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E-3605/2024

E-3605/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus:

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und könne - nachdem die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 24. April 2024 zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Demnach sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten.

E. 4.1.2 Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 entschieden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 FoK-widrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann im selben Referenzurteil festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei, mit Ausnahme betreffend Familien mit Kindern und äusserst vulnerable Personen, wo günstige beziehungsweise beson-ders begünstigende Umstände erforderlich seien. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) umzustossen. So habe sie keine ausreichenden Bemühungen unternommen, um eine Wohnung zu finden. Insbesondere helfe IOM Flüchtlingen einen Mietvertrag abzuschliessen und einen Mietzuschuss vom Projekt HELIOS zu erhalten. Gleiches gelte auch bezüglich Erwerbsmöglichkeiten; ausserdem habe die Beschwerdeführerin gewusst, wie vorzugehen sei. Die Hilfsorganisation «Generation 2.0 RED» biete Arbeitsstellen an und auch gebe es Branchen, wo Kenntnisse der griechischen Sprache nicht erforderlich seien. Zudem böten mehrere Hilfsorganisationen Sprachkurse an, beispielsweise in Athen. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor der Familie ihres Ehemannes könne sie sich an eine für geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen eingerichtete Hotline oder Organisation wenden. Ausserdem seien die griechischen Strafverfolgungsbehörden schutzwillig und schutzfähig. Ihre Schilderungen hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung bezögen sich offenkundig auf den Zeitraum, bevor ihr Schutz gewährt worden sei. Dass ihr ein Termin beim Psychologen zugewiesen worden sei zeige, dass die Beschwerdeführerin über das Vorgehen Bescheid gewusst habe, und medizinische Unterstützung habe sie schliesslich - wenn auch verzögert - erhalten. Bei einer Rückkehr sei es ihr zuzumuten, eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen, nach deren Erhalt sie die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger hätte. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch in der Lage gewesen, eine Steuernummer zu beantragen, die Gebühren für die Ausstellung des Reisepasses für Flüchtlinge zu begleichen und sich um eine Tätigkeit als Dolmetscherin zu bemühen.

E. 5 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, junge alleinstehende Frau, die bereits Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei und die an Symptomen leide, die auf eine starke psychische Belastung hindeuteten, handle es sich sehr wohl um eine besonders vulnerable Person. Überdies fänden die Sprachkurse in Athen und Thessaloniki statt, nicht auf der Insel Lesbos, wo sie sich aufgehalten habe. Zudem seien Schutzberechtigte, die nicht direkt aus dem Asylverfahren kämen, in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen, es würden nur Personen begünstigt, die innerhalb von zwölf Monaten nach Schutzgewährung einen Antrag auf Aufnahme stellten. Ausserdem sei die Finanzierung des Programms HELIOS lediglich bis am 30. Juni 2024 sichergestellt. Indem das SEM diesen Umstand nicht berücksichtigt habe, habe es den Sachverhalt falsch festgestellt. Die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit zu finden, setze Internetzugang voraus. Auch seien die Stellenanzeigen auf der vom SEM aufgeführten Website zur Hälfte auf Griechisch und verlangten fast ausnahmslos Griechischkenntnisse.

E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 6.2 Der Bundesrat hat Griechenland mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, sie dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 6.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a AsylG existiert in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung, und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist in diesen Ländern ebenfalls gewährleistet. Diese Vermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich auch keine aus den Akten, weshalb die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offen stünden, existierten, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.

E. 7.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Darauf kann verwiesen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor Übergriffen durch die Familie ihres im Iran befindlichen Ehemannes in Griechenland geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die griechischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind (vgl. Urteil des BVGer E-1867/2024 vom 9. April 2024 E. 8.4.2). Nach der Schutzgewährung in Griechenland hat sich die Beschwerdeführerin nur einen Monat lang dort aufgehalten und sich nicht hinreichend um eine Unterkunft bemüht. Obschon sie im Camp keine Angaben über Hilfsorganisationen, die ihr Unterstützung hätten bieten können, erhalten habe, wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich beispielsweise bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, eine Organisation, (...), über Hilfsangebote zu erkundigen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Programm HELIOS profitieren könnte, zumal sie erst gerade am (...) 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist. Ebensowenig ergeben sich Hinweise darauf, dass die Finanzierung nach dem 30. Juni 2024 nicht verlängert würde. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch das SEM ist nicht erkennbar. Doch selbst wenn die Finanzierung eingestellt würde, könnte sich die Beschwerdeführerin an andere Organisationen, wie etwa IOM, wenden. Was Erwerbsmöglichkeiten anbelangt, so spricht die Beschwerdeführerin mehrere Sprachen und hat mit ihrer Tätigkeit bei einer Hilfsorganisation in Griechenland bewiesen, dass sie in der Lage ist, eine Beschäftigung zu finden, dies wie das SEM zutreffend ausführt allenfalls in Branchen, in welchen das Beherrschen der griechischen Sprache nicht vorausgesetzt wird. Im Übrigen vermag die mit dem Hinweis, entsprechende Sprachangebote gebe es nur in Athen und Thessaloniki nicht darzutun, dass sie zu solchen Angeboten - entsprechende Bemühungen vorausgesetzt - nicht Zugang hätte. In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus dem Verlaufsblatt der AOZ insbesondere, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, in Griechenland infolge eines (...) mit Antibiotika behandelt worden zu sein und an einer (...) zu leiden. Ebenso, dass sie in der Nacht erwache, nicht atmen könne und zittere. Indessen habe sie nie einen Arzt konsultiert. In diesem Zusammenhang findet die Behauptung, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine stark psychisch belastete Person, keine Stütze in den Akten. Auch war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen diesbezüglich vorzunehmen. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird.

E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Diese Vermutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt auch diesbezüglich der betroffenen Person, die Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 7.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige gesunde Frau, welche nur kurze Zeit als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass ihr dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihr zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Vielmehr hat sie, wenn auch verzögert, sowohl medizinische als auch finanzielle Hilfe von den griechischen Behörden erhalten. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzustellen, dass auch in der Schweiz Termine für medizinische oder therapeutische Behandlungen regelmässig nicht unmittelbar verfügbar sind, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Wie bereits erwähnt, kann von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihr in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Würdigung zu führen und der Beschwerdeführerin gelingt es offenkundig nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Festzustellen ist sodann auch hier, dass es sich bei ihr nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des massgeblichen Referenzurteils handelt, die an schweren Krankheiten leiden und bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich gesund. Sie ist auch volljährig und damit nicht in einem per se besonders verletzlichen Alter. Schliesslich ist ihr zuzumuten, sich bei allfälligen Übergriffen durch die Familie ihres Ehemannes oder Dritte an die griechischen Behörden zu wenden.

E. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zumutbar, nicht umzustossen.

E. 7.4 Ohne zu verkennen, dass die Rückkehr nach Griechenland für die Beschwerdeführerin nicht einfach sein mag, gelingt es ihr zusammenfassend nicht, die Vermutung zu entkräften, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei steht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.

E. 7.5 Nach dem die Beschwerdeführerin die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 22. April 2024 explizit zugestimmt haben und sie über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3605/2024 Urteil vom 14. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG);Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte sie diverse Beweismittel zu den Akten, darunter insbesondere eine Aufenthaltsbewilligung für Griechenland, von den griechischen Behörden ausgestellte Reisepapiere, eine Gesundheitskarte, ein Steuerregistrierungsformular sowie eine Arbeitsbescheinigung (je im Original). B. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 22. April 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 24. April 2024 zu, und teilten mit, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und sie über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Am 3. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum Nichteintreten und zur Rückführung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend A]19/9). Hierbei machte sie geltend, dass sie sich in Griechenland auf der Insel Lesbos aufgehalten habe. Im Camp habe sie die Unterkunft mit vielen Leuten teilen müssen und es habe statt Türen nur einen Vorhang gegeben. Sie hätten nur einmal täglich zu Essen erhalten. Als sie krank geworden sei, habe sie eine Woche auf eine Untersuchung und Medikamente warten müssen. Eine Möglichkeit, die Sprache zu erlernen oder Unterricht zu besuchen, habe es nicht gegeben. Als alleinstehende Frau hätten ihr zudem die Männer nachgestellt. Die Polizei bliebe diesbezüglich ebenso tatenlos wie bei den täglichen körperlichen Auseinandersetzungen im Camp. Ausserdem lebe die Familie ihres Ehemannes, vor dem sie geflohen sei, in Griechenland. Sobald ihr die Reisedokumente ausgehändigt worden seien, sei sie aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Sie habe sich beim Direktor beschwert und auf ihre finanzielle Situation aufmerksam gemacht, dieser habe jedoch jegliche Verantwortung von sich gewiesen. Sie sei weder von jemandem innerhalb des Camps noch ausserhalb über Hilfsorganisationen, an die sie sich hätte richten können, informiert worden. Sie habe sich an Leute gewandt, die Mietwohnungen organisierten, habe allerdings die erforderlichen Mittel für die Mietkaution nicht aufbringen können. Die staatlichen Beiträge für Flüchtlinge seien ihr erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz ausbezahlt worden. Auch sei die Beherrschung der griechischen Sprache Voraussetzung, um eine Arbeitsstelle zu finden. Auf unentgeltlicher Basis habe sie zwei Monate lang für eine Organisation als Dolmetscherin gearbeitet. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes erklärte sie, es gehe ihr gut, jedoch leide sie manchmal an Atemnot und könne bei Stress nachts nicht schlafen. Einen Termin beim Psychologen in Griechenland habe sie erst erhalten, als sie bereits in der Schweiz gewesen sei. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein Bildschirmfoto von Nachrichten der Catholic Relief Services (CRS) sowie Fotos und fünf Videos vom Camp in Griechenland zu den Akten. E. Am 28. Mai 2024 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf und am gleichen Tag reichte diese ihre Stellungnahme ein. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2024 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren insbesondere Ausdrucke von Webseiten der Organisationen IOM und Thursday Job Adverts. H. Am 10. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das einstweilige Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 4.1.1 Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und könne - nachdem die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 24. April 2024 zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Demnach sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. 4.1.2 Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 entschieden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 FoK-widrigen Behandlung ausgesetzt wäre. 4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann im selben Referenzurteil festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei, mit Ausnahme betreffend Familien mit Kindern und äusserst vulnerable Personen, wo günstige beziehungsweise beson-ders begünstigende Umstände erforderlich seien. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) umzustossen. So habe sie keine ausreichenden Bemühungen unternommen, um eine Wohnung zu finden. Insbesondere helfe IOM Flüchtlingen einen Mietvertrag abzuschliessen und einen Mietzuschuss vom Projekt HELIOS zu erhalten. Gleiches gelte auch bezüglich Erwerbsmöglichkeiten; ausserdem habe die Beschwerdeführerin gewusst, wie vorzugehen sei. Die Hilfsorganisation «Generation 2.0 RED» biete Arbeitsstellen an und auch gebe es Branchen, wo Kenntnisse der griechischen Sprache nicht erforderlich seien. Zudem böten mehrere Hilfsorganisationen Sprachkurse an, beispielsweise in Athen. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor der Familie ihres Ehemannes könne sie sich an eine für geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen eingerichtete Hotline oder Organisation wenden. Ausserdem seien die griechischen Strafverfolgungsbehörden schutzwillig und schutzfähig. Ihre Schilderungen hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung bezögen sich offenkundig auf den Zeitraum, bevor ihr Schutz gewährt worden sei. Dass ihr ein Termin beim Psychologen zugewiesen worden sei zeige, dass die Beschwerdeführerin über das Vorgehen Bescheid gewusst habe, und medizinische Unterstützung habe sie schliesslich - wenn auch verzögert - erhalten. Bei einer Rückkehr sei es ihr zuzumuten, eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen, nach deren Erhalt sie die gleichen Rechte wie griechische Staatsbürger hätte. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch in der Lage gewesen, eine Steuernummer zu beantragen, die Gebühren für die Ausstellung des Reisepasses für Flüchtlinge zu begleichen und sich um eine Tätigkeit als Dolmetscherin zu bemühen. 5. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, junge alleinstehende Frau, die bereits Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei und die an Symptomen leide, die auf eine starke psychische Belastung hindeuteten, handle es sich sehr wohl um eine besonders vulnerable Person. Überdies fänden die Sprachkurse in Athen und Thessaloniki statt, nicht auf der Insel Lesbos, wo sie sich aufgehalten habe. Zudem seien Schutzberechtigte, die nicht direkt aus dem Asylverfahren kämen, in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen, es würden nur Personen begünstigt, die innerhalb von zwölf Monaten nach Schutzgewährung einen Antrag auf Aufnahme stellten. Ausserdem sei die Finanzierung des Programms HELIOS lediglich bis am 30. Juni 2024 sichergestellt. Indem das SEM diesen Umstand nicht berücksichtigt habe, habe es den Sachverhalt falsch festgestellt. Die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit zu finden, setze Internetzugang voraus. Auch seien die Stellenanzeigen auf der vom SEM aufgeführten Website zur Hälfte auf Griechisch und verlangten fast ausnahmslos Griechischkenntnisse. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Der Bundesrat hat Griechenland mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, sie dort eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 6.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a AsylG existiert in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung, und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist in diesen Ländern ebenfalls gewährleistet. Diese Vermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich auch keine aus den Akten, weshalb die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offen stünden, existierten, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. 7.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Darauf kann verwiesen werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor Übergriffen durch die Familie ihres im Iran befindlichen Ehemannes in Griechenland geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die griechischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind (vgl. Urteil des BVGer E-1867/2024 vom 9. April 2024 E. 8.4.2). Nach der Schutzgewährung in Griechenland hat sich die Beschwerdeführerin nur einen Monat lang dort aufgehalten und sich nicht hinreichend um eine Unterkunft bemüht. Obschon sie im Camp keine Angaben über Hilfsorganisationen, die ihr Unterstützung hätten bieten können, erhalten habe, wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich beispielsweise bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, eine Organisation, (...), über Hilfsangebote zu erkundigen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Programm HELIOS profitieren könnte, zumal sie erst gerade am (...) 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist. Ebensowenig ergeben sich Hinweise darauf, dass die Finanzierung nach dem 30. Juni 2024 nicht verlängert würde. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch das SEM ist nicht erkennbar. Doch selbst wenn die Finanzierung eingestellt würde, könnte sich die Beschwerdeführerin an andere Organisationen, wie etwa IOM, wenden. Was Erwerbsmöglichkeiten anbelangt, so spricht die Beschwerdeführerin mehrere Sprachen und hat mit ihrer Tätigkeit bei einer Hilfsorganisation in Griechenland bewiesen, dass sie in der Lage ist, eine Beschäftigung zu finden, dies wie das SEM zutreffend ausführt allenfalls in Branchen, in welchen das Beherrschen der griechischen Sprache nicht vorausgesetzt wird. Im Übrigen vermag die mit dem Hinweis, entsprechende Sprachangebote gebe es nur in Athen und Thessaloniki nicht darzutun, dass sie zu solchen Angeboten - entsprechende Bemühungen vorausgesetzt - nicht Zugang hätte. In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus dem Verlaufsblatt der AOZ insbesondere, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, in Griechenland infolge eines (...) mit Antibiotika behandelt worden zu sein und an einer (...) zu leiden. Ebenso, dass sie in der Nacht erwache, nicht atmen könne und zittere. Indessen habe sie nie einen Arzt konsultiert. In diesem Zusammenhang findet die Behauptung, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine stark psychisch belastete Person, keine Stütze in den Akten. Auch war das SEM nicht gehalten, weitere Abklärungen diesbezüglich vorzunehmen. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Diese Vermutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt auch diesbezüglich der betroffenen Person, die Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (...)-jährige gesunde Frau, welche nur kurze Zeit als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass ihr dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihr zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Vielmehr hat sie, wenn auch verzögert, sowohl medizinische als auch finanzielle Hilfe von den griechischen Behörden erhalten. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzustellen, dass auch in der Schweiz Termine für medizinische oder therapeutische Behandlungen regelmässig nicht unmittelbar verfügbar sind, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Wie bereits erwähnt, kann von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihr in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Würdigung zu führen und der Beschwerdeführerin gelingt es offenkundig nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Festzustellen ist sodann auch hier, dass es sich bei ihr nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des massgeblichen Referenzurteils handelt, die an schweren Krankheiten leiden und bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich gesund. Sie ist auch volljährig und damit nicht in einem per se besonders verletzlichen Alter. Schliesslich ist ihr zuzumuten, sich bei allfälligen Übergriffen durch die Familie ihres Ehemannes oder Dritte an die griechischen Behörden zu wenden. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in ihrem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 7.4 Ohne zu verkennen, dass die Rückkehr nach Griechenland für die Beschwerdeführerin nicht einfach sein mag, gelingt es ihr zusammenfassend nicht, die Vermutung zu entkräften, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei steht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 7.5 Nach dem die Beschwerdeführerin die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 22. April 2024 explizit zugestimmt haben und sie über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: