Situation darzutun und zu belegen. Dass er sich mehrmals bei der Polizei gemeldet habe, bringt er erst auf Beschwerdeebene vor, weshalb dieses Argument als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet werden muss. Die beigebrachten Empfehlungsschreiben vermögen daran nichts zu ändern, nicht zuletzt, weil sie als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lediglich ungefähr eineinhalb Monate in Griechenland war, was nicht darauf schliessen lässt, dass er sich intensiv darum bemüht hätte, sich dort zurechtzufinden und ein neues Leben aufzubauen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. Bei ungerechter oder rechtswidriger Behandlung durch die griechischen Behörden oder Drittpersonen kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, zumal Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist. 7.3 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; dies setzt jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände voraus (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). 7.3.1 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer ein (...) festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer habe (...). Akute Suizidgedanken seien nicht vorhanden. Schliesslich wurde eine (...) diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass weitere Differenzialdiagnosen bei derzeit kurzer Behandlungsdauer nicht ausgeschlossen werden könnten. Es wurden ihm diverse Medikamente verschrieben und aus therapeutischer Sicht ein stabiles Umfeld ohne grosse Veränderungen empfohlen. Überdies leidet der Beschwerdeführer an einem (...); Differenzialdiagnose (...). Ausserdem wurden ein (...) behandelt (vgl. Arztbericht der B._______ vom 12. August 2024 mit Rezept, undatierter Arztbericht, Austrittsbericht von C._______, (...), und D._______, (...), beide E._______, vom 20. August 2024, Arztbericht F._______ vom 11. September 2024, Arztbericht der B._______ vom 24. September 2024 sowie Arztbericht von G._______, B._______ vom 24. September 2024). Der Beschwerdeführer selbst fügt hinzu, er leide unter Klaustrophobie und seine Verletzung des (...) sei mangels medizinischer Versorgung in Griechenland schlimmer geworden. Wegen der Verletzung des (...) sei nun ein operativer Eingriff erforderlich. Entsprechende Arztberichte würden nachgereicht, der nächste Termin finde in etwas weniger als sechs Monaten statt. Auch in Bezug auf seine (...) sei am 17. Oktober 2024 ein weiterer Termin geplant. 7.3.2 Der aktuell dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutet nicht darauf hin, dass es sich bei ihm um eine schwerkranke Person handelt und in unmittelbarer Zukunft eine bestimmte Behandlung zwingend erforderlich wäre, um eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu vermeiden. Es liegt kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Darauf deutet auch hin, dass die angeblich geplante Operation wegen der Verletzung des (...) erst in ungefähr sechs Monaten stattfinden soll. Mit Blick auf die psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese zwar als nicht unerheblich zu erachten sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass eine (...) und weitere psychischen Probleme (...) - sollten solche bei einem Folgetermin noch diagnostiziert werden - in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4761/2024 vom 8. August 2024 E. 9.3.5 und D-5069/2024 vom 22. August 2024 E. 8.3.4). 7.3.3 Im heutigen Zeitpunkt sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Der medizinische Sachverhalt ist somit als erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subsubeventualbegehren ist abzuweisen. Entsprechend ist auch das Verfahren nicht zu sistieren. 7.3.4 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 GRC oder Art. 3 FoK ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 7.4 7.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es war ihm in Griechenland möglich, Arbeit zu finden und seine Reise in die Niederlande zu finanzieren. Zwar gab er an, nach der Schutzgewährung in Griechenland meistens obdachlos gewesen zu sein und von seinem Arbeitgeber aufgrund der Schwarzarbeit ausgenutzt worden zu sein. Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass er diesbezüglich aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Er legt auch nicht substantiiert dar, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich auch in Zukunft für seine Grundbedürfnisse und den Zugang zur medizinischen Versorgung einsetzt respektive sich bei Unterstützungsbedarf an die zuständigen Stellen wendet. Auch ist ihm trotz allfälliger administrativer Hürden zuzumuten, sich namentlich um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. 7.4.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass er an besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet. Anhand der gestellten Diagnosen (vgl. oben E. 7.3.1) kann nicht geschlossen werden, er sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Insgesamt gesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 / E-3431/2021 (E. 11.5.3), für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Die von ihm vorgebrachten und ärztlich bestätigten Beschwerden können in Griechenland behandelt werden, wo er aufgrund seines Schutzstatus Zugang zu den erforderlichen Behandlungen haben wird. Zwar macht er geltend, dass seine physischen und psychischen Probleme in Griechenland bisher nicht behandelt worden seien respektive er selbst dafür hätte bezahlen müssen. Diese Angaben bleiben indessen unbelegt. Dessen ungeachtet wäre er gehalten, im Falle einer ungerechtfertigten Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung den Rechtsweg zu beschreiten. Überdies steht es dem Beschwerdeführer offen, bei den zuständigen Schweizerischen Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Er könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. dazu statt vieler Urteil E-5529/2024 vom 11. September 2024 E. 8.3.2). 7.4.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Notlage. Seine Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet. 7.5 Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Zusicherungen beziehungsweise Garantien von den griechischen Behörden bezüglich adäquater Unterbringung, «Nahrung» und medizinischer und psychologischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist abzuweisen. 7.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf Griechenland nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: