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D-4884/2024

D-4884/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.

E. 2 Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutz-interesses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe weder den medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers vollständig erstellt und eingehende Abklärungen zu dessen Vulnerabilität vorgenommen noch die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland rechtsgenüglich analysiert und seine diesbezüglichen Aussagen gewürdigt. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. So hat sich das SEM am 17. Juli 2024 bei (...) nach dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers erkundigt und der Beschwerdeführer konnte sich sowohl im persönlichen Gespräch vom 16. Juli 2024 als auch in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2024 umfassend zu allfälligen Wegweisungshindernissen - auch gesundheitlicher Art - äussern. Das SEM hat den erheblichen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt erachtet. In Bezug auf den Vorwurf, das SEM habe die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland nicht berücksichtigt, handelt es sich um ein blosses pauschales Vorbingen und im Kern um eine Uneinigkeit in Bezug auf die materielle Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das subeventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vertiefter Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung abzuweisen.

E. 6.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 6.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG).

E. 7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden am 5. Juli 2024 seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH in den in der Beschwerde zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges zu behandeln ist (nachfolgend E. 9.4.2; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 E. 10 und 11).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die in der Schweiz noch vorhandenen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ([...] und - nur im persönlichen Gespräch erwähnt - eine [...], den er manchmal verspüre [vgl. SEM-Akten {...} S. 2]) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff).

E. 9.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).

E. 9.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Seiner Behauptung, er habe in Griechenland nur unzureichende medizinische Versorgung erhalten und hätte bei einer Rückkehr keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft, ist entgegenzuhalten, dass er gemäss seinen Angaben ohnehin nicht dauerhaft dort hätte bleiben wollen und sich wenige Wochen nach Erhalt des griechischen Flüchtlingsausweises ausser Land begeben hat. Demnach ist bereits angesichts der sehr kurzen vor Ort verbachten Zeit nicht davon auszugehen, er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer auch nicht als äusserst vulnerable Person. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden war und im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens dieses Datum nie in Frage stellte. Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 Ziff. 10) angebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer sei am (...) zur Welt gekommen und somit noch minderjährig, doch sei auf der Reise nach Griechenland sein Rucksack mit seiner Tazkira verloren gegangen, erscheint nachgeschoben. Sodann gehört der Beschwerdeführer mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. E. 9.2.2 vorstehend) nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällige notwendige medizinische Versorgung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung.

E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

E. 9.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5). Das entsprechende Sub-Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.

E. 9.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 23. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4884/2024 Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juli 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei führte er unter anderem eine griechische Aufenthaltsbewilligung und einen ebenfalls von Griechenland ausgestellten Reiseausweis mit sich. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 21. Februar 2024 illegal nach Griechenland eingereist war und dort am 23. sowie am 27. Februar 2024 um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 5. Juli 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers noch gleichentags zu. D. D.a Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland sowie auch zum medizinischen Sachverhalt gewährt. D.b Dabei brachte er vor, er habe sich vor seiner Reise in die Schweiz ungefähr vier Monate lang in Griechenland aufgehalten und dabei in einem Camp in B._______ gelebt. Die Lebensbedingungen dort seien sehr schwierig gewesen. Die Unterkünfte seien alt und verrottet gewesen. Zudem sei es immer sehr heiss und das Essen nicht ausreichend beziehungsweise ungeniessbar gewesen. Während der ganzen Zeit habe er nur 150 Euro Unterstützung erhalten, von welchem Betrag er sich auch habe Essen kaufen müssen. Er habe nie einen Rechtsvertreter gesehen, der ihm hätte helfen können, und im Camp habe es vor allem Dari-Dolmetscher gegeben. Da er selber aber nur Usbekisch verstehe, habe für die beiden ersten Interviews eine andere Gesuchstellerin, welche sowohl Usbekisch als auch Dari spreche, seine usbekischen Antworten für den Dari-Griechisch-Dolmetscher übersetzen müssen; erst beim dritten Interview sei ein Usbekisch-Dolmetscher zur Verfügung gestanden. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, er habe ohnehin nicht dauerhaft in Griechenland bleiben wollen. Im Camp habe es viele seltsame Menschen gehabt; es sei viel Alkohol getrunken worden und es habe Schlägereien gegeben. Nachdem er als Flüchtling anerkannt worden sei und Papiere erhalten habe, sei er aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Er habe in Griechenland aber niemanden gekannt und nicht gewusst, was er nun machen solle, weshalb er sich entschlossen habe, das Land zu verlassen und in die Schweiz zu kommen. Wegen der schlechten Verhältnisse im Camp auf B._______ habe er unter (...) sowie unter einem (...) und (...) gelitten. Ein Arzt habe ihm kleine Tabletten gegen (...) gegeben, welche aber nicht geholfen hätten, und die verabreichte Creme habe zwar gegen das (...) gewirkt, den (...) aber nicht beseitigt. Er verspüre auch einen (...), den er der Pflege gegenüber zuvor noch nicht erwähnt habe, und könne (...). Nach Griechenland könne er nicht zurückkehren, weil er in Afghanistan lediglich eine Koranschule besucht habe und somit über fast keine Bildung verfüge. Auch wegen der fehlenden Sprachkenntnisse wäre es für ihn kaum möglich, in Griechenland Arbeit zu finden. Er würde gerne zur Schule gehen, eine Ausbildung machen und die Sprache lernen, damit er sich eine Zukunft aufbauen und - da sein Vater verstorben sei - seine Familie in Afghanistan unterstützen könne, was jedoch in Griechenland nicht möglich wäre. E. Eine Anfrage des SEM an (...) im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ vom 17. Juli 2024 wurde gleichentags beantwortet. Danach habe sich der Beschwerdeführer dort lediglich einmal wegen des (...) gemeldet. Ansonsten seien keine Beschwerden bekannt und der Beschwerdeführer benötige auch keine Medikamente. F. F.a Das SEM händigte dem Beschwerdeführer beziehungsweise der zugewiesenen Rechtvertretung am 23. Juli 2024 die entscheidrelevanten Akten sowie den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. F.b Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom gleichen Tag vernehmen. Er führte aus, er würde sich in Griechenland unwohl fühlen, und verwies auf die bereits im Rahmen des persönlichen Gesprächs vorgebrachten Probleme im Camp. Im Übrigen habe er den Asylantrag in Griechenland nicht freiwillig gestellt. Weiter machte er geltend, gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestehe im Fall einer Rücküberstellung nach Griechenland aufgrund des überlasteten Asylsystems sowie aufgrund der mangelnden staatlichen Unterstützung im Fall einer Status-anerkennung ein überwiegendes Risiko einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Regelvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von schutzberechtigten Personen nach Griechenland sei deshalb nicht haltbar. G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (D._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. H. Am 26. Juli 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung ihres Mandates mit. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Unterbringungs- und Versorgungssituation einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Der Kanton D._______ sei über die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges in Kenntnis zu setzen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. J. Am 5. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.

2. Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutz-interesses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe weder den medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers vollständig erstellt und eingehende Abklärungen zu dessen Vulnerabilität vorgenommen noch die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland rechtsgenüglich analysiert und seine diesbezüglichen Aussagen gewürdigt. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. So hat sich das SEM am 17. Juli 2024 bei (...) nach dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers erkundigt und der Beschwerdeführer konnte sich sowohl im persönlichen Gespräch vom 16. Juli 2024 als auch in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2024 umfassend zu allfälligen Wegweisungshindernissen - auch gesundheitlicher Art - äussern. Das SEM hat den erheblichen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt erachtet. In Bezug auf den Vorwurf, das SEM habe die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland nicht berücksichtigt, handelt es sich um ein blosses pauschales Vorbingen und im Kern um eine Uneinigkeit in Bezug auf die materielle Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das subeventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vertiefter Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung abzuweisen. 6. 6.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 6.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). 7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden am 5. Juli 2024 seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH in den in der Beschwerde zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges zu behandeln ist (nachfolgend E. 9.4.2; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 E. 10 und 11). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Ferner lassen auch die in der Schweiz noch vorhandenen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ([...] und - nur im persönlichen Gespräch erwähnt - eine [...], den er manchmal verspüre [vgl. SEM-Akten {...} S. 2]) nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). 9.3 9.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 9.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Seiner Behauptung, er habe in Griechenland nur unzureichende medizinische Versorgung erhalten und hätte bei einer Rückkehr keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft, ist entgegenzuhalten, dass er gemäss seinen Angaben ohnehin nicht dauerhaft dort hätte bleiben wollen und sich wenige Wochen nach Erhalt des griechischen Flüchtlingsausweises ausser Land begeben hat. Demnach ist bereits angesichts der sehr kurzen vor Ort verbachten Zeit nicht davon auszugehen, er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um die benötigte Unterstützung zu erhalten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer auch nicht als äusserst vulnerable Person. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden war und im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens dieses Datum nie in Frage stellte. Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 Ziff. 10) angebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer sei am (...) zur Welt gekommen und somit noch minderjährig, doch sei auf der Reise nach Griechenland sein Rucksack mit seiner Tazkira verloren gegangen, erscheint nachgeschoben. Sodann gehört der Beschwerdeführer mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. E. 9.2.2 vorstehend) nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällige notwendige medizinische Versorgung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr eingehenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 9.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2910/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5). Das entsprechende Sub-Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 9.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 23. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni