Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich des unter 1.3 Gesagten - ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere hat sie den Beschwerdeführer nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften angehört. Sie hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendes aus:
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und er könne - nachdem die griechischen Behörden seinem Rückübernahmeersuchen am 6. Oktober 2024 zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen.
E. 5.1.2 Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 entschieden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 FoK-widrigen Behandlung oder einer existentiellen Notlage ausgesetzt wäre. Insbesondere habe er Griechenland nur drei Wochen nach der Schutzgewährung verlassen, weshalb er den griechischen Behörden nicht pauschal vorwerfen könne, diese hätten ihm keinen Zugang zu ihm als Schutzberechtigten zustehenden Leistungen gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im selben Referenzurteil festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei, dies ausgenommen in Konstellationen von Familien mit Kindern und von äusserst vulnerablen Personen, wo günstige beziehungsweise besonders begünstigende Umstände erforderlich seien, um den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) umzustossen. Ausserdem seien die griechischen Strafverfolgungsbehörden schutzwillig und schutzfähig, weshalb sich der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten rassistisch motivierten Übergriffe und die fehlende Sicherheit an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Bezüglich der Zweifel an der Arbeitsweise der griechischen Behörden, insbesondere bei der Abnahme der Fingerabdrücke, könne er sich ebenfalls an die zuständigen Behörden wenden.
E. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dagegen, dass aufgrund der prekären Lage in Griechenland von der Regel in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweichen und auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Er habe in Griechenland Diskriminierung sowie Gewalt erlebt und sei dort aufgegriffen und zwangsweise unter Drohung einer Ausschaffung nach Afghanistan registriert worden. Die griechischen Behörden hätten ihn verwahrlosen und allein gelassen. Er habe auch keine Unterstützung betreffend den im Zusammenhang mit seiner Ethnie erlebten Rassismus sowie bei der Arbeits- und Wohnungssuche und der Absolvierung von Sprachkursen erhalten. Die Entscheidungen der griechischen Behörden seien durch Fremdenfeindlichkeit geprägt, die sich in einem institutionellen Rassismus manifestierten. Zudem sei der griechische Staat nicht schutzfähig und schutzwillig. Nach der Schutzanerkennung sei er auf die Strasse gestellt worden und habe weder Geld für die Weiterreise noch sonstige Unterstützung erhalten. Auch bestehe gemäss diverser Länderberichte von Menschenrechtsorganisationen und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, EuGH und deutscher Gerichte bei einer Rückkehr eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer völkerrechtswidrigen Behandlung. Schliesslich sei er eine äusserst vulnerable Person, womit der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl- suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 6.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, er dort am 2. September 2024 als Flüchtling anerkannt wurde sowie eine bis am 1. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 6. Oktober 2024 ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 6.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Sodann betreffen seine Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (s. unten Ziff. 8.2 und 8.3).
E. 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Weg-weisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus er-halten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Ange-bote, die auch Schutzberechtigten offen stünden, existierten, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhält-nisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits festgestellt, vermochte der Beschwerdeführer die Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und damit die vermutete Einhaltung des Rückschiebungsverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht umzustossen (s. oben Ziff. 6.3). Hinsichtlich der geltend gemachten rassistisch motivierten Übergriffe im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und der fehlenden Sicherheit in Griechenland geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die griechischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind (vgl. Urteil des BVGer E-1867/2024 vom 9. April 2024 E. 8.4.2). Nach der Schutzgewährung in Griechenland hat sich der Beschwerdeführer weniger als einen Monat lang dort aufgehalten und sich nicht hinreichend um eine Unterkunft sowie eine Arbeitsstelle bemüht. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht von den Unterstützungsangeboten in Griechenland profitieren könnte, zumal er erst am (...) 2024 von den griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden ist. Die in der Beschwerde festgehaltenen allgemeinen Ausführungen zur - zugegebenermassen nicht ganz einfachen - Situation in Griechenland führen mangels konkreter Hinweise zu keinem anderen Schluss. Auch vermögen die pauschalen Einwände und Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des EuGH und deutscher Gerichte sowie diverse Länderberichte zu keiner anderen Würdigung zu führen und dem Beschwerdeführer gelingt es offenkundig nicht, im vorliegenden Fall ein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung nachzuweisen. Schliesslich lässt der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ansatzweise befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sich sowohl physisch als auch psychisch gut fühlt (A19/3, S. 2).
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Diese Vermutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätzlich sogar für vulnerable Personen (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt auch diesbezüglich der betroffenen Person, die Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 8.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen (...)-jährigen gesunden Mann, welcher nur eine kurze Zeit als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch wurde ihm offenkundig nicht dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und es kann von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Festzustellen ist sodann auch hier, dass es sich bei ihm - entgegen seiner blossen Behauptung - nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des massgeblichen Referenzurteils handelt (vgl. a.a.O. E. 11.5.3), die an schweren Krankheiten leiden würde und bei der der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar wäre.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen.
E. 8.4 Ohne zu verkennen, dass die Rückkehr nach Griechenland für den Beschwerdeführer nicht einfach sein mag, gelingt es ihm zusammenfassend nicht, die Vermutung zu entkräften, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es den um Schutz ersuchenden Personen nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
E. 8.5 Nach dem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach ihrer Rückkehr nach Griechenland. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2024 explizit zugestimmt haben und er über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6869/2024 Urteil vom 14. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass er am (...) 2024 in Griechenland eingereist war und dort am (...) 2024 ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 4. Oktober 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 6. Oktober 2024 zu, und teilten dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2024 als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. D. Am 9. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum Nichteintreten und zur Rückführung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt (vgl. SEM-Akten [...] [A]19/3). Hierbei machte er geltend, dass er im Camp auf Lesbos zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, da er ansonsten in die Türkei oder nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Er sei Hazara und spreche Farsi, weshalb er von anderen Personen im Camp gemobbt worden sei. Dies habe er den Mitarbeitern des Camps mitgeteilt, jedoch hätten diese sich nicht dafür interessiert. Er sei auch gezwungen worden, das Land (Anmerkung Gericht: vermutlich ist das Camp gemeint) zu verlassen, eventuell weil er ledig und volljährig gewesen sei. Seine Rechte seien missachtet worden und er habe viel Rassismus erlebt. Er habe sich auch vor einer Deportation gefürchtet. Sodann seien die Lebensumstände in Griechenland nicht einfach und er könne von dort aus seine im (...) lebende Familie nicht unterstützen. Nach dem Verlassen des Camps sei er auf sich alleine gestellt gewesen und nach Athen gelangt. Er habe kein Geld für eine Unterkunft und für Essen sowie keine Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten, sich aber auch nicht an die zuständige Gemeinde für Sozialhilfe und Unterkunft gewandt, da diese migrantenfeindlich sei. Daher habe er sehr oft hungern müssen. Sein Ziel sei schliesslich auch nicht Griechenland gewesen und nach einer kurzen Aufenthaltsdauer sei er ausgereist. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes erklärte er, es gehe ihm sowohl physisch wie auch psychisch gut. E. Am 22. Oktober 2024 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf und am gleichen Tag reichte diese ihre Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Gleichentags legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. H. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Griechenland umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. I. Am 4. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich des unter 1.3 Gesagten - ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere hat sie den Beschwerdeführer nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften angehört. Sie hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendes aus: 5.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und er könne - nachdem die griechischen Behörden seinem Rückübernahmeersuchen am 6. Oktober 2024 zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. 5.1.2 Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 entschieden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK- oder Art. 1 FoK-widrigen Behandlung oder einer existentiellen Notlage ausgesetzt wäre. Insbesondere habe er Griechenland nur drei Wochen nach der Schutzgewährung verlassen, weshalb er den griechischen Behörden nicht pauschal vorwerfen könne, diese hätten ihm keinen Zugang zu ihm als Schutzberechtigten zustehenden Leistungen gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht habe im selben Referenzurteil festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei, dies ausgenommen in Konstellationen von Familien mit Kindern und von äusserst vulnerablen Personen, wo günstige beziehungsweise besonders begünstigende Umstände erforderlich seien, um den Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Legalvermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) umzustossen. Ausserdem seien die griechischen Strafverfolgungsbehörden schutzwillig und schutzfähig, weshalb sich der Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten rassistisch motivierten Übergriffe und die fehlende Sicherheit an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne. Bezüglich der Zweifel an der Arbeitsweise der griechischen Behörden, insbesondere bei der Abnahme der Fingerabdrücke, könne er sich ebenfalls an die zuständigen Behörden wenden. 5.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dagegen, dass aufgrund der prekären Lage in Griechenland von der Regel in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweichen und auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Er habe in Griechenland Diskriminierung sowie Gewalt erlebt und sei dort aufgegriffen und zwangsweise unter Drohung einer Ausschaffung nach Afghanistan registriert worden. Die griechischen Behörden hätten ihn verwahrlosen und allein gelassen. Er habe auch keine Unterstützung betreffend den im Zusammenhang mit seiner Ethnie erlebten Rassismus sowie bei der Arbeits- und Wohnungssuche und der Absolvierung von Sprachkursen erhalten. Die Entscheidungen der griechischen Behörden seien durch Fremdenfeindlichkeit geprägt, die sich in einem institutionellen Rassismus manifestierten. Zudem sei der griechische Staat nicht schutzfähig und schutzwillig. Nach der Schutzanerkennung sei er auf die Strasse gestellt worden und habe weder Geld für die Weiterreise noch sonstige Unterstützung erhalten. Auch bestehe gemäss diverser Länderberichte von Menschenrechtsorganisationen und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, EuGH und deutscher Gerichte bei einer Rückkehr eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer völkerrechtswidrigen Behandlung. Schliesslich sei er eine äusserst vulnerable Person, womit der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl- suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland aufgehalten hat, er dort am 2. September 2024 als Flüchtling anerkannt wurde sowie eine bis am 1. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 6. Oktober 2024 ausdrücklich zugestimmt haben. 6.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG existiert in sicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG und es droht auch keine Gefahr für die schutzsuchende Person, dass sie zur Ausreise in ein Land, wo eine solche Verfolgung besteht, gezwungen wird. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche bringt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht vor, und es ergeben sich ebenfalls keine aus den Akten. Sodann betreffen seine Ausführungen grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die nachfolgend zu behandeln sein werden (s. unten Ziff. 8.2 und 8.3). 6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Weg-weisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus er-halten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Ange-bote, die auch Schutzberechtigten offen stünden, existierten, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhält-nisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. 8.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen. Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits festgestellt, vermochte der Beschwerdeführer die Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und damit die vermutete Einhaltung des Rückschiebungsverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht umzustossen (s. oben Ziff. 6.3). Hinsichtlich der geltend gemachten rassistisch motivierten Übergriffe im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und der fehlenden Sicherheit in Griechenland geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die griechischen Behörden sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind (vgl. Urteil des BVGer E-1867/2024 vom 9. April 2024 E. 8.4.2). Nach der Schutzgewährung in Griechenland hat sich der Beschwerdeführer weniger als einen Monat lang dort aufgehalten und sich nicht hinreichend um eine Unterkunft sowie eine Arbeitsstelle bemüht. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht von den Unterstützungsangeboten in Griechenland profitieren könnte, zumal er erst am (...) 2024 von den griechischen Behörden als Flüchtling anerkannt worden ist. Die in der Beschwerde festgehaltenen allgemeinen Ausführungen zur - zugegebenermassen nicht ganz einfachen - Situation in Griechenland führen mangels konkreter Hinweise zu keinem anderen Schluss. Auch vermögen die pauschalen Einwände und Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des EuGH und deutscher Gerichte sowie diverse Länderberichte zu keiner anderen Würdigung zu führen und dem Beschwerdeführer gelingt es offenkundig nicht, im vorliegenden Fall ein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung nachzuweisen. Schliesslich lässt der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ansatzweise befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sich sowohl physisch als auch psychisch gut fühlt (A19/3, S. 2). 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Diese Vermutung gilt in Bezug auf Griechenland grundsätzlich sogar für vulnerable Personen (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt auch diesbezüglich der betroffenen Person, die Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es handelt sich bei ihm um einen (...)-jährigen gesunden Mann, welcher nur eine kurze Zeit als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Auch wurde ihm offenkundig nicht dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und es kann von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Festzustellen ist sodann auch hier, dass es sich bei ihm - entgegen seiner blossen Behauptung - nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des massgeblichen Referenzurteils handelt (vgl. a.a.O. E. 11.5.3), die an schweren Krankheiten leiden würde und bei der der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar wäre. 8.3.3 Der Beschwerdeführer vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 8.4 Ohne zu verkennen, dass die Rückkehr nach Griechenland für den Beschwerdeführer nicht einfach sein mag, gelingt es ihm zusammenfassend nicht, die Vermutung zu entkräften, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es den um Schutz ersuchenden Personen nicht freisteht, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 8.5 Nach dem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach ihrer Rückkehr nach Griechenland. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 8.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2024 explizit zugestimmt haben und er über eine bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: