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D-2028/2025

D-2028/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer 1 und sein Kind (Beschwerdeführer 2) suchten am 16. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 17. Januar 2025 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführer be- reits am 21. August 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am 12. September 2024 internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Am 21. Januar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden ge- stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfah- ren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaats- angehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkom- men zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik über die Rück- übernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um die Rückübernahme der Beschwerdeführer. Die griechischen Behörden hiessen das Gesuch am 2. Februar 2025 gut. A.d Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 16. Januar 2025 sowie der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegwei- sung nach Griechenland machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, dass die Lebensbedingungen in Griechenland gegen eine Rück- kehr dorthin sprechen würden. Ihn könne man zwar zurückweisen, sein Kind jedoch solle in der Schweiz bleiben, damit es wenigstens ihm gut gehe. In Griechenland hätten sie keine Rechte gehabt. Als er zwei Tage gearbeitet habe, sei sein Kind im Camp geschlagen und malträtiert worden. Es habe weder ausreichend Essen noch finanzielle oder medizinische Hilfe gegeben (vgl. SEM-Akten 20/3 und 24/7, S. 6). A.e Am 17. März 2025 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Gleichentags übermittelte diese der Vorinstanz ihre Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführer würden sich in Griechenland nicht oder nur mit grosser Mühe zurechtfinden kön- nen, da der Beschwerdeführer 1 (…) und der Sprache nicht mächtig sei. Zudem liege es nicht in der Verantwortung des Kindes, sich um seinen Va- ter zu kümmern und die Behördengänge zu erledigen (vgl. SEM-Akte 28/3, S. 2).

D-2028/2025 Seite 3 B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. März 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such der Beschwerdeführer nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. Weiter wurde der Kan- ton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Be- schwerdeführern wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis ausgehändigt. C. C.a Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhoben die Beschwerdeführer mittels ihrer Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM seien aufzuheben und es sei anzuweisen, ihnen infolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei der Rückkehr sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Am 25. April 2025 reichten die Beschwerdeführer zwei medizinische Kurzberichte vom 26. März 2025 respektive 1. April 2025 zu den Akten. Diesen zufolge werde der Beschwerdeführer 1 weiterhin medikamentös wie auch psychotherapeutisch behandelt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-2028/2025 Seite 4 det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anord- nung der Wegweisung) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechts- kraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im We- sentlichen fest, die Beschwerdeführer hätten in Griechenland einen Schutzstatus erhalten, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zulässig sei. Trotz schwieriger Verhältnisse in Griechenland gehe sie da- von aus, dass die Beschwerdeführer in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Es herrsche keine Situation, in welcher generell eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Als Schutzberechtigte seien sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich gleichgestellt und könnten sich zudem auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments sowie des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Sie hätten Anspruch auf Zugang zu Arbeit, Bildung, Sozialhilfe, medizinischer

D-2028/2025 Seite 5 Versorgung und Wohnraum. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland diese Verpflichtungen systematisch verletze.

E. 5.1.2 Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführer bereits in den asyl- rechtlichen Aufnahmestrukturen Griechenlands aufgehalten und dort Un- terstützung erhalten, beispielsweise in Form einer Unterkunft. Dass sie kurz nach Ausstellung ihrer Reisedokumente in die Schweiz weiterreisten, zeige, dass sie es unterlassen hätten, sich eigenständig oder mit Hilfe von Behörden beziehungsweise Hilfsorganisationen um eine gesellschaftliche oder wirtschaftliche Integration zu bemühen. Daher könne nicht überzeu- gend geltend gemacht werden, dass ihnen der Zugang zu Arbeitsmarkt, Wohnraum oder Sozialleistungen verwehrt worden sei. Vom Beschwerde- führer 1 könne – insbesondere mit der Unterstützung seines lesekundigen Kindes – erwartet werden, sich bei Bedarf an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden oder rechtliche Schritte einzuleiten.

E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer 1 habe zwar behauptet, dass er Analphabet sei, sein Kind in Griechenland keine Schulbildung erhalten habe und sie sich nach Erhalt des Schutzstatus ohne Unterkunft oder medizinische Hilfe auf der Strasse wiedergefunden hätten. Sie hätten auch keine Kenntnis von Hilfsangeboten gehabt. Diese Aussagen würden jedoch durch Unter- lagen widerlegt, aus denen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführer in Griechenland durchaus Zugang zu bestimmten Leistungen und Behörden gehabt hätten – beispielsweise durch die Ausstellung einer Steuernummer (sog. AFM-Nummer), Reisedokumente und die Möglichkeit der Kommuni- kation per E-Mail. Auch seien der Schulbesuch und gewisse Sprachkennt- nisse des Kindes dokumentiert.

E. 5.1.4 In medizinischer Hinsicht stellte das SEM fest, dass die Beschwerde- führer aufgrund ihres Schutzstatus automatisch Zugang zum griechischen Gesundheitssystem hätten – entweder durch eine Sozialversicherungs- nummer (sog. AMKA-Nummer) oder, falls diese noch nicht vorhanden sei, durch eine vorläufige Ausländerversicherungs- und Krankenversiche- rungsnummer (sog. PAAYPA-Nummer). Auch bei fehlender Krankenversi- cherung sei der Zugang zu Notfallbehandlungen gewährleistet. Medika- mente seien über öffentliche Krankenhäuser und Apotheken kostenlos ver- fügbar.

E. 5.1.5 Schutzberechtigte seien mit Hilfe der vorhandenen Unterstützungs- angebote grundsätzlich in der Lage, sich in Griechenland eine eigenstän- dige Existenz aufzubauen. Der Zustand des Sohnes des Beschwerde-

D-2028/2025 Seite 6 führers 1 sowie dessen Schulpflichtigkeit würden zudem für eine vermin- derte Betreuungspflicht sprechen und dem Beschwerdeführer 1 Möglich- keiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eröffnen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 hätten die gesetzliche Vermutung, wonach eine Rückkehr nach Griechenland zumutbar sei, nicht zu entkräften vermocht. Auch psychische Beschwerden oder traumatische Erlebnisse führten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in Ausnah- mefällen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vor dem Hinter- grund der individuellen Situation der Beschwerdeführer, der nachgewiese- nen Unterstützungsangebote und des gewährleisteten Zugangs zur medi- zinischen Versorgung gehe das SEM davon aus, dass mehrere begünsti- gende Umstände vorhanden seien, und von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne.

E. 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde unter Bezugnahme auf die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich geltend gemacht, der viereinhalb Monate dauernde Aufenthalt in Griechenland stelle keinen längeren Aufenthalt im Sinne einer günstigen Voraussetzung dar. Weiter würden die Beschwerdeführer über keine beziehungsweise fast keine Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen. Die Berufstätigkeit des Be- schwerdeführers 1 in Griechenland habe sich auf einen zweitägigen Ein- satz auf (…) beschränkt. Während dieser Zeit sei das Kind von den Betreu- ungspersonen schlecht behandelt und geschlagen worden. Dies habe dem Beschwerdeführer 1 die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit verunmög- licht. Ferner profitiere er nicht in spezieller Weise von der Unterstützung karitativer Organisationen hinsichtlich der Arbeitssuche. Auch seine Ar- beitserfahrung habe noch keine begünstigenden Umstände zur Folge. Aus- serdem würden die Beschwerdeführer nicht über ein soziales Unterstüt- zungsnetz in Griechenland verfügen. Die Ehefrau sowie drei weitere Kinder seien in der Türkei. In der Schweiz aber lebe der Schwager des Beschwer- deführers 1. Schliesslich könnten sie in Griechenland keine Wohnung fin- den und es bestehe die Gefahr, dass sie in eine existenzielle Notlage ge- raten würden. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdefüh- rers 1 führten ausserdem ebenfalls nicht zum Schluss, es würden günstige Umstände vorliegen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 ff.).

E. 5.2.2 Die eventualiter eingeforderten individuellen Garantien über den Zu- gang zu einer angemessenen Unterbringung begründeten die Beschwer- deführer hauptsächlich mit einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls im Falle eines Wegweisungsvollzugs (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8).

D-2028/2025 Seite 7

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erweist sich der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehendend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland als EU-Mitgliedstaat einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Re- foulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, ein- halten. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)

D-2028/2025 Seite 8 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach.

E. 7.3 Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbe- dingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort ei- nen Schutzstatus erhalten haben, jedoch grundsätzlich zulässig (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11. 4; jüngst bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 vom

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit den Um- ständen für Asylsuchende in Griechenland auseinandergesetzt und geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Grie- chenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwach- stellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gespro- chen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausrei- chend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzieren (vgl. Ver- fügung des SEM, S. 12 ff.). Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenzi- ellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rück- kehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).

E. 7.5 Ferner lassen auch die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers 1 nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechte- rung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeu- tenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizi- nischen Gründen gefordert wird (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen

D-2028/2025 Seite 9 Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, § 121 ff.). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten medizinischen Kurzberichte vom 26. März 2025 respektive 1. April 2025 nichts zu ändern, zumal die darin beschriebenen Beschwerden (…) die praxisgemäss hohe Schwelle bei weitem nicht errei- chen.

E. 7.6 Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer men- schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig. 8. 8.1 8.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist in der Regel zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt im Fall von Griechenland praxisgemäss grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen, erachtet das Bundesverwaltungsge- richt den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Vorausset- zungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Ab- wägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie ei- gene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Al- lein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Per- sonen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer An- strengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrecht erhält das

D-2028/2025 Seite 10 Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Voll- zuges der Wegweisung bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Per- sonen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle ei- ner Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispiels- weise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträch- tigt ist (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu haben sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland auf- grund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesund- heitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.1.2 Diese Rechtsprechung hat das Gericht jüngst im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 bestätigt und präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Grie- chenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Ein- zelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umges- tossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahme- gesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwie- rige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegwei- sungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025, E. 9.8). 8.2 8.2.1 Aufgrund der Aktenlage ist im vorliegenden Verfahren in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den Be- schwerdeführern um vulnerable, nicht jedoch um äusserst vulnerable Per- sonen im Sinne der Rechtsprechung handelt, weshalb bei Ihnen die Legal- vermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Um- ständen greift. Es kann dabei auf die ausführlichen vorinstanzlichen Er-

D-2028/2025 Seite 11 wägungen verwiesen werden, welche vom Gericht im Ergebnis geteilt wer- den (vgl. Verfügung des SEM, S. 9 ff.). Ein Vorbehalt ist allerdings in Bezug auf den Hinweis des SEM anzubrin- gen, wonach das (…)jährige Kind seinen Vater bei Behördengängen und alltäglichen Verrichtungen unterstützen könne. Diese Feststellung er- scheint vor dem Hintergrund der Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls problematisch. Weiter mag es zwar zutreffen, dass die Schulpflicht des Kindes zu einer Reduktion der Betreuungszeit führen und damit die Chancen des Beschwerdeführers 1 erhöhen dürfte, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der grundsätzlich erschwerten Ausgangslage des Beschwerdeführers 1: Als al- leinerziehender Vater dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland vor erhebliche Herausforderungen gestellt sein, ein finanzielles Auskommen zu finden und gleichzeitig seiner elterlichen Sorge nachzukommen, um das Wohl seines Kindes zu wahren. Dennoch gelingt es der Vorinstanz insge- samt, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass hinreichend güns- tige Voraussetzungen beziehungsweise Umstände für den Vollzug der Wegweisung gegeben sind und dieser im vorliegenden Fall zumutbar ist. 8.2.2 Die Vorinstanz liess in ihre Erwägungen zurecht miteinfliessen, inwie- weit der Beschwerdeführer 1 eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unter- nommen und bereits versucht hatte, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer 1 muss sich dabei vorhalten lassen, dass er – zusammen mit seinem Sohn – Griechenland schon knapp vier Monate nach der dortigen Schutzgewährung und bereits wenige Tage nach Aus- stellung der griechischen Reisedokumente verlassen hat. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der teilweise tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers 1 (vgl. hiernach E. 8.2.3) kommt das Ge- richt zum Schluss, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland bei Vornahme der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und vom Beschwerdeführer 1 zu erwartenden und zumutbaren Anstren- gungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherwerb und die allen- falls nötige Inanspruchnahme finanzieller, sozialer oder medizinischer Leis- tungen) nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar leidet der Beschwerdeführer 1 gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen vom 31. Januar, 26. Februar, 26. März und 1. April 2025 an verschiedenen psychischen und physischen Beschwerden wie namentlich (…). Indessen weisen die Akten keine konkreten Anhaltspunkte auf, wonach der Be- schwerdeführer 1 in naher Zukunft dringend auf eine medizinische

D-2028/2025 Seite 12 Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ange- wiesen wäre oder aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen kei- ner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. 8.2.3 Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. Auf die vorinstanzlich festgestellten Wider- sprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers 1 – sein Kind sei in Griechenland nur einen Monat in die Schule gegangen, habe dort nichts gelernt, sie seien nicht in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte aufgeklärt worden und hätten keine Unterstützung erhalten – und jenen aus den Unterlagen des griechischen Asylverfahrens – das Kind be- suchte die Schule in Griechenland während drei Monaten, es erhielt ein persönliches Schulzeugnis, in welchem seine Lernfortschritte festgehalten wurden, die Beschwerdeführer erhielten Dokumente über ihre Rechte und Pflichten auf Farsi und es gelang ihnen, die notwendigen Behördengänge erfolgreich zu erledigen – gingen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmit- teleingabe nicht ein. Dies stützt die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer 1 seine persönliche Situation und jene seines Sohnes in Griechenland absichtlich schlechter darstellt, als sie tatsächlich war. Als anerkannte Flüchtlinge können sich die Beschwerdeführer auf die Qua- lifikationsrichtlinie berufen. Es obliegt dem Beschwerdeführer 1, bei den zuständigen Behörden seine Rechte und diejenigen seines Kindes geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Darüber hinaus sind sie in der Vergangenheit von Bekannten aus Afghanistan finan- ziell unterstützt worden und verfügen über einen in der Schweiz lebenden Schwager respektive Onkel, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie bei allfälligen Problemen in Griechenland weiterhin auf Unterstüt- zung zählen könnten (vgl. SEM-Akten 20/3, S. 2 und 24/7 F 34). 8.2.4 Schliesslich gilt es in Bezug auf das Kindeswohl festzuhalten, dass aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingun- gen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom

7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst en- gem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Sohn in Griechenland von seinem Vater getrennt werden könnte oder

D-2028/2025 Seite 13 den Beschwerdeführern eine angemessene Unterbringung verweigert würde. 8.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdefüh- rer würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedro- hende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer – auch als vulnerable Perso- nen – als zumutbar und es gelingt ihnen nicht, die oben erwähnten Regel- vermutungen umzustossen. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individu- eller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4). Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 9. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden am 2. Februar 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführer explizit zugestimmt haben und diese über eine bis zum 11. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. SEM-Akte 17/2). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist in der Regel zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt im Fall von Griechenland praxisgemäss grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu haben sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 8.1.2 Diese Rechtsprechung hat das Gericht jüngst im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 bestätigt und präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025, E. 9.8).

E. 8.2.1 Aufgrund der Aktenlage ist im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um vulnerable, nicht jedoch um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung handelt, weshalb bei Ihnen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Es kann dabei auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vom Gericht im Ergebnis geteilt werden (vgl. Verfügung des SEM, S. 9 ff.). Ein Vorbehalt ist allerdings in Bezug auf den Hinweis des SEM anzubringen, wonach das (...)jährige Kind seinen Vater bei Behördengängen und alltäglichen Verrichtungen unterstützen könne. Diese Feststellung erscheint vor dem Hintergrund der Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls problematisch. Weiter mag es zwar zutreffen, dass die Schulpflicht des Kindes zu einer Reduktion der Betreuungszeit führen und damit die Chancen des Beschwerdeführers 1 erhöhen dürfte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der grundsätzlich erschwerten Ausgangslage des Beschwerdeführers 1: Als alleinerziehender Vater dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland vor erhebliche Herausforderungen gestellt sein, ein finanzielles Auskommen zu finden und gleichzeitig seiner elterlichen Sorge nachzukommen, um das Wohl seines Kindes zu wahren. Dennoch gelingt es der Vorinstanz insgesamt, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass hinreichend günstige Voraussetzungen beziehungsweise Umstände für den Vollzug der Wegweisung gegeben sind und dieser im vorliegenden Fall zumutbar ist.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz liess in ihre Erwägungen zurecht miteinfliessen, inwieweit der Beschwerdeführer 1 eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen und bereits versucht hatte, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer 1 muss sich dabei vorhalten lassen, dass er - zusammen mit seinem Sohn - Griechenland schon knapp vier Monate nach der dortigen Schutzgewährung und bereits wenige Tage nach Ausstellung der griechischen Reisedokumente verlassen hat. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der teilweise tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers 1 (vgl. hiernach E. 8.2.3) kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland bei Vornahme der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und vom Beschwerdeführer 1 zu erwartenden und zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherwerb und die allenfalls nötige Inanspruchnahme finanzieller, sozialer oder medizinischer Leistungen) nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar leidet der Beschwerdeführer 1 gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen vom 31. Januar, 26. Februar, 26. März und 1. April 2025 an verschiedenen psychischen und physischen Beschwerden wie namentlich (...). Indessen weisen die Akten keine konkreten Anhaltspunkte auf, wonach der Beschwerdeführer 1 in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen wäre oder aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.

E. 8.2.3 Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auf die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers 1 - sein Kind sei in Griechenland nur einen Monat in die Schule gegangen, habe dort nichts gelernt, sie seien nicht in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte aufgeklärt worden und hätten keine Unterstützung erhalten - und jenen aus den Unterlagen des griechischen Asylverfahrens - das Kind besuchte die Schule in Griechenland während drei Monaten, es erhielt ein persönliches Schulzeugnis, in welchem seine Lernfortschritte festgehalten wurden, die Beschwerdeführer erhielten Dokumente über ihre Rechte und Pflichten auf Farsi und es gelang ihnen, die notwendigen Behördengänge erfolgreich zu erledigen - gingen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht ein. Dies stützt die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer 1 seine persönliche Situation und jene seines Sohnes in Griechenland absichtlich schlechter darstellt, als sie tatsächlich war. Als anerkannte Flüchtlinge können sich die Beschwerdeführer auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es obliegt dem Beschwerdeführer 1, bei den zuständigen Behörden seine Rechte und diejenigen seines Kindes geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Darüber hinaus sind sie in der Vergangenheit von Bekannten aus Afghanistan finanziell unterstützt worden und verfügen über einen in der Schweiz lebenden Schwager respektive Onkel, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie bei allfälligen Problemen in Griechenland weiterhin auf Unterstützung zählen könnten (vgl. SEM-Akten 20/3, S. 2 und 24/7 F 34).

E. 8.2.4 Schliesslich gilt es in Bezug auf das Kindeswohl festzuhalten, dass aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Sohn in Griechenland von seinem Vater getrennt werden könnte oder den Beschwerdeführern eine angemessene Unterbringung verweigert würde.

E. 8.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer - auch als vulnerable Personen - als zumutbar und es gelingt ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen.

E. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4). Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.

E. 9 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden am 2. Februar 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführer explizit zugestimmt haben und diese über eine bis zum 11. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. SEM-Akte 17/2).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der pro- zessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.

D-2028/2025 Seite 14

E. 12.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2028/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2028/2025 Urteil vom 13. November 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Kind, B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Léonie Scheurmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 18. März 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 und sein Kind (Beschwerdeführer 2) suchten am 16. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 17. Januar 2025 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 21. August 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am 12. September 2024 internationaler Schutz gewährt worden war. A.c Am 21. Januar 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um die Rückübernahme der Beschwerdeführer. Die griechischen Behörden hiessen das Gesuch am 2. Februar 2025 gut. A.d Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 16. Januar 2025 sowie der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, dass die Lebensbedingungen in Griechenland gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Ihn könne man zwar zurückweisen, sein Kind jedoch solle in der Schweiz bleiben, damit es wenigstens ihm gut gehe. In Griechenland hätten sie keine Rechte gehabt. Als er zwei Tage gearbeitet habe, sei sein Kind im Camp geschlagen und malträtiert worden. Es habe weder ausreichend Essen noch finanzielle oder medizinische Hilfe gegeben (vgl. SEM-Akten 20/3 und 24/7, S. 6). A.e Am 17. März 2025 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Gleichentags übermittelte diese der Vorinstanz ihre Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführer würden sich in Griechenland nicht oder nur mit grosser Mühe zurechtfinden können, da der Beschwerdeführer 1 (...) und der Sprache nicht mächtig sei. Zudem liege es nicht in der Verantwortung des Kindes, sich um seinen Vater zu kümmern und die Behördengänge zu erledigen (vgl. SEM-Akte 28/3, S. 2). B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. März 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten. Weiter wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführern wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Mit Eingabe vom 25. März 2025 erhoben die Beschwerdeführer mittels ihrer Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM seien aufzuheben und es sei anzuweisen, ihnen infolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei der Rückkehr sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Am 25. April 2025 reichten die Beschwerdeführer zwei medizinische Kurzberichte vom 26. März 2025 respektive 1. April 2025 zu den Akten. Diesen zufolge werde der Beschwerdeführer 1 weiterhin medikamentös wie auch psychotherapeutisch behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführer hätten in Griechenland einen Schutzstatus erhalten, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zulässig sei. Trotz schwieriger Verhältnisse in Griechenland gehe sie davon aus, dass die Beschwerdeführer in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Es herrsche keine Situation, in welcher generell eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Als Schutzberechtigte seien sie griechischen Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich gleichgestellt und könnten sich zudem auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments sowie des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen. Sie hätten Anspruch auf Zugang zu Arbeit, Bildung, Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Wohnraum. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland diese Verpflichtungen systematisch verletze. 5.1.2 Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführer bereits in den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen Griechenlands aufgehalten und dort Unterstützung erhalten, beispielsweise in Form einer Unterkunft. Dass sie kurz nach Ausstellung ihrer Reisedokumente in die Schweiz weiterreisten, zeige, dass sie es unterlassen hätten, sich eigenständig oder mit Hilfe von Behörden beziehungsweise Hilfsorganisationen um eine gesellschaftliche oder wirtschaftliche Integration zu bemühen. Daher könne nicht überzeugend geltend gemacht werden, dass ihnen der Zugang zu Arbeitsmarkt, Wohnraum oder Sozialleistungen verwehrt worden sei. Vom Beschwerdeführer 1 könne - insbesondere mit der Unterstützung seines lesekundigen Kindes - erwartet werden, sich bei Bedarf an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden oder rechtliche Schritte einzuleiten. 5.1.3 Der Beschwerdeführer 1 habe zwar behauptet, dass er Analphabet sei, sein Kind in Griechenland keine Schulbildung erhalten habe und sie sich nach Erhalt des Schutzstatus ohne Unterkunft oder medizinische Hilfe auf der Strasse wiedergefunden hätten. Sie hätten auch keine Kenntnis von Hilfsangeboten gehabt. Diese Aussagen würden jedoch durch Unterlagen widerlegt, aus denen ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführer in Griechenland durchaus Zugang zu bestimmten Leistungen und Behörden gehabt hätten - beispielsweise durch die Ausstellung einer Steuernummer (sog. AFM-Nummer), Reisedokumente und die Möglichkeit der Kommunikation per E-Mail. Auch seien der Schulbesuch und gewisse Sprachkenntnisse des Kindes dokumentiert. 5.1.4 In medizinischer Hinsicht stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres Schutzstatus automatisch Zugang zum griechischen Gesundheitssystem hätten - entweder durch eine Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) oder, falls diese noch nicht vorhanden sei, durch eine vorläufige Ausländerversicherungs- und Krankenversicherungsnummer (sog. PAAYPA-Nummer). Auch bei fehlender Krankenversicherung sei der Zugang zu Notfallbehandlungen gewährleistet. Medikamente seien über öffentliche Krankenhäuser und Apotheken kostenlos verfügbar. 5.1.5 Schutzberechtigte seien mit Hilfe der vorhandenen Unterstützungsangebote grundsätzlich in der Lage, sich in Griechenland eine eigenständige Existenz aufzubauen. Der Zustand des Sohnes des Beschwerdeführers 1 sowie dessen Schulpflichtigkeit würden zudem für eine verminderte Betreuungspflicht sprechen und dem Beschwerdeführer 1 Möglichkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eröffnen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 hätten die gesetzliche Vermutung, wonach eine Rückkehr nach Griechenland zumutbar sei, nicht zu entkräften vermocht. Auch psychische Beschwerden oder traumatische Erlebnisse führten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in Ausnahmefällen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation der Beschwerdeführer, der nachgewiesenen Unterstützungsangebote und des gewährleisteten Zugangs zur medizinischen Versorgung gehe das SEM davon aus, dass mehrere begünstigende Umstände vorhanden seien, und von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne. 5.2 5.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich geltend gemacht, der viereinhalb Monate dauernde Aufenthalt in Griechenland stelle keinen längeren Aufenthalt im Sinne einer günstigen Voraussetzung dar. Weiter würden die Beschwerdeführer über keine beziehungsweise fast keine Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen. Die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers 1 in Griechenland habe sich auf einen zweitägigen Einsatz auf (...) beschränkt. Während dieser Zeit sei das Kind von den Betreuungspersonen schlecht behandelt und geschlagen worden. Dies habe dem Beschwerdeführer 1 die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit verunmöglicht. Ferner profitiere er nicht in spezieller Weise von der Unterstützung karitativer Organisationen hinsichtlich der Arbeitssuche. Auch seine Arbeitserfahrung habe noch keine begünstigenden Umstände zur Folge. Ausserdem würden die Beschwerdeführer nicht über ein soziales Unterstützungsnetz in Griechenland verfügen. Die Ehefrau sowie drei weitere Kinder seien in der Türkei. In der Schweiz aber lebe der Schwager des Beschwerdeführers 1. Schliesslich könnten sie in Griechenland keine Wohnung finden und es bestehe die Gefahr, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 führten ausserdem ebenfalls nicht zum Schluss, es würden günstige Umstände vorliegen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 ff.). 5.2.2 Die eventualiter eingeforderten individuellen Garantien über den Zugang zu einer angemessenen Unterbringung begründeten die Beschwerdeführer hauptsächlich mit einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls im Falle eines Wegweisungsvollzugs (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehendend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland als EU-Mitgliedstaat einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. 7.3 Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, jedoch grundsätzlich zulässig (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11. 4; jüngst bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 und 9.8; vgl. E. 7.4 hiernach). 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit den Umständen für Asylsuchende in Griechenland auseinandergesetzt und geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren (vgl. Verfügung des SEM, S. 12 ff.). Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 7.5 Ferner lassen auch die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers 1 nicht befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, § 121 ff.). An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten medizinischen Kurzberichte vom 26. März 2025 respektive 1. April 2025 nichts zu ändern, zumal die darin beschriebenen Beschwerden (...) die praxisgemäss hohe Schwelle bei weitem nicht erreichen. 7.6 Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zulässig. 8. 8.1 8.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat ist in der Regel zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Diese Legalvermutung gilt im Fall von Griechenland praxisgemäss grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu haben sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.1.2 Diese Rechtsprechung hat das Gericht jüngst im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 bestätigt und präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025, E. 9.8). 8.2 8.2.1 Aufgrund der Aktenlage ist im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um vulnerable, nicht jedoch um äusserst vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung handelt, weshalb bei Ihnen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Es kann dabei auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vom Gericht im Ergebnis geteilt werden (vgl. Verfügung des SEM, S. 9 ff.). Ein Vorbehalt ist allerdings in Bezug auf den Hinweis des SEM anzubringen, wonach das (...)jährige Kind seinen Vater bei Behördengängen und alltäglichen Verrichtungen unterstützen könne. Diese Feststellung erscheint vor dem Hintergrund der Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls problematisch. Weiter mag es zwar zutreffen, dass die Schulpflicht des Kindes zu einer Reduktion der Betreuungszeit führen und damit die Chancen des Beschwerdeführers 1 erhöhen dürfte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der grundsätzlich erschwerten Ausgangslage des Beschwerdeführers 1: Als alleinerziehender Vater dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland vor erhebliche Herausforderungen gestellt sein, ein finanzielles Auskommen zu finden und gleichzeitig seiner elterlichen Sorge nachzukommen, um das Wohl seines Kindes zu wahren. Dennoch gelingt es der Vorinstanz insgesamt, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass hinreichend günstige Voraussetzungen beziehungsweise Umstände für den Vollzug der Wegweisung gegeben sind und dieser im vorliegenden Fall zumutbar ist. 8.2.2 Die Vorinstanz liess in ihre Erwägungen zurecht miteinfliessen, inwieweit der Beschwerdeführer 1 eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen und bereits versucht hatte, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer 1 muss sich dabei vorhalten lassen, dass er - zusammen mit seinem Sohn - Griechenland schon knapp vier Monate nach der dortigen Schutzgewährung und bereits wenige Tage nach Ausstellung der griechischen Reisedokumente verlassen hat. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der teilweise tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers 1 (vgl. hiernach E. 8.2.3) kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland bei Vornahme der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und vom Beschwerdeführer 1 zu erwartenden und zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherwerb und die allenfalls nötige Inanspruchnahme finanzieller, sozialer oder medizinischer Leistungen) nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zwar leidet der Beschwerdeführer 1 gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen vom 31. Januar, 26. Februar, 26. März und 1. April 2025 an verschiedenen psychischen und physischen Beschwerden wie namentlich (...). Indessen weisen die Akten keine konkreten Anhaltspunkte auf, wonach der Beschwerdeführer 1 in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen wäre oder aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. 8.2.3 Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auf die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers 1 - sein Kind sei in Griechenland nur einen Monat in die Schule gegangen, habe dort nichts gelernt, sie seien nicht in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte aufgeklärt worden und hätten keine Unterstützung erhalten - und jenen aus den Unterlagen des griechischen Asylverfahrens - das Kind besuchte die Schule in Griechenland während drei Monaten, es erhielt ein persönliches Schulzeugnis, in welchem seine Lernfortschritte festgehalten wurden, die Beschwerdeführer erhielten Dokumente über ihre Rechte und Pflichten auf Farsi und es gelang ihnen, die notwendigen Behördengänge erfolgreich zu erledigen - gingen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht ein. Dies stützt die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer 1 seine persönliche Situation und jene seines Sohnes in Griechenland absichtlich schlechter darstellt, als sie tatsächlich war. Als anerkannte Flüchtlinge können sich die Beschwerdeführer auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es obliegt dem Beschwerdeführer 1, bei den zuständigen Behörden seine Rechte und diejenigen seines Kindes geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Darüber hinaus sind sie in der Vergangenheit von Bekannten aus Afghanistan finanziell unterstützt worden und verfügen über einen in der Schweiz lebenden Schwager respektive Onkel, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie bei allfälligen Problemen in Griechenland weiterhin auf Unterstützung zählen könnten (vgl. SEM-Akten 20/3, S. 2 und 24/7 F 34). 8.2.4 Schliesslich gilt es in Bezug auf das Kindeswohl festzuhalten, dass aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Sohn in Griechenland von seinem Vater getrennt werden könnte oder den Beschwerdeführern eine angemessene Unterbringung verweigert würde. 8.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer - auch als vulnerable Personen - als zumutbar und es gelingt ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen. 8.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.4). Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 9. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden am 2. Februar 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführer explizit zugestimmt haben und diese über eine bis zum 11. September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. SEM-Akte 17/2). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. 12.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski