Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offen-sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei die Vorinstanz die Untersuchungspflicht verletzt habe. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nachdem das HELIOS-Programm in Griechenland wegen Geldproblemen im Oktober 2023 suspendiert worden sei, sei es am 1. Januar 2024 infolge mangelhafter Finanzierung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden. Dies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Stattdessen habe sie auf das HELIOS-Programm und die damit verbundenen Dienstleistungen verwiesen, welche die sie in Anspruch nehmen könne. Dabei sei fraglich, inwieweit die Internationale Organisation für Migration (IOM) noch in der Lage sei, die Beschwerdeführerin vor Ort zu unterstützen respektive ob die lokalen Hilfsorganisationen als adäquater Ersatz für das HELIOS-Programm in Betracht kommen. Folglich sei die Vorinstanz angehalten, Abklärungen zu treffen, inwieweit eine Integration in die griechische Gesellschaft ohne das HELIOS-Programm möglich sei. Namentlich müsse geklärt werden, welche Alternativen IOM in Griechenland biete und besonders, ob in Griechenland vertretene Hilfsorganisationen einen angemessenen Ersatz für die Dienstleistungen von HELIOS bieten könnten.
E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, betreffend die Unterkunft könnten sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland an das HELIOS-Projekt wenden. Da in der Zwischenzeit aber mehr als ein Jahr seit der Schutzgewährung vergangen sei, habe die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Griechenland kein Anrecht mehr auf diese Leistungen (angefochtene Verfügung S. 7). Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, die Beschwerdeführerin auf eine Suspendierung des HELIOS-Programms hinzuweisen, da sie dessen Unterstützung bei einer Rückkehr nach Griechenland ohnehin nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Indes verwies die Vorinstanz auf die Möglichkeit, sich stattdessen an IOM und andere örtlicheHilfsorganisationen zu wenden. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung betreffend die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten in Griechenland gelangt als die Beschwerdeführerin, bedeutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es liegt demzufolge keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 5.1 In der Sache begründet die Vorinstanz ihren Entscheid damit, das Bundesverwaltungsgericht halte in seinem Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass es betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung keinen Anlass sehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Dabei habe das Gericht die Schwachstellen Griechenlands, insbesondere die Streichung der Geld- und Sachleistungen 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus, zur Kenntnis genommen. Zudem habe das Gericht im genannten Referenzurteil seine Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland präzisiert. Es gehe weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zumutbar sei. Die Legalvermutung gelte auch für vulnerable Personen oder für Personen mit gesundheitlichen Problemen, die nicht als schwerwiegend zu bezeichnen seien. Einschränkungen seien bei Familien mit Kindern und bei äusserts vulnerablen Personen (etwa bei Personen mit besonders schwerwiegenden Gesundheitsproblemen) beschlossen worden. In diesen Fällen seien vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Personen mit Schutzstatus sowie hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem in Griechenland auf die Internetseite des UNHCR, welche auch in somalischer Sprache abrufbar sei. Bei der Rückkehr nach Griechenland könne die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Suche nach einer Wohnung an IOM und an örtliche Hilfsorganisationen wenden. Aus der Aktenlage gehe nicht hervor, dass sie ernsthafte Bemühungen (Arbeitsstelle, dauerhafte Unterkunft) unternommen habe, um eine Existenz in Griechenland aufzubauen. Zudem sei ihr zuzumuten, die griechische Steuer- und Sozialversicherungsnummer (sog. AFM- und AMKA-Nummer) zu beantragen. Sie könne sich hierfür an das Citizen-Service-Center (sog. «KEP») wenden, um sich kostenlos beraten zu lassen. Betreffend das Erlernen der griechischen oder englischen Sprache oder die Unterstützung bei allen Schritten der Arbeitssuche sei auf verschiedene Organisationen wie etwa die karitative Organisation «Greek Council for Refugees» oder die Hilfsorganisationen am Viktoria-Platz in Athen zu verweisen. Die Hilfsorganisation «Generation 2.0 RED» in Athen konzentriere sich zudem auf Frauen mit Migrationshintergrund. Hinsichtlich der in Somalia erlittenen Vergewaltigung sowie der geltend gemachten Bedrohung durch eine Drittperson im griechischen Asylcamp sei auf das jüngst ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2779/2023 vom 23. November 2023 (E. 7.3.2.2) hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin bei Bedarf die von den griechischen Behörden betriebene 24-Stunden-Hotline «SOS 15900» anrufen und/oder sich an das Forschungszentrum für die Gleichstellung von Frauen und Männern (KETHI) wenden könne, welches diverse Massnahmen im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen umgesetzt habe. Auch Frauenhäuser und Beratungszentren in Griechenland könnten ihr eine geschützte Umgebung gewährleisten. Im Übrigen handle es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl schutzwillig als auch -fähig sei, sowie über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Bei Bedarf könne sich die Beschwerdeführerin demnach an die griechischen Behörden wenden. Hinsichtlich allfälliger, aus der in Somalia erlittenen Vergewaltigung resultierender Gesundheitsprobleme habe sich die Beschwerdeführer in der Schweiz nie an das Pflegepersonal gewandt. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme (Schlafprobleme, Stress, Gedankenkreisen), der Hals- sowie Kopfschmerzen, der Schmerzen aufgrund der (...), der diversen Entzündungen und der Allergie (...), der Fieberblase, der Schmerzen beim (...), der Schmerzen im (...) und der festgestellten weiblichen Genitalbeschneidung werde, da keine weiteren (operativen) Massnahmen, Arzttermine und Abklärungen geplant seien, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach selbst schwerere Beschwerden die Annahme der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht rechtfertigten. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich in Griechenland um eine medizinische Behandlung zu bemühen. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung habe sie zudem angegeben, dass sie im Camp bereits medizinisch versorgt worden sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland namentlich aus sprachlichen Gründen, aufgrund mangelnder Bildung und ihres Migrationshintergrundes mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen habe werde. Diese würden bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht als unüberwindbar erscheinen. Sie habe als Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 13. März 2024 zum Entwurf der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Kombination der Sachverhaltselemente (Opfer von Vergewaltigung und Genitalverstüm-melung [mit Nebenwirkungen bis heute], mangelnde Bildung, längere Zeit der Obdachlosigkeit in Griechenland, gesundheitliche Probleme) sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine schwerkranke oder äusserts vulnerable Person im Sinne der aktuellen Rechtsprechung handle. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, ungeachtet der Begründung der Vorinstanz handle es sich bei ihr um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 / E-3431/2021 . Sie sei eine junge, alleinstehende Analphabetin und Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden (ihre Genitalien seien beschnitten und in (...) sei sie vergewaltigt worden). Die Tatsache, dass sie während sieben Monaten auf der Strasse gelebt habe und ihren Lebensunterhalt mit Betteln habe bestreiten müsse, zeige deutlich, dass sie nicht die Fähigkeit habe, sich ohne fremde Hilfe in einer fremden Umgebung eine Existenz aufzubauen und vom griechischen Staat die ihr zustehenden Rechte einzufordern. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Griechisch. Sie sei somit nicht in der Lage, sich ohne Weiteres an Hilfsorganisationen zu wenden. Die Voraussetzung für das Ausstellen einer Sozialversicherungsnummer sei eine Aufenthaltserlaubnis, eine Postanschrift und eine Steueridentifikationsnummer. Da sie nach der Schutzgewährung jedoch keine Unterkunft und auch keinen offiziellen Platz gehabt habe, habe sie weder eine Postanschrift noch einen festen Wohnsitz nachweisen können. Dadurch sei ihr der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur medizinischen Versorgung verwehrt worden. Angesichts ihrer Erfahrungen in Griechenland sei es nicht verwunderlich, dass sie schliesslich Hilfe bei Personen gesucht habe, um Griechenland verlassen zu können. Als Rückkehrende aus einem anderen Staat wäre sie in Griechenland zudem mit besonderen administrativen Hürden konfrontiert, bestehe doch bei den betroffenen Personen oft Unklarheit, welches die zuständige Behörde sei. Aufgrund der Mängel im griechischen Asylsystem sei ihre Angst begründet, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland ohne Unterkunft zu sein. Trotz der gültigen Aufenthaltsbewilligung bestehe für sie aufgrund der mangelnden Integrationsmassnahmen seitens des griechischen Staates kaum eine Möglichkeit, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, zumal das HELIOS-Programm auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden sei. Es würden keine begünstigenden Umstände vorliegen, weshalb für sie die Gefahr bestehe, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dauerhaft in eine Notlage zu geraten. Folglich sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 6.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am (...) März 2023 als Flüchtling anerkannt wurde. Sie verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie kann folglich nach Griechenland zurückkehren und die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.3.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsyG gefunden hat. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens anerkanntermassen schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 E. 11.2). In gesundheitlicher Hinsicht leidet respektive litt die Beschwerdeführerin gemäss den Verlaufsblättern vom 22. November 2023 bis 14. Februar 2024 (SEM-Akte [...]-24/2) an Schlafproblemen und Gedankenkreisen aufgrund von Stress, an Schmerzen wegen einer (...), an Hals- und Kopfschmerzen, an einer Entzündung (...) und an einer Fieberblase. Zur Behandlung erhielt sie Medikamente, eine Salbe und pflanzliche Arzneimittel. Zu ihren (...) ([...]) (...) wurde ihr mitgeteilt, dass es sich dabei um ein ästhetisches Problem handle, wofür keine medizinische Indikation bestehe. Aufgrund unklarer (...)beschwerden ([...]) vom 28. November 2023 fand am 29. November 2023 ein ärztlicher Termin statt. Gemäss undatiertem ärztlichen Bericht der (...) konnten eine (...) ([...]) und eine (...) ausgeschlossen werden. Diagnostiziert wurde eine Obstipation (Verstopfung) zwecks deren Behandlung Medikamente verschrieben wurden (SEM-Akte [...]-11/2). Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 15. Januar 2024 wurde ein unklares (...) diagnostiziert, an welchem die Beschwerdeführerin seit einem Jahr leide. Es wurde mit einer Salbe behandelt (SEM-Akte [...]-22/4). Dem Eintrag im medizinischen Verlaufsblatt vom 18. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass ihr aufgrund von Schmerzen im linken (...) Medikamente verschrieben wurden. Da keine Besserung der (...) eintrat, erfolgte am 22. Januar 2024 eine Konsultation in der E._______, wobei eine weibliche Genitalbeschneidung festgestellt wurde. Eine Ultraschalluntersuchung ergab zudem, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) ([...]) leide. Zur Schmerzlinderung erhielt sie Medikamente. Bei weiterhin bestehenden Menstruationsschmerzen werde in drei bis vier Monaten eine Routinekontrolle empfohlen. Aus dem ärztlichen Bericht ergibt sich nicht, dass bezüglich der Genitalverstümmelung weitere medizinische Schritte zu unternehmen seien (SEM-Akte [...]-23/2). Der E-Mail-Korrespondenz der SEM-Pflege F._______ an die Vorinstanz vom 8. März 2024 ist zudem zu entnehmen, dass keine weiteren Arzttermine und Abklärungen geplant seien (SEM-Akte [...]-25/2). Hinsichtlich der in (...) erlittenen Vergewaltigung wandte sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie an das Pflegefachpersonal. Eine Aufgleisung eines ärztlichen Termins aufgrund ihrer psychischen Beschwerden (Schlafprobleme, Stress, Gedankenkreisen) erwies sich als nicht notwendig. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird.
E. 8.3.3 Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die von der Beschwerdeführerin angeführten Berichte und andere Quellen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 E. 11.4).
E. 8.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Sie ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Wie bereits erwähnt, leidet sie nicht an schwerwiegenden Krankheiten oder Behinderungen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden (vgl. E. 8.3.2) erforderten offenbar keine dringlichen Behandlungen; auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich ebenfalls nichts Näheres vorgebracht. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 E. 9.8.2). Den Akten können ferner keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Auch die in Somalia erlebte frauenspezifische Verfolgung vermag - ohne diese Ereignisse zu verkennen - in Bezug auf Griechenland keine besondere Vulnerabilität zu begründen, da die Beschwerdeführerin in Griechenland Schutz erhalten und in Bezug auf diesen Staat keine entsprechende Verfolgung geltend gemacht hat. Demnach gilt im Falle der Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat zudem keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland namentlich aus sprachlichen Gründen, aufgrund mangelnder Bildung und allgemein ihres Migrationshintergrunds zweifellos mit verschiedenen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen aber auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Sie hat zudem die Möglichkeit, eine AMKA-Nummer zu beantragen, womit sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur notwendigen Gesundheitsversorgung hat. Wie bereits von der Vorinstanz erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen, und es sind Frauenhäuser und Beratungszentren verfügbar, welche der Beschwerdeführerin, jedenfalls vorübergehend, eine geschützte Umgebung bieten können (vgl. dazu die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 7 ff. der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerdeführerin, welche bereits knapp ein Jahr in Griechenland verbracht hat, hat sich eigenen Angaben zufolge zwischen ihrem Austritt aus dem Camp im März 2023 und der Ausreise aus Griechenland im November 2023 lediglich beim Erstaufnahmecamp gemeldet sowie angeblich «an einen anderen Ort in G._______» (gemeint ist wohl der Ort C._______ [Anmerkung des Gerichts]) gewendet. Egal wo sie gefragt habe, habe man ihr gesagt, sie müsse sich an das Camp wenden. Danach habe sie «Stress» bekommen und nichts mehr unternommen. Das HELIOS-Programm kenne sie nicht (SEM-Akte [...]-21/9 F39 ff., F46; nachfolgend SEM-Akte A21). Aus den Akten geht somit nicht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihr - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es ihr zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und bei Bedarf zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Von der von ihr in der Beschwerde angegebenen Hilflosigkeit ist nicht auszugehen (Beschwerde S. 7). Es gelang ihr diverse soziale Kontakte zu anderen Frauen zu knüpfen, die sich gegenseitig unterstützten, ihr den kurzzeitigen Aufenthalt in einer Wohnung ermöglichten und sogar ihre Ausreise finanzierten (SEM-Akte A21 F32, F40, F42, F45). Weiter erhielt sie in Griechenland im Camp eine medizinische Behandlung aufgrund einer allergischen Reaktion (SEM-Akte A21 F57). Sollte sie wie befürchtet Opfer von Übergriffen werden, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten. Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie als Rückkehrende in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr damit nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführerin steht es offen, bei den zuständigen Schweizer Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Sie könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.4.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend eine adäquate Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist demnach als zumutbar zu erachten.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1867/2024 Urteil vom 9. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 15. März 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 20. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) November 2022 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr dort am (...) März 2023 internationaler Schutz gewährt worden war. Am (...) November 2023 fand die Personalienaufnahme statt. B. B.a Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 4. Dezember 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. B.b Am 5. Dezember 2023 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt sei und über eine bis am (...) März 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, gestützt auf das Erstgespräch mit ihr würden Indizien hinsichtlich einer geschlechtsspezifischen Verfolgung (sexuelle Gewalt), mutmasslich in ihrem Heimatland, vorliegen. Diese Erlebnisse würden ihre Gesundheit stark beeinflussen und sie sei von einem Frauenteam anzuhören. D. Anlässlich des ausschliesslich in Anwesenheit von Frauen durchgeführten Gesprächs zur Rückführung nach Griechenland vom 11. Januar 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bei ihrer Ankunft in Griechenland eine Woche in B._______ gelebt. Ab dem 16. Dezember 2022 habe sie sich in einem Camp in C._______ aufgehalten. Dort sei sie von einer Frau gewürgt und geschlagen worden. Als sie sich diesbezüglich an die Sicherheitspersonen im Camp gewendet habe, hätten diese ihr mitgeteilt, sie könnten ihr nicht helfen, sie müsse ihre Probleme selber lösen. Die Frau habe sie daraufhin weiterhin behelligt und in den Arm gebissen. Nachdem ihr am (...) März 2023 der Schutzstatus in Griechenland gewährt worden sei, seien ihr «Papiere» ausgehändigt worden und am 20. März 2023 habe sie den Pass und die Identitätskarte für Flüchtlinge erhalten. Daraufhin habe sie auf der Strasse gelebt und um ihr Essen betteln müssen. Ins Camp habe sie nicht zurückkehren dürfen, obwohl sie mehrfach dort nachgefragt habe. Sie habe sich mit anderen Frauen an eine Adresse in C._______ gewendet, doch auch dort sei ihr nicht geholfen worden. Da sie die Situation gestresst habe, habe sie die Bemühungen um eine Unterkunft aufgegeben. Im November 2023 habe sie einer Frau geholfen, mit deren Kindern nach Athen zu reisen. Diese Frau habe in Athen eine Wohnung gemietet, in welcher sie ebenfalls habe wohnen können. Nach fünf Tagen - am 15. November 2023 - sei die Frau ausgereist. Sie selbst habe daraufhin andere Frauen kennengelernt, welche sie unterstützt hätten. Das HELIOS-Programm sei ihr nicht bekannt. Vom griechischen Staat oder von Hilfsorganisationen habe sie keine Unterstützung erhalten. Sie wisse nicht, ob sie eine Steuer- oder eine Sozialversicherungsnummer besitze. Im Camp sei sie einen Monat lang in griechischer Sprache unterrichtet worden, daraufhin sei der Kurs aufgrund eines Lehrermangels abgebrochen worden. Weder in Griechenland noch in ihrem Heimatstaat sei sie je erwerbstätig gewesen und sie habe auch nie die Schule besucht. Sie habe nicht gewusst, dass eine notfallmässige Behandlung in den Spitälern in Griechenland kostenfrei sei. Sie habe nie einen Arzt oder ein Krankenhaus aufgesucht. Aufgrund einer Allergie habe sie im Camp nach einem Arzt gefragt und Medikamente erhalten. Seit sie in Griechenland angekommen sei, habe sie manchmal an [Schmerzen] gelitten. Zudem habe sie starke Menstruationsbeschwerden. Sie sei beschnitten und in ihrem Heimatland vergewaltigt worden. Am (...) November 2023 sei sie aus Griechenland ausgereist. Sie sei in die Schweiz eingereist, um Hilfe zu erhalten und hier leben zu können. Gegen eine Wegweisung nach Griechenland spreche, dass sie dort weder eine Wohnung gehabt noch Geld oder Essen erhalten habe, und es dort auch keine Sicherheit gebe. In den Akten liegen ein medizinisches Verlaufsblatt mit Einträgen vom 22. November 2023 bis 14. Februar 2024, ein undatierter ärztlicher Bericht der (...), ein D._______ Zuweisungsschreiben vom 12. Januar 2024, ein ärztlicher Kurzbericht vom 15. Januar 2024, ein provisorischer medizinischer Bericht der E._______ vom 22. Januar 2024 sowie eine E-Mail-Korrespondenz der SEM-Pflege F._______ an die Vorinstanz vom 8. März 2024. E. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 führte die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 11. März 2024 aus, darin werde ihre besondere Vulnerabilität verkannt. Die von ihr vorgebrachten Elemente würden strikt getrennt voneinander behandelt und eine Gesamtwürdigung aller Umstände unterbleibe. Selbst wenn ihre vielfältigen gesundheitlichen Beschwerden für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichen würden, würde sich diese klar aus der Kombination der Sachverhaltselemente ergeben. Sie sei Opfer einer Vergewaltigung und Genitalverstümmelung (mit Nachwirkungen bis heute), habe nie die Schule besucht, sei demnach des Lesens und Schreibens nicht mächtig und in Griechenland eine längere Zeit obdachlos gewesen. Im Zusammenspiel mit ihren gesundheitlichen Problemen sei eine Überstellung als unzumutbar im Sinne der Rechtsprechung zu erachten. Aufgrund ihres bisherigen Aufenthalts in Griechenland bestünden deutliche Hinweise dafür, dass ihr dort eine menschenunwürdige Bettelexistenz bevorstehe. Nur eine Zufallsbegegnung mit Landsleuten habe ihr kurzfristige Hilfe verschafft. Ohne einen konkreten Anhaltspunkt, dass sich ihre Situation nachhaltig zum Besseren verändern würde, greife auch der Verweis auf lokale und karitative Angebote zu kurz. F. Mit Verfügung vom 15. März 2024 (eröffnet am 18. März 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend die adäquate Unterkunft, Ernährung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offen-sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei die Vorinstanz die Untersuchungspflicht verletzt habe. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nachdem das HELIOS-Programm in Griechenland wegen Geldproblemen im Oktober 2023 suspendiert worden sei, sei es am 1. Januar 2024 infolge mangelhafter Finanzierung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden. Dies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Stattdessen habe sie auf das HELIOS-Programm und die damit verbundenen Dienstleistungen verwiesen, welche die sie in Anspruch nehmen könne. Dabei sei fraglich, inwieweit die Internationale Organisation für Migration (IOM) noch in der Lage sei, die Beschwerdeführerin vor Ort zu unterstützen respektive ob die lokalen Hilfsorganisationen als adäquater Ersatz für das HELIOS-Programm in Betracht kommen. Folglich sei die Vorinstanz angehalten, Abklärungen zu treffen, inwieweit eine Integration in die griechische Gesellschaft ohne das HELIOS-Programm möglich sei. Namentlich müsse geklärt werden, welche Alternativen IOM in Griechenland biete und besonders, ob in Griechenland vertretene Hilfsorganisationen einen angemessenen Ersatz für die Dienstleistungen von HELIOS bieten könnten. 4.3 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, betreffend die Unterkunft könnten sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland an das HELIOS-Projekt wenden. Da in der Zwischenzeit aber mehr als ein Jahr seit der Schutzgewährung vergangen sei, habe die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Griechenland kein Anrecht mehr auf diese Leistungen (angefochtene Verfügung S. 7). Die Vorinstanz war somit nicht gehalten, die Beschwerdeführerin auf eine Suspendierung des HELIOS-Programms hinzuweisen, da sie dessen Unterstützung bei einer Rückkehr nach Griechenland ohnehin nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Indes verwies die Vorinstanz auf die Möglichkeit, sich stattdessen an IOM und andere örtlicheHilfsorganisationen zu wenden. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung betreffend die bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten in Griechenland gelangt als die Beschwerdeführerin, bedeutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es liegt demzufolge keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 In der Sache begründet die Vorinstanz ihren Entscheid damit, das Bundesverwaltungsgericht halte in seinem Referenzurteil E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass es betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung keinen Anlass sehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Dabei habe das Gericht die Schwachstellen Griechenlands, insbesondere die Streichung der Geld- und Sachleistungen 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus, zur Kenntnis genommen. Zudem habe das Gericht im genannten Referenzurteil seine Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von anerkannten Schutzberechtigten nach Griechenland präzisiert. Es gehe weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zumutbar sei. Die Legalvermutung gelte auch für vulnerable Personen oder für Personen mit gesundheitlichen Problemen, die nicht als schwerwiegend zu bezeichnen seien. Einschränkungen seien bei Familien mit Kindern und bei äusserts vulnerablen Personen (etwa bei Personen mit besonders schwerwiegenden Gesundheitsproblemen) beschlossen worden. In diesen Fällen seien vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Personen mit Schutzstatus sowie hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem in Griechenland auf die Internetseite des UNHCR, welche auch in somalischer Sprache abrufbar sei. Bei der Rückkehr nach Griechenland könne die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Suche nach einer Wohnung an IOM und an örtliche Hilfsorganisationen wenden. Aus der Aktenlage gehe nicht hervor, dass sie ernsthafte Bemühungen (Arbeitsstelle, dauerhafte Unterkunft) unternommen habe, um eine Existenz in Griechenland aufzubauen. Zudem sei ihr zuzumuten, die griechische Steuer- und Sozialversicherungsnummer (sog. AFM- und AMKA-Nummer) zu beantragen. Sie könne sich hierfür an das Citizen-Service-Center (sog. «KEP») wenden, um sich kostenlos beraten zu lassen. Betreffend das Erlernen der griechischen oder englischen Sprache oder die Unterstützung bei allen Schritten der Arbeitssuche sei auf verschiedene Organisationen wie etwa die karitative Organisation «Greek Council for Refugees» oder die Hilfsorganisationen am Viktoria-Platz in Athen zu verweisen. Die Hilfsorganisation «Generation 2.0 RED» in Athen konzentriere sich zudem auf Frauen mit Migrationshintergrund. Hinsichtlich der in Somalia erlittenen Vergewaltigung sowie der geltend gemachten Bedrohung durch eine Drittperson im griechischen Asylcamp sei auf das jüngst ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2779/2023 vom 23. November 2023 (E. 7.3.2.2) hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin bei Bedarf die von den griechischen Behörden betriebene 24-Stunden-Hotline «SOS 15900» anrufen und/oder sich an das Forschungszentrum für die Gleichstellung von Frauen und Männern (KETHI) wenden könne, welches diverse Massnahmen im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen umgesetzt habe. Auch Frauenhäuser und Beratungszentren in Griechenland könnten ihr eine geschützte Umgebung gewährleisten. Im Übrigen handle es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl schutzwillig als auch -fähig sei, sowie über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Bei Bedarf könne sich die Beschwerdeführerin demnach an die griechischen Behörden wenden. Hinsichtlich allfälliger, aus der in Somalia erlittenen Vergewaltigung resultierender Gesundheitsprobleme habe sich die Beschwerdeführer in der Schweiz nie an das Pflegepersonal gewandt. Bezüglich der geltend gemachten psychischen Probleme (Schlafprobleme, Stress, Gedankenkreisen), der Hals- sowie Kopfschmerzen, der Schmerzen aufgrund der (...), der diversen Entzündungen und der Allergie (...), der Fieberblase, der Schmerzen beim (...), der Schmerzen im (...) und der festgestellten weiblichen Genitalbeschneidung werde, da keine weiteren (operativen) Massnahmen, Arzttermine und Abklärungen geplant seien, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach selbst schwerere Beschwerden die Annahme der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht rechtfertigten. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, sich in Griechenland um eine medizinische Behandlung zu bemühen. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung habe sie zudem angegeben, dass sie im Camp bereits medizinisch versorgt worden sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland namentlich aus sprachlichen Gründen, aufgrund mangelnder Bildung und ihres Migrationshintergrundes mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen habe werde. Diese würden bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht als unüberwindbar erscheinen. Sie habe als Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme vom 13. März 2024 zum Entwurf der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Kombination der Sachverhaltselemente (Opfer von Vergewaltigung und Genitalverstüm-melung [mit Nebenwirkungen bis heute], mangelnde Bildung, längere Zeit der Obdachlosigkeit in Griechenland, gesundheitliche Probleme) sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine schwerkranke oder äusserts vulnerable Person im Sinne der aktuellen Rechtsprechung handle. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei somit zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, ungeachtet der Begründung der Vorinstanz handle es sich bei ihr um eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 / E-3431/2021 . Sie sei eine junge, alleinstehende Analphabetin und Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden (ihre Genitalien seien beschnitten und in (...) sei sie vergewaltigt worden). Die Tatsache, dass sie während sieben Monaten auf der Strasse gelebt habe und ihren Lebensunterhalt mit Betteln habe bestreiten müsse, zeige deutlich, dass sie nicht die Fähigkeit habe, sich ohne fremde Hilfe in einer fremden Umgebung eine Existenz aufzubauen und vom griechischen Staat die ihr zustehenden Rechte einzufordern. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Griechisch. Sie sei somit nicht in der Lage, sich ohne Weiteres an Hilfsorganisationen zu wenden. Die Voraussetzung für das Ausstellen einer Sozialversicherungsnummer sei eine Aufenthaltserlaubnis, eine Postanschrift und eine Steueridentifikationsnummer. Da sie nach der Schutzgewährung jedoch keine Unterkunft und auch keinen offiziellen Platz gehabt habe, habe sie weder eine Postanschrift noch einen festen Wohnsitz nachweisen können. Dadurch sei ihr der Zugang zum Arbeitsmarkt und zur medizinischen Versorgung verwehrt worden. Angesichts ihrer Erfahrungen in Griechenland sei es nicht verwunderlich, dass sie schliesslich Hilfe bei Personen gesucht habe, um Griechenland verlassen zu können. Als Rückkehrende aus einem anderen Staat wäre sie in Griechenland zudem mit besonderen administrativen Hürden konfrontiert, bestehe doch bei den betroffenen Personen oft Unklarheit, welches die zuständige Behörde sei. Aufgrund der Mängel im griechischen Asylsystem sei ihre Angst begründet, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland ohne Unterkunft zu sein. Trotz der gültigen Aufenthaltsbewilligung bestehe für sie aufgrund der mangelnden Integrationsmassnahmen seitens des griechischen Staates kaum eine Möglichkeit, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, zumal das HELIOS-Programm auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden sei. Es würden keine begünstigenden Umstände vorliegen, weshalb für sie die Gefahr bestehe, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dauerhaft in eine Notlage zu geraten. Folglich sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Bei Griechenland - einem Mitgliedstatt der EU - handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich zuvor dort aufgehalten hat und von diesem Staat am (...) März 2023 als Flüchtling anerkannt wurde. Sie verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie kann folglich nach Griechenland zurückkehren und die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 8.3.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsyG gefunden hat. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens anerkanntermassen schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 E. 11.2). In gesundheitlicher Hinsicht leidet respektive litt die Beschwerdeführerin gemäss den Verlaufsblättern vom 22. November 2023 bis 14. Februar 2024 (SEM-Akte [...]-24/2) an Schlafproblemen und Gedankenkreisen aufgrund von Stress, an Schmerzen wegen einer (...), an Hals- und Kopfschmerzen, an einer Entzündung (...) und an einer Fieberblase. Zur Behandlung erhielt sie Medikamente, eine Salbe und pflanzliche Arzneimittel. Zu ihren (...) ([...]) (...) wurde ihr mitgeteilt, dass es sich dabei um ein ästhetisches Problem handle, wofür keine medizinische Indikation bestehe. Aufgrund unklarer (...)beschwerden ([...]) vom 28. November 2023 fand am 29. November 2023 ein ärztlicher Termin statt. Gemäss undatiertem ärztlichen Bericht der (...) konnten eine (...) ([...]) und eine (...) ausgeschlossen werden. Diagnostiziert wurde eine Obstipation (Verstopfung) zwecks deren Behandlung Medikamente verschrieben wurden (SEM-Akte [...]-11/2). Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 15. Januar 2024 wurde ein unklares (...) diagnostiziert, an welchem die Beschwerdeführerin seit einem Jahr leide. Es wurde mit einer Salbe behandelt (SEM-Akte [...]-22/4). Dem Eintrag im medizinischen Verlaufsblatt vom 18. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass ihr aufgrund von Schmerzen im linken (...) Medikamente verschrieben wurden. Da keine Besserung der (...) eintrat, erfolgte am 22. Januar 2024 eine Konsultation in der E._______, wobei eine weibliche Genitalbeschneidung festgestellt wurde. Eine Ultraschalluntersuchung ergab zudem, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) ([...]) leide. Zur Schmerzlinderung erhielt sie Medikamente. Bei weiterhin bestehenden Menstruationsschmerzen werde in drei bis vier Monaten eine Routinekontrolle empfohlen. Aus dem ärztlichen Bericht ergibt sich nicht, dass bezüglich der Genitalverstümmelung weitere medizinische Schritte zu unternehmen seien (SEM-Akte [...]-23/2). Der E-Mail-Korrespondenz der SEM-Pflege F._______ an die Vorinstanz vom 8. März 2024 ist zudem zu entnehmen, dass keine weiteren Arzttermine und Abklärungen geplant seien (SEM-Akte [...]-25/2). Hinsichtlich der in (...) erlittenen Vergewaltigung wandte sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie an das Pflegefachpersonal. Eine Aufgleisung eines ärztlichen Termins aufgrund ihrer psychischen Beschwerden (Schlafprobleme, Stress, Gedankenkreisen) erwies sich als nicht notwendig. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. 8.3.3 Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die von der Beschwerdeführerin angeführten Berichte und andere Quellen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 E. 11.4). 8.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Sie ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Wie bereits erwähnt, leidet sie nicht an schwerwiegenden Krankheiten oder Behinderungen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden (vgl. E. 8.3.2) erforderten offenbar keine dringlichen Behandlungen; auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich ebenfalls nichts Näheres vorgebracht. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 E. 9.8.2). Den Akten können ferner keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Auch die in Somalia erlebte frauenspezifische Verfolgung vermag - ohne diese Ereignisse zu verkennen - in Bezug auf Griechenland keine besondere Vulnerabilität zu begründen, da die Beschwerdeführerin in Griechenland Schutz erhalten und in Bezug auf diesen Staat keine entsprechende Verfolgung geltend gemacht hat. Demnach gilt im Falle der Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat zudem keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland namentlich aus sprachlichen Gründen, aufgrund mangelnder Bildung und allgemein ihres Migrationshintergrunds zweifellos mit verschiedenen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen aber auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Sie hat zudem die Möglichkeit, eine AMKA-Nummer zu beantragen, womit sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur notwendigen Gesundheitsversorgung hat. Wie bereits von der Vorinstanz erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen, und es sind Frauenhäuser und Beratungszentren verfügbar, welche der Beschwerdeführerin, jedenfalls vorübergehend, eine geschützte Umgebung bieten können (vgl. dazu die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 7 ff. der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerdeführerin, welche bereits knapp ein Jahr in Griechenland verbracht hat, hat sich eigenen Angaben zufolge zwischen ihrem Austritt aus dem Camp im März 2023 und der Ausreise aus Griechenland im November 2023 lediglich beim Erstaufnahmecamp gemeldet sowie angeblich «an einen anderen Ort in G._______» (gemeint ist wohl der Ort C._______ [Anmerkung des Gerichts]) gewendet. Egal wo sie gefragt habe, habe man ihr gesagt, sie müsse sich an das Camp wenden. Danach habe sie «Stress» bekommen und nichts mehr unternommen. Das HELIOS-Programm kenne sie nicht (SEM-Akte [...]-21/9 F39 ff., F46; nachfolgend SEM-Akte A21). Aus den Akten geht somit nicht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihr - insbesondere hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten - dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es ihr zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und bei Bedarf zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Von der von ihr in der Beschwerde angegebenen Hilflosigkeit ist nicht auszugehen (Beschwerde S. 7). Es gelang ihr diverse soziale Kontakte zu anderen Frauen zu knüpfen, die sich gegenseitig unterstützten, ihr den kurzzeitigen Aufenthalt in einer Wohnung ermöglichten und sogar ihre Ausreise finanzierten (SEM-Akte A21 F32, F40, F42, F45). Weiter erhielt sie in Griechenland im Camp eine medizinische Behandlung aufgrund einer allergischen Reaktion (SEM-Akte A21 F57). Sollte sie wie befürchtet Opfer von Übergriffen werden, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten. Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie als Rückkehrende in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr damit nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 8.4.3 Der Beschwerdeführerin steht es offen, bei den zuständigen Schweizer Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Sie könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4.4 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend eine adäquate Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist demnach als zumutbar zu erachten. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: