Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch, Registrierung des Geburtstags im ZEMIS [auf den {...}] mit Bestreitungsvermerk und Wegweisung aus der Schweiz) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung (Vollzug der Wegweisung).
E. 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. Für vollzugshemmende superprovisorischen Massnahmen bestand nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese Rügen könnten allenfalls geeignet sein, die in der Beschwerde beantragte Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043).
E. 5.1.2 Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.2 In der Beschwerde wurde moniert, die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung nicht auf die Erkrankungen des Beschwerdeführers eingegangen, sondern habe lediglich festgestellt, dass eine (...) erfolgreich behandelt worden sei und er die Therapie hinsichtlich seiner schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung abgebrochen habe. Es sei indes offensichtlich, dass die psychologische Behandlung fortgesetzt werden müsse, da eine Person mit einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung nicht nach nur einem Monat geheilt sei. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer als vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien sodann die griechischen Gesundheitsdienste nur schwer zugänglich. Gemäss dem Bericht von Dr. med. D._______ vom 22. Mai 2024 sei ohne Behandlungsmöglichkeiten mit einer rasanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Diese Aspekte seien von der Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden.
E. 5.3 Das SEM hat im Rahmen seiner Untersuchungspflicht die zuständige kantonale Migrationsbehörde am 11. Juli 2024 um Informationen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersucht. Diese liess dem SEM sodann die in ihrem Dossier liegenden diesbezüglichen Dokumente zukommen. Gestützt auf diese Unterlagen ist das SEM in seiner Verfügung zum einen zum Schluss gekommen, dass die bezüglich (...)schmerzen festgestellte (...) behandelt worden sei. Zum anderen habe der Beschwerdeführer die Psychotherapie mit der Begründung abgebrochen, es gehe ihm besser. Das SEM hielt in seiner Verfügung ferner fest, dass die medizinische Versorgung in Griechenland, inklusive allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten, für Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei, und dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer, der entgegen seiner Ansicht nicht als vulnerabel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen sei, könne die ihm in Griechenland zustehenden Rechte aus eigener Kraft einfordern. Angesichts dessen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und ist mithin der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer inhaltlich zu einem anderen Ergebnis kommt als das SEM, betrifft nicht die Feststellung, sondern die materielle Würdigung des Sachverhalts. Ausserdem ist die Begründung der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und vollständig. Das SEM hat gestützt auf die von ihm festgestellte Sach- und Rechtslage gefolgert, der Wegweisungsvollzug sei zulässig wie auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer war sodann eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids, wie der Beschwerde zu entnehmen ist, möglich. Daher ist das SEM auch seiner Begründungspflicht nachgekommen.
E. 5.4 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien in der sogenannten Qualifikations-Richtlinie der Europäischen Union (RL 2011/95/EU) - beispielsweise in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und Zugang zur Gesundheitsversorgung - berufen könnten. Der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen direkt bei den griechischen Behörden geltend zu machen oder diese allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem könne er sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden und sich in zumutbarer Weise darum bemühen, in die dort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dem Beschwerdeführer sei es ferner nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen, zumal er nicht begründet habe, weshalb er sich zur Gruppe der vulnerablen Personen zähle. Aus den Akten könne hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts entnommen werden, dass eine (...) erfolgreich behandelt worden und dass er wegen einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung gewesen sei. Diese Therapie habe er im Juni 2024 abgebrochen, da es ihm besser gehe. Diesfällig sei auf die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus hinzuweisen, die auch psychologische respektive psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten umfasse. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der medizinischen Fürsorgepflichten nicht nachkommen, könne der Beschwerde-führer seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend machen. Hinsichtlich seiner Aussagen, er sei in Griechenland mehrfach ausgeraubt und tätlich angegriffen worden, sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Falls dieser Weg über die Polizeibehörde nicht zielführend sein sollte, habe er sich unter Zuhilfenahme rechtskundiger Personen oder einer Hilfsorganisation an weiterführende Instanzen zu wenden. Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei.
E. 6.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger zunächst in eine altersgerechte Unterkunft gekommen, welche später jedoch geschlossen worden sei. Anschliessend sei er auf der Strasse gelandet und habe weder finanzielle noch medizinische oder anderweitige Hilfe erhalten. Im Falle einer Rückkehr werde er in eine existentielle Notlage geraten, da es ihm - auch aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität aufgrund seiner Erkrankungen - nicht möglich sein werde, die Nutzung der kaum bestehenden Infrastruktur zu verlangen und seine Rechte durchzusetzen. Mangels Griechischkenntnissen sowie aufgrund fehlender dolmetschender Personen könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen medizinische Abklärungen und eine psychotherapeutische Behandlung mit Medikation erhalte. Als schutzberechtigte Person werde ihm ohne Zugang zu Sozialleistungen erneut die Obdachlosigkeit drohen. Diese Situation stelle sodann eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gemäss Art. 3 EMRK dar. Gesamthaft sei festzuhalten, dass die Wegweisung nach Griechenland des besonders vulnerablen Beschwerdeführers unzumutbar sei und auch Völkerrecht verletze. Deswegen sei die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2).
E. 8.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegensteht. Der Beschwerdeführer stellte am 20. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch und verliess Griechenland demnach weniger als ein halbes Jahr nach der Schutzgewährung am (...) April 2023. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um in Griechenland Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. In jedem Fall ist aber nicht ersichtlich, inwiefern es ihm im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar wäre, die entsprechenden Leistungen bei den griechischen Behörden einzufordern, weshalb - entgegen seinen Ausführungen - nicht davon auszugehen ist, dass es in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Griechenland zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen würde. Ferner können die medizinischen Sachverhalte des Beschwerdeführers - eine soweit behandelte (...) und eine posttraumatische Belastungsstörung, deren Behandlung der Beschwerdeführer gemäss den Akten abgebrochen hat (vgl. hierzu im Detail nachfolgend E. 8.3.2) - nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gegen Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» und damit nicht unter Art. 3 EMRK subsumiert werden. Als anerkannter Schutzberechtigter mit Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer Zugang zum griechischen Gesundheitssystem. Angesichts dessen ist weder aufgrund seiner physischen noch seiner psychischen Beschwerden davon auszugehen, dass bei ihm die ernsthafte Gefahr besteht, dass er im Falle der Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigende Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5).
E. 8.3.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würde. Aufgrund der Aktenlage ist - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Er ist volljährig und damit nicht mehr in einem verletzlichen (jugendlichen) Alter. Eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lässt sich den Akten - auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden (vgl. dazu im Detail nachfolgend) - nicht entnehmen. Vielmehr sei es ihm gelungen, nachdem ein erster Versuch, über Bulgarien und Serbien nach Mitteleuropa zu kommen, fehlgeschlagen sei und er nach Griechenland zurückgekehrt sei, Griechenland mit einem Flugzeug Richtung Schweiz zu verlassen (A27 Ziff. 2.06). Ausserdem habe er in Afghanistan «sehr lange als (...)» gearbeitet und er habe diesen Beruf später - als er gemäss eigenen Angaben noch minderjährig gewesen sei - auch in der Türkei ausgeübt (A27 Ziff. 1.17.05). Ferner hat er weniger als fünf Monate in Griechenland als anerkannter Flüchtling verbracht; vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob er je aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersuchte und ihm von diesen dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert worden wäre. Mit Erhalt der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu medizinischer Versorgung, Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen und Wohnraum) zu. Es darf ihm zugemutet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Abgesehen von allgemeinen Beschreibungen der anerkanntermassen schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mit Hinweis auf diesbezügliche Berichte (vgl. den in der Beschwerde zitierten Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Griechenland als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse - Update 2022), setzt sich die Beschwerde mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Damit vermag der Beschwerdeführer die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. Zudem ist auch nicht von einer existenziellen medizinischen Notlage auszugehen. Die diagnostizierte (...), die bei ihm (...)schmerzen verursacht hatte, konnte behandelt werden (A48; vgl. auch hiervor Bst. F.b). Gemäss den in den Akten liegenden Arztberichten der behandelnden Allgemeinpraktiker leide er ferner an einem posttraumatischen Syndrom respektive an einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung, welche von April bis Juni 2024 psychotherapeutisch behandelt wurde (A47 f.). Weitere Dokumente, namentlich ein psychotherapeutischer Bericht, liegen nicht in den Akten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die psychotherapeutische Therapie abgebrochen hat, weil es ihm besser gegangen sei (A47), sind die genannten psychischen Beschwerden nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen wäre. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote, insbesondere für psychische Störungen, in Griechenland verfügbar sind (vgl. Urteil BVGer D-1988/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.8 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es trotz seiner Diagnosen zuzumuten, sich bei der Rückkehr nach Griechenland mittels der ihm zustehenden griechische Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach ein Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5529/2024 Urteil vom 11. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch ass. iur. Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. August 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahr 2020 und suchte am 20. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Oktober 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Juni 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht und die griechischen Behörden ihm am (...) April 2023 Schutz gewährt hatten. B.b Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 13. Oktober 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.c Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 19. Oktober 2023 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am (...) April 2023 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis am (...) April 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung. C. C.a Am 17. November 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch, wobei dieser hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts darauf hinwies, er habe (...)beschwerden und fühle sich gestresst. Er habe Griechenland unter anderem deswegen verlassen, weil er dort keine medizinische Versorgung erhalten habe. C.b Nach einer entsprechenden Anfrage seitens des SEM bestätigte MedicHelp vom Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ am 17. November 2023, dass der Beschwerdeführer bei ihnen in Behandlung sei. D. D.a Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Altersgutachten vom 12. Dezember 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und damit die Volljährigkeit erreicht habe. Das Mindestalter betrage (...)Jahre. D.b Am 18. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland. Ferner erkundigte es sich nach noch nicht erwähnten gesundheitlichen Problemen. D.c Am 22. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung dahingehend Stellung, dass ein solches Gutachten einen äusserst geringen Beweiswert aufweise und damit ein fragliches Indiz für seine Volljährigkeit sei, da es sich nur um eine Altersschätzung handle. Er bekräftigte, im Jahr (...) geboren zu sein. Um dies zu beweisen, wolle er seine Tazkira nachreichen. Hinsichtlich der Wegweisung nach Griechenland brachte er vor, dass er dort mehrmals ausgeraubt, körperlich angegriffen und insgesamt schlecht behandelt worden sei. Da er in (...) 18 Jahre alt werde, werde er von den griechischen Behörden nach seiner Rückkehr als erwachsene Person behandelt, die nach 30 Tagen keine Unterstützung mehr erhalte und auf sich alleine gestellt sei. Aufgrund seines jungen Alters habe er jedoch immer noch als vulnerabel zu gelten. E. Am 8. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. F. F.a Das SEM gelangte am 11. Juli 2024 zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit einem Fragekatalog an die Migrationsbehörde des Kantons C._______. Diese informierte das SEM tags darauf, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich seiner (...)schmerzen eine (...) durchgeführt worden sei und er zwischen April und Juni 2024 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, diese jedoch abgebrochen habe. F.b Am 15. Juli 2024 reichte die Migrationsbehörde des Kantons C._______ im Wesentlichen folgende Unterlagen beim SEM ein: eine Überweisung von Dr. med. D._______ (Allgemeine Innere Medizin FMH) vom 22. März 2024 an Dr. med. E._______ zwecks psychosomatischer und psychologischer Betreuung aufgrund einer psychosozialen Belastungssituation mit posttraumatischem Stresssyndrom; eine Überweisung desselben Arztes vom 19. April 2024 an das Kantonsspital C._______ ([...]) wegen Verdachts auf (...); ein Bericht über die Konsultationen des Beschwerdeführers bei Dr. med. D._______ zwischen dem 20. März und dem 22. Mai 2024; ein ambulanter Bericht des Kantonsspitals C._______ ([...]) vom 24. Mai 2024, in dem eine leichte (...) festgestellt wurde; ein (...) Befund des Universitätsspitals B._______ ([...]) vom 28. Mai 2024, der (...) diagnostizierte, und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ (Allgemeine Medizin FMH) vom 15. Juli 2024, wonach der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung leide, die psychotherapeutisch behandelt werde, und dass die (...), die über lange Zeit Beschwerden gemacht habe, erfolgreich behandelt worden sei. G. Das SEM stellte der Rechtsvertretung am 22. August 2024 den Entscheidentwurf zu. Diese reichte am 27. August 2024 ihre Stellungnahme ein. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. August 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Ausserdem legte es als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) fest. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 4. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs sei er Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis dahin von einer Überstellung abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag der bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Bericht über die Konsultationen des Beschwerdeführers bei D._______ zwischen dem 20. März und dem 22. Mai 2024 (vgl. Bst. F.b) bei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Am 6. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch, Registrierung des Geburtstags im ZEMIS [auf den {...}] mit Bestreitungsvermerk und Wegweisung aus der Schweiz) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung (Vollzug der Wegweisung). 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. Für vollzugshemmende superprovisorischen Massnahmen bestand nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese Rügen könnten allenfalls geeignet sein, die in der Beschwerde beantragte Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken, weshalb sie vorab zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). 5.1.2 Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 5.2 In der Beschwerde wurde moniert, die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung nicht auf die Erkrankungen des Beschwerdeführers eingegangen, sondern habe lediglich festgestellt, dass eine (...) erfolgreich behandelt worden sei und er die Therapie hinsichtlich seiner schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung abgebrochen habe. Es sei indes offensichtlich, dass die psychologische Behandlung fortgesetzt werden müsse, da eine Person mit einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung nicht nach nur einem Monat geheilt sei. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer als vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien sodann die griechischen Gesundheitsdienste nur schwer zugänglich. Gemäss dem Bericht von Dr. med. D._______ vom 22. Mai 2024 sei ohne Behandlungsmöglichkeiten mit einer rasanten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Diese Aspekte seien von der Vorinstanz bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden. 5.3 Das SEM hat im Rahmen seiner Untersuchungspflicht die zuständige kantonale Migrationsbehörde am 11. Juli 2024 um Informationen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersucht. Diese liess dem SEM sodann die in ihrem Dossier liegenden diesbezüglichen Dokumente zukommen. Gestützt auf diese Unterlagen ist das SEM in seiner Verfügung zum einen zum Schluss gekommen, dass die bezüglich (...)schmerzen festgestellte (...) behandelt worden sei. Zum anderen habe der Beschwerdeführer die Psychotherapie mit der Begründung abgebrochen, es gehe ihm besser. Das SEM hielt in seiner Verfügung ferner fest, dass die medizinische Versorgung in Griechenland, inklusive allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten, für Personen mit Schutzstatus gewährleistet sei, und dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer, der entgegen seiner Ansicht nicht als vulnerabel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzustufen sei, könne die ihm in Griechenland zustehenden Rechte aus eigener Kraft einfordern. Angesichts dessen war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und ist mithin der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer inhaltlich zu einem anderen Ergebnis kommt als das SEM, betrifft nicht die Feststellung, sondern die materielle Würdigung des Sachverhalts. Ausserdem ist die Begründung der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und vollständig. Das SEM hat gestützt auf die von ihm festgestellte Sach- und Rechtslage gefolgert, der Wegweisungsvollzug sei zulässig wie auch zumutbar. Dem Beschwerdeführer war sodann eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids, wie der Beschwerde zu entnehmen ist, möglich. Daher ist das SEM auch seiner Begründungspflicht nachgekommen. 5.4 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland auf die Garantien in der sogenannten Qualifikations-Richtlinie der Europäischen Union (RL 2011/95/EU) - beispielsweise in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und Zugang zur Gesundheitsversorgung - berufen könnten. Der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen direkt bei den griechischen Behörden geltend zu machen oder diese allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem könne er sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden und sich in zumutbarer Weise darum bemühen, in die dort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dem Beschwerdeführer sei es ferner nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen, zumal er nicht begründet habe, weshalb er sich zur Gruppe der vulnerablen Personen zähle. Aus den Akten könne hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts entnommen werden, dass eine (...) erfolgreich behandelt worden und dass er wegen einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung gewesen sei. Diese Therapie habe er im Juni 2024 abgebrochen, da es ihm besser gehe. Diesfällig sei auf die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Schutzstatus hinzuweisen, die auch psychologische respektive psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten umfasse. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der medizinischen Fürsorgepflichten nicht nachkommen, könne der Beschwerde-führer seine Rechte bei den griechischen Behörden gerichtlich geltend machen. Hinsichtlich seiner Aussagen, er sei in Griechenland mehrfach ausgeraubt und tätlich angegriffen worden, sei anzumerken, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Falls dieser Weg über die Polizeibehörde nicht zielführend sein sollte, habe er sich unter Zuhilfenahme rechtskundiger Personen oder einer Hilfsorganisation an weiterführende Instanzen zu wenden. Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei. 6.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger zunächst in eine altersgerechte Unterkunft gekommen, welche später jedoch geschlossen worden sei. Anschliessend sei er auf der Strasse gelandet und habe weder finanzielle noch medizinische oder anderweitige Hilfe erhalten. Im Falle einer Rückkehr werde er in eine existentielle Notlage geraten, da es ihm - auch aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität aufgrund seiner Erkrankungen - nicht möglich sein werde, die Nutzung der kaum bestehenden Infrastruktur zu verlangen und seine Rechte durchzusetzen. Mangels Griechischkenntnissen sowie aufgrund fehlender dolmetschender Personen könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen medizinische Abklärungen und eine psychotherapeutische Behandlung mit Medikation erhalte. Als schutzberechtigte Person werde ihm ohne Zugang zu Sozialleistungen erneut die Obdachlosigkeit drohen. Diese Situation stelle sodann eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gemäss Art. 3 EMRK dar. Gesamthaft sei festzuhalten, dass die Wegweisung nach Griechenland des besonders vulnerablen Beschwerdeführers unzumutbar sei und auch Völkerrecht verletze. Deswegen sei die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 8.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegensteht. Der Beschwerdeführer stellte am 20. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch und verliess Griechenland demnach weniger als ein halbes Jahr nach der Schutzgewährung am (...) April 2023. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um in Griechenland Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. In jedem Fall ist aber nicht ersichtlich, inwiefern es ihm im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar wäre, die entsprechenden Leistungen bei den griechischen Behörden einzufordern, weshalb - entgegen seinen Ausführungen - nicht davon auszugehen ist, dass es in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Griechenland zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen würde. Ferner können die medizinischen Sachverhalte des Beschwerdeführers - eine soweit behandelte (...) und eine posttraumatische Belastungsstörung, deren Behandlung der Beschwerdeführer gemäss den Akten abgebrochen hat (vgl. hierzu im Detail nachfolgend E. 8.3.2) - nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gegen Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» und damit nicht unter Art. 3 EMRK subsumiert werden. Als anerkannter Schutzberechtigter mit Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer Zugang zum griechischen Gesundheitssystem. Angesichts dessen ist weder aufgrund seiner physischen noch seiner psychischen Beschwerden davon auszugehen, dass bei ihm die ernsthafte Gefahr besteht, dass er im Falle der Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigende Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). 8.3.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würde. Aufgrund der Aktenlage ist - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Er ist volljährig und damit nicht mehr in einem verletzlichen (jugendlichen) Alter. Eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lässt sich den Akten - auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden (vgl. dazu im Detail nachfolgend) - nicht entnehmen. Vielmehr sei es ihm gelungen, nachdem ein erster Versuch, über Bulgarien und Serbien nach Mitteleuropa zu kommen, fehlgeschlagen sei und er nach Griechenland zurückgekehrt sei, Griechenland mit einem Flugzeug Richtung Schweiz zu verlassen (A27 Ziff. 2.06). Ausserdem habe er in Afghanistan «sehr lange als (...)» gearbeitet und er habe diesen Beruf später - als er gemäss eigenen Angaben noch minderjährig gewesen sei - auch in der Türkei ausgeübt (A27 Ziff. 1.17.05). Ferner hat er weniger als fünf Monate in Griechenland als anerkannter Flüchtling verbracht; vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob er je aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersuchte und ihm von diesen dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert worden wäre. Mit Erhalt der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwerdeführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (insbesondere Zugang zu medizinischer Versorgung, Beschäftigung, Bildung, Sozialhilfeleistungen und Wohnraum) zu. Es darf ihm zugemutet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Abgesehen von allgemeinen Beschreibungen der anerkanntermassen schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mit Hinweis auf diesbezügliche Berichte (vgl. den in der Beschwerde zitierten Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Griechenland als sicherer Drittstaat, Juristische Analyse - Update 2022), setzt sich die Beschwerde mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Damit vermag der Beschwerdeführer die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. Zudem ist auch nicht von einer existenziellen medizinischen Notlage auszugehen. Die diagnostizierte (...), die bei ihm (...)schmerzen verursacht hatte, konnte behandelt werden (A48; vgl. auch hiervor Bst. F.b). Gemäss den in den Akten liegenden Arztberichten der behandelnden Allgemeinpraktiker leide er ferner an einem posttraumatischen Syndrom respektive an einer schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörung, welche von April bis Juni 2024 psychotherapeutisch behandelt wurde (A47 f.). Weitere Dokumente, namentlich ein psychotherapeutischer Bericht, liegen nicht in den Akten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die psychotherapeutische Therapie abgebrochen hat, weil es ihm besser gegangen sei (A47), sind die genannten psychischen Beschwerden nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen wäre. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote, insbesondere für psychische Störungen, in Griechenland verfügbar sind (vgl. Urteil BVGer D-1988/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.8 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es trotz seiner Diagnosen zuzumuten, sich bei der Rückkehr nach Griechenland mittels der ihm zustehenden griechische Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach ein Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar ist. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: