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D-7503/2024

D-7503/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Gleiches gilt für den Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als superprovisorische Massnahme. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Die Beschwerdeführerin hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.2 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben.

E. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.

E. 7 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3).

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.

E. 9.4 Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.5 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 9.6 Die dokumentierten psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gerechnet werden müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist.

E. 9.7 Hinsichtlich des Risikos der Beschwerdeführerin, in Griechenland Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung ausgesetzt zu werden, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass ein solches Risiko nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der bereits geschilderten Situation, in welcher die Beschwerdeführerin bei einer ihr zuvor nicht bekannten Frau übernachten wollte, die Beschwerdeführerin die Wohnung auf Wunsch unbehelligt verlassen konnte. Die Vorinstanz führte zudem korrekterweise aus, dass Griechenland über funktionierende Behörden verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelten. So sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, sollte sie sich in Zukunft vor Übergriffen von Drittpersonen fürchten, sich an die entsprechenden Behörden zu wenden und Schutz zu verlangen.

E. 9.8 Der Beschwerdeführerin ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt würde, die griechischen Behörden das Völkerrecht verletzen oder ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren würden. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Beurteilung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdeausführungen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Vermutung der Zumutbarkeit kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus. Die Vorinstanz sei gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. ebd. E. 11.5.3).

E. 10.3 Den im Laufe des vorinstanzlichen wie auch des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde ist zu entnehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesundheitlich, insbesondere psychisch, belastete Frau handelt. Ohne die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu verharmlosen, da es sich zweifelsohne um belastende Diagnosen handelt, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht derart schwerwiegend ist, dass sie eine besonders vulnerable Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt. Obwohl der aktuell belegte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin der medizinischen Behandlung bedarf, ist der Bedarf nicht von einer Dringlichkeit, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen würde.

E. 10.4 Auch im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen, was zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zu führen vermöchte. Dem Gericht sind die schwierigen Verhältnisse in Griechenland bekannt. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können, inwiefern sie nicht in der Lage sein sollte, sich bei einer Rückkehr an die griechischen Gesundheitsinstitutionen zu wenden und die rechtlichen Garantien nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist somit als zumutbar zu qualifizieren.

E. 10.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung einer individuellen Zusicherung von Seiten der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4.). Das entsprechende Subeventualbegehren ist somit abzuweisen.

E. 11 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 12 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7503/2024 Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Liliya Zinkovska, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 21. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der Fingerdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2024 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte, sie am 10. April 2024 als Flüchtling anerkannt worden war und Asyl erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin verfügte über einen griechischen Aufenthaltstitel und ein griechisches Reisedokument. C. Am 9. September 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Dem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 10. September 2024 zu und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 9. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. Mit Schreiben vom 9. September 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland. E. Mit Schreiben vom 11. September 2024 nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung schriftlich Stellung und führte aus, dass sie in Griechenland keine Familienangehörige habe und dass sie nach Abschluss des Asylverfahrens in Griechenland keine finanzielle Unterstützung und kein Essen mehr erhalten habe und in einem Park habe übernachten müssen. Sie habe vernommen, dass der griechische Staat nicht bereit sei, Personen mit einem Schutzstatus zu unterstützen und auch NGOs keine Hilfe bieten könnten. Die Beschwerdeführerin berichtete zudem davon, dass sie eine Frau kennengelernt habe, die ihr angeboten habe, bei ihr zu übernachten. Als sie sodann bei dieser Frau zu Hause gewesen sei, seien zwei Männer nach Hause gekommen, was ihr Angst gemacht und sie deshalb die Wohnung wieder verlassen habe. Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine Verletzung am rechten Auge habe und auf diesem Auge deshalb nur über eine Sehkapazität von 10 bis 20 % verfüge. Psychisch sei sie sehr belastet und habe unter anderem Schlafprobleme und viel Stress. Sowohl in Bezug auf ihren physischen wie auch ihren psychischen Zustand reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte zu den Akten. Sie legte dar, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland wieder obdachlos werden würde, da keine Aussicht auf eine Wohnung oder eine Arbeit bestehen würde. Da es sich bei ihr um eine junge und gesundheitlich angeschlagene Frau handle, die zudem in Griechenland über kein familiäres Netzwerk verfügte, sei sie als besonders vulnerable Person einzustufen. F. Am 3. Oktober 2024 wurde der Rechtsvertretung von der Vorinstanz ein Entscheidentwurf zugestellt. Gleichentags nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin schriftlich Stellung und machte eine besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin geltend, da diese seit ihrer Kindheit auf der Flucht gewesen und sie zwangsverheiratet worden sei und ihr in Griechenland die Zwangsprostitution gedroht habe. In Bezug auf ihre gesundheitliche Situation würde sie in Griechenland nicht die genügende medizinische Versorgung erhalten. Ohne effektiven Zugang zu einer Unterkunft, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung drohe der Beschwerdeführerin in Griechenland eine existentielle Notlage, weshalb sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. G. Am 4. Oktober 2024 zog die Vorinstanz ihren Entscheidentwurf zurück, da aufgrund der Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 der Verdacht bestand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potentielles Opfer von Menschenhandel handeln könnte. H. Am 24. Oktober 2024 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung betreffend Menschenhandel durch, um weitere Informationen zum Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin von einer Frau das Angebot erhalten habe, bei ihr in der Wohnung zu übernachten, und zur Aussage, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland Zwangsprostitution drohe, zu erhalten. Zusammengefasst führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung aus, dass die Frau ihr gesagt habe, dass sie alleine wohnen würde, dann aber zwei Männer nach Hause gekommen seien. Als die Beschwerdeführerin in der Folge die Wohnung habe verlassen wollen, habe sie dies aber tun können. I. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel gewesen sei. J. Am 19. November 2024 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erneut ein Entscheidentwurf zugestellt und das Nichteintreten auf das Asylgesuch in Aussicht gestellt. K. Am 21. November 2024 nahm die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Stellung und hielt erneut fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person handle, bei der ein Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung nur bei besonders begünstigenden Umständen zumutbar sei. Bei der Beschwerdeführerin seien eine mittelgradige depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung und Angststörung sowie eine durch Trauma induzierte paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen, wie sich die Diagnose auf die Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland auswirken würde. Ohne effektiven Zugang zu einer Unterkunft, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung sei eine existenzielle Notlage zu befürchten, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. L. Mit Verfügung vom 21. November 2024 - eröffnet am 22. November 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich Griechenland, wo die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt sei, bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Griechenland sei vom Bundesrat als sicheren Drittstaat anerkannt, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte sie aus, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung spreche. Bei der Beurteilung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin nahm die Vorinstanz Bezug auf die eingereichten Arztberichte und verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], wonach der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könne, wobei hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände die Voraussetzung seien. Die Vorinstanz stellte hierbei fest, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich sowohl psychisch wie auch physisch an diversen gesundheitlichen Problemen leide. Unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung sowie dem in den Arztberichten empfohlenen weiteren medizinischen Behandlungsprozedere könne nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, das zu einer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Unzumutbar sei der Wegweisungsvollzug dann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr somit zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Es würden vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung hätte. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders vulnerable Person im Sinne der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung. Bezüglich der allgemein in Griechenland herrschenden Situation nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass das System zwar Schwächen aufweise, aber gleichzeitig Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe und Personen mit Schutzstatus sich auf entsprechende Garantien berufen könnten, wonach sie in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum, Beschäftigung und medizinische Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien respektive gleichgestellt seien mit anderen Ausländerinnen und Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung von Unterkunft. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen gemäss Qualifikationsrichtlinie nicht nachkommen, könne die Beschwerdeführerin diese auf dem Rechtsweg einfordern. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse und es seien keine Gründe ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Legalvermutung, wonach eine Rückkehr nach Griechenland grundsätzlich zulässig und zumutbar sei, zu widerlegen. M. Am 22. November 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. N. Mit Eingabe vom 29. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit einem Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass ihr aufgrund der in Griechenland vorherrschenden Bedingungen bei einer Rückkehr dorthin ein reales Risiko unmenschlicher Behandlung drohe. Es sei zu erwarten, dass sie in diesem Falle in eine existentielle Notlage geraten würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich bei ihr aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankungen und ihrer traumatischen Vorgeschichte um eine Person, die als besonders vulnerabel einzustufen sei. Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Entscheid der Vorinstanz betreffend den medizinischen Sachverhalt angesichts des Untersuchungsgrundsatzes Mängel aufweisen würde, weshalb eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. O. Die elektronischen Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2024 vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Gleiches gilt für den Antrag um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs als superprovisorische Massnahme. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Die Beschwerdeführerin hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben. 6.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.

7. Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Gemäss Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann dieser Praxis entsprechend und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. 9.4 Diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.5 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 9.6 Die dokumentierten psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gerechnet werden müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. 9.7 Hinsichtlich des Risikos der Beschwerdeführerin, in Griechenland Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung ausgesetzt zu werden, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass ein solches Risiko nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der bereits geschilderten Situation, in welcher die Beschwerdeführerin bei einer ihr zuvor nicht bekannten Frau übernachten wollte, die Beschwerdeführerin die Wohnung auf Wunsch unbehelligt verlassen konnte. Die Vorinstanz führte zudem korrekterweise aus, dass Griechenland über funktionierende Behörden verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelten. So sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, sollte sie sich in Zukunft vor Übergriffen von Drittpersonen fürchten, sich an die entsprechenden Behörden zu wenden und Schutz zu verlangen. 9.8 Der Beschwerdeführerin ist es vorliegend nicht gelungen, die Regelvermutung der Zulässigkeit umzustossen. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt würde, die griechischen Behörden das Völkerrecht verletzen oder ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren würden. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist somit als zulässig zu qualifizieren. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland selbst für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. ebd. E. 11.5.1). Auch diese Beurteilung vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdeausführungen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Vermutung der Zumutbarkeit kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es wiederum der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. ebd. E. 11.4). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In solchen Fällen setzt die Annahme der Zumutbarkeit das Vorliegen besonders begünstigender Umstände voraus. Die Vorinstanz sei gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. ebd. E. 11.5.3). 10.3 Den im Laufe des vorinstanzlichen wie auch des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde ist zu entnehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesundheitlich, insbesondere psychisch, belastete Frau handelt. Ohne die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu verharmlosen, da es sich zweifelsohne um belastende Diagnosen handelt, ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht derart schwerwiegend ist, dass sie eine besonders vulnerable Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung darstellt. Obwohl der aktuell belegte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin der medizinischen Behandlung bedarf, ist der Bedarf nicht von einer Dringlichkeit, die einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen würde. 10.4 Auch im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen, was zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zu führen vermöchte. Dem Gericht sind die schwierigen Verhältnisse in Griechenland bekannt. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen können, inwiefern sie nicht in der Lage sein sollte, sich bei einer Rückkehr an die griechischen Gesundheitsinstitutionen zu wenden und die rechtlichen Garantien nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist somit als zumutbar zu qualifizieren. 10.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung einer individuellen Zusicherung von Seiten der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4.). Das entsprechende Subeventualbegehren ist somit abzuweisen.

11. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.

12. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: